Home › JurPC Web-Dok. 371/2002 canalgrande.de
BGB § 12; MarkenG § 23 Abs. 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1997 ein italienisches Restaurant in Bonn, welches unter der Bezeichnung "Zum Bootshaus Canal Grande" im Gewerberegister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr tritt der Kläger mit dem Restaurant jedoch lediglich mit der Kurzbezeichnung "Canal Grande" auf. Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Priorität vom 12.10.1998 registrierten deutschen Marke "Canal Grande", welche unter anderem für die Waren- /Dienstleistungen "Betrieb eines Restaurants und eines Hotels, Catering, Party-Service, Verpflegung von Gästen, auch außer Haus, Pizza, Nudelgerichte, zubereitete Salate, Fleischgerichte, Fischgerichte" eingetragen ist. Der Beklagte ist seit dem 8.2.2000 Inhaber der Domain "canalgrande.de". Nachdem bei Aufruf der Domain zunächst lediglich ein Baustellenschild zu sehen war, hat der Beklagte nach Klageerhebung auf seiner Homepage Bilder von Venedig und dem Canal Grande und den Text "Hallo, ich freue mich, dass es noch mehr Leute gibt, die, wie ich, immer wieder gerne etwas Neues über Venedig erfahren wollen. Leider habe ich nicht die Zeit, mich intensiver um Canal Grande zu kümmern" eingestellt. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 8.1.2001 und 14.2.2001 vergeblich wegen Verletzung seiner Marken- und Firmenrechte an der Bezeichnung Canal Grande" ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Übertragung der Domain "canalgrande.de" an ihn auf. Mit Schreiben vom 13.11.2001 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, dass er sich verpflichtete, es zukünftig zu unterlassen, die Domain "canalgrande.de" für die oben aufgeführten Waren- und Dienstleistungen, für die die Marke des Klägers eingetragen ist oder hierzu ähnlichen Waren-/Dienstleistungen zu verwenden. Der Kläger ist der Ansicht: Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, Nach Rücknahme der Klage im übrigen beantragt der Kläger nunmehr,
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte behauptet: Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Domain "canalgrande.de" zu. I. 1. Der Namensbestandteil "Canal Grande" ist auch unterscheidungskräftig. Grundsätzlich fehlt zwar beschreibenden Angaben, Gattungsbezeichnungen oder geographischen Angaben mangels der Fähigkeit, einen bestimmten Geschäftsbetrieb oder eine bestimmte Person zu individualisieren, die namensmäßige Unterscheidungskraft (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG, RN 41). Vorliegend handelt es sich bei der Bezeichnung "Canal Grande" um den Namen des bekannten Kanal in Venedig. Ob diese darüber hinaus in der italienischen Sprache allgemein die Bedeutung "großer Kanal" hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2002 behauptet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt der Bezeichnung weder in dem einen noch in dem anderen Sinne in Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Klägers eine beschreibende Bedeutung zu. Dass die Bezeichnung "Großer Kanal" die vom Kläger in seinem Restaurant angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibt, ist offensichtlich. Die Bezeichnung "Canal Grande" als Name für den Kanal in Venedig kommt aber ebenfalls nicht ernstlich als örtliche Herkunftsangabe auf dem Dienstleistungs- und Produktsektor des Klägers in Betracht. Da es sich nicht um eine bestimmte Region/Landschaft handelt, wird sie vom Verkehr nicht als Angabe über die geographische Herkunft der Waren/Dienstleistungen eines italienischen Restaurants verstanden (vgl. Fezer, aaO., § 8 RN 218). Ein Freihaltebedürfnis besteht bezogen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin demnach nicht. 2. Es bestehen schon gewisse Zweifel daran, ob sich die streitgegenständliche Domain für den Internetbenutzer schon als eine namensmäßige Bezeichnung des Domain-Inhabers darstellt. Zwingend ist dies nicht, insbesondere folgt dies nicht schon allein aus der Funktion eines Domain-Namens. Die Domain wird zwar häufig nach dem Namen bzw. der geschäftlichen Bezeichnung des Inhabers ausgewählt und hat dann auch Namensfunktion. Nicht selten werden aber generische oder sonstige Sachbegriffe als Domain-Namen eingesetzt, die den Unternehmensgegenstand beschreiben oder bei privater Nutzung den Themenbereich der Domain offenbaren sollen. Vorliegend ist es durchaus denkbar, dass der Internetbenutzer die Bezeichnung "Canal Grande" als geographische Angabe und nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person versteht. Letztlich kann die Frage, ob der vom Beklagten verwendeten Domain generell Namensfunktion zukommt jedoch dahinstehen, denn der Beklagte nutzt die Bezeichnung "canalgrande.de" jedenfalls berechtigt. Zwar stehen ihm keine eigenen Namens- oder Kennzeichenrechte an der Bezeichnung zu. Insbesondere ist mangels entsprechender Ausführungen nicht ersichtlich, ob sich der Beklagte auf Werktitelschutz berufen könnte. Eigener Namens- oder Kennzeichenrechte berühmt sich der Beklagte aber auch gar nicht. Insbesondere stellt er das Namensrecht des Klägers nicht in Frage. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Bezeichnung "Canal Grande" eben nicht nur um die besondere Geschäftsbezeichnung des Klägers, sondern insbesondere um den allgemein bekannten Namen des Kanals in Venedig bzw. möglicherweise auch um eine allgemeine Bezeichnung für einen großen Kanal. Der Beklagte jedenfalls benutzt sie zur Benennung des Kanals in Venedig. Insoweit hat er vorgetragen, er wolle einen Bericht über den Canal Grande und Venedig unter der Domain ins Internet stellen und hat damit auch angefangen. Soweit der Kläger die Ernstlichkeit dieses Vorhabens anzweifelt, handelt es sich dabei lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Beklagte eine Unterlassungserklärung bezogen auf den Geschäftsbetrieb des Klägers und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke abgegeben hat, gerade gegen ein Vorschieben von Gründen zur Rechtfertigung der Domainreservierung. Eine Erstbegehungsgefahr für eine andere Nutzung der Domain ist demnach nicht gegeben. Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt aber kein Bestreiten des Namensrecht des Klägers dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 MarkenG, der außermarkenrechtliche Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit an einer freien Verwendung des Zeichens zu begrenzen vermag (Fezer, aaO. § 23 RN 5 a.E.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 23 RN 6 a.E.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger gehindert ist, unter der von ihm verwendeten Kurzbezeichnung seines Geschäftsbetriebs im Internet aufzutreten. Da sich der Beklagte auf berechtigte Interessen berufen kann und die Domain zuerst reserviert hat, muss der Kläger dies aufgrund des geltenden Prioritätsgrundsatzes hinnehmen. 3. II. Solche Ansprüche scheitern bereits daran, dass diese ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen. Der Beklagte verwendet die Domain jedoch privat. Begleitende geschäftliche Interessen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus besteht mangels Ähnlichkeit der unter den Bezeichnungen angebotenen Waren und Dienstleistungen bzw. mangels Branchenähnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr. Schließlich ist die Nutzung der Domain nach den getroffenen Feststellungen auch nach dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zulässig. III. IV. V. VI. |