Home › JurPC Web-Dok. 226/2001 Spamming im türkischen Recht - eine Bestandsaufnahme und Lösungsansätze
Mit Hilfe der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien läßt sich Werbung mittels E-Mail, Fax oder SMS gleichzeitig an eine große Zahl von Empfängern versenden. In den meisten Fällen fehlt es allerdings an deren Einverständnis. Was können die Empfänger rechtlich dagegen unternehmen?(1) Im Zuge einer intensiveren Nutzung des Internets durch die türkischen Verbraucher ist davon auszugehen, dass sich die im Internet üblichen Marketing-Methoden auch in der Türkei weiter ausbreiten werden. Hierzu gehört vor allem das Spamming, das unverlangte Zusenden von Werbung per E-Mail. Auch wenn diese Marketing-Methode in der Türkei noch nicht besonders stark genutzt wird, gibt es bereits mehrere Initiativen gegen das Spamming. Im Folgenden soll daher die Zulässigkeit des Versendens von unangeforderten Werbemails nach türkischem Recht dargestellt und die rechtlichen Rahmenbedingungen begutachtet werden. Der Beitrag will sowohl Lösungen de lege lata als auch de lege ferenda aufzeigen. Im Falle von Werbemaßnahmen ist türkisches Recht anwendbar, wenn sich der Tatort in der Türkei befindet. Jede Werbung, die per Internet, Fax oder Brief an einen türkischen Verbraucher oder Gewerbetreibenden gesendet wird, ist folglich nach dem türkischen Recht zu beurteilen. Anders als beispielsweise der Gesetzgeber in Österreich(2) hat der türkische Gesetzgeber bisher das Spamming nicht geregelt, und es sind auch keine gesetzgeberischen Maßnahmen in diesem Bereich in Sicht. Gerichtsentscheidungen gibt es ebenfalls noch nicht. a) Recht des unlauteren WettbewerbsIm Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland wird Werbung in der Türkei - ebenso wie beispielsweise in Frankreich - viel stärker in Bezug auf den Endverbraucher als auf benachteiligte Konkurrenten gesehen. Ein mit dem deutschen UWG vergleichbares Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb gibt es in der Türkei ebensowenig wie in Frankreich(3). Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist in der Türkei in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt, zum einen im türkischen Handelsgesetzbuch (tHGB) in den Art. 55-65, zum anderen im türkischem Obligationengesetzbuch (tOGB) in Art. 48 - eine Situation, welche in der Lehre immer wieder kritisiert wird(4) und den Ruf nach einer Regelung in einem einzigen Gesetz nicht verstummen läßt. Vorbilder hierfür sind beispielsweise das deutsche oder schweizerische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Regelungen des türkischen Handelsgesetzbuchs (tHGB) sind nur auf Kaufleute anwendbar(5). In allen anderen Fällen greifen die Regelungen des türkischen Obligationengesetzbuchs (tOGB) ein(6). E-Mail-Werbung ist nach dem tHGB grundsätzlich zulässig. Strafbar ist lediglich Werbung mit irreführenden Inhalten. Auch nach dem tOGB ist die Werbung mit irreführenden Inhalten unzulässig; unzulässig sind jedoch zusätzlich Maßnahmen, welche auf eine Abwerbung von Kunden zielen. Das tHGB und das tOGB bieten daher nur einen geringen Schutz gegen Spamming. b) VerbraucherschutzgesetzZu denken ist des weiteren an das türkische Verbraucherschutzgesetz (tVerbSG)(7). Nach Art.16 Abs. I tVerbSG darf Werbung nicht gegen Gesetze und die guten Sitten verstoßen, sie muß außerdem wahr sein und Treu und Glauben entsprechen. Auch wenn es sich nicht aus dem Wortlaut ergibt, so dient diese Norm doch dem Schutz der Verbraucher vor Spamming. Die Begriffe "guten Sitten" und "Treu und Glauben" werden im türkischen Recht sehr weit ausgelegt. Massensendungen mittels Werbemail sind treuwidrig und verstoßen gegen die guten Sitten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher, nachdem er einmal Werbung erhalten hat, erklärt, dass er keine mehr erhalten möchte. Auch im Falle von Massensendungen, welche die Kommunikationsmöglichkeiten des Verbrauchers beeinträchtigen, ist eine solche Sittenwidrigkeit anzunehmen. Ein Werberat(8) ist dazu