Home › JurPC Web-Dok. 364/2002 Beweisfragen bei Vertragsschluss in der Internet-Auktion
BGB §§ 145 ff. I. In der Zeit vom 10. bis 17. August 2000 wurde von der Firma I-T. eine Internetauktion über eine goldene Herrenarmbanduhr veranstaltet. Die Abgabe von Geboten erfolgte per E-Mail über bei dem Internetanbieter G. eingerichtete Adressen. Der Beklagte unterhielt bei dieser Firma zum damaligen Zeitpunkt zwei E-Mail-Konten: ein privates Konto mit Benutzernamen "k." und ein dienstliches Konto mit Benutzernamen "a.". Beide Konten hatte er als (geheimes) Passwort die Zahlenkombination seines Geburtsdatums () gewählt.Die Herrenarmbanduhr wurde in der Auktion von einem Benutzer unter dem Namen "b.T." angeboten. Das Einstiegsgebot sollte mindestens 18.000,00 DM betragen. Am 14. August 2000 wurde um 18:55 Uhr auf die Uhr ein Gebot über 18.000,00 DM abgegeben. Als Bieter vermerkte das EDV-System des Auktionsveranstalters den Auktionsteilnehmer "". Nach dem dieses das einzige Gebot blieb, teilte G. dem Kläger am 24. August 2000 mit, dass Gebot sei von einer E-Mail-Adresse abgegeben worden, zu der als "Kontaktinformation" Name, Anschrift und private E-Mail-Anschrift des Beklagten gespeichert seien. Als der Kläger dem Beklagten daraufhin zur Bezahlung und Abnahme der Uhr aufforderte, lehnte dieser unter anderem mit E-Mail vom 31. August 2000 ab. Er machte geltend, das Gebot sei von einem unbefugten Dritten abgegeben worden. Mit Urteil vom 07.08.2001, auf dessen Inhaltwegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, es stehe nicht fest, dass der Beklagte das Gebot vom 14.08.2000 abgegeben habe. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt der Kläger vorrangig, das Landgericht habe ihn zu Unrecht für den Umstand, dass der Beklagte das Gebot abgegeben habe, für beweisbelastet gehalten. Jedenfalls hätte es einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten annehmen müssen, den der Beklagte nicht erschüttert habe. Selbst wenn man dies ablehne, haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit sehr ausführlicher, alle Probleme ansprechenden und zutreffender bewertenden Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung des angefochtenen Urteils, der er sich vollinhaltlich anschließt, Bezug (zustimmend ebenfalls Wiebe, MMR 2002, 257; Hoeren, CR 2002, 295; in einem gleichgelagerten Fall hat das AG Erfurt ebenso entschieden, MMR 2002, 127).Die gegen das Urteil geäußerten Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 1. 2. 3. Zudem fehlt es auf Seiten des Klägers aber auch an dem für die Annahme einer Rechtscheinshaftung erforderlichen schützenswerten Vertrauen, wie das Landgericht ausführlich und zutreffend begründet hat. Ebenso wenig wie derjenige, bei dem telefonisch unter Namen und Anschrift einer existenten Person missbräuchlich etwas bestellt wird, und wie derjenige, bei dem im Mailorderverfahren jemand etwas unter Verwendung einer fremden Kreditkartennummer bestellt, ist der Anbieter bei einer Internetauktion in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist. III. Die Revision wird zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Angesichts der wachsenden Zahl von Vertragsabschlüssen im Internet ist das Auftreten der klärungsbedürftigen Frage dieses Rechtsstreits, ob dem Anbietenden bzgl. der Person seines Vertragspartners eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Gute kommen können, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten. Diese Frage bedarf daher höchstrichterlicher Klärung.IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 9.203,25 (= 18.000,00 DM). Anmerkung der Redaktion: |