Mit zunehmender Nutzung und Verbreitung des Internet(1) nehmen auch die Rechtsprobleme zu: Persönlichkeitsrechtsverletzungen
im Internet, etwa durch kollidierende Interessen bei der Benutzung von
Domain-Namen, sind an der Tagesordnung. Der Aufsatz untersucht, welche Persönlichkeitsrechte
im Internet verletzt werden können, wobei besonderer Wert auf solche
Verletzungen gelegt wird, die gerade durch die Spezifika des Internet bedingt
sind. Schwerpunktmäßig wird dabei auf die Verletzung des Namensrechts
aus § 12 BGB einzugehen sein, aber auch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
weisen interessante neue Aspekte im Rahmen von Internet-Verletzungen auf.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 I, 2 I
GG abgeleitet wird, ist ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der
Persönlichkeit(2). Schutzgüter sind
die Intim-, die Privat- und die Individualsphäre(3).
Die Intimsphäre umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren
äußeren Erscheinungsformen wie z.B. vertraulichen Briefen oder dem
Sexualleben und allem, was der einzelne selbst vor Vertrauten bzw. Partnern
geheim hält(4). Die Privatsphäre
umfasst das Leben im häuslichen bzw. Familienkreis und das sonstige
Privatleben - u.U. auch außerhalb des häuslichen Bereichs(5). Die Individualsphäre dagegen schützt
das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des
Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt(6).
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im Zivilrecht als sonstiges Recht über
§ 823 I BGB geschützt(7). Zu den
anderen durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgütern ergibt sich
die Besonderheit, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht durch die Erfüllung
des Tatbestandes indiziert wird, sondern sich aus einer Güter- und
Interessenabwägung ergeben muss(8). Die
Intimsphäre ist dabei absolut geschützt, d.h. sie ist einer öffentlichen
Darstellung ganz verschlossen(9). Die Privat-
und Individualsphäre sind dagegen weniger stark gesichert; Eingriffe können
daher nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung befugt sein(10). Im Zivilrecht existieren neben dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine Reihe spezieller Persönlichkeitsrechte(11). Im Folgenden wird untersucht, welche dieser
Persönlichkeitsrechte im Internet Verletzungen ausgesetzt sind.
a) Schutzumfang
aa) Der Name der natürlichen Person
Der Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur
Unterscheidung von anderen, er ist Ausdruck ihrer Individualität(12). Im Internet wird das Namensrecht
hinsichtlich des Streits um die Domain-Namen relevant, wenn der Namen einer natürlichen
Person zur Kennzeichnung einer Domain verwendet wird(13).
bb) Die Firma
In den Schutz des § 12 BGB werden neben den Namen der natürlichen
auch juristische Personen und Unternehmensbezeichnungen jeder Art, einschließlich
der Abkürzungen und Schlagworte, einbezogen(14).
Name ist daher ebenfalls die Firma i.S.v. § 17 HGB, selbst wenn sie den bürgerlichen
Namen ihres Inhabers nicht enthält(15).
Auch das Firmenrecht kann im Streit um die Domain-Namen Bedeutung erlangen.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Firma ebenfalls um ein Persönlichkeitsrecht
handelt(16). Das Reichsgericht bezeichnete sie
noch als Persönlichkeitsrecht(17).
Dagegen spricht, dass die Firma auch eine vermögensrechtliche und
wettbewerbliche Funktion besitzt. Sie ist gem. § 17 HGB einerseits der Name
des Kaufmanns und andererseits gem. §§ 22, 23 HGB die Bezeichnung des
Handelsgeschäfts. Sie kann veräußert werden und ist bilanzfähig.
Wegen dieser Doppelnatur ist die Firma einer anderen Ansicht zufolge ein
Mischrecht aus Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht(18). Die Gegenansicht(19) will der Firma auch den Rest eines Persönlichkeitsrechts
absprechen, da die Firma heute nicht mehr "Stempel der Persönlichkeit",
sondern ein objektbezogenes Unternehmenskennzeichen sei, mit dem in der Öffentlichkeit
nur selten die Person des Inhabers verbunden werde, zumal die Öffentlichkeit
den Inhaber meist gar nicht kenne. Zudem sei die Firma übertragbar und
vererblich, was mit einer Charakterisierung als Persönlichkeitsrecht, das
an die Person gebunden ist, unvereinbar sei. Daher sei die Firma als reines
Immaterialgüterrecht zu qualifizieren(20).
