Home › JurPC Web-Dok. 75/2003 Sperrungsverfügung gegen rechtswidrige Internet-Inhalte
VwGO § 80 Abs. 5 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin beantragt, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist, soweit die Antragstellerin die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Verpflichtung, den Zugang zur Nutzung der Internet-Seiten " http://www.stormfront.org " und " http://www.nazi-lauck-nsdapao.com " zu sperren, angreift, der zulässige Rechtsbehelf, da der Antragsgegnerin insoweit mit gesondertem Bescheid vom 6. September 2002 den Sofortvollzug entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet hat. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes wiederherstellen, wenn bei einer Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblichen Umstände das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse in jedem Fall, wenn sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist, so hat regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse Vorrang. Sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs offen, bedarf es einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen aufgrund sonstiger Gesichtspunkte, die sich nicht nur an den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens orientieren. Vorliegend erweist sich die Verfügung des Antragsgegners nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, des Widerspruchsbescheides, bei im vorliegenden Verfahren nur möglicher summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch als offensichtlich rechtmäßig. a.) Soweit die Antragstellerin zunächst gerügt hat, dass vor Erlass des Bescheides vom 6. September 2002 über die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine erneute Anhörung erfolgt sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Vollziehbarkeitsanordnung ist kein Verwaltungsakt, so dass § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ( VwVfG NRW ) weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung findet.
b.) Die Antragsgegnerin hat die Sperrungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorrangig auf § 22 Abs. 2 und 3 MDStV 2002 gestützt. Danach trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages mit Ausnahme der §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 14 und 16 bis 20 die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Hierzu gehören insbesondere die Untersagung und Sperrung von Angeboten ( § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MDStV 2002 ). Sofern die vorgenannten Maßnahmen sich gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV 2002, wonach Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen, können auch gegen Diensteanbieter von fremden Inhalten, die nach den §§ 7 bis 9 haftungsprivilegiert sind ( " Nichtverantwortliche " ), Anordnungen zur Sperrung von Angeboten ergehen, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist ( § 22 Abs. 3 MDStV 2002 sowie insoweit auch § 6 Abs. 2 Satz 2 MDStV 2002 ). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin ihre Verfügung auch zutreffenderweise auf den Mediendienste-Staatsvertrag gestützt hat und nicht - wie die Antragstellerin meint - das Gesetz über die Nutzung von Telediensten ( Teledienstegesetz - TDG ) vom 22. Juli 1997, BGBl. I, 1870, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001, BGBl.I 3721, einschlägig ist. Aus der Zusammenschau der Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV 2002 mit denjenigen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 Abs. 4 Nr. 3 TDG ergibt sich, dass entscheidendes Differenzierungsmerkmal ist, ob bei einem Informationsangebot ( eines Verteil- oder Abrufdienstes ) die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht oder das Informationsangebot für eine individuelle Nutzung bestimmt ist. Nur in letzterem Fall kommt das Teledienstegesetz zur Anwendung,
Bei den der Sperrverfügung unterliegenden Internetangeboten steht ihrer Aufmachung und Gestaltung nach die Meinungsbildung für die Allgemeinheit und nicht ein Informationsangebot für eine individuelle Nutzung im Vordergrund. Bei der indizierten Website " http://www.nazi-lauck-nsdapao.com" zeigt sich dies beispielsweise am Zitat eines Interviews mit Osama bin Laden mit der Überschrift: " Sterben für Israel ? Nein,danke !" oder das mit " Warnung ! Eine Rechtsbelehrung für Feinde der Menschenrechte " übertitelte Elaborat. Bei der indizierten Website " http://www.stormfront.org " sind beispielhaft die mit den Titeln " Schafft befreite Zonen " und " Zentrale Thesen des dritten Weges " versehenen Artikel zu nennen. Die auf den Internetseiten befindlichen "links" zu verschiedenen Kaufangeboten stehen in erkennbarem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen Aussagen und stärken von daher die Annahme, dass vorrangiges Ziel der beiden Internetseiten die für die Allgemeinheit bestimmte Meinungsbildung ist. c.) Es liegt auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Medien-Staatsvertrages vor. Die in der Verfügung angeführten Internet - Angebote dürften bereits