Home › JurPC Web-Dok. 250/2001 Der Internet-Auftritt von Rechtsanwälten in der Europäischen Union
Seit die Rechtsanwälte das Internet für Ihre Zwecke
entdeckt haben, mehren sich die Probleme. Unklarheiten bestehen in Deutschland
beispielsweise über die Zulässigkeit von Gästebüchern Am 8. Juni 2000 verabschiedete das Europäische Parlament
und der Rat die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr").
Schnell hatte sich der Name E-Commerce-Richtlinie (ECRL) eingebürgert Ziel der Richtlinie ist es gem. Art. 1 I ECRL, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicher zu stellen und so einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten. Zwar ist das Internet globaler Natur, jedoch hält die Europäische Union eine Koordinierung von nationalen Regulierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene für notwendig, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden(5). Für die europäische Anwaltschaft ist Artikel 8 ECRL relevant, der sich mit dem Internet-Auftritt von reglementierten Berufen auseinander setzt. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass die Verwendung kommerzieller Kommunikationen, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen eingehalten werden. Mit dem Begriff der reglementierten Berufe sind die sog. freien
Berufe gemeint(6). Dazu gehören neben Ärzten,
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch die Rechtsanwälte Der Rechtsanwalt muss einen Dienst der Informationsgesellschaft anbieten. Solche Dienste sind gem. Art. 2 a) ECRL Dienste im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG. Demnach wird ein Dienst der Informationsgesellschaft als "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" definiert. Erwägungsgrund 18 ECRL fügt hinzu, dass die Dienste der Informationsgesellschaft einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen, umfassen. Sie beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation u.a. Beim Internet-Auftritt von Rechtsanwälten handelt es sich um eine elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung, die der Information dient und vom Empfänger nicht vergütet werden muss. Folglich stellt die Internet-Werbung von Rechtsanwälten einen Dienst der Informationsgesellschaft dar. Zu untersuchen ist ferner, inwieweit die kommerzielle
Kommunikation von Rechtsanwälten im Internet zulässig ist. Zunächst
ist zu klären, was unter dem Begriff der "kommerziellen Kommunikation"
verstanden wird, denn bisher war nur von "Werbung" bzw. "Dienstleistung"
die Rede. Nach Art. 2 f) ECRL fällt unter "kommerzielle Kommunikation"
jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung
des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dient, die
einen reglementierten Beruf ausübt. Ausgenommen davon sind lediglich
Angaben, die den direkten Zugang zum Rechtsanwalt ermöglichen, wie etwa ein
Domain-Name oder die E-Mail-Adresse. Ferner fallen unabhängige Angaben
Dritter, die ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, nicht unter die
kommerzielle Kommunikation. Definiert man demgegenüber den Begriff der "Werbung"
als ein Verhalten, das planmäßig darauf angelegt ist, andere dafür
zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu
nehmen(9), so wird klar, dass sich die Begriffe
weitestgehend decken. Unter "kommerzieller Kommunikation" wird
folglich jede Wirtschaftswerbung im weiteren Sinn verstanden, darunter auch
Product Placement, Sponsoring und Public Relations-Aktivitäten Damit wird zunächst festgestellt, dass der
Internet-Auftritt von Rechtsanwälten in der Europäischen Union durch
Art. 8 I ECRL als solcher grundsätzlich gestattet wird und von den
Mitgliedstaaten nicht verboten werden kann(11).
Dies entspricht der bereits in Deutschland herrschenden Ansicht, die eine
Homepage als elektronische Praxisbroschüre ansieht Neben diesen allgemeinen Informationspflichten ist die
inhaltliche Ausgestaltung des Internet-Auftritts den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten überlassen. Art. 8 I ECRL verweist darauf, dass die
berufsrechtlichen Regeln eingehalten werden müssen, doch es gibt bisher
keinen europaweiten Konsens, was die "Unabhängigkeit, Würde und
Ehre des Berufs, das Berufsgeheimnis und das lautere Verhalten gegenüber
Kunden und Berufskollegen" in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation ist.