Allerdings erkennt auch diese Ansicht einen personenrechtlichen Einschlag an,
wenn die Bezeichnung den bürgerlichen Namen des Unternehmers enthält.
Dieser schließe es aus, die für andere Immaterialgüterrechte
geltenden Grundsätze schematisch auf die Übertragung von
Unternehmensbezeichnungen anzuwenden.
b) Verletzung des Namensrechts
Gem. § 12 BGB kann der Berechtigte, wenn sein Recht zum
Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder sein Interesse dadurch
verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem
anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Bei Wiederholungsgefahr
kann er auf Unterlassung klagen.
aa) Der Name im Internet
Der Name kann im Internet zur Kennzeichnung einer Domain(21) verwendet werden. Mit Hilfe der Domain können
sich zwei Computer gegenseitig identifizieren, wenn sie miteinander
kommunizieren wollen. Dies funktioniert über eine numerische Adresse, auch
IP-Adresse(22) genannt, die etwa "234.193.258.195"
lauten kann. Da Menschen jedoch Namen zur Identifizierung bevorzugen, wurde ein
System geschaffen, das den IP-Adressen logische Begriffe zuordnet. Es entstand
das Domain-Name-System, eine weltweit eindeutige Namensstruktur, die jedem an
das Internet angeschlossenen Rechner einen hierarchisch strukturierten Namen
zuweist(23). Die Domain lässt sich daher
als Name einer Homepage bezeichnen. Sie setzt sich aus mindestens einer
Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain zusammen. Die Top-Level-Domain
gibt dabei eine Bereichszuordnung an, wie z.B. ".de" für eine in
Deutschland vergebene Domain oder ".com" für eine in den USA an
kommerzielle Unternehmen vergebene Domain. Die Domain ".com" ist
inzwischen allerdings eine internationale Top-Level-Domain geworden und kann
z.B. auch von deutschen Unternehmen benutzt werden(24).
Links neben der Top-Level-Domain schließt sich, abgetrennt durch einen
Punkt, die Second-Level-Domain an. Diese stellt den eigentlichen Namen des angewählten
Rechners dar(25).
Der Streit um die Domain-Namen wird verständlich, wenn man
sich vergegenwärtigt, dass jede Domain nur einmal vergeben werden kann. Die
Vergabe der First-Level-Domain ".de" erfolgt über das deutsche
Network Informations Center DENIC in Karlsruhe/ Frankfurt(26), die der Domain ".com" über
den Internet Network Information Center Registration Service InterNIC, der
seinen Sitz in Köln hat(27). DENIC und
InterNIC sind auch für die Reservierung und Registrierung der
Second-Level-Domains zuständig, wobei sie nach dem Prinzip "first
come, first served" verfahren. Der Domain-Inhaber ist nun in der Lage, auf
seinem Computer eine Homepage zu installieren, zu der jedermann Zugang erhält,
der den Computer anwählt. Dann kann der Domain-Inhaber der ganzen Welt
Waren oder Dienstleistungen anbieten. Demzufolge hat eine Domain einen hohen
Werbe- und Marktwert, wenn es sich um eine Adresse handelt, die einem
prominenten Namen entspricht, daher leicht zu merken ist und oft aufgerufen wird(28).
bb) Namensfunktion der Domain?
