Home › JurPC Web-Dok. 214/2001 Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
BGB § 626 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17.06.1994 als Buchhalterin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.606,00 DM beschäftigt. Zwischen den Parteien schwebt ein Kündigungsschutzverfahren unter dem AZ: 3 Ca 2892/00, in dem die Klägerin eine von der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2000 zum 31.12.2000 ausgesprochene ordentliche Kündigung anficht. Mit Schreiben vom 15.12.2000, der Klägerin zugegangen am 18.12.2000, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos. Die Klägerin ist der Ansicht, dass keine Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB rechtfertigen könnten. Sie beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie begründet die mit Schreiben vom 15.12.2000 gegenüber
der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung wie folgt:
Die Klägerin sei allein zwischen September 1999 und September 2000 insgesamt zwischen 80 bis 100 Stunden im Internet eingewählt gewesen. Dies entspreche bei Zugrundelegung einer 40-Stundenwoche mindestens zwei vollen Arbeitswochen. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Internetprotokolle habe die Klägerin das Internet mit Ausnahme des Aufrufs der Homepage der Firma ... einzig und allein zu privaten Zwecken und nicht in ihrem geschäftlichen Interesse vorgenommen. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sie auch einmal die Seiten des Mitbewerbers ... geöffnet habe und auch bei der Deutschen Bundesbahn und wegen einer Altersvorsorge einmal Informationen abgerufen habe. Hierbei handele es sich aber im Vergleich zu der privaten Internetnutzung um einen verschwindend geringen Anteil, der kaum erwähnenswert sei. Auch wenn die reinen Telefonkosten, die durch die Internetnutzung entstanden seien, nicht hoch wären, sei jedoch ein erheblicher finanzieller Schaden durch die entgangene Arbeitszeit entstanden. Ob der Interneteinrichter empfohlen habe, sich im Internet fit zu machen und hierzu Ratschläge gegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Dies sei auch unerheblich. Die Internetfirma sei in Bezug auf ihre Mitarbeiter eine Fremdfirma und könne keine verbindlichen Anweisungen zur Nutzung geben. Darüber hinaus könne nicht angenommen werden, dass eine Nutzung in dem erfolgten Ausmaß gemeint gewesen sei. Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung habe es zu deren Rechtfertigung nicht bedurft. Der Pflichtverstoß sei angesichts des Ausmaßes der Internetnutzung so schwer gewesen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen. Sie hätte nicht von einer Billigung ihrer Verhaltensweise ausgehen dürfen. Die Klägerin wendet demgegenüber ein: Der Geschäftsführer der Beklagten habe von der Installation eines Internetarbeitsplatzes im Betrieb gewusst. Dies ergebe sich ausweislich der vom Geschäftsführer der Beklagten abgezeichneten Auftragsbestätigung vom ... in Verbindung mit dem Schreiben der Firma ... vom 10.08.1999 (s. Bl. 31 ff. d.A.). Seit 1996 sei durchgängig mit dem Geschäftsführer der Beklagten über die Nutzung des Internets im Betrieb gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Prokuristin gebeten, alles für die Internetnutzung Erforderliche zu veranlassen und Details auszuarbeiten. Bei der Installation des Internets sei kein password eingearbeitet worden, so dass der Zugang jedem freigestanden habe. Von dem Einrichter sei empfohlen worden, sich durch Surfen im Internet mit dessen Nutzung vertraut zu machen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei dabei gewesen, als sie dieser Empfehlung gefolgt sei. Damit sei die Kündigung schon wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Alle Beschäftigten im Betrieb hätten Zugang zum Internet gehabt. Sie bestreite nachdrücklich, auf den von der Beklagten angegebenen Seiten gesurft zu haben. Sie habe zum Teil bei Mitbewerbern der Beklagten gesurft. Auch habe sie gelegentlich Infoseiten im Interesse von Kollegen angeklickt, wie z.B. die Homepage ... und ... für den ... . Außerdem habe sie die Homepage verschiedenster Anbieter nur angeklickt und sogleich wieder ausgeklickt. Sie habe insgesamt höchstens zehn Stunden das Internet im Betrieb der Beklagten genutzt. Die Telefonkosten hierfür hätten höchstens 50,00 DM betragen. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte überdies über die jeweiligen Telefonrechnungen von der Internetnutzung Kenntnis nehmen können. Er habe diese kontrolliert und abgezeichnet. Wenn er nicht mit der Internetnutzung einverstanden gewesen wäre, hätte er zunächst eine Abmahnung statt einer Kündigung aussprechen müssen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2000 ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht mindestens bis zum 31.12.2000 fort. Ab diesem Zeitpunkt könnte die von der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2000 zum 31.12.2000 ausgesprochene ordentliche Kündigung Wirksamkeit erlangen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von einem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 21.02.1991- 2 AZR 449/90 - AP-Nr. 35 zu § 123 BGB), der das Schrifttum im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. KR-Fischermeyer, 5. Auflage 1998, § 626 BGB Rz. 84) in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen. Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls "an sich" geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Dabei genügt allerdings noch nicht "abstrakte Erheblichkeit" eines Kündigungssachverhalts zur Begründung der Unzumutbarkeit. Vielmehr muss bereits auf der ersten Stufe festgestellt werden, ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt im Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (BAG vom 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 116). Erst dann ist in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG vom 17.03.1988, a.a.O.; BAG vom 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 - AP-Nr. 101 zu § 626 BGB). Die vorgenannte Zweistufenprüfung ergibt im Streitfall,
dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche
Kündigung mit Schreiben vom 15.12.2000, zugegangen am 18.12.2000, nicht
vorlag. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffend ist und die Klägerin
zwischen September 1999 und September 2000 während ihrer Arbeitszeit 80 bis
100 Stunden im Internet zu Privatzwecken gesurft hätte, stellt dies keinen
geeigneten Kündigungsgrund dar, der eine fristlose Beendigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde. Inwieweit eine private
Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses eine arbeitsvertragliche
Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigen kann, ist bislang durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Bei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, wie dem privaten
Telefonieren am Arbeitsplatz, ist anerkannt, dass eine Kündigung immer dann
gerechtfertigt sein kann, wenn ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers
vorliegt und der Arbeitnehmer diesem Verbot auch nach einer einschlägigen
Abmahnung nachhaltig zuwider handelt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.1998,
13 Sa 1235/97). Fehlt es an einem ausdrücklichen Verbot privater Telefonate
oder ist privates Telefonieren in Ausnahmefällen sogar ausdrücklich
erlaubt bzw. über lange Zeitwiderspruchslos durch den Arbeitgeber geduldet
worden, so darf ein Arbeitnehmer dennoch nicht in beliebigem Umfang von der Möglichkeit
privater Telefonate Gebrauch machen. Telefoniert der Arbeitnehmer in einem Ausmaß,
von dem er nicht mehr annehmen durfte, dass der Arbeitgeber dies bei Kenntnis
noch geduldet hätte, so kann auch solches Verhaltes nach einer einschlägigen
Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ähnlich
dem privaten Telefonieren am Arbeitsplatz hat die arbeitsgerichtliche
Rechtsprechung bei der Nutzung anderer betrieblicher Arbeitsmittel für
private Zwecke entschieden. So sah das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom
27.03.1980, 12 Ca 3/80) eine außerordentliche Kündigung als
gerechtfertigt an, weil ein Arbeitnehmer trotz des ausdrücklichen Verbots
seines Arbeitgebers sowie mehrerer einschlägiger Abmahnungen immer wieder
private Kopien auf dem betriebseigenen Kopiergerät angefertigt hatte. Überträgt
man die oben skizzierte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum privaten
Telefonieren bzw. zur Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel für private
Zwecke auf die ähnlich gelagerten Fälle des privaten Internetsurfens
am Arbeitsplatz so ergeben sich folgende Grundsätze: Überdies lässt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht feststellen, wann konkret die Klägerin in welchem Umfang wie oft und mit welcher Dauer den betrieblichen Internetzugang zu privaten Zwecken genutzt haben soll. Fällt die Nutzungszeit vorwiegend in die erste Anlernphase nach der Installation des Computers mit Internetzugang, so spricht vieles dafür, dass keine reine Privatnutzung erfolgt ist. In diesem Fall könnten Bereiche des Internets aus privaten Themengebieten durchaus zu "Lernzwecken" angeklickt worden sein. Bei einer derartigen Fallgestaltung wird die Privatnutzung von der betrieblichen Nutzung überlagert, denn dann durfte die Klägerin annehmen, dass es durchaus im Interesse der Beklagten ist, möglichst schnell durch intensive Nutzung aus beliebigen Themenbereichen den Umgang mit dem Internet zu erlernen. Überdies durfte die Klägerin von der Hinnahme ihres Verhaltens seitens des Geschäftsführers der Beklagten ausgehen. Ausweislich der vom Geschäftsführer der Beklagten abgezeichneten Auftragsbestätigung vom 13.08.1999, insbesondere deren Seite 3 (Bl. 37 d.A.)und ebenfalls vom Geschäftsführer der Beklagten abgezeichneten Telefonrechnungen durfte die Klägerin annehmen, dass dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt war, dass an ihrem Arbeitsplatz eine Internetnutzung erfolgte. Da Rechenschaft über Art und Umfang der Nutzung und deren Zweck nicht verlangt und kein Verbot privater Nutzung ausgesprochen wurde, musste die Klägerin nicht ausschließen, dass zumindest in gewissem Umfang auch eine private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses erfolgen durfte. Die Festlegung des Ausmaßes ist Sache des Arbeitgebers. Hier klare Regeln aufzustellen, ist, wie der vorliegende Fall zeigt, unerlässlich. Die Grenzen eines Übermaßverbots sind zu ungenau, als dass hieran eine so schwerwiegende Rechtsfolge wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung geknüpft werden kann. Mithin war von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung als unverhältnismäßig und deshalb unwirksam anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwert wurde nach den §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung |