Home › JurPC Web-Dok. 15/2003 Domain-Inhalte
Anmerkung der Redaktion: Nicht nur der Domain-Name birgt Streitpunkte, auch der Inhalt der Website. Mit dem Inhalt der eigenen Website kann man einige Rechtsverletzungen begehen, angefangenen bei Urheberrechtsverletzungen, wenn man Bilder, Datenbankbestände, HTML-Codes oder Grafiken von anderen Websites kopiert, über Marken- oder Namensrechtsverletzungen durch Meta-Tags und Links auf rechtswidrige Angebote. Besonderes Augenmerk haben die aufgrund neuer Gesetze verschärfte Informationspflichten gegenüber dem Internetuser verdient. Seit dem 01.01.2002 gilt ein neues Teledienstegesetz (TDG) und seit 01.07.2002 ein neuer Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), die beide den Inhalt des Impressums auf der Website regeln. Im Impressum muss der Betreiber offenlegen, wer er ist und wie man ihn erreichen kann. Dies dient dem Verbraucherschutz. Der Internetuser soll wissen, mit wem er es zu tun hat. Das gilt besonders bei Verträgen, die er im Internet schließt. An den Anbieter im Internet sind durch §§ 312c ff. BGB in Verbindung mit §§ 1 ff. BGB-InfoVO, dem ehemaligen Fernabsatzgesetz (FernAG), klare Regeln vorgegeben, wie die Internet-Vertragsformulare auszusehen haben. Es kann nur jedem Betreiber einer Website angeraten werden, sich die entsprechenden Gesetze und Verordnungen einmal anzuschauen. Im Anhang finden sich die wichtigsten Regelungen. Das hängt davon ab, was sich für Inhalte auf der Website befinden. Mit der Gesetzesnovelle des TDG (Teledienstegesetz) und aufgrund des MDStV (Mediendienstestaatsvertrag) muss, wer kommerzielle Dienste auf seiner Seite anbietet, ein Impressum einrichten. Die Schwelle zu einer kommerziellen Seite ist tief anzusetzen. Bereits wenn man Werbung auf der Seite hat oder Partnerprogramme wie z.B. von amazon.de, bietet man Dienste an, die die Impressumspflicht nach sich ziehen. Die Art der Information hängt von dem Angebot auf der Website ab. Es werden Teledienste und Mediendienste unterschieden. Folgende Informationen sind bei Telediensten laut § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Name und Anschrift, eMail-Adresse, bei behördlich zuzulassenden Gewerben die Adresse der zuständigen Aussichtsbehörde, Handels-, Vereins- oder sonstiges Register sowie die Registernummer und, je nach Profession, noch einige weitere Angaben. § 6 TDG haben wir im Anhang abgedruckt. Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden (Mediendienste), müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Ein praktische Hilfe zur Erstellung eines Impressums bietet: Je nach dem, ob man Teledienste- oder Mediendiensteanbieter ist, muss man verschiedene Angaben im Impressum machen (Nr. 200). Ein Teledienst liegt vor und das TDG ist anzuwenden, wenn Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass eine individuelle Nutzung stattfindet wie beispielsweise beim Online-Banking, Warenbestellung oder bei Tariferechnern. Überall da, wo ein Einzelner individuell bedient wird. Im Gegensatz dazu gelten die Regeln des MDStV (Mediendienst), wenn beim Internetangebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind u.a. die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften bzw. eZines gemeint, auch Internetportale und Verzeichnisdienste können darunter fallen. Hier tritt zwar auch immer ein Individuum dem Angebot gegenüber, aber es erfährt keine individuelle Dienstleistung, es werden keine Daten für ihn berechnet oder eine Leistung speziell für ihn erbracht. Vielmehr ist ein allgemeines Angebot vorhanden das sich so in seiner Form an alle Interessierten wendet ohne auf Individuen einzugehen. Ist man aufgrund des Teledienstegesetzes oder des Mediendienstestaatsvertrages dazu verpflichtet, ein Impressum auf der Website zu haben, so empfiehlt es sich, dies auch umzusetzen, da andernfalls Gefahr droht, dass man von Konkurrenten abgemahnt wird. Das kann erhebliche Kosten verursachen. Mit einem (Hyper-)Link verweist man auf eine andere Website, deren Inhaber ggf. jemand anderes ist. Diese Verlinkung ist nicht gänzlich