Problematisch ist, ob eine Domain überhaupt ein Name
i.S.v. § 12 BGB sein kann. In der Literatur wurde darauf hingewiesen, die
primäre Funktion der Internet-Domain bestehe in der Individualisierung und
Identifizierung eines Objekts, d.h. eines bestimmten, an das Netzwerk
angeschlossenen Rechners. Sie bezeichne daher lediglich das Gerät, aber
keine Person und zähle somit nicht zu den Kennzeichen im rechtlichen Sinn(29). Auch das LG Köln(30) spricht den Domain-Namen die
namensrechtliche Kennzeichnungskraft mit der Begründung ab, die Zahlen- und
Buchstabenkombination sei frei wählbar, ohne zwingenden Zusammenhang zum
Benutzer und daher einer Telefonnummer oder Postleitzahl vergleichbar. Aus
technischer Sicht mag das richtig sein, allerdings übersieht diese Ansicht
das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise. Denn diese werden bei der
Suche nach einer Domain zunächst assoziativ den Namen der natürlichen
oder juristischen Person eingeben, da sie dahinter auch den Namensträger
vermuten(31). Wer das Internet für
Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, wird in der Regel auch unter seinem
Namen werben. Diese Vorstellung begleitet den typischen Anwender, der sich üblicher
Weise in drei Schritten auf die Suche im Internet macht: Zunächst wird er
den entsprechenden Namen unter den beiden gängigen Top-Level-Domains ".de"
und ".com" suchen. Dann erst wird er sich einer Suchmaschine bedienen,
um die gewünschte Homepage ausfindig zu machen. Der durchschnittliche
Anwender wird folglich die Domainbezeichnung vorrangig mit dem Namen des
Anbieters verbinden. Mit einer Telefonnummer wird er die Internet-Adresse schon
deshalb nicht assoziieren, weil der durchschnittliche Benutzer das numerische
System der Domains gar nicht kennt. Sonderkenntnisse haben in diesem Bereich außer
Betracht zu bleiben(32). Folglich kann eine
Domain Namensfunktion gem. § 12 BGB haben. Das bedeutet aber nicht, dass
dem Domain-Namen als solchem Namensschutz nach § 12 BGB gewährt wird.
Originäre Namensfunktion kommt ihm nur dann zu, wenn es sich um den Namen
einer Person, eines Unternehmens oder einer Stadt handelt(33). Mittelbare Namensfunktion kann allenfalls
dann gegeben sein, wenn die Bezeichnung als Identifizierung derjenigen
Person(en) oder Unternehmen aufgefasst wird, die über das angesteuerte Gerät
zu erreichen sind.
cc) Interessenverletzung durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens
Eine Interessenverletzung i.S.v. § 12 BGB liegt vor bei
unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens (Namensanmaßung), d.h. wenn der
Verkehr die Namensnennung als einen Hinweis auf den Namensträger ansieht,
insoweit also Verwechslungsgefahr gegeben ist(34).
Ferner besteht Schutz gegen Verwässerungsgefahr von berühmten
Unternehmenskennzeichen.
(1) unbefugter Gebrauch des gleichen Namens
Einen Namen gebraucht, wer ihn dazu benutzt, eine andere
Person, deren Einrichtungen oder Produkte, namensmäßig zu bezeichnen(35). Wer eine Homepage unter einem Namen
einrichtet, gebraucht folglich den Namen. Ein "gleicher" Name liegt
vor, wenn Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Diese ist nach dem
Gesamteindruck, den beide Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt
hervorrufen, zu beurteilen(36). Fraglich ist,
wie groß der Abstand zwischen den beiden Bezeichnungen sein muss. Die
Rechtsprechung lässt eine einheitliche Linie bisher vermissen. Einerseits
wird vertreten, bei schwacher Kennzeichnungskraft genügten bereits minimale
Abweichungen in nur einem Buchstaben, um die Verwechslungsfähigkeit mit der
Domain auszuschließen(37). Andererseits
wird ein zusätzlicher Bindestrich für unzureichend gehalten(38). Demgegenüber ging ein Gericht von der
Verwechslungsfähigkeit zwischen "Intershop" und der Domain "Intershopping"
aus(39). Ist eine Verwechslungsfähigkeit
gegeben, so müsste der Gebrauch des Namens unbefugt sein. Zwar darf grundsätzlich
niemand daran gehindert werden, den eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr
zu gebrauchen(40). Dennoch ist der Gebrauch
unbefugt, wenn er zu dem Zweck benutzt wird, den Ruf eines bekannten
Unternehmens auszubeuten(41). Es gilt daher
der Grundsatz der Priorität. Dies würde im Internet bedeuten, dass,
wer zuerst kommt, auch zuerst mahlt. Dementsprechend stünde demjenigen, der
die Domain zuerst reserviert hat, diese auch zu(42).
