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"Napster"

Gericht:LG Hamburg
Aktenzeichen:308 O 98/01
Datum:26.3.2001
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 238/2001
Zitiervorschlag:LG Hamburg, 26.3.2001, 308 O 98/01, JurPC Web-Dok. 238/2001, Abs. 1

UrhG §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 2; TDG § 5 Abs. 2

...
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer ...
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ...

I.Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n,

über das Internet unter der Internet-Adresse ...die Software mit der Bezeichnung ... anzubieten und zu betreiben, soweit es dadurch Dritten ermöglicht wird, Tonaufnahmen des Musikprojekts "SNAP" mit den Titeln "Rythem is a Dancer" und/oder "I've got the Power" und/oder "Ooops Up" und/oder die diesen Tonaufnahmen zugrundeliegenden Werke über das Internet zu vervielfältigen.

Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Antragsteller werden durch das öffentliche Bereitstellen ihrer vorgenannten Werke zum "Download" im Internet jedenfalls in ihrem Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG verletzt. Diese rechtswidrigen Verletzungen, die primär die einzelnen Nutzer des Systems der Antragsgegnerin begehen, sind auch der Antragsgegnerin zuzurechnen, die die nötige Software zur Verfügung stellt und darin Verzeichnisse mit Suchmaschinenfunktion anlegt. § 5 Abs. 2 TDG steht ihrer Haftung nicht entgegen. Die Wiederholungsgefahr sowie die Eilbedürftigkeit sind jeweils gegeben.

II.Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin mach einem Streitwert von DM 100.000, 00 zur Last (§§ 91, 3 ZPO).


Anm. der Redaktion:
Obwohl der Beschluss nur eine kurze Begründung enthält, veröffentlicht die Redaktion diese Entscheidung, da es - soweit ersichtlich - eine der wenigen Entscheidungen eines deutschen Gerichts zur Frage der Zulässigkeit von "Napster" ist.