UWG §§ 1, 3; GewO § 34 b
Der Antragsteller zu 1) ist öffentlich bestellter und
vereidigter Versteigerer. Er führt in Berlin Grundstücksversteigerungen
durch, die von der Antragstellerin zu 2) organisiert werden.
Die Antragsgegnerin bietet im Internet die Möglichkeit zum
Erwerb von Grundstücken in Kanada im Rahmen von Veranstaltungen an, die sie
als "Internet-Auktionen" bezeichnet. Es handelt sich dabei jeweils um
sog. "Langzeit-Auktionen", bei denen individuelle Anfangs- und
Endtermine, zwischen denen mehrere Wochen liegen, für die Abgabe von
Geboten vorgesehen sind. Die online eingehenden Gebote werden zu vorher
bestimmten Terminen - jeweils täglich um 12.00 Uhr - nach Höhe der
eingegangenen Gebote aktualisiert und abrufbar ins Internet eingestellt. Am Ende
des festgelegten Bietezeitraumes findet das bis dahin eingegangene Höchstgebot
Berücksichtigung beim Zuschlag.
Im Zusammenhang mit der Internet-Werbung für diese
Aktionen verwendet die Antragsgegnerin die Begriffe Auktion, Auktionator,
Zuschlag, Versteigerung, Versteigerer, Übergebot, Höchstgebot und
Versteigerungsgut.
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens
darüber, ob es sich bei diesen "Internet-Auktionen" um
Versteigerungen im Sinne des § 34 b GewO handelt und ob die Antragsteller
von der Antragsgegnerin gem. § 1 UWG verlangen können, es zu
unterlassen, gewerbsmäßig Versteigerungen durchzuführen, weil
die Voraussetzungen der Versteigerungsverordnung nicht eingehalten werden.
Hilfsweise haben die Antragsteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin erwecke
jedenfalls durch die Verwendung der o.g. Begriffe "Auktion, Auktionator"
usw. den irreführenden Eindruck, es fänden Versteigerungen im
Rechtssinne statt, für die ein besonderer gesetzlicher Schutz vorgesehen
sei.
Das Landgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG
verneint. Gegen das insoweit das Begehren der Antragsteller abweisende Urteil
wenden sich die Antragsteller mit der Berufung.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. §
543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist unbegründet.
I.
Den Antragstellern steht gegenüber der
Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG aus dem
Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch nicht zu.
1.
Verstößt ein Handeln zum Zwecke des
Wettbewerbs gegen gesetzliche Vorschriften außerhalb des UWG, die Ausdruck
ordnender Zweckmäßigkeit sind und die deswegen als solche wertneutral
sind, kommt eine Untersagung dieses Handeln in Betracht, wenn der Handelnde
bewusst und planmäßig vorgeht, obwohl für ihn erkennbar ist,
dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor
seinen Mitbewerbern erlangen kann (ständige Rspr., BGH GRUR 1974, 281, 282
- Clipper; GRUR 1995, 427 - Zollangaben; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. §
1 Rn. 611, 623, 659; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.Aufl., UWG, Einl.
Rn.118, jeweils m.w.N.).
2.
Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung
mit den Vorschriften der Versteigerungsverordnung (VerstV), deren
Nichteinhaltung die Antragsteller beanstanden, zu bejahen ist, entscheidet sich
danach, ob die streitgegenständliche Langzeit-Internetauktion rechtlich als
Versteigerung im Sinne des § 34 b GewO, der den Erlaubnisvorbehalt für
das Versteigerergewerbe regelt, anzusehen ist. Diese Frage ist in Rechtsprechung
und Literatur umstritten; nach Auffassung des erkennenden Senats ist sie im
Ergebnis zu verneinen (ebenso mit unterschiedlichen Begründungen OLG
Frankfurt WRP 2001, 557 - Internet-"Auktion"; LG Münster DB 2000,
663; LG Wiesbaden NJW-CoR 2000, 171; Vehslage, Anm. zum Urteil des LG Hamburg
vom 14.4.1999, MMR 1999, 680, 681; Bullinger, WRP 2000, 253, 255; Willmer,
NJW-CoR 2000, 94, 102; Stögmüller, K & R 1999, 391, 392; Bund-Länder-Ausschuss
"Gewerberecht", GewArch 1997, 60, 63).
Internet-Versteigerungen sind nicht unter dem
Versteigerungsbegriff des § 34 b GewO zu subsumieren, weil sie sich in
ihrem Erscheinungsbild derart von klassischen Versteigerungen unterscheiden,
dass die Unterstellung unter die Regelung des § 34 b GewO nicht
gerechtfertigt erscheint.
a)
Eine Versteigerung (Auktion) im Rechtssinne setzt eine zeitlich und örtlich
begrenzte Veranstaltung voraus, im Rahmen derer der Versteigerer eine Mehrzahl
von Personen zum Erwerb von Sachen dergestalt auffordert, dass diese im
gegenseitigen Wettbewerb dem Versteigerer gegenüber Preisangebote,
ausgehend von einem Mindestgebot, in Form des Überbietens abgeben und der
Versteigerer das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt (vgl.