Jedoch entspräche das einem falschen Verständnis des Prioritätsgrundsatzes.
Er ist nämlich nur bei der ursprünglichen Namenswahl entscheidend,
d.h. die Priorität im Erwerb des Namensrechtes als solchem gibt den
besseren Rang. Wann, wo und in welchem Medium später mit dem gewählten
Namen aufgetreten wird, ist bedeutungslos(43).
(2) Gebrauch durch Reservierung der Domain?
Es stellt sich die Frage, ob das Namensrecht bereits verletzt
ist, wenn die Domain mit dem Namen eines anderen reserviert ist, jedoch noch
keine Konnektierung einer Homepage statt gefunden hat (sog. Domain-Grabbing)(44). Gem. § 12 BGB muss der Name "gebraucht"
werden, d.h. der Name muss zur namensmäßigen Bezeichnung genutzt
werden(45). Es kommt dabei entscheidend darauf
an, wie die Bezeichnung von anderen verstanden wird(46).
Wenn aber eine Bezeichnung einer Person der Öffentlichkeit noch gar nicht
zugänglich gemacht wurde, kann sie von ihr auch nicht wahrgenommen werden;
eine Identitätsverwirrung sei einer Ansicht zufolge nicht zu besorgen(47). Andererseits muss der Rechteinhaber ja
durch irgendeinen Vorgang von der Reservierung der Internet-Domain durch einen
anderen erfahren haben, sonst könnte er sich nicht dagegen wenden. Dies
wird dadurch geschehen, dass er selbst seinen Namen zur Registrierung anmeldet.
Ist die Domain reserviert, so erhält er eine entsprechende Mitteilung und
kann sich auch die Reservierungsdaten über die Homepage der DENIC anzeigen
lassen. Damit wurde von dem Namen in einer Form Gebrauch gemacht, die der Öffentlichkeit
zugänglich ist. Diese Ansicht wird auch durch einen Blick auf die Anmeldung
einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt bestätigt: Denn wer davon
erfährt, dass eine seine Rechte verletzende Marke angemeldet wurde, muss
zur Durchsetzung seiner Ansprüche nicht darauf warten, bis die Marke
eingetragen und die Eintragung veröffentlicht worden ist(48). Noch einleuchtender wird dieses Ergebnis,
wenn man sich vor Augen hält, dass viele Verletzer die reservierte Domain
dem wahren Namensinhaber zum Kauf anbieten. Spätestens hierin liegt ein
Gebrauch des Namens des Verletzten(49).
(3) Verwechslungsgefahr
Ob Verwechslungsgefahr zwischen den Namen vorliegt, hängt
von der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, der Stärke ihrer
Verkehrsgeltung und der Branchennähe der Verwender ab(50). Sie ist gegeben bei Identität oder
wenn aufgrund des Gesamteindrucks die Gefahr einer Identitäts- oder
Zuordnungsverwirrung besteht(51). Sie ist
einer Ansicht zufolge ausgeschlossen, wenn zwei Träger des gleichen Namens
unterschiedliche Inhalte auf ihrer Homepage anbieten bzw. anbieten wollen, da
dann keine Branchennähe gegeben sei(52).
Allerdings verhindern es die technischen Möglichkeiten des Internet, dass
beide Anbieter gleichzeitig unter einer Domain mit ihrem Name auftreten können.
Daher ruft derjenige, der die Domain für sein Angebot reserviert hat, bei
denjenigen Benutzern, die gehofft hatten, unter dieser Domain den anderen
Namensträger zu finden, eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung
hervor(53). Nach dieser Auffassung wäre
eine Verwechslungsgefahr und somit eine Interessenverletzung auch bei
Branchenferne gegeben. Problematisch ist, ob eine Interessenverletzung auch dann
gegeben ist, wenn beide Namensträger verschiedene Top-Level-Domains haben.
Einer Ansicht zufolge erscheint das Vorliegen von Verwechslungsgefahr fraglich,
wenn etwa eine Stadt den Inhaber einer gleich lautenden Domain unterhalb der
Top-Level-Domain ".com" in Anspruch nehme(54).
