Home › JurPC Web-Dok. 217/2001 Elektronisches Stadtinformationssystem
UWG § 1; GG Art. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Beide Parteien betreiben ein Internetprogramm, die Klägerin unter der ... "B... .de", die Beklagte unter der ... "B... .de", und bieten dort Nachrichten, Informationen und Bildmaterial an, das teilweise von ihnen jeweils nahestehenden Tageszeitungen und Zeitschriften herrührt. Beide Parteien erzielen Einnahmen über Werbung, die sie auf ihren Internetseiten plazieren, sowie darüber, daß sie Dritten die Gelegenheit einräumen, sich unter ihrer, der Parteien ...(Domain; handschriftliche Ergänzung im Urteil, Red.)..., im Internet zu präsentieren. Neben diesen Gegenständen wird seit Dezember 1998 ausschließlich in das Programm der Beklagten das Internetangebot des Landes Berlin eingestellt. Dies beruht auf einem Betreibervertrag des Landes Berlin mit der Beklagten vom 14. August 1998, dessen Inhalt nicht prozessbekannt ist. Die Beklagte wurde zum Vertragspartner des Landes Berlin im Anschluß an einen europaweit durchgeführten Teilnahmewettbewerb aufgrund einer Ausschreibung, die ihrerseits veranlaßt war durch den Beschluß des Senats des Landes Berlin vom 4. April 1997 gemäß Senatsvorlage Nr. 747/97. An dem Vergabeverfahren beteiligten sich beide Parteien, die Klägerin in Kooperation mit einem Dritten. Die Ausschreibung sah eine kostenfreie Tätigkeit des Bieters in Erwartung einer kommerziellen Aufwertung seines Angebots aufgrund erhoffter Sogwirkung, welche die Programmerweiterung durch Übernahme der Seiten des Landes Berlin auslösen sollte, vor. Die Berlinseiten sollten Nachrichten, z.B. die des Landespressedienstes, ständige berlinbezogene Informationen sowie schließlich Dienstleistungsangebote des Landes Berlin enthalten, wie z.B. den Abruf von Verwaltungsformularen zum Ausdruck. Laut Ausschreibung sollte dem erfolgreichen Bieter das "ausschließliche Nutzungsrecht an der Internet-... B... .de" und der T-Online-Kennung #....# sowie schließlich die Berechtigung, das Internetprogramm als "Das offizielle Stadtinformationssystem des Landes Berlin" zu bewerben, eingeräumt werden. Die daraufhin von der Beklagten gestaltete Website "..." besteht aus zahlreichen Einzelkapiteln und Unterkapiteln. Alle Kapitel und Unterkapitel weisen einen blau unterlegten Horizontalbalken in der Kopfzeile sowie einen blau unterlegten Vertikalbalken am linken Rand auf. Im blau unterlegten Balken in der Kopfzeile findet sich auf der linken Seite das Logo der Stadt Berlin mit einem symbolisierten Brandenburger Tor und dem Namen Berlin in einem roten Balken sowie dem anschließenden Zusatz .de. Wegen der weiteren Gestaltung im Einzelnen wird auf den beschreibenden Vortrag der Klägerin auf Blatt 6 - 11 der Klageschrift verwiesen. Die Entscheidung, welche Inhalte als Angebot des Landes Berlin in das Internet eingestellt werden sollen, trifft allein das Land Berlin, das die Internetseiten, gegebenenfalls unter technischer Hilfestellung der Beklagten, gestaltet. Das heißt, die Beklagte stellt Redaktionssoftware zur Pflege der Landesinhalte sowie Speicherplatz auf dem Server zur Verfügung. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 forderte die ... auch namens der Klägerin den Regierenden Bürgermeister von Berlin auf, unter anderem der Klägerin die gleichen Informationsseiten in gleicher technischer Aufbereitung zur Verfügung zu stellen, wie sie das Land Berlin der Beklagten für deren Internetprogramm zur Verfügung stellt. Dieses Begehren wies der Regierende Bürgermeister von Berlin mit Schreiben vom 20. Januar 1999 unter Hinweis auf den Vertrag mit der Beklagten zurück. