Home › JurPC Web-Dok. 16/2003 Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider (Teil I)
Inhaltsübersicht: Vielfältigen Bestrebungen nach einer stärkeren Reglementierung und Kontrolle von Internet-Inhalten durch staatliche Stellen zum Trotz, hatte sich in Deutschland bis vor kurzem die Reglementierung des Zugangs zu Informationen im Internet auf private Maßnahmen (z.B. die Entwicklung und das Angebot von Filtersoftware) und eine private Selbstkontrolle beschränkt. Anfang diesen Jahres wurden jedoch Sperrungsverfügungen gegen einige Internet-Zugangs-Anbieter (sog. Access-Provider; solche sind z.B. AOL und T-Online) in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese sind in der bisherigen Entwicklung des Medienaufsichtsrechts beispiellos und haben entsprechend für einiges Medieninteresse in der allgemeinen(1) und in der Fachpresse(2) gesorgt. Dabei steht überwiegende scharfe Kritik(3) sehr vereinzelter Zustimmung(4) gegenüber. Im folgenden soll nachgeprüft werden, ob diese Sperrungsverfügungen rechtmäßig ergangen sind. Dabei wird es notwendig sein, erst die Problematik der Zuständigkeitsabgrenzung im Internetrecht zwischen Bundes- und Landesrecht genauer darzustellen und festzustellen, ob die zu Grunde liegenden Normen verfassungsmäßig und auf Access-Provider anwendbar sind, bevor die eigentliche Überprüfung der Anordnungen erfolgen kann. Am 13. Februar 2002 hat die Bezirksregierung Düsseldorf, welche in Nordrhein-Westfalen für die Überwachung der im weiteren Sinne jugendschützenden und der werberechtlichen Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages (MdStV)(5) zuständig ist(6), gegen mehrere dort ansässige Access-Provider Verwaltungsakte mit der Auflage erlassen, ihren Kunden den Zugang zur Nutzung von 2 Websites(7), nämlich www.stormfront.org und www.nazi-lauck-nsdapao.com, zu sperren(8). Dabei stützt sie sich auf § 18 II, III MdStV, welcher der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit einräumt, nach ihrem Ermessen eine Sperrungsanordnung bei nach § 8 I MdStV unzulässigen Inhalten auch gegen Access-Provider zu erlassen. Beide Websites enthalten rechtsextremistische Inhalte, die nach Ansicht der Bezirksregierung gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen (§ 8 I Nr. 1 MdStV), den Krieg verherrlichen (§ 8 I Nr. 2 MdStV) und darüber hinaus offensichtlich geeignet sein sollen, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 8 I Nr. 3 MdStV)(9). Entsprechend des Wortlautes von § 18 III MdStV, der eine subsidiäre Inanspruchnahme des Access-Providers nach dem Content-Provider (dieser hält eigene Inhalte zur Nutzung bereit) und dem Service-Provider (dieser hält fremde Angebote zur Nutzung bereit; er stellt z.B. den Speicherplatz zur Verfügung) fordert, begründet die Bezirksregierung die Inanspruchnahme der Access-Provider in casu einerseits mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft von Content-Provider und Service-Provider und andererseits mit der Unmöglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung eines europäischen Urteils oder Titels in den USA(10). Dort haben aber Inhalte-Anbieter und Service-Provider offensichtlich ihren Wohn-/Geschäftssitz. Um der Sperrungsanordnung Folge zu leisten, eröffnet die Bezirksregierung den Access-Providern die Auswahl zwischen 1.) dem Ausschluss der betroffenen Domains im Domain-Name-Server (DNS), 2.) der zwingenden Verwendung eines Proxy-Servers oder 3.) dem Ausschluss der betreffonen IPs durch Sperrung im Router(11). Inzwischen hat die Bezirksregierung auf die eingegangen Widersprüche im Juli einen Widerspruchsbescheid erlassen, in dem sie an ihrer Anordnung festhält, und Anfang September die sofortige Vollstreckung