Hier liege Branchenverschiedenheit im weitesten Sinne vor, da unter der
kommerziellen Domain ".com" vom durchschnittlichen Nutzer keine
Informationen über die Stadt erwartet werden dürften. Die Gegenansicht(55) wendet ein, der Bestandteil ".com"
verfüge nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und
trete gegenüber der Second-Level-Domain in seiner Bedeutung für den
Gesamteindruck völlig zurück. Ferner sei nicht jedem Nutzer bekannt,
dass sich hinter dem Kürzel ".com" überwiegend kommerziell
handelnde Unternehmen verbergen und zudem seien nicht-kommerzielle Institutionen
auch nicht daran gehindert, Informationen unter ".com" anzubieten.
Auch hier läge folglich eine Verwechslungsgefahr vor.
(4) Verwässerungsgefahr
Eine Interessenverletzung ist auch bei Verwässerungsgefahr
von berühmten Unternehmenskennzeichen gegeben(56). Verwässerungsgefahr besteht bei jeglicher Beeinträchtigung berühmter
Unternehmenskennzeichen in ihrer Alleinstellung und Werbekraft(57). Gerade bekannte Namen und Firmenschlagwörter
mit überragender Verkehrsgeltung sind dementsprechend geschützt. Im
Fall "krupp.de"(58) stellte das OLG
Hamm sogar fest, der Name Krupp stehe für eine ganze Epoche deutscher
Industriegeschichte, er sei fast zum Synonym für die Stahlindustrie
schlechthin geworden. Dies gebe der Klägerin prinzipiell das Recht, zur
Erhaltung der Kennzeichnungskraft keine weiteren Unternehmen gleichen Namens
dulden zu müssen.
(5) Das Recht des Gleichnamigen
Probleme ergeben sich dann, wenn zwei Träger gleichen
Namens gegeneinander vorgehen und der Prioritätsgrundsatz keine
interessengerechte Lösung bietet(59).
Unter Rückgriff auf das Recht des Gleichnamigen muss dann ein
Interessenausgleich gefunden werden, der beiden Seiten ein kennzeichnungskräftiges
Auftreten in Internet ermöglicht(60).
Der ältere Benutzer kann in der Regel verlangen, dass der jüngere alle
zumutbaren Vorkehrungen trifft, um die Verwechslungsgefahr zu mindern(61). Unter Umständen kann aber auch der ältere
Namensträger verpflichtet sein, zur Vermeidung von Verwechslungen
beizutragen, wenn er etwa die Verwechslungsgefahr durch sachliche oder räumliche
Änderung seines Tätigkeitsbereichs erst hervorgerufen oder erhöht
hat(62). Der Inhaber des schwächeren
Rechts muss sich dann einen unterscheidungskräftigen Namenszusatz suchen,
wobei jedoch rein beschreibende Begriffe wie "online" oder "de"
nicht zur Unterscheidung in Betracht kommen(63).
Anders kann es sich aber, wenn eine ausreichende Divergenz der Geschäftsbereiche
besteht, mit den "generic" Top-Level-Domains wie ".com" und ".edu"(64) bzw. Third-Level-Domains verhalten(65). Unter Umständen kann auch eine
namensrechtliche Gleichgewichtslage bestehen. Beide Parteien sind dann
verpflichtet, die Verwechslungsgefahr durch geeignete Maßnahmen zu
verringern(66). Eine Ansicht will es zwar bei
dem Grundsatz "first come, first served" belassen, wenn eine Partei
die Domain bereits für sich registrieren ließ(67). Dagegen spricht jedoch, dass so dem
gleichen Recht des Anderen nicht zur Geltung verholfen würde. Der Inhaber
des gleich starken Rechts muss folglich einen Anspruch auf Teilhabe an der
Domain gem. § 1004 BGB haben(68). Das
kann durch eine gemeinsame Homepage geschehen, von der aus Links zu den
unterschiedlichen Angeboten der Namensträger führen (sog. "Domain-Name-Sharing")(69). Denkbar ist auch, dass beide einen
unterscheidungskräftigen Zusatz verwenden und keiner die Domain in der
angestrebten Form erhält(70). Eine Lösung
muss für jeden Einzelfall gefunden werden.
Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht kann im Internet
verletzt werden. Es gehört neben den Verwertungsrechten zum Inhalt des
Urheberrechts(71). Denn dieses schützt
den Urheber gem. § 11 UrhG nicht nur in der Nutzung des Werkes, sondern
auch in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es ist in
den §§ 12-14 UrhG näher bestimmt und konkretisiert das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht durch den Bezug auf ein bestimmtes, vom Urheber
geschaffenes Werk(72). Dieser Bezug kann im
Internet durch Hyperlinks(73) oder Frames verfälscht
werden(74): Die Links stellen die Verbindung
von einer Website zu einer anderen her. Technisch gesprochen ist ein Link der
Eintrag eines URL(75) einer anderen Website
im Quellcode einer Website, der dort einem Element - etwa einem Wort oder einem
Bild - zugeordnet ist. Es handelt sich praktisch um eine Verbindung der auf dem
Bildschirm abgebildeten Website zu anderen Websites. Der Wechsel zur anderen
Site erfolgt durch Anklicken der hervorgehobenen Textstelle oder des
Bildelements. Bei den Frames erscheint der Inhalt der fremden Website als bloßer
Teilausschnitt auf dem Bildschirm, im übrigen bleibt aber die
Referenz-Website auf dem Bildschirm aufgerufen. Zum Teil kann über diesen
Frame der Inhalt der fremden Website direkt auf den Rechner des Internet-Nutzers
geladen werden, so dass im URL-Feld der Domain-Name des fremden Anbieters
erscheint. Es gibt aber auch Frames, bei denen der Inhalt der fremden Site in
die Referenz-Website geladen wird, so dass der Nutzer nach wie vor nur auf die
ursprünglich aufgerufene Website zugreift. Die Angabe im URL-Feld ändert
sich dann nicht. Dadurch wird eine intensivere Nutzung des Werkes eröffnet,
ohne dass urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeholt werden(76).
Gem. § 13 UrhG hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung
seiner Urheberschaft. Er kann die Nennung seines Namens bei jeder Nutzung des
Werkes verlangen und jede Darstellung verbieten, die das Werk mit dem Namen
einer anderen Person in Zusammenhang bringt bzw. seine Urheberschaft in Frage
stellt(77). Dieses Recht kann verletzt sein,
wenn ein Link oder ein Frame dazu führen, dass der Betrachter irrig
annehmen muss, das Werk sei einem anderen zuzuordnen. Gem. § 14 UrhG kann
der Urheber ferner Entstellungen seines Werkes verbieten. Auch dieses Recht kann
verletzt sein, wenn ein Link oder ein Frame bewirken, dass ein urheberrechtlich
geschütztes Werk in einem dem Grundcharakter des Werkes zuwider laufenden
Zusammenhang präsentiert wird(78).
Leider fehlt es in diesem Bereich in Deutschland noch an
einschlägiger Rechtsprechung. Zur Illustration sei auf einen Fall des
schottischen Court of Session(79) verwiesen,
der hierzulande zu einer Verletzung von § 13 UrhG geführt hätte:
Der Anbieter einer Website hatte Überschriften von Zeitungsartikeln als
Links angeboten und damit direkt auf den Inhalt der Artikel im Angebot des
Verlags verwiesen. Der Zeitungsverlag ging mit dem Argument gegen den Anbieter
vor, die eigene Leistung werde ihm durch die Umgehung seiner Homepage nicht
ausreichend zugeschrieben. Vielmehr entstünde der Eindruck, die Leistung
gehe auf den Anbieter der fremden Website zurück.
Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist
ferner die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönlichen Daten offenbart werden, anerkannt(80). Allerdings ist dieses Recht nicht
schrankenlos gewährleistet. Zutreffende Informationen über Personen dürfen,
da der einzelne seine Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfaltet, in
aller Regel verbreitet werden(81). Soweit
jedoch Daten aus der Privat-, Intim-, oder Individualsphäre in Rede stehen,
können sich im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise
der Informationsgewinnung, überwiegende Geheimhaltungsinteressen ergeben(82).
a) Verletzung durch Veröffentlichung auf einer Website
Hier ist eine Verletzung durch die Veröffentlichung
entsprechender Daten eines Dritten ohne dessen Wissen auf einer Website möglich(83); allerdings unterscheidet sich die
Internet-Veröffentlichung persönlicher Daten nicht von der Verletzung
in anderen Medien.
b) Verletzung durch Cookies
Eine internetspezifische Verletzung ergibt sich jedoch
hinsichtlich der Sammlung von Informationen durch sog. Cookies. Darunter
versteht man Einträge in der Datei "Cookies.txt" oder im
Verzeichnis "Cookies" auf dem Rechner des Nutzers, die vom Server dort
platziert und abgerufen werden können(84).