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf deren Ablichtungen verwiesen. Die Klägerin hat behauptet, es sei absehbar, daß sich die Internetprogramme beider Parteien im Laufe der Zeit immer mehr anglichen und inhaltlich sozusagen austauschbar würden. Es sei bereits heute absehbar, daß sie in dieser Situation kaum noch eine Chance haben werde, auf dem Markt zu bestehen, wenn die Beklagte gleichzeitig exklusiv Nachrichten, Informationen und den Onlinezugang zur öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin anbiete. Die Klägerin hat gemeint, das Vorgehen des Landes Berlin laufe § 1 UWG zuwider. Die exklusive Weitergabe von Internetseiten an die Beklagte widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG, konkretisiert durch die Presse- und Rundfunkfreiheit, wie sie in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert sei. Die Pressefreiheit umfasse auch den Auftritt der Presse im Internet. Im Übrigen greife das Land Berlin in unzulässiger Weise in den Wettbewerb zwischen Internetprogrammanbietern ein. Durch die exklusive Weitergabe der Internetseiten erfahre das Programmangebot der Beklagten eine Aufwertung. Davon durch Beteiligung und Ausnutzung der vertraglichen Gegebenheiten zu profitieren, sei der Beklagten zu verwehren, weil sie ihrerseits als sogenannter "Störer" zur Unterlassung verpflichtet sei. Nur wenn das Land Berlin allen konkurrierenden meinungsbildenden Internetanbietern ihre Leistungen gleichermaßen zur Verfügung stelle, wäre dessen Vorgehen unbedenklich. Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat - unbestritten - vorgetragen, der Aufbau des Landesservers habe Anlaufverluste in Höhe von 10 bis 15 Mio. DM verursacht. Erst nach drei bis vier Jahren rechne sie mit Gewinnen, die nach weiteren zwei bis drei Jahren ein return on investment ermöglichen könnten. Sie hat gemeint, der Klageantrag sei wegen der Verwendung allgemeiner, nicht bestimmbarer Begriffe zu unbestimmt. Weiterhin hat sie die Auffassung vertreten, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, sie könne ihr Begehren allenfalls gegenüber dem Land Berlin durchsetzen. Im Übrigen hat die Beklagte das Vorgehen des Landes Berlin verteidigt und geltend gemacht, die öffentliche Hand, die hier hoheitlich handele, sei befugt, sich zur Erfüllung eigener Aufgaben privater Rechtsträger zu bedienen. Wenn - wie hier - die Vorgaben einer für eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 GWB beachtet seien, sei auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG Genüge getan. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbiete nur die Ungleichbehandlung der Bieter bei der Auftragsvergabe, nicht jedoch den gleichmäßigen Mißbrauch der Marktmacht durch die öffentliche Hand. Im Übrigen führe ein unterstellter Verstoß des Landes Berlin gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, als solcher nur zu einem Anspruch gegen den Träger öffentlicher Gewalt auf Gleichbehandlung, nicht jedoch zu einem Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen, der bislang durch die Ungleichbehandlung begünstigt worden ist. Durch Urteil vom 2. November 1999 hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine eigene wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich einer Störerhaftung der Beklagten hat das Landgericht ausgeführt, daß zwar ein Verstoß des Landes Berlin gegen Art. 3, 5 GG in Frage komme, die Beklagte jedoch einen Wettbewerbsvorsprung dadurch nicht erlangt habe, da für den relevanten Bereich ein Wettbewerbsverhältnis zu Dritten nicht bestehe, das Land damit nicht Normadressat sei. Es könne daher dahinstehen, ob dem Land ein rechtswidriges Handeln vorzuwerfen sei. Darüber hinaus sei auch eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin durch eine vom Land ermöglichte Wettbewerbssituation hier nicht ersichtlich. Es fehle diesbezüglich an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin, so daß es auf weitere Voraussetzungen nicht mehr ankäme. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 22. November 1999 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 21. Dezember 1999 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf ihren am 7. Januar 2000 eingegangenen Antrag ist die Begründungsfrist um einen Monat verlängert worden. Am 18. Februar 2000 ist die Berufungsbegründung beim Kammergericht eingegangen. Die Klägerin rügt: Printmedien seien auf einen Internetauftritt für ihr finanzielles Überleben angewiesen. Die einseitige Förderung der Beklagten gefährde auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Existenz. Die Beklagte erlange einen uneinholbaren Wettbewerbsvorsprung. Es bestehe eine Pflicht des Staates, diese Gefahren abzuwehren. Weil das Land die Beklagte einseitig unterstützt habe, sei gegen diese verfassungsrechtliche Verpflichtung verstoßen worden. Es sei für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes zudem nicht erforderlich, daß das Land eigenen Wettbewerb fördere, vielmehr sei auch eine Förderungsabsicht bezüglich Dritter ausreichend. Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere rügt sie weiterhin die Unzulässigkeit der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist statthaft, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. I.Die Klage ist nur bezüglich des Hilfsantrages zulässig. 1.
2.
a)
b)
3.
II. Soweit die Klage danach zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet. 1.
a)
Vorliegend fehlt es an einem Wettbewerbsverstoß des Landes Berlin. Maßgebliche Handlung diesbezüglich ist der Abschluß des Kooperationsvertrages mit der Beklagten und die darauf beruhende Weitergabe von Daten an die Beklagte. Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes. aa)
So liegt der Fall hier aber nicht. Das Land Berlin hat hier in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen ausschließlich hoheitlich gehandelt. Es ist unumstritten und vom BVerfG ausdrücklich anerkannt (BVerfGE 44, 125 (147); 63, 230 (242 f); 65, 1 (59)), daß Öffentlichkeitsarbeit eine staatliche Verpflichtung gegenüber den Bürgern darstellt und es sich somit um eine unmittelbare Form der Erfüllung von Staatsaufgaben handelt (Schürmann AfP 1993, 435, 436). Der hier relevante Gleichbehandlungsgrundsatz der Presse ergibt sich aus Art. 3, 5 GG iVm den einschlägigen Landespressegesetzen und ist damit eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Löffler/Ricker, Hdbch. d. PresseR, 4. Aufl., Kapitel 21). Das vorliegend in die Domain www.b... .de eingestellte Informationsmaterial des Landes ist ausgesprochen umfangreich und kommt in seiner Zielrichtung der allgemein erhobenen Forderung nach einer bürgernahen Verwaltung entgegen. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit, über die Homepage der Beklagten Anträge und Formulare abzurufen, und die für die Zukunft geplante Möglichkeit, Verwaltungsverkehr vom persönlichen Behördengang auf die Online-Bearbeitung zu verlagern. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und Privaten scheidet insoweit von vornherein notwendigerweise aus. Nur der Staat ist gesetzlich berechtigt und verpflichtet, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu leisten. Es besteht ein Über-, Unterordnungsverhältnis, welches ausschließt, das UWG als Rechtmäßigkeitsmaßstab heranzuziehen (Gloy, Handbuch, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 6). Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung bestimmter Verwaltungs-Formulare zum Ausdruck, die für den Bürger den Gang zu Behörden entbehrlich machen soll. Insoweit handelt es sich um einen Teilaspekt der Verwaltung und damit um eine staatliche Kernaufgabe. Handelt der Staat aber in Erfüllung gesetzlich vorgegebener staatlicher Aufgaben, die nur er als allein Berechtigter und Verpflichteter erbringen kann, so unterliegt sein Verhalten nicht wettbewerbsrechtlichen Maßstäben ( RGZ 137, 57, 63; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 443a; Baumbach/Hefermehl, aaO., Einl. UWG, Rdnr. 245). Dabei kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung zu Dritten nicht an. Die rechtliche Qualifizierung des Kooperationsvertrages kann dahinstehen. bb)
Im Rahmen einer Zusammenarbeit, wie sie hier vorliegt (public-private-partnership), erfolgt zwar auch die Förderung der Beklagten, sie bedingt sich aber aus dem Zweck der Zusammenarbeit heraus und ist nicht primäre Intention. Absicht des Landes war es, in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Öffentlichkeitsarbeit, ein elektronisches Stadtinformationssystem einzurichten. Die von der Klägerin angeführten Passagen in den Ausschreibungsunterlagen dokumentieren keine Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern. Sie sind unter Berücksichtigung der Umstände vielmehr nur als Lockmittel für Interessenten zu verstehen, da - wie von der Beklagten unbestritten vorgetragen - die Errichtung des Stadtinformationssystems zu Anlaufverlusten in Millionenhöhe geführt hat. Der vorliegende Fall ist nicht mit denen einer Subventionierung vergleichbar. Zum einen schuldet die Beklagte hier eine konkrete Gegenleistung in Form der Schaffung der Internet-Präsenz, zum anderen stellt die Subvention einen eindeutigen Fall der beabsichtigten Förderung dar, bei der dieser Gedanke alle weiteren Überlegungen überwiegt. Es geht dem Land ersichtlich darum, eine seiner Aufgaben möglichst kostengünstig zu erfüllen. b)
Aus diesen Gründen kommt es vorliegend auch auf Fragen der Bestandsbedrohung nicht an. Danach können Maßnahmen der öffentlichen Hand unlauter iSd § 1 UWG sein, wenn dadurch der Bestand oder die Grundlagen des Leistungswettbewerbes der privaten Anbieter gefährdet werden (BGH GRUR 1991, 53/55f - Kreishandwerkerschaft I). Auch dafür wäre aber Voraussetzung, daß das Verhalten des Landes dem Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechtes unterfällt (BGH GRUR 1993, 917/919 - Abrechnungssoftware für Zahnärzte), was hier nicht gegeben ist. Zudem ist hinsichtlich des Eintritts der Bestandsgefährdung ein substantiierter Vortrag notwendig, der den Schluß rechtfertigt, daß eine konkrete Gefährdung für das Funktionieren eines Leistungswettbewerbes auf dem relevanten Markt möglich erscheint (KG, KG-Report 2000, 197, 199). Daran fehlt es hier schon angesichts der Tatsache, daß auch die Klägerin einen erheblichen Zuwachs an Zugriffen auf ihre Internet-Seiten erzielt hat. Eine Verdrängung der Klägerin vom Pressemarkt aufgrund der Tatsache, daß die Beklagte durch das Land Berlin mit Informationen versorgt wird, erscheint eher unwahrscheinlich. Die von der Klägerin behauptete Kausalität zwischen der Einstellung des Landesmaterials und dem Ansteigen der Zugriffszahlen, von 2,5 Millionen im Juni 1999 auf nunmehr 12 Millionen im März und April 2001, auf der Seite der Beklagten erscheint zwar möglich, ist aber letztlich nur eine Erklärungsmöglichkeit, da es auch der Klägerin ohne die Landesinformationen gelungen ist, ihre Zugriffszahlen erheblich zu erhöhen. Sie erreichte eine Steigerung von 4,41 Millionen im September 1999 auf 8,86 Millionen im September 2000. 2.
Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verleitung zum Rechtsbruch bzw. der Ausnutzung eines fremden Rechtsbruchs scheidet aus. Zwar handelt die Beklagte unzweifelhaft im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbes, aber der Vorwurf der Sittenwidrigkeit iSd § 1 UWG ist ihrem Verhalten nicht zu machen. In Abgrenzung zur Fallgruppe des "Vorsprungs durch Rechtsbruch" geht es dabei nicht um einen Verstoß der Beklagten gegen eine außerwettbewerbsrechtliche Norm. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagten eine Beteiligung an einer rechtswidrigen Handlungsweise des Landes vorzuwerfen ist (vgl. KG AfP 1998, S. 630, 631). a)
b)
Wie alle Grundrechte, so begründet Art. 3 GG primär ein Abwehrrecht gegen den Staat. Zugleich statuiert, wie andere Grundrechte auch, Art. 3 GG einen objektiven Verfassungsgrundsatz, nämlich die Bindung der Verwaltung an die Grundrechte. Im Anwendungsbereich des Art. 3 GG heißt dies, daß unabhängig von der Rechtsnatur des Verwaltungshandelns die Behörde an den Gleichheitssatz gebunden ist (Maunz/Dürig, Art. 3 Rdnr. 496). Anders als bei der regelrechten Subventionierung geht es vorliegend um eine umfassende Informationsweitergabe, die zumindest nach Vortrag der Klägerin exklusiv erfolgt. Hierzu kann der Senat auf sein Urteil vom 6. März 1998 verweisen, wonach es staatlichen Stellen verboten ist, zwischen einzelnen Presseverlagen bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren (AfP 1998, 630, 632; Löffler/Ricker, Hdbch. d. PresseR, 4. Aufl., Kapitel 21; Wenzel, in: Löffler, Presserecht 4. Auflage, LPG § 4 Rdnr. 128). Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Internetanbieter wie die Parteien sie darstellen, denn es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob eine Zeitung in herkömmlicher Weise als Druckwerk erscheint oder aber in elektronischer Form im Internet abrufbar ist (VG Düsseldorf, AfP 1998, 543). Es erscheint allerdings denkbar, daß der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch das durchgeführte Vergabeverfahren ausgeräumt wurde. Art. 3 GG gebietet nur, vergleichbare Sachverhalte gleich und nicht vergleichbare ungleich zu behandeln. Sobald eine Entscheidung sich an sachgemäßen Erwägungen orientiert, ist eine differenzierende Behandlung möglich. Letztendlich aber kann aus mehreren Gründen dahinstehen, ob dem Land Berlin der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens gemacht werden kann. aa)
bb)
So liegt der Fall hier. Wenn einem Verhalten der Makel der Sittenwidrigkeit aufgedrückt werden soll, so kann dies in Fällen, wo dem Wettbewerber ein eigener Gesetzesverstoß nicht vorgeworfen werden kann, nur dann der Fall sein, wenn der Wettbewerber zumindest in dem Bewußtsein handelt, daß sein Verhalten eventuell gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze verstößt. Vorliegend war Voraussetzung für ein Tätigwerden der Beklagten auf dem Markt der erfolgte Zuschlag im Vergabeverfahren und der Abschluß des Kooperationsvertrages. Es bestand für die Beklagte angesichts der Umstände - durchgeführtes Vergabeverfahren, an dem sich die Klägerin ursprünglich sogar beteiligt hat; eine nach dem Beklagtenvortrag fehlende Exklusivität - keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Landes zu zweifeln. Dies gilt um so mehr, als sich diesbezüglich komplexe, auch verfassungsrechtliche Rechtsfragen ergeben und nicht eine Materie im Streit steht, bei der eine Überprüfbarkeit des Vorgehens im Hinblick auf eine Vereinbarkeit mit gesetzlichen Normen leicht zu bewerkstelligen wäre. Doch erst wenn es für den Wettbewerber offenkundig ist, daß eine Rechtswidrigkeit, bzw. Unwirksamkeit der Vereinbarung möglich ist, kann seinem Verhalten der Vorwurf der Unlauterkeit gemacht werden. Dies gilt sogar dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Handelns eines Dritten feststeht (BGH GRUR 1995, 603, 604 - Räumungsverkauf an Sonntagen; OLG Hamburg, AfP 1998, 510, 513). 3.
III.
Anm. der Redaktion:
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