angeordnet(12). Im vorliegenden Fall stellt sich bereits die Frage, ob die beiden Websites überhaupt als Mediendienste anzusehen sind. Dies wird z.B. von Hoeren in Frage gestellt, der sie in den Bereich der Teledienste einordnen will(13). Dann wäre jedoch der MdStV überhaupt nicht einschlägig und die Sperrungsanordnungen somit rechtswidrig. Im folgenden soll deshalb zuerst die Problematik der Abgrenzung von Telediensten nach dem Teledienstegesetz (TDG)(14) und Mediendiensten nach dem MdStV dargestellt werden. In der Literatur werden zum Teil Bedenken gegen die generelle Anwendbarkeit der Regelungen des Teledienstegesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrages auf Access-Provider erhoben. Andere Autoren ziehen dagegen insoweit nur die Anwendbarkeit der Aufsichtregelungen auf Access-Provider in Zweifel. a.) Die Ansicht von StadlerSo vertritt Stadler die Ansicht, dass Access-Provider als "reine Telekommunikationsdienstleister" nicht dem MDStV und dem TDG unterfallen können(32). Tele- und Mediendienste, welche die Inhalte betreffen, und Telekommunikation, welche den technischen Aspekt des Transports dieser Inhalte betreffe, schlössen sich gegenseitig aus(33). Auch die Übermittlung von Inhalten entspreche vielmehr der Definition von Telekommunikation nach § 3 Nr. 16 TKG, weshalb die Tätigkeit des Access-Providers in ihrer Gesamtheit telekommunikationsspezifisch sei(34). Die Regelungen des TDG und des MdStV seien daher gänzlich unanwendbar auf Access-Provider. b.) Die herrschende AnsichtSofern die herrschende Ansicht demgegenüber die Einbeziehung des Access-Providers in die Regelungen von TDG und MdStV nicht als ohnehin selbstverständlich voraussetzt(35), wendet sie gegen die Mindermeinung ein, dass die Gesetzgeber gerade diese dargestellte funktionsspezifische Abgrenzung nach "Transport" und Inhalt anstrebte und z.B. an § 2 IV Nr. 1 TDG festmachen wollten(36). So sollen Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag die Nutzung (sic!) der mittels Telekommunikation übermittelten Inhalte regeln und nicht die Telekommunikation selbst(37). Um die technische Realisierbarkeit einer solchen Differenzierung aufzuzeigen, beruft sich die herrschende Meinung ferner auf das sog. "ISO/OSI-Schichtenmodell"(38), dass die eigentlichen Inhalte auf den höheren Applikationsschichten ansiedelt, den bloßen Transport dagegen auf den niedrigeren Schichten. Daraus folgert sie, dass eine funktionsspezifische Abgrenzung auch die technische Situation würdige(39). Im übrigen ergebe sich die parallele Anwendung von TKG und TDG/MdStV auch schon aus dem Verweis auf § 85 TKG in § 5 IV TDG(40). c.) StellungnahmeDa nur die herrschende Meinung sowohl ratio legis als auch die technische Situation in Ausgleich zu bringen vermag, ist ihr der Vorzug zu geben. So stellt der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu § 2 IV TDG ausdrücklich klar, dass die Übermittlung der Teledienste Telekommunikation voraussetzt, weshalb sowohl Teledienstegesetz als auch Telekommunikationsgesetz funktionsbezogen zur Anwendung kommen(41). Entsprechendes muss konsequenterweise auch für den Mediendienste-Staatsvertrag gelten. Das entgegen Stadler aaO eine unterschiedliche Würdigung von Transport und Inhalt technisch möglich ist, zeigt außerdem das ISO/OSI-Schichtenmodell. Eine solche Differenzierung ist des weiteren seit längeren aus dem Rundfunkbereich bekannt und liegt auch dem TKG zugrunde(42). Warum sich dann eine Spezialität oder ein Anwendungsvorrang des TKG im Verhältnis zu TDG und MdStV ergeben sollte, obwohl sich zumindest zum TDG auch normenhierarchisch keine Unterschiede ausmachen lassen, vermag Stadler nicht überzeugend darzulegen. Demnach