berechtigt, zwingende Regelungen für Werbung zu erlassen (Art. 17 Abs. I tVerbSG). Der Rat orientiert sich dabei an den entsprechenden Grundsätzen in anderen Rechtsordnungen und an den in der Türkei aufgetretenen Fällen (Art. 17. Abs. II tVerbSG). In diesem Zusammenhang wird die Entwicklung im Zuge der E-Commerce-Richtlinie zu beobachten sein. Sie enthält eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sogenannte Robinson-Listen(9) einzuführen, in die sich Verbraucher eintragen lassen können, wenn sie keine Werbung per E-Mail erhalten wollen (Art. 7 E-Commerce-Richtlinie). Der Werberat selbst kann den Verbraucher allerdings nicht vor Spamming schützen. Er kann dem zuständigen Ministerium jedoch eine Geldstrafe vorschlagen. Die Strafe beträgt bis zu 200 Millionen türkische Lira (ca. 300,- DM). Das zuständige Ministerium kann eine sittenwidrige Werbung mit Geldstrafe sanktionieren und sie zusätzlich untersagen. Wenn die Werbung fortgesetzt wird, kann das zuständige Ministerium diese Unternehmen vor dem Verbrauchergericht verklagen (Art. 25 tVerbSG). c) ZivilgesetzbuchDem Schutz vor Spamming dient schließlich die Regelung im türkischen Zivilgesetzbuch (tZGB) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts. Eine Person, deren Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hat gemäß Art 24 tZGB einen Anspruch gegen diejenige Person, die eine ursächliche rechtswidrige Handlungen begangen hat. Unverlangte E-Mail kann unabhängig davon, ob es sich um Werbung handelt oder nicht, das Persönlichkeitsrecht verletzen. So wird beispielsweise eine Verletzung anzunehmen sein, wenn ein Mann ständig Liebesbriefe mittels E-Mail in Foren sendet, in denen über Frauenprobleme diskutiert wird. Unzulässig ist es ferner, wenn die E-Mail-Adressen unter Verstoß gegen das Datenschutz erlangt worden sind. Eine E-Mail-Adresse ist nämlich als personenbezogenes Datum geschützt(10). Als Rechtsfolge kann der Verletzte Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen. Örtlich zuständig ist im Falle von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts das Gericht am Wohnsitz des Klägers. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Es gibt keine spezialgesetzliche Regelung zum Schutz vor Spamming. Den weitestgehenden Schutz gewährt das tZGB, da es danach nicht darauf ankommt, ob es sich um Werbung handelt oder nicht. Handelt es sich um Werbung, dann greift ergänzend der Schutz durch das Verbraucherschutzgesetz ein. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs bietet nur einen geringen Schutz gegen Spamming. Ein besserer Schutz der Verbraucher gegen Spamming ist unbestritten erforderlich. Das geltende Recht reicht dazu nicht aus. Daher ist der Gesetzgeber dazu aufgerufen, eine entsprechende Regelung zu erlassen. Drei Punkte erscheinen dabei als besonders klärungsbedürftig: 1. Zunächst ist eine Definition des Begriffs Spamming erforderlich: "Spamming ist eine Sammelbezeichnung für unerwünschte, belästigende Nachrichten in Form von E-Mails"(11). 2. Der türkische Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Regelung zwei Möglichkeiten: Spamming ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, daß die E-Mail unerwünscht ist. Oder: Spamming ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß man zuvor die Erlaubnis des Empfängers einholt. Beide Möglichkeiten sieht auch die E-Commerce-Richtlinie vor. 3. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs, wie es im tHGB und tOGB geregelt ist, reicht nicht aus, um die durch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien aufgeworfenen Probleme zu lösen. Erforderlich ist nicht nur - wie bereits oben erwähnt - ein selbständiges Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; ein solches Gesetz muß auch Antworten auf Fragen bieten, welche durch Multimedia und Internet aufgeworfen werden. Ein solches Gesetz sollte sich ferner an den Vorgaben des europäischen Rechts orientieren. * Dr. Tekin Memis ist Assistenzprofessor an der Juristischen Fakultät in Erzincan. |