Home › JurPC Web-Dok. 182/2001 "Gelbe Seiten"
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Betreiber von Suchmaschinen sind lediglich als Zugangsvermittler anzusehen und haften nicht für fremde Inhalte (vgl. Hoeren/Sieber/Spindler, Handbuch Multimediarecht, Kap. 29, 340). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zusätzlich das Suchwort "Gelbe Seiten" vorgegeben haben mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch der Herausgabe [sic!] von Suchlisten haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nicht jede Verwendung von "Gelbe Seiten" stellt eine Markenverletzung dar. Man denke an die Benutzung für fremde Branchen. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Telefonbuchverlagen, mit denen die Antragstellerin in BGB-Gesellschaft zusammenarbeitet und die die Marke der Antragstellerin benutzen dürfen. Die Feststellung einer Markenverletzung ist im Einzelfall daher nicht einfach (vgl. zur Haftungsbegrenzung BGH GRUR 94, 841, OLG Frankfurt, WRP 2000, 214 ff.). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 ZPO. Anm. der Redaktion: |