ist auch der Access-Provider grundsätzlich den Regelungen von TDG und MdStV unterworfen. a.) Die Ansicht von Koenig und LoetzAndere Autoren wollen den Access-Provider lediglich nicht als Adressaten von Sperrungsverfügungen gemäß § 5 IV TDG oder § 18 III MdStV betrachten(43). So wird argumentiert, dass aufgrund des Wortlautes des TDG, der nur eine Sperrung der Nutzung und nicht eine Sperrung des Zugang zur Nutzung vorsehe, unter Berücksichtigung des "besonderen juristischen Sprachgebrauchs", dem Gesetz eine Einbeziehung der Access-Provider in den Anwendungsbereich der Normen nicht entnommen werden könne(44). Auch die Gesetzes-Materialien seien insoweit nicht eindeutig. Nach dem Telos des § 5 I, II, III TDG, der eine weitgehende Haftungsfreistellung der Provider vorsehe, würde aber bei einer Anwendung des § 5 IV TDG auf den Access-Provider die Ausnahme in der Praxis zur Regel verkehrt(45). Deshalb müsse man mittels einer restriktiven "systematisch-teleologischen" Auslegung der besagten Normen zu dem Ergebnis gelangen, dass den Access-Provider keine Sperrungsverpflichtung nach § 5 IV TDG treffe(46). Erst recht könne der Access-Provider aber keiner Sperrungsanordnung nach § 5 III i.V.m. § 18 III MdStV unterliegen, da seine rein wirtschaftliche Tätigkeit in den Regelungsbereich des Bundesrechts falle und eine Ländergesetzgebungskompetenz insoweit nicht bestehe(47). So sei eine Anwendbarkeit des MdStV auf die unteren Ebenen des Datentransports schon durch die Unanwendbarkeit auf der Applikationsebene ausgeschlossen (unter Zugrundelegung des ISO/OSI-Schichtenmodells)(48). Schlussendlich ergäbe sich nach dieser Ansicht also die Unanwendbarkeit der Sperrungsverpflichtungsregelungen sowohl des § 5 IV TDG als auch des § 5 III i.V.m. § 18 III MdStV auf den Access-Provider. b.) Die herrschende AnsichtDemgegenüber geht die h.M. im- oder explizit von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Sperrungsverpflichtungsregelungen des § 5 IV TDG bzw. des § 18 III MdStV auf den Access-Provider aus(49). So weist Sieber(50) bzgl. § 5 IV TDG darauf hin, dass sich Entstehungsgeschichte und Gesetzgebungsmaterialien legitimerweise nicht mit dem, die Grenzen der Wortlautauslegung überanspruchenden, Hinweis auf Unterschiede zwischen der Formulierung "Sperrung der Nutzung" und "Sperrung des Zugangs zur Nutzung" konterkarieren ließen. Es gehe der Gegenansicht vielmehr darum, § 5 IV TDG zur Vermeidung von Sperrungsanordnungen, entgegen den Intentionen des Gesetzgebers, so weit wie möglich abzulehnen(51). Ferner lasse sich in Bezug auf den § 18 III MdStV die Gesetzgebungskompetenz der Länder auch nicht durch einen Verweis auf die ausschließliche Bundeskompetenz im Telekommunikationsrecht ablehnen(52). Für die rechtliche Einordnung der besagten Regelung sei nämlich vielmehr der jugendgefährdende Inhalt der Daten und nicht die Technik der Sperrung entscheidend(53). c.) StellungnahmeDa auch die Mindermeinung von Koenig und Loetz weder gesetzgeberische Intentionen noch Kompetenzfragen zutreffend würdigt, ist erneut der h.M. zu folgen. So ist zwar zutreffend, dass im Gesetzgebungsverfahren für das TDG die Streichung des § 5 IV TDG gefordert wurde(54). Da dies aber nicht geschehen ist, konnten sich die rechtspolitischen Erwägungen, die auch Koenig und Loetz vorbringen, offensichtlich nicht durchsetzen und eignen sich deshalb auch nicht dazu, einen entgegengesetzten Willen des Gesetzgebers nachträglich umzudeuten. In der Begründung zu § 5 IV TDG heißt es, dass "[...] Diensteanbieter, die lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, mit dem Teledienst zugleich Telekommunikationsleistungen erbringen [...]" im Rahmen solcher Sperrungsverpflichtungen