Home › JurPC Web-Dok. 142/2001 "oil-of-elf.de"
BGB §§ 12, 1004; ZPO §§ 935 ff., 890
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner unter der im Beschlusstenor aufgeführten Internet-Domain Nachrichten über die Antragstellerin verbreitet. Die Benutzung der besagten Internet-Domain verletzt das Namensrecht der Antragstellerin gemäß § 12 BGB, weil die Internet-Domain "..." mit der Firma der Antragstellerin verwechselungsfähig ist; denn prägend in der Firma der Antragstellerin ist der Begriff "elf", weil sie unter diesem Firmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr auftritt. Der Internet-Nutzer kann daher bei Aufruf der streitgegenständlichen Domain zunächst zu der Auffassung gelangen, es handele sich um die Domain der Antragstellerin. Zwar wird der Internet-Nutzer bei näherer Befassung des unter der streitgegenständlichen Domain veröffentlichten Inhalts zu der Auffassung gelangen, dass der Inhalt nicht von der Antragstellerin, sondern von dem Antragsgegner stammt. Dies beseitigt jedoch nicht die zuvor beim Aufruf der Domain eingetretene Verwechselungsgefahr. Auch die Tatsache, dass es sich bei der von dem Antragsgegner reservierten Internet-Domain um eine scherzhafte Abwandlung der Firma der Antragstellerin handelt, beseitigt die Verwechselungsgefahr nicht, weil diese nicht von vornherein von allen Internet-Nutzern als solche erkannt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer hat die Internet-Domain Namensfunktion, weil im allgemeinen der Domain-Inhaber unter seinem Namen oder seiner Firma auch im Internet auftritt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Anm. der Redaktion:Vgl. hierzu auch das in der Sache unter gleichem Aktenzeichen ergangene Urteil vom 06.03.2001 (= JurPC Web-Dok. 141/2001). |