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"oil-of-elf.de"

Gericht:LG Berlin
Aktenzeichen:16 O 33/01
Datum:18.1.2001
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 142/2001
Zitiervorschlag:LG Berlin, 18.1.2001, 16 O 33/01, JurPC Web-Dok. 142/2001, Abs. 1

BGB §§ 12, 1004; ZPO §§ 935 ff., 890


wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - angeordnet (§§ 12, 1004 BGB; §§ 935 ff., 91, 890 ZPO):

  1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, unter der Internet-Domain "..." im Internet aufzutreten.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner unter der im Beschlusstenor aufgeführten Internet-Domain Nachrichten über die Antragstellerin verbreitet. Die Benutzung der besagten Internet-Domain verletzt das Namensrecht der Antragstellerin gemäß § 12 BGB, weil die Internet-Domain "..." mit der Firma der Antragstellerin verwechselungsfähig ist; denn prägend in der Firma der Antragstellerin ist der Begriff "elf", weil sie unter diesem Firmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr auftritt. Der Internet-Nutzer kann daher bei Aufruf der streitgegenständlichen Domain zunächst zu der Auffassung gelangen, es handele sich um die Domain der Antragstellerin. Zwar wird der Internet-Nutzer bei näherer Befassung des unter der streitgegenständlichen Domain veröffentlichten Inhalts zu der Auffassung gelangen, dass der Inhalt nicht von der Antragstellerin, sondern von dem Antragsgegner stammt. Dies beseitigt jedoch nicht die zuvor beim Aufruf der Domain eingetretene Verwechselungsgefahr. Auch die Tatsache, dass es sich bei der von dem Antragsgegner reservierten Internet-Domain um eine scherzhafte Abwandlung der Firma der Antragstellerin handelt, beseitigt die Verwechselungsgefahr nicht, weil diese nicht von vornherein von allen Internet-Nutzern als solche erkannt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer hat die Internet-Domain Namensfunktion, weil im allgemeinen der Domain-Inhaber unter seinem Namen oder seiner Firma auch im Internet auftritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die von dem Antrag abweichende Formulierung des Beschlusstenors beruht auf § 938 ZPO und hat keine teilweise Zurückweisung des Antrags zum Gegenstand.


Anm. der Redaktion:Vgl. hierzu auch das in der Sache unter gleichem Aktenzeichen ergangene Urteil vom 06.03.2001 (= JurPC Web-Dok. 141/2001).