deshalb unzulässig sein, weil sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen ( § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV 2002 ). der bei der vorliegenden Fallkonstellation einen strafrechtlichen Erfolgseintritt im Inland bejaht. d.) Somit war die zuständige Aufsichtsbehörde - hier die Antragsgegnerin ( § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag - Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste - vom 1. Juli 1997, GV NRW, 184 ) - berechtigt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach den sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Informationen ist - vorbehaltlich einer möglichen weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass Maßnahmen gegen die nach § 6 Abs. 1 MDStV 2002 in erster Linie Verantwortlichen, die Content-Provider oder Service-Provider, nicht durchführbar sind, weil sie sich in den USA befinden. Die Antragsgegnerin konnte daher Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin ergreifen, die als Access-Provider den nach § 7 Abs. 1 MDStV 2002 privilegierten Diensteanbietern unterfallen dürfte, da sie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt bzw. den Zugang zur Nutzung fremder Informationen vermittelt. e.) Bei dem im vorliegenden Verfahren anzulegenden summarischen Prüfungsrahmen hält die Kammer die Sperrungsverfügung auch für hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt, dass aus der Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen, die getroffene Anordnung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und sie ohne zusätzliche Konkretisierung Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung sein kann,
Dem entspricht die Verfügung der Antragsgegnerin, und zwar sowohl, was die Bestimmtheit der Anordnung selbst angeht, als auch was die Bestimmtheit des Mittels angeht. Sie ist zunächst erkennbar auf das eindeutige Ziel gerichtet, die konkret benannten individualisierbaren Internet-Seiten zu sperren. Diese Konstellation ist in rechtlicher Hinsicht etwa derjenigen einer bauordnungsrechtlichen ( Ziel -) Verfügung vergleichbar, mit der aufgegeben wird eine illegale Aufstockung eines bestimmten Wochenendhauses vollständig abzubrechen, oder einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung, mit der Geräuscheinwirkungen über eine bestimmte Lautstärke untersagt werden,
Dass es der Adressatin überlassen bleibt, unter den angebotenen Mitteln das aus ihrer Sicht taugliche auszuwählen, ist jedenfalls dann unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - eine zahlenmäßig begrenzte Auswahl konkreter Möglichkeiten angeboten wird,
f.) Die Antragsgegnerin hat schließlich - jedenfalls im Widerspruchsbescheid - in rechtlich tragfähiger Weise die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens dargelegt. Sie hat deutlich gemacht, dass sie ausgehend davon, dass ein Entschließungsermessen nicht gegeben ist, nur noch ein Ermessen bei der Auswahl des Adressaten bestanden habe. Die danach getroffene Entscheidung, die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, kann angesichts der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Schwierigkeiten, die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Content- und Service-Provider unmittelbar oder mittelbar, d.h. durch Einschaltung amerikanischer Behörden, zu erreichen, nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. g.) Wenngleich von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren umfassend und nachdrücklich auf die Möglichkeiten verwiesen worden ist, unter Umgehung einer vorgenommenen Sperrung doch auf die inkriminierten Internet-Seiten zu gelangen, dürfte bei hier nur gebotener summarischer Betrachtungsweise die Verfügung der Antragsgegnerin auch ( noch ) als geeignet zur Zweckerreichung anzusehen sein. Eine effektive Gefahrenabwehr, die den Einsatz ordnungsbehördlicher Mittel rechtfertigen kann, ist nicht (generell) erst dann anzunehmen, wenn eine vollständige Beseitigung der Gefahrenlage bewirkt wird bzw. bewirkt werden kann, sondern kann - je nach Fallkonstellation - auch bereits dann anzunehmen sein, wenn sie eine ( latent bestehende ) Gefahrenlage verringert. Davon kann hier ausgegangen werden, da zum einen ein zufälliges Gelangen auf die gesperrten Web-Sites verhindert wird, zum anderen der nur durchschnittlich kundige Nutzer nicht über die Kenntnis der Umgehungsmöglichkeiten verfügt oder möglicherweise den Zeitaufwand scheut. h.) Die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich danach im Ergebnis weder als offensichtlich rechtswidrig, noch - wie bereits die Vielzahl der offenen Fragen, die einer abschließenden Beantwortung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen, zeigt - als offensichtlich rechtmäßig. Danach ist der Antrag, sowohl was den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag betrifft, abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat die Kammer im hier nur summarischen Verfahren die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes zugrunde gelegt. Anmerkung der Redaktion: |