Der Nutzer hat davon meist keine Kenntnis(85).
Die Cookies sind nun in der Lage, Informationen über den Nutzer zu sammeln
und diese an den Server weiter zu leiten. Beispielsweise kann der Weg des
Nutzers beim Surfen im Web verfolgt werden. Muss sich der Nutzer - etwa im
Rahmen einer Warenbestellung - identifizieren, so ist sein Abrufprofil
zuordenbar. Der Diensteanbieter wird dadurch in die Lage versetzt, ein
differenziertes Konsum- und Interessenprofil des Nutzers anzufertigen, um diesen
z.B. mit gezielter Werbung zu beschicken(86).
Was den Datenschutz betrifft, greift hier eine besondere Ausprägung des
Persönlichkeitsrechts(87), das
Bundesdatenschutzgesetz, ein, dessen Zweck es ist, den Einzelnen davor zu schützen,
dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird, vgl. § 1 I BDSG. Personenbezogene Daten sind gem.
§ 3 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dies sind etwa
Informationen über Name, Anschrift, Alter, familiäre Verhältnisse
und Beruf einschließlich Eigenschaften und Verhaltensweisen des
Betroffenen wie auch seiner Angehöriger(88),
d.h. Informationen, die ggf. über Cookies abgefragt werden können. Für
den Schutz personenbezogener Daten im Internet gilt das
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) als lex specialis zum BDSG, vgl. § 1 I
TDDSG. Nach § 5 III S. 2 TDDSG ist der Nutzer bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Unter die
automatisierten Verfahren fällt nach allgemeiner Ansicht die Verwendung der
Cookie-Technik, da sie eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht(89). Die Unterrichtung schließt gem. §
5 I TDDSG Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung der
personenbezogenen Daten bereits vor dem Setzen des Cookies(90) ein. Kommt der Diensteanbieter diesen
Anforderungen(91) nach und erhält er
eine Einwilligung des Nutzers, so gerät er mit dem Persönlichkeitsrecht
des Nutzers nicht in Konflikt(92). Daneben
hat der Anbieter nur dann keine Unterrichtungspflicht, wenn er gewährleistet,
dass sich die Daten nicht mit den einzelnen natürlichen oder juristischen
Personen in Verbindung bringen lassen, vgl. § 4 IV TDDSG.
Gewährleistet wird ferner der Ehrenschutz, d.h. der Schutz
des Rufes, des Ansehens einer Person in den Augen anderer, ihrer sozialen
Geltung, vor Missachtung und Nichtachtung(93).
Ehrverletzungen können als Text, etwa als Schmähkritik, im Internet
auftauchen(94). Hier ergeben sich aber keine
Unterschiede zur Verletzung in anderen Medien. Allenfalls ist eine Verletzung
durch einen Dritten möglich, der mittels eines Links oder eines Frames auf
die entsprechende Seite verweist und sich so die Rechtsverletzungen zu eigen
macht(95). Dies ist dann der Fall, wenn er
sich von den Inhalten der verlinkten Website nicht ausreichend distanziert. Um
einer Verletzung der persönlichen Ehre vorzubeugen, müsste sich der
Dritte etwa dadurch absetzen, dass er auf die Verantwortung des jeweiligen
Autors hinweist(96).
Auch das Recht am eigenen Bild fällt unter Art. 2 I, 1 I
GG. Konkretisiert wird es für das Privatrecht in § 22 KUG, der über
§ 141 Ziff. 5 UrhG in das Urheberrecht überführt ist. Danach darf
ein Bildnis grundsätzlich ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter Bildnis ist
dabei jede Wiedergabe der äußeren Erscheinungsweise einer Person zu
verstehen, durch die diese erkennbar ist(97).