BGHZ 138, 339, 342; OLG Oldenburg GewArch 1990,171; Landmann/Rohmer/Bleutge,
Gewerbeordnung, 1999, § 34 b Rn. 6 a; Marx/Arens, Der Auktionator, 1992, §
34 b Rn. 12).
b)
Der Gesetzgeber hatte bei der Einbeziehung des Versteigerungswesens in die
GewO die klassische Situation von Versteigerungen vor Augen, in der die von dem
Bietergefecht beflügelte Angebotsfreudigkeit der am Ort anwesenden Kunden
durch unseriöse Praktiken der Versteigerer zum Verkauf von Waren zu überhöhten
Preisen ausgenutzt werden kann (vgl. Bullinger, aaO S.254). Zum Schutz der
Teilnehmer an Versteigerungen vor Übervorteilung und Übereilung
(BVerwG NVwZ-RR 1998, 425) wurde das der Vorschrift des § 34 b GewO
vorausgegangene Gesetz zur Beseitigung der Missstände im
Versteigerergewerbe vom 7.8.1933 (RGBl. I, 974) eingeführt. Der
Gesetzgeber, dem seinerzeit das Phänomen der Internetauktionen nicht
bekannt war, hat mit § 34 b GewO sowie der darauf beruhenden VerstV ein
Regelungssystem geschaffen, das von der Typik seiner Ausgestaltung her nicht auf
Internetauktionen übertragen werden kann (Schönleitner, GewArch 2000,
49).
c)
Dem durch das Gewerberecht geprägten Auktionsbegriff ist als
Wesentlichkeitsmerkmal nicht nur das Höchstgebotsprinzip zugrunde zu legen,
sondern auch das typische gegenseitige "Hochschaukeln" der Angebote
durch gegenseitiges Überbieten, das den Versteigerungsteilnehmer in mancher
Hinsicht, insbesondere wegen des Zeitdrucks, unter dem die Gebote in klassischen
Versteigerungen abgegeben werden, als besonders schutzbedürftig gegenüber
anderen Kunden erscheinen lässt (vgl. Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6.
Aufl. § 34 b Rn. 1). Beide Merkmale sind bei Versteigerungen im Internet
nur in abgeschwächter Form erkennbar. Lebensnah ist zum einen davon
auszugehen, dass es sich für die Mehrzahl der Bieter angesichts der
Telefongebühren und des damit verbundenen Zeitaufwandes verbieten dürfte,
die Abgabe von Angeboten anderer Bieter ständig zu überprüfen und
darauf prompt zu reagieren. Damit findet schon kein auf augenblicks- und
situationsbedingten Entschlüssen der Bieter beruhendes direktes Überbieten
statt, das aber den praktischen Ablauf von Versteigerungen charakterisiert (vgl.
BGH NJW 1983, 1186). Hinzu kommt, dass an denjenigen verkauft wird, der im
Moment des Zeitablaufs (zufällig) das höchste Angebot abgegeben hat,
ohne dass die Möglichkeit in einem offenen Bieterwettbewerb bestanden hätte,
das potentiell noch höhere Gebot zu ermitteln und diesem den Zuschlag zu
erteilen. Auch dies stellt einen erheblichen Unterschied zur traditionellen
Versteigerung dar.
d)
Der Eintritt der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten typischen Effekte einer
Versteigerung setzt zudem eine zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltung
voraus. Dem Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit der
Versteigerung ist nicht nur eine rein funktionale Bedeutung beizumessen (so aber
LG Hamburg MMR 1999, 678, 679; Heckmann, NJW 2000, 1370, 1374). Die zeitliche
und örtliche Begrenztheit stellt vielmehr ein wesentliches Kriterium einer
Versteigerung dar, wie sie der Gesetzgeber bei der Einführung des § 34
b GewO vor Augen hatte, so dass bei Verneinung dieser Voraussetzungen eine
Versteigerung im Rechtssinne nicht vorliegt. Ob diese Voraussetzungen gegeben
sind, erscheint zweifelhaft.
aa)
Internet-Versteigerungen unterliegen als solcher keiner zeitlichen
Begrenzung, sondern sie sind als Daueraktionen angelegt (Ernst, CR 2000, 304,
307). Das einzelne Angebot jedoch ist demgegenüber zeitlich begrenzt
(Willmer, NJW-CoR 2000, 94, 102). Der Bieter kann innerhalb des Bietezeitraumes
jederzeit die aktuelle Situation im Internet abrufen und ggf. sein Gebot erhöhen
(ebenso Stögmüller K&R 1999, 391, 392). Er kennt die vom
Versteigerer gesetzten zeitlichen Limits zur Gebotsabgabe sowie die dafür
vorgesehenen technischen Möglichkeiten und Spielregeln, nach denen er sich
an der Gebotsabgabe beteiligen kann.