Zwar verabschiedete der CCBE(14), die Europäische
Berufsvereinigung der Rechtsanwälte, bereits im Oktober 1988 die "Standesregeln
der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft" Problematisch ist daher, dass die Standesregeln des CCBE keine
inhaltliche Aussage darüber treffen, was zulässige Werbung ist. Es ist
folglich auf das Recht der Mitgliedstaaten zurück zu greifen. Diese regeln
das Werberecht der Rechtsanwälte jedoch höchst unterschiedlich Mit Art. 8 IV der ECRL und der grundsätzlichen Entscheidung für das Herkunftslandprinzip in Art. 3 II ECRL wird jedoch klar gestellt, dass dieser Grundsatz für die kommerzielle Kommunikation im Internet nicht übernommen wird. Gem. Art. 8 IV ECRL findet die E-Commerce-Richtlinie zusätzlich zu den Gemeinschaftsrichtlinien betreffend den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der reglementieren Berufe Anwendung. Ferner bestimmt Erwägungsgrund 33 ECRL, dass die Richtlinie gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für reglementierte Berufe ergänzt, wobei in diesem Bereich ein kohärenter Bestand anwendbarer Regeln beibehalten wird. Folglich soll die E-Commerce-Richtlinie zusätzlich zur Dienstleistungsrichtlinie Anwendung finden und diese ergänzen. Das bedeutet, dass die E-Commerce-Richtlinie immer dann gelten muss, wenn sie spezieller als die Dienstleistungsrichtlinie ist(21), d.h. für Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. Nur bei diesem Verständnis macht auch das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 I, II ECRL einen Sinn. Dem entsprechend muss jeder Staat dafür Sorge tragen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den durch die Richtlinie koordinierten Bereich(22) fallen. Ferner dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Für den Rechtsanwalt bedeutet dies, dass er nur das Berufsrecht des Landes beachten muss, in dem er seine Niederlassung hat(23). Die Entscheidung für diese Lösung ist nachvollziehbar, da es kaum zumutbar ist, von einem Rechtsanwalt, der seine Dienste mittels Internet in der gesamten Europäischen Union anbieten will, zu verlangen, dass er alle Berufsordnungen der Mitgliedstaaten kennt und diese auch einhält. Problematisch bleibt demgegenüber die Bestimmung des Ortes
der Niederlassung eines Rechtsanwalts bzw. einer Kanzlei im Sinne des
Herkunftslandprinzips. Grundsätzlich wird der Ort der Niederlassung durch
die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit ermittelt Im Ergebnis wird man für jeden Einzelfall darauf abstellen
müssen, wie die entsprechende Kanzlei intern organisiert ist - etwa über
die Qualifikation von primären und sekundären Niederlassungen Ganz abgesehen davon ergeben sich weitere Probleme dadurch,
dass die Anwaltswerbung unterschiedlichen Anforderungen im Online- und im
Offline-Bereich unterliegt. Derselbe Text, der etwa im Rahmen des
Internet-Auftritts als zulässig erachtet wird, kann, wenn er auf Papier
gedruckt und in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird, nach der
Dienstleistungsrichtlinie gegen Vorschriften des Werberechts dieses anderen
Mitgliedstaates verstoßen. Eine inhaltlich identische Werbeaussage wird
folglich, je nach dem Medium, das sie transportiert, unterschiedlichen
Rechtsordnungen unterworfen. Im Interesse des Verbraucherschutzes und der
Rechtssicherheit ist eine solche Differenzierung nicht wünschenswert Dass die Verschiedenheit der nationalen Berufsordnungen
wettbewerbspolitisch bedenklich ist, aber wegen der Autonomie der
Berufsvereinigungen hingenommen werden muss, hat auch der Europäische
Gesetzgeber erkannt. Aus diesem Grund ermutigen die Mitgliedstaaten und die
Kommission in Art. 8 II und III ECRL die Berufsvereinigungen und
-organisationen, Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene aufzustellen und so
das Berufsrecht zu harmonisieren. In Art. 16 I a) ECRL wird diese Ermutigung
noch einmal wiederholt. Auch Erwägungsgrund 32, S. 2 ECRL stellt fest, dass
zur Festlegung der für kommerzielle Kommunikation geltenden Berufsregeln
vorzugsweise gemeinschaftsweit geltende Verhaltenskodizes geeignet sind. Die
Hoffnung auf eine Harmonisierung des Werberechts hat sich jedoch bisher mit dem
neu geschaffenen Verhaltenskodex des CCBE(28)noch nicht erfüllt. Darin wird in kurzen Stichpunkten zu Themen wie dem
Inhalt von E-Mail und Web-Sites, der Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant
sowie der Beachtung von Datenschutz- und Urheberrechten Stellung bezogen. Zum größten
Teil handelt es sich um Ratschläge für Verhaltensweisen im Internet
und nicht um eine Harmonisierung von Rechtsfragen. Ob das Gästebuch auf
einer Kanzlei-Homepage in Deutschland demnächst zulässig wird, ist
daher weiterhin unklar. Wie schwierig diese Harmonisierung ist, haben das Europäische
Parlament und der Rat offenbar schon selbst bemerkt, als sie den Art. 8 ECRL
schufen. Denn der Vorschlag der Kommission vom 23.12.1998 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Europäische Gesetzgebung mit Art. 8 ECRL selbst ein Bein gestellt hat. Zwar ist in Art. 8 II ECRL ein deutlicher Appell an die entsprechenden Gremien zu sehen, das Werberecht der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft zu harmonisieren(31). Wenn nun aber mit der Einführung des Herkunftslandprinzips die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dem Werberecht jedes einzelnen Mitgliedstaates ohne weitere Einschränkungen im Internet zur Geltung zu verhelfen, so ist der Anreiz für die Berufsvereinigungen der Mitgliedstaaten gering, sich auf einen gemeinschaftsweiten Konsens zu verständigen. Denn die Anwaltschaften jedes Mitgliedstaats haben ihr Werberecht aufgrund einer tiefen Überzeugung ihrer Berufsethik geregelt. Diese Positionen reichen von einem fast vollständigen Werbeverbot bis zu einem sehr liberalen Werberecht(32). Auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung wird man daher vorerst noch warten müssen. * Bettina Wurster arbeitet derzeit an ihrer Promotion im europäischen Internetrecht an der TU Dresden. |