Da im Internet auch Bilder übertragen werden können, ist eine
Verletzung des Rechts am eigenen Bild grundsätzlich möglich, indem das
Bild eines Dritten ohne dessen Einwilligung ins Internet eingespeist wird(98). Allerdings ergeben sich dabei keine
Unterschiede zur Verletzung in anderen Medien, wie etwa Zeitungen.
Beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um
ein Auffangrecht für die Fälle, in denen seine speziellen Ausprägungen
nicht einschlägig sind. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
im Internet wird im Zusammenhang mit dem unverlangten Zusenden von
E-Mail-Werbung(99) und verletzenden Verweisen
auf eine Homepage durch Verlinkung diskutiert.
a) Verletzung durch unverlangt(100)zugesandte E-Mail-Werbung
Eine Verletzung durch E-Mail-Werbung läge vor, wenn die
Individualsphäre durch die Zusendung der E-Mail-Werbung betroffen wäre.
Umstritten ist, ob dies der Fall ist: Ein Eingriff ist einer Ansicht zufolge
nur dann gegeben, wenn der Betroffene ausdrücklich die Ablehnung der
Werbung dem Absender gegenüber erklärt hat(101). Denn er sei ja nicht gezwungen, die
Werbung zu lesen(102). Anderer Ansicht
zufolge wird in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers stets
eingegriffen, wenn er zur Kenntnisnahme eigene Kosten aufwenden muss(103). Dies ist aber immer der Fall, denn beim
Abruf der E-Mails fallen Kosten für den Internet-Provider wie auch
Telefonkosten an. Ferner bestehe die Gefahr, dass die Mailbox(104) aufgrund massiver Werbeeinträge voll
ist und daher erwünschte Nachrichten den Empfänger nicht erreichten.
Nach dieser Ansicht wäre die Verletzung des Persönlichkeitsrechts
folglich unabhängig von einer vorherigen Ablehnung der Werbung. Leider
fehlt es den entsprechenden Entscheidungen an Argumenten. Die Kosten können
m.E. kein Argument für einen Eingriff in die Individualsphäre sein,
denn sie entstehen unabhängig vom Inhalt der Mailbox. Sie fallen ja bereits
an, wenn der Nutzer sich entscheidet, seine Mailbox abzurufen, egal ob die
Mailbox überhaupt etwas enthält. Zudem muss er die Werbesendungen auch
nicht zur Kenntnis nehmen, sondern kann sie unter minimalem Kostenaufwand löschen.
Auch der Hinweis, die Mailbox könnte voll sein, überzeugt nicht. Denn
E-Mails werden vom Provider über mehrere Tage hinweg zugestellt, wenn ein
Zustellungshindernis vorliegt. Es erscheint zwar theoretisch möglich,
praktisch jedoch eher unwahrscheinlich, dass ein Privater derart mit
E-Mail-Werbung "bombardiert" wird, dass andere E-Mails nicht mehr
ankommen. Nur bei einem derart intensiven Eingriff wäre aber eine
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorstellbar.
b) Verletzung durch Verlinkung
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann dagegen durch
Links verletzt sein, wenn etwa ein Link (zu Unrecht) auf eine Website als "besonders
schlechtes Beispiel" verweist. Ferner können Links politische und
wirtschaftliche Verflechtungen suggerieren, die nicht existieren und möglicher
Weise dem anderen Schaden zufügen(105).
Im Ergebnis ist fest zu halten, dass es die Möglichkeit
zahlreicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gibt, sich jedoch
nur wenige dieser Verletzungen von denen in anderen Medien unterscheiden. Denn
die Schmähkritik in der Zeitung wird genauso behandelt wie die Schmähkritik
auf einer Homepage im Internet. Spezifische, d.h. durch das Internet bedingte
Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Rahmen von
Domain-Reservierungen, Verlinkung und Integration von Inhalten eines Anderen in
einem Frame relevant werden. Was die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch die Zusendung von E-Mails bzw. anderer Persönlichkeitsrechte durch
Verlinkung oder Framing betrifft, so besteht weiterer juristischer
Diskussionsbedarf.
* Bettina
Wurster arbeitet derzeit an ihrer Promotion im europäischen Internetrecht an der TU
Dresden.