ungefährlich. Teilweise wird man für fremde, rechtswidrige Inhalte auf der Website, zu der man linkt verantwortlich gemacht. Das ist der Fall, wenn man sich deren Inhalt gewissermaßen zu Eigen macht. Davon wird man ausgehen können, wenn für den Internetuser nicht erkennbar ist, dass eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Anbieters vorgenommen wird. Dann muss der Anbieter für den fremden Inhalt einstehen (Nr. 335). Ein Disclaimer ist eine allgemeine Erklärung über die man eine Haftung ausschließen will. Auf Websites werden Disclaimer benutzt, um nicht für eigene haftungsrelevanten Inhalte und die - ggf. rechtwidrigen - Inhalte anderer Websites, auf die man Links gesetzt hat, verantwortlich gemacht werden. Das Setzen eines Disclaimers schützt Sie nicht vor juristischen Konsequenzen, wenn Sie mit den Inhalten Ihrer Internetseite gegen geltendes Recht verstoßen und befreit auch nicht davon, gelinkte Websites zu überprüfen. Der Disclaimer bringt also letztlich nichts. Bei Meta-Tags handelt es sich um HTML-Befehle im Header von Websites, die Einfluß auf Internetsuchmaschinen bei deren Datensammlung nehmen können. Die Tags enthalten Informationen über Form und Inhalt der HTML-Datei. Im Header unter einem solchen Tag niedergelegte Begriffe werden in die Datenbestände der Web-Roboter und Internetsuchmaschinen eingelesen und bei Suchanfragen angezeigt. Die Verwendung von fremden Namen und Markenbegriffen in Meta Tags oder in unsichtbarem Text (z.B. weißer Text auf weißem Hintergrund) kann zum Zweck verwendet werden, Benutzer von Suchmaschinen statt zu den gesuchten, konkurrierenden Seiten auf die eigene zu locken. Dieses Verfahren birgt gewisse Risiken. So kann die Nutzung von Markenbegriffen zu Markenrechtsverletzungen führen, wie von diversen gerichtlichen Entscheidungen bestätigt wird. Bei der Eintragung von Namen unter Meta-Tags entsteht gegebenenfalls eine Namensrechtsverletzung. Ein bekanntes Beispiel für Namensrechtsverletzungen sind die Rechtsstreite vom Freedomforlinks e.V. (FFL). FFL betreibt eine Website gegen den »Abmahnwahn« und steht schon länger im Clinch mit bewährt-bekannten Abmahnanwälten. Bei der Website-Programmierung des Internetangebots von FFL wurden in den Header der Website Meta-Tags eingebaut, die die Namen Steinhöfel und Gravenreuth enthielten. FFL hatte als Keywords »von Gravenreuth« systematisch im HTML-Code hinterlegt, wohl in der Absicht, so User gezielt auf alle seine Seiten zu lenken. Dies wurde vom LG Frankfurt per einstweiliger Verfügung untersagt (Nr. 339). Ganz allgemein gilt, was das LG Hamburg entschieden hat: die Verwendung von Teilen einer geschützten Bezeichnung eines anderen Unternehmens im Rahmen von Meta-Tags kann die Gefahr einer Verwechslung begründen. Der Markeninhaber kann daher sowohl markenrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen (Nr. 336). Weitere Beispiele finden Sie im Anhang bei den Entscheidungen ab Nr. 336. Rechtsverletzende Meta-Tags sollte man nie in seine HTML-Programmierung einbauen. Die Folgerisiken sind hoch, da man nach der Entfernung aus der websiteeigenen Programmierung sich darum kümmern muss, dass die Verknüpfungen auch bei den Suchmaschinen gelöscht werden. Einschlägige Entscheidung machen unmissverständlich deutlich, dass der Domain-Inhaber auch dann noch für Suchmaschineneinträge haftet, wenn er die Meta-Tags bereits von seiner Website entfernt hat (Nr. 338). Der Gesetzgeber erarbeitet am laufenden Bande neuen Gesetze oder ändert alte Gesetze ab. Die deutsche Gesetzgebung ist in ständigem Wandel begriffen, so dass auch Juristen Schwierigkeiten haben, die aktuellste Gesetzesfassung zu finden. Die unten angeführten Links sind nicht immer auf dem aktuellen Stand. Allein unter bundesgesetzblatt.de findet man die aktuellen Gesetze, aber die Suche danach ist oftmals schwierig. http://jurcom5.juris.de/bundesrecht (alle Bundesgesetze) * Florian Huber ist Wirtschaftsjurist und Gründer sowie Vorstand der united-domains AG. Daniel Dingeldey ist Rechtsanwalt und Content-Manager beim Online-Ratgeber domain-recht.de. |