Am 9. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken wurde der Saarbrücker
Standard für Gerichtsentscheidungen beschlossen. Es handelt sich dabei um
eine XML-DTD, die eine erweiterbare Grundstruktur für den Austausch von
Entscheidungsdokumenten festlegt und erweitert werden kann. Der Standard soll
eine einfache inhaltliche Erschließung von Gerichtsurteilen ermöglichen
und Inkompatibilitäten beim Austausch von Daten vermeiden helfen. Die DTD
wurde von Dipl.-Ing. Mag. Felix Gantner (infolex) und Mag. Peter Ebenhoch (epico
Informationssysteme GmbH) vorbereitet, zusammen mit Dr. Kraft (C. H.
Beck-Verlag) und Hr. Erbguth (Gauss Interprise) sowie Hr. Murk Muller
verfeinert. Im folgenden wird die DTD in kommentierter Form dargestellt, wobei
auch auf mögliche Erweiterungen hingewiesen wird. Im Anschluß daran
wird ein Urteil des VwGH Wien als Beispiel für die Verwendung der DTD als
XML-Dokument aufbereitet. Der Schwerpunkt des Standards liegt in der
vorliegenden Fassung auf der Strukturierung und Definition von Metadaten zum
Entscheidungstext, nicht jedoch auf der Strukturierung des Entscheidungstextes
selbst. Die Autoren sind für Anregungen, Kritikpunkte und Vorschläge
für Erweiterungen, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben, dankbar.
Sie werden in weiteren Versionen des Standards berücksichtigt, um
sicherzustellen, daß der Saarbrücker Standard ein praxisrelevantes
und -taugliches Austauschformat für Gerichtsentscheidungen ist.
| <!ELEMENT entscheidung (gericht, spruchkoerper?, typ?, datum,
aktenzeichen, normen, schlagwoerter?, ((kurztext, text?) text), fundstelle?,
vorinstanz?, entscheidungszitat?, sachgebiet?)> | Die Struktur eines Entscheidungsdokuments: gericht:
Angaben zum Gericht spruchkoerper: Art des Spruchkörpers (optional) typ:
Entscheidungstyp (optional) datum: Entscheidungsdatum aktenzeichen:
Aktenzeichen der Entscheidung normen: Rechtsvorschriften schlagwoerter:
Schlagwörter zum Entscheidungstext Alternativ können folgende
Texte enthalten sein: Kurztext und Volltext (optional) oder Volltext und kein
Kurztext fundstelle: Publikation (optional) vorinstanz: Angaben zur
Vorentscheidung (optional) entscheidungszitat: Verweise auf andere
Entscheidungen (optional) sachgebiet: Sachgebietsangaben (optional) Nicht
enthalten sind in dieser Dokumentstruktur Angaben zum Verfasser, Versionsangaben
und Protokollierungen für Änderungen (Änderungsdatum, Bearbeiter,
...). Bei Bedarf sind die entsprechenden Elemente zu ergänzen. |
<!ELEMENT gericht (gerichtstyp, ort?)> <!ELEMENT ort
(#PCDATA)> <!ELEMENT gerichtstyp (#PCDATA)> | Gericht setzt sich aus dem Gerichtstyp und einer Ortsangabe
(optional) zusammen. ZB BGH, OGH, VwGH Wien, OLG Hamm |
| <!ELEMENT spruchkoerper (#PCDATA)> | Angaben zur Art des Spruchkörpers. ZB verstärkter
Senat, 2.Senat |
| <!ELEMENT typ (#PCDATA