nicht vom Fernmeldegeheimnis gemäß § 85 TKG befreit sind. Dadurch wird deutlich, dass entgegen Koenig/Loetz zumindest die Möglichkeit des Erlasses einer Sperrungsanordnung gegen Access-Provider gesetzgeberisch intendiert ist und diese lediglich nicht von sonstigen Pflichten befreit. Dann lässt sich aber auch nicht aus der Haftungsfreistellungsregelungen des § 5 I, II, III TDG anhand von Spekulationen über die praktische Bedeutung des § 5 IV TDG herleiten, dass durch die Anwendung von § 5 IV gesetzgeberische Intentionen zwangsläufig konterkariert und die Ausnahme zur Regel würde. Sollte es tatsächlich zu Sperrungsanordnungen in größeren Umfang kommen, ist deren Zulässigkeit vor allem eine Frage der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit, wie es das Gesetz auch vorsieht(55). Mag man dies rechtspolitisch für richtig oder falsch halten; jedenfalls lässt sich nicht de lege ferenda die Anwendbarkeit des § 5 IV TDG auf Access-Provider negieren. Entgegen einzelner in der Literatur vertretener Meinungen sind Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag sowohl grundsätzlich als auch bezüglich ihrer aufsichtsrechtlichen Regelungen auf Access-Provider anwendbar. Nachdem die Anwendbarkeit des § 18 III MdStV auf Access-Provider nun festgestellt wurde, bleibt aber noch offen, ob diese Regelung inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob nicht eine gebotene analoge Anwendung der Grundsätze über die sog. "Polizeifestigkeit der Presse" Sperrungsanordnungen von Verfassungs wegen verhindert und ob andererseits nicht durch Sperrungsanordnungen generell die Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 2 GG) verletzt wird. Einige Autoren ziehen wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der "Polizeifestigkeit der Presse" die Verfassungsmäßigkeit von § 18 MdStV in Zweifel(61). Dieser Grundsatz begründet ein verfassungsrechtliches Verbot präventiv-polizeilicher Maßnahmen im Bereich der (gedruckten) Presse wegen der Gefahr einer Vorzensur(62). Unter Bezugnahme auf die Presse-Ähnlichkeit der Mediendienste - wie dargelegt ist schon deren Abgrenzung zu Telediensten in Anlehnung an presserechtliche Grundsätze durchzuführen(63) - wird deshalb vorgetragen, § 18 MdStV würdige den Grundsatz der Polizeifestigkeit der Presse nicht ausreichend und bedürfe deshalb einer verfassungskonformen Auslegung und gegenständlichen Beschränkung(64) oder sei schlicht verfassungswidrig(65). Ferner ziehen Neumann(69) und Stadler(70) in Zweifel, dass die Sperrungsanordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf der Informationsfreiheit nach dem Grundgesetz ausreichend Rechnung tragen. So verbiete die Sperrungsverfügung den betroffenen Internet-Providern die Offenhaltung des Zugangs und stelle sich somit als Hinderung der Unterrichtung durch die Nutzer des Internet-Providers und damit als ein Eingriff in deren Grundrecht auf Informationsfreiheit dar(71). Sollte die Bezirksregierung daher davon ausgegangen sein, der Schutzbereich des Art. 5 I 1 2. Alt. GG sei gar nicht einschlägig, sei sie einem Irrtum über die Reichweite dessen Grundrechtsschutzes unterlegen. Die insoweit "sehr kurzen" Erörterungen würden dies nahe legen(72). Neumann ist zuzugeben, dass die Ausführungen der Bezirksregierung zur Einschränkung der Informationsfreiheit etwas kurz geraten sind. Andererseits wird in der Begründung aber ausgeführt, dass "[...] die Informationsfreiheit der Nutzer [...] nach Art. 5 II GG zulässig durch den Mediendienstestaatsvertrag eingeschränkt [...]" wird(73). Die Bezirksregierung geht nach dieser Formulierung also keinesfalls davon aus, dass der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch die Sperrungsanordnungen überhaupt nicht eröffnet sei, sondern weist vielmehr darauf hin, dass sich Schrankenregelungen insoweit direkt aus dem MdStV ergeben, wobei für sie kein Anlass besteht, dessen Verfassungsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 18 MdStV anzunehmen ist mE in Anbetracht des gesetzgeberischen Auftrags, den § 18 im Lichte der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 I GG auszulegen(74) und der Differenziertheit der einzelnen überwiegend jugendschützenden Ermessensnormen, welche eine solche Auslegung auch zulassen, auch schwer möglich. Bedeutsam ist insofern vor allem die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Einschränkung der Informationsfreiheit und den Regelungszwecken des MdStV im Einzelfall(75). Damit verstößt aber § 18 MdStV nicht an sich gegen die Informationsfreiheit des GG. § 18 III MdStV verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der "Polizeifestigkeit der Presse" noch gegen die Informationsfreiheit des Grundgesetzes (Art. 5 I 1 2. Alt. GG). Da insoweit auch keine weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist § 18 III MdStV als verfassungsmäßig anzusehen. Abschließend ist somit noch zu prüfen, ob die Bezirksregierung beim Erlass der Sperrungsanordnungen den § 18 III MdStV korrekt angewendet hat. Offensichtlich handelt es sich bei den Websites www.stormfront.org und www.nazi-lauck-nsdapao.org um Mediendienste, die unzulässige Inhalte i.S.d. § 8 I MdStV enthalten. Dies ist schon bei einer flüchtigen Betrachtung der Websites zu erkennen. Insofern liegen also die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 I, II MdStV offensichtlich vor. Auch die Angaben der Bezirksregierung, dass ein Vorgehen gegen Content- und Service-Provider gemäß § 18 II MdStV in den USA als nicht durchführbar oder erfolgversprechend anzusehen ist, unterliegen keinem begründetem Zweifel. Damit ist der Anwendungsbereich des § 18 III MdStV eröffnet, der Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider erst subsidiär nach Maßnahmen gegen Content- und Service-Provider gestattet. Ferner sind aber gemäß § 18 III MdStV die technische Möglichkeit und die Zumutbarkeit etwaiger Anordnungen als Voraussetzung für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde formuliert. Dabei sind jedoch mE diese beiden zusätzlichen Anforderungen nur als speziellere Ausprägungen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzusehen (technische Möglichkeit ~ Geeignetheit; Zumutbarkeit ~ Angemessenheit). So finden sich insoweit auch in § 18 II MdStV schon Rekurse auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz(76). Diese sollten der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Willen der Gesetzgeber offenbar also noch einmal eindringlich vor Augen geführt werden sollen. Auch wenn die Bezirksregierung in der Begründung zu ihrer Anordnung die Prüfung dieser beiden zusätzlichen Kriterien der normalen Verhältnismäßigkeitsprüfung vorangestellt hat, soll diese daher im folgenden nur im Rahmen der klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen(77). Die Bezirksregierung lässt den Access-Providern die Wahl zwischen drei verschiedenen technischen Verfahren zur Umsetzung ihrer Anordnungen. Dabei stellt sich jeweils die Frage nach technischer Möglichkeit und Geeignetheit zur Zweckerreichung. a.) Ausschluss von Domains im Domain-Name-Server (DNS)(78)So könne der Access-Provider, sofern er einen eigenen DNS betreibe, diesen so konfigurieren, dass Anfragen nicht an den richtigen Server sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet würden(79). Ganz abgesehen davon, dass nicht alle Provider solche DNS betreiben, kann aber jeder Nutzer in