Der gravierende Unterschied zur traditionellen Versteigerung
besteht bei Internet-Auktionen darin, dass der Bieter genügend Zeit hat,
sein Angebot und sein eigenes Limit ohne Druck ggf. über Wochen zu
kalkulieren und einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Damit ist
ein von unsachlichen Fremdeinflüssen vergleichsweise unbeeinträchtigter
Kaufentschluss des Bieters gewährleistet. Der typische Entscheidungsdruck,
der der klassischen Versteigerungssituation aufgrund der zeitlichen Begrenzung
entspringt, ist bei Internetauktionen abgeschwächt, das Schutzbedürfnis
der Bieter - anders als bei online-live-Versteigerungen, die hier aber nicht
fallrelevant sind - entsprechend geringer zu bewerten. Damit ist allerdings
nicht gesagt, dass die Situation des Bieters am PC in rechtlicher Hinsicht
bereits prinzipiell anders zu beurteilen ist als die des Bieters in einer
klassischen Auktion (vgl. auch Hollerbach DB 2000, 2001, 2002 f.). Im Hinblick
auf die Frage der Anwendbarkeit der Schutzvorschrift des § 34 b GewO ist
dies jedoch zu bejahen.
bb)
Ebenso zweifelhaft ist, ob bei Versteigerungen im
Internet wie bei traditionellen Auktionen eine örtliche Begrenzung, gleich
in welchem Sinne, gegeben ist, weil eine Beteiligung hieran durch die weltweite
Vernetzung der Rechner von fast jedem Ort der Welt aus möglich ist.
Allenfalls könnte der vom Internet erfasste Raum als "örtliche
Begrenzung" angesehen werden. Der in diesem Sinne vom LG Hamburg (MMR 1999,
678) angesprochene "virtuelle Raum" des PC-Benutzers ist mit dem
Versteigerungssaal im klassischen Sinne jedoch nicht in der Weise vergleichbar,
dass die Anwendung der Schutzvorschrift des § 34 b GewO und damit der
VerstV nach Sinn und Zweck der Vorschriften zwingend geboten wäre (a.A.
Huppertz MMR 2000, 65, 66 ohne Begründung), weil der erwähnte
psychologisch-situative Zugriff auf den Bieter nicht, wenigstens aber nicht in
hier relevantem Umfang stattfindet. Die Möglichkeiten, sich den ohne
Zweifel zumindest recht ähnlichen besonderen Umständen einer
Versteigerung im Internet entziehen zu können, sind zudem im virtuellen "Raum"
ungleich größer als bei Versteigerungen im klassischen Sinne, so dass
eine Subsumtion unter § 34 b GewO zur Verwirklichung der gesetzgeberischen
Absichten auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zwingend erscheint.
e)
Das gilt insbesondere auch deswegen, weil aufgrund der Regelungen des
Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) bereits ein effektiver Kundenschutz bei
Internet-Versteigerungen bereitgehalten wird. Für Versteigerungen im Sinne
des § 156 BGB hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2
Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen; im Übrigen gilt das Widerrufsrecht des §
3 Abs. 1 FernAbsG. Jedenfalls im streitgegenständlichen Fall liegt keine
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor, weil mit dem Zuschlag noch kein
wirksames Rechtsverhältnis zwischen dem Höchstbietenden und dem Veräußerer
des Grundstücks zustande kommt, da es - wie die Antragsgegnerin im
Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede stellt - hierzu der notariellen
Beurkundung gem. § 313 BGB bedarf. Die diesbezügliche Irreführung
durch die Antragsgegnerin ist Teil der Verurteilung des Landgerichts zur
Unterlassung, der von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht
angegriffen worden ist.
Da die Antragsgegnerin den Beschränkungen des § 34 b
GewO und der VerstV nicht unterworfen ist, kann ihr die Veranstaltung von
gewerblichen Versteigerungen ohne Einhaltung dieser Vorschriften nicht gem. §
1 UWG untersagt werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nicht feststellbar.
II.
Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Die
Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus § 3 UWG,
es zu unterlassen, bei von ihr im Internet durchgeführten Verkaufsaktionen
die Worte "Auktion", "Auktionator", "Zuschlag", "Versteigerung",
"Versteigerer" und "Versteigerungsgut" zu verwenden.
