Home › JurPC Web-Dok. 49/2003 Professorentitel im Internet
UWG § 1 Die Parteien sind Fachärzte für Gynäkologie, die ihre Praxen jeweils in B.-G. betreiben. Der Beklagte unterhält eine sog. Praxis-Homepage, auf der die von ihm geführten akademischen Grade - wie aus der Anlage Bl. 5 d.A. ersichtlich - mit "Prof. Dr. med. ..." angegeben sind; unter dem in die erwähnte Homepage eingestellten Abschnitt "Beruflicher Werdegang" wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Lehrbefähigung ("venia legendi") und die Wahl zum Professor seitens der medizinischen Akademie Kemerovo erfolgt sei. Der Beklagte hat bei dem Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Zustimmung beantragt, den ihm angeblich ordnungsgemäß durch die staatliche medizinische Hochschule Kemerovo/Russische Föderation verliehenen Professorentitel im Inland zu führen. Die Erteilung dieser Genehmigung wurde indessen abgelehnt, wogegen der Beklagte sich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits wendet, in dem bisher noch keine Entscheidung ergangen ist. Die Verwendung des Professorentitels durch den Beklagten ist nunmehr Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung der Klägerin, die darin eine nach Maßgabe von § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch unzulässige Titelführung sieht. Die Klägerin hat den Beklagten schon deshalb nicht für befugt gehalten, diesen Titel zu führen, weil die Anerkennung des Kultusministeriums nicht vorliege. Im übrigen hat die Klägerin in Abrede gestellt, dass dem Beklagten der wissenschaftliche Titel eines Professors durch die staatliche medizinische Hochschule in Kemerovo verliehen worden sei und er einen Lehrauftrag erhalten habe, den er unter Eingliederung in den dortigen Lehrbetrieb auch mit Leben erfülle. Die Klägerin, die vom Beklagten zunächst räumlich unbeschränkt die Unterlassung verlangt hat, den Titel Professor im geschäftlichen Verkehr zu führen, hat beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Der Beklagte hat behauptet, die staatliche medizinische Hochschule in Kemerovo/Russische Föderation, die einer deutschen Hochschule in jeder Hinsicht gleichwertig sei, habe ihm nicht nur ordnungsgemäß die venia legendi erteilt und ihn zum Professor berufen, sondern er habe sich auch zur Übernahme einer Lehrtätigkeit vor Ort verpflichtet, die ihn als in den dortigen Lehrbetrieb eingegliedert ansehen lasse. Schließlich sei der Klageantrag unter Ziff. 1) in seiner ursprünglichen, nicht auf das Gebiet Nordrhein-Westfalens beschränkten Form aber jedenfalls viel zu weit gefasst gewesen. Mit Urteil vom 22.11.2001, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, die Klägerin jedoch nach Maßgabe von §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO mit einem Viertel der Kosten belastet. Der Beklagte verhalte sich im Sinne von § 1 UWG unter dem Aspekt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch und Berufsstandesvergessenheit wettbewerbswidrig, wenn er den Titel eines Professors in Nordhein-Westfalen führe und damit im Internet auftrete. Dafür bedürfe es nicht der Entscheidung, ob die staatliche medizinische Hochschule Kemerovo die Qualitätsmerkmale aufweise, die nach dem Verständnis der inländischen Verkehrskreise Voraussetzung für die Verleihung eines Professorentitels seien, und ob der Beklagte in einer Weise in den dortigen Lehrbetrieb eingegliedert sei, die der Verpflichtung zur Übernahme der regelmäßigen Lehrtätigkeit an einer deutschen Hochschule vergleichbar sei. Das alles könne dahinstehen, weil der Beklagte entgegen lit. D. Nr. 2 und 6 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte eine Bezeichnung verwendet habe, die dem öffentlichen Recht nicht entspreche. Denn er habe den Professorentitel geführt, obwohl die nach Maßgabe von § 119 Abs. 3 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen erforderliche Zustimmung des Ministeriums nicht vorliege. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht die Klageansprüche zu Unrecht aus § 1 UWG zugesprochen habe. Für die Anwendung von § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs bzw. der Berufsstandesvergessenheit bleibe in der gegebenen Fallkonstellation kein Raum, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Sachverhalten ergebe, in denen der auf das Verbot der Titelführung gerichtete Anspruch allein aus § 3 UWG zugesprochen worden sei. Das Klagepetitum habe daher ausschließlich nach § 3 UWG beurteilt werden dürfen; die Voraussetzungen einer Irreführung lägen indessen nicht vor, hätten zumindest aber nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme über die Merkmale festgestellt werden können, welche die Ordnungsgemäßheit der Titelverleihung und deren qualitative Grundlagen betreffen. Schließlich sei auch die durch das Landgericht vorgenommene Kostenverteilung zu beanstanden, weil die mit der räumlichen Beschränkung des Unterlassungsantrags unter Ziff. 1. verbundene Teilklagerücknahme eine ganz erhebliche Reduktion des ursprünglich weit gefassten Klagebegehrens bewirke, die mit einer Kostenquote von ¼ zu Lasten der Klägerin nicht angemessen zum Ausdruck gebracht sei. Der Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, welches die zuerkannten Unterlassungsansprüche zu Recht - ohne Beweiserhebung - schon wegen der unstreitig fehlenden Zustimmung des Ministeriums zur Titelführung aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Normbruchs zuerkannt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten, wie in dem angefochtenen Urteil geschehen, aus § 1 UWG zur Unterlassung verurteilt, den Titel eines Professors zu führen. Der Beklagte verhält sich nach den Maßstäben des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig, wenn er im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. "im geschäftlichen Verkehr" in Nordrhein-Westfalen (NRW) und im Rahmen seines Internetauftritts den Titel "Professor" als Berufsbezeichnung verwendet. Auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist mit der zu Lasten der Klägerin in Ansatz gebrachten Quote zutreffend, nachdem der ursprünglich angekündigte Unterlassungsantrag regional auf NRW begrenzt worden ist. Im Einzelnen begründet sich das dargestellte Ergebnis wie folgt: I. 1. 2. 3. a) b) Der Beklagte hat sich nicht nur bewusst, sondern auch planmäßig über das Verbot hinweggesetzt, den ihm angeblich seitens der staatlichen medizinischen Hochschule in Kemerovo/Russische Föderation verliehenen Professorentitel ohne Zustimmung des Ministeriums in Nordrhein-Westfalen zu führen. Dem Beklagten ist die von ihm beantragte Zustimmung ausdrücklich verweigert worden. Ihm war und ist daher das Zustimmungserfordernis nicht nur als solches bekannt, sondern er setzt sich auch zielbewusst darüber hinweg. Dabei ist es für ihn auch zwanglos erkennbar, dass er sich damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern, also solchen Gynäkologen verschafft, die zwar ebenfalls einen ausländischen Professorentitel verliehen bekommen haben, diesen jedoch nicht in NRW führen, weil und solange die erforderliche Zustimmung des Ministeriums fehlt. Der Verstoß gegen das erwähnte Zustimmungserfordernis ist auch - wie dies der Unlauterkeitstatbestand des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch bei Verletzung wertneutraler Bestimmungen fordert - geeignet, die Wettbewerbslage relevant zu beeinflussen (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 660 f; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 655, 656 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem akademischen Titel "Professor" kommt als Berufsbezeichnung im medizinischen Bereich noch immer eine hohe Wertschätzung zu. Er indiziert nicht nur die Eingliederung in den Lehrbetrieb einer Hochschule, sondern auch die Nähe zu wissenschaftlichen Fort- und Weiterentwicklungen des betroffenen medizinischen Fachgebiets. Das alles ist geeignet, das Vertrauen in die Sachkompetenz desjenigen, der den Titel führt, in hohem Maße zu stärken. Gerade im medizinischen Bereich, der vom Vertrauen in die Weiterbildung und Aktualisierung des fachspezifischen Wissenstandes einschließlich moderner Anwendungsmethoden lebt, kann die Erwartung, einem "Behandler" gegenüberzutreten, der über im theoretischen und/oder klinischen Betrieb fortlaufend aktualisierte Kenntnisse verfügt, ganz maßgeblich die Entscheidung beeinflussen, sich der Behandlung anzuvertrauen. Hinzu kommt die Erwartung, dass generell Professorentitel nur dann verliehen werden, wenn der/die Betroffene auf dem jeweiligen Gebiet hervorragende Leistungen erbracht, sich den Titel daher "verdient" hat. Das (unbefugte) Führen des Professorentitels durch den Beklagten ist vor diesem Hintergrund geeignet, seine wettbewerbliche Position gegenüber anderen Ärzten, die diesen Titel nicht angeben, spürbar zu beeinflussen. Dieser greifbare wettbewerbliche Vorteil des Antragsgegners beruht dabei auch gerade auf dem Gesetzesverstoß, weil ihm andernfalls die die fragliche werbliche Attraktionskraft entfaltende Titelführung in NRW nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob sachlich die Voraussetzungen einer Zustimmung vorliegen bzw. ob das Ministerium die Zustimmung zu Unrecht versagt hat. Der sich wettbewerblich auswirkende Verstoß liegt hier vielmehr gerade im Fehlen des formalen Aktes der Zustimmung, die notwendige Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Titel in NRW geführt werden darf. Dass eine solche Zustimmung - beispielsweise nach § 119 Abs. 2 HG NW - entbehrlich sei, ist nicht ersichtlich und macht der Antragsgegner, der die Zustimmung beim Ministerium ja beantragt hat, selbst nicht geltend. II. III. IV. V. VI. VII. Die mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzte Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Beklagten gegenüber den Unterlassungsbegehren der Klägerin. |