seinen eigenen Internet-Zugangs-Einstellungen andere DNS wählen, als sie ihm von seinem Provider angeboten werden(80). Der diesbezügliche Aufwand ist minimal; entsprechende Anleitungen sind im Internet frei erhältlich(81). Zwar wird angeführt, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Sperrungsanordnung in Bezug auf deren Geeignetheit nicht darauf ankommen könne, dass eine vollständige Gefahrenabwehr erreicht werde(82). Vielmehr reiche es aus, dass mit Hilfe der Maßnahme der gewünschte Erfolg näher rücke und gefördert würde(83). Andererseits ist aber davon auszugehen, dass die Nutzbarkeit freier, allen Nutzern zugänglicher DNS innerhalb der Internet-Community in aller Deutlichkeit kommuniziert und deren Bedeutung erheblich steigen würde. Es ist also nicht davon auszugehen, dass sich durch solche Maßnahmen letztlich die Gefahr einer zufälligen Kontaktaufnahme verringern und die Kommunikation bestimmter Nutzerkreise in organisierte Zusammenhänge eines "sub-space" verlagern ließen(84). Vielmehr ist zu erwarten, dass aufgrund der (mehr oder weniger) anarchistischen Mentalität vieler Internet-Nutzer(85) solche Maßnahmen eher zu einer Verlagerung der Nutzung von legalen Angeboten inländischer Provider hin zu Angeboten, die sich zumindest innerhalb rechtlicher Grauzonen bewegen, führen. Auch ist zu erwarten, dass einige Provider ihren Nutzern den Rückgriff auf öffentliche DNS empfehlen oder gar den Betrieb eigener DNS völlig einstellen würden. Das erklärte gesetzgeberische Ziel sowohl des TDG als auch des MdStV, klare rechtliche Rahmenbedingungen für die freie wirtschaftliche Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen, würde so zu einer Begünstigung der Entwicklung von Grauzonen verkehrt. Der Ausschluss von Domains im DNS der Provider ist, wie dargestellt, abgesehen davon, dass nicht alle Access-Provider einen solchen betreiben, ungeeignet einen effektiven Schutz der Bestimmungen des MdStV zu gewährleisten. b.) Verwendung eines Proxy-Servers(86)Ferner könne der Zugriff auf bestimmte Websites durch den Einsatz eines Proxy-Servers verhindert werden, welcher, ähnlich einem Filter, in der Lage sei, den Zugriff auf bestimmte Angebote zu sperren(87). Unabhängig davon, dass ein Proxy-Server von erheblich weniger Access-Providern betrieben wird als ein DNS(88) und die Einrichtung eines solchen mit erheblichem finanziellen und personellen Aufwand verbunden ist, würde dies die Einführung eines "Proxy-Zwangs" durch Access-Provider verlangen. Demgegenüber ist die Nutzung eines Proxy-Servers bei der Mehrzahl der Provider, die ihren Kunden diese zur Verfügung stellen, bisher nur als fakultatives Angebot ausgestaltet. So können z.B. Kunden mit niedrigen Bandbreiten diese nutzen, um die Geschwindigkeit des Internet-Zugangs zu erhöhen und das Übertragungsaufkommen zu begrenzen. Häufig ist dies auch in den Nutzungsverträgen mit den Kunden so ausgewiesen. Die Befolgung dieser Sperrungs-Alternative durch Einrichtung eines Proxy-Zwangs würde also vertragsbrüchiges Verhalten dieser Provider erfordern. Auch negative wirtschaftliche und rechtliche Effekte durch Umgehungskonstruktionen mit Hilfe ausländischer Provider wären zu erwarten. c.) Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router(89)Als dritte Sperrungsalternative stellt die Bezirksregierung den Providern anheim, ihre Router(90) so zu konfigurieren, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP-Adresse nicht weitergeleitet wird(91). Der gesamte Zielserver wäre für die Kunden eines Access-Providers danach nicht mehr erreichbar(92). d.) ZwischenergebnisDamit ist festzuhalten, dass nur die Sperrung von Websites durch Ausschluss von deren IP-Adressen im Router des Access-Providers technisch möglich und geeignet ist, zur Beseitigung eines Verstoßes gegen den MdStV zumindest vorübergehend effektiv beizutragen. Die Sperrungen müssten auch erforderlich sein. Nach Angaben der Bezirksregierung, die diesen Punkt sehr lapidar in nur zwei Sätzen abhandelt, ist ein milderes Mittel insoweit nicht ersichtlich. Demgegenüber wären aber durchaus auch andere Vorgehensweisen der Bezirksregierung insbesondere in Kooperation mit den Access-Providern vorstellbar. Obwohl die Selbstregulierungsfähigkeit des Internet häufig überschätzt wird(93), ist mit Ladeur zu Recht darauf hinzuweisen, dass deren Grenzen zunächst herausgefunden werden müssen(94). Dies folgt schon daraus, dass es sich beim Internetrecht um ein völlig neues Handlungsfeld und nicht nur um eine davon zu trennende neue Technik handelt(95). Die streng hoheitlich aufgebauten Regeln des herkömmlichen Polizeirechts stoßen daher bei den neuen Informations- und Kommunikationsmedien ganz offensichtlich an ihre Grenzen. So könnte sich sinnvollerweise eine Verbotsstrategie auf die Bekämpfung der Verbreitung von pädophilen und sadistisch-grausamen Sexualdarstellungen beschränken, während im übrigen ein auf Kooperation mit den Providern beruhendes Klassifizierungssystem aufgrund von Selbsteinschätzungen der Anbieter in Verbindung mit einer Zugangssperre am jeweiligen Computer gefördert werden könnte(96). Ferner wäre zu überlegen, ob sich nicht die Aufsichtsbehörden an der Entwicklung und Verbesserung privatwirtschaftlich angebotener Filtersysteme (so z.B. Cyber-Patrol oder Surf-Watch) aktiv beteiligen sollten, welche von den Nutzern zum Schutz ihrer minderjährigen Kinder auf ihren Rechnern installiert werden könnten. Die Access-Provider könnten insoweit innerhalb neu zu setzender rechtlicher Rahmenbedingungen in Kooperation mit den Aufsichtsbehörden ihre Nutzer über Möglichkeiten solcher "Selbstschutz-Maßnahmen" aufklären und sie bei deren Einsatz technisch anleiten und unterstützen. Bedauerlicherweise sieht der MdStV solche Maßnahmen aber nicht explizit vor und setzt demgegenüber auf ein überkommenes polizeirechtliches Aufsichtsregime. Daher muss, auch wenn § 18 MdStV als rechtspolitisch gänzlich misslungen erscheint, die Erforderlichkeit der Sperrungsverfügungen anhand der zur Auswahl stehenden Maßnahmen nach § 18 MdStV gemessen werden. Insoweit stehen jedoch ganz offensichtlich keine milderen ebenso wirksamen Mittel wie der Erlass von Sperrungsanordnungen zur Auswahl. Die Sperrungsanordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf sind somit als erforderlich anzusehen. Damit ist noch zu klären, ob die Sperrungen den Access-Providern überhaupt zumutbar und ob sie angemessen sind (d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne). Nach der CD-Bench-Entscheidung des OLG München(97) muss ein Access-Provider nicht jeden erdenklichen Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu unterbinden. Dabei nimmt das OLG eine Unzumutbarkeit an, wenn ein erheblicher Aufwand für den Provider erforderlich ist, die Wirksamkeit der Sperrung aber durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzwerkverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann(98). a.) Ausschluss von Domains im DNSNach diesen Kriterien ist die bereits als ungeeignet festgestellte Sperrungsalternative des Ausschlusses von Domains in DNS den Access-Providern auch offensichtlich unzumutbar und unangemessen, da der personelle und technische Aufwand den zu erwartenden minimalen Effekt keinesfalls rechtfertigen kann(99). b.) Verwendung eines Proxy-ServersBezüglich der ebenfalls als ungeeignet festgestellten Sperrungsalternative der Verwendung eines Zwangs-Proxy-Servers ist zu beachten, dass sie an einer Überforderung der technischen und personellen Infrastruktur vieler kleiner und regionaler Access-Provider scheitern würde. Auch Zimmermann(100) hält diese Sperrungsalternative insoweit für problematisch und stellt dabei besonders auf den Aufwand ab, der durch die regelmäßige Pflege eines Proxy-Servers entstünde. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Provider als Nicht-Störer insoweit Ansprüche aus Aufopferung geltend machen könnten. Eine nachträgliche finanzielle Kompensation des entstandenen Aufwandes vermag nämlich nicht ex ante dessen Zumutbarkeit zu begründen. Nach alledem hinge daher die Durchführbarkeit dieser Maßnahme von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Providers ab. Nur große Provider mit entsprechender Infrastruktur müssten Zwangs-Proxy-Server betreiben, was zu Wettbewerbsverzerrungen und Begünstigungen der kleineren Provider führen würde. Hierdurch würde auch der Normgebungszweck von TDG und MdStV, welcher in der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung liegen soll(101), ins Gegenteil verkehrt. Infolgedessen ist auch diese Sperrungsalternative als unzumutbar und unangemessen abzulehnen. c.) Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router(102)Damit verbleibt nur die Sperrung durch Ausschluss von IPs im Router. Diesbezüglich ließe sich wegen des vergleichsweise geringen Aufwandes dieser Maßnahme nach der Geeignetheit grundsätzlich auch die Zumutbarkeit bejahen. Jedoch ergeben sich möglicherweise Probleme im Hinblick auf die Informationsfreiheit. So ist es durchaus üblich, dass durch den Betrieb sogenannter Multi-Domain-Server unterschiedliche Domains unter einer IP-Adresse erreichbar sind(103). Die Sperrung einer IP eines Muli-Domain-Servers hätte daher zur Folge, dass sämtliche anderen Angebote des Servers (dies können durchaus tausende unterschiedliche Angebote sein) völlig unabhängig von ihrer rechtlichen Relevanz nicht mehr erreichbar wären. Nach Recherchen des Verf. liegt jedenfalls die Seite www.nazi-lauck-nsdapao.org auf einem solchen Multi-Domain-Server; für www.stormfront.org ist das zumindest nicht auszuschließen. Ganz offensichtlich verstoßen die Sperrungsanordnungen daher gegen die Informationsfreiheit, so dass auch diese Sperrungsalternative letztlich als unangemessen ausscheiden muss. Die von der Bezirksregierung den Access-Providern zur Auswahl gestellten Sperrungsalternativen scheitern allesamt bei ihrer Überprüfung anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Ausschluss von Domains im DNS und die Verwendung eines Proxy-Servers sind jeweils sowohl ungeeignet als auch unzumutbar bzw. unangemessen zur Erreichung der Gefahrenabwehr nach dem MdStV. Die Sperrung von IPs im Router verstößt gegen die Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 2. Alt. GG) und ist daher ebenfalls unangemessen. Man mag die Ziele des Regierungspräsidenten und seinen Willen, gegen Rechtsradikalismus vorzugehen, begrüßen. Entgegen Mankowski(104) halten die vorgehend dargelegten Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung aber nicht stand. * Timo Rosenkranz (rosenkranz@ratz-fatz.net) ist cand. iur. und studiert z.Z. an der Universität Oxford, Jesus College als Stipendiat der Friedrich-Naumann-Stiftung. Zuvor hat er an der Universität Trier studiert und war dort am Institut für Rechtspolitik (www.irp.uni-trier.de) als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Außerdem ist er seit mehreren Jahren geschäftsführender Gesellschafter der Internet-Marketing-Agentur ratz-fatz (www.ratz-fatz.net) und hat sich in verschiedenen politischen Gremien mit Problematiken der Medienpolitik beschäftigt. |