Es ist nicht irreführend, wenn die Antragsgegnerin ihre
Verkaufsveranstaltungen, die keine Versteigerungen im Rechtssinne darstellen und
daher nicht nach den Vorschriften der VerstV durchgeführt werden, mit den
aufgeführten Begriffen bezeichnet. Sie erweckt damit bei den angesprochenen
Verkehrskreisen, zu denen alle an einem Erwerb von Grundstücken im
weitesten Sinne Interessierten, also auch die Mitglieder des erkennenden Senats,
gehören, keine Fehlvorstellungen etwa dahin, dass es sich um herkömmliche
Versteigerungen klassischen Zuschnitts handelt, die, wie die Antragsteller
geltend machen, durch die beanstandete Inbezugnahme von Begriffen, die den herkömmlichen
Versteigerungen zugeordnet werden, besondere Zuverlässigkeit und Seriosität
signalisieren.
a)
Es ist schon zweifelhaft, ob bei den genannten Verkehrskreisen eine
eindeutige inhaltliche Begriffszuweisung für eine als "Internet-Auktion"
oder "Internet-Versteigerung" bezeichnete Veranstaltung vorgenommen
wird, nachdem mit zunehmender Akzeptanz und Nutzung des Internets durch die
Allgemeinheit die virtuelle Teilnahme an unterschiedlichsten, in der
vorgenannten Weise bezeichneten Veranstaltungen möglich ist, um Gegenstände
verschiedenster Art durch auktionsähnliches Kaufverhalten erwerben zu können.
Es wird beim Publikum zwar zwischen Langzeitauktionen mit einer Laufzeit über
Tage, Wochen oder gar Monate, und online-live-Auktionen, bei denen wie bei einer
traditionellen Auktion einzelne Versteigerungsgegenstände ausgerufen und
binnen weniger Minuten durch online-Gebote und Zuschlag auf das Höchstgebot
versteigert werden, unterschieden. Für beide Veranstaltungen wird aber, wie
auch aus den unter I. zitierten Fachaufsätzen ersichtlich ist, der Begriff "Auktion"
verwendet, teilweise auch als Synonym für "Versteigerung". Eine
rechtliche Differenzierung wird, jedenfalls in dieser Hinsicht, dort nicht
vorgenommen. Der allgemeine Sprachgebrauch ist eher diffus (ebenso OLG Frankfurt
aaO). Insoweit kann keine Irreführung angenommen werden, da es sich um
einen mehrdeutigen Begriff handelt, für den die Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht haben, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise die Angabe in einem unrichtigen Sinne versteht (Köhler/Piper,
aaO § 3 Rn. 152 m.w.N.).
b)
Es kann aber auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige
Interessent (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster) angesichts
der Neuartigkeit und der revolutionären Andersartigkeit des Mediums
Internet Vorstellungen, die er sich richtigerweise über den Ablauf
traditioneller Versteigerungen gebildet hat, auf im Internet stattfindende
Auktionen ohne Weiteres und insbesondere ohne Einschränkungen, die sich
vernünftigerweise aufdrängen, überträgt (in diesem Sinne
auch Hollerbach, aaO S. 2004). Eine juristisch korrekte Begriffsbildung kann
beim durchschnittlichen Internet-Nutzer ohnehin naturgemäß nicht
erwartet werden. Es liegt eher die Annahme nahe, dass sich dem
durchschnittlichen Internet-Nutzer angesichts der ohne Weiteres erkennbaren
Unterschiede von Internet-Auktionen zu den allgemein bekannten Versteigerungen
klassischer Art, nämlich z.B. der Tatsache, dass eine persönliche
Anwesenheit der Bieter bei dieser Art von Auktionen nicht erforderlich ist, oder
der Tatsache, dass nicht einmal virtuell die Person eines Versteigerers
auftritt, die Erkenntnis aufdrängt, dass hier andere Regeln gelten müssen
als bei klassischen Auktionen. Deswegen wird er sich - insbesondere im
Zusammenhang mit der geplanten Ersteigerung einer Immobilie, die in der Regel
einen erheblichen wirtschaftlichen Wert repräsentiert - mit den
Auktionsbedingungen befassen, die darüber informieren, auf welche Art und
Weise die jeweilige Auktion durchgeführt wird. Ohne Kenntnisnahme der
Bedingungen ist dem Interessenten eine rechtlich und wirtschaftlich erfolgreiche
Teilnahme an der Auktion nicht möglich, weil er sein Verhalten als Bieter
an ihnen auszurichten hat. Nach erfolgter Kenntnisnahme ist der Interessent
jedoch über die tatsächlichen Bedingungen informiert, zu denen er die
angebotenen Grundstücke erwerben kann. Die Annahme, er werde auch danach
noch die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend herkömmliche
Versteigerungen, deren Inhalt wenigstens auszugsweise substanziell im
Allgemeinwissen des juristischen Laien verankert ist, erwarten und deswegen
irregeführt werden, erscheint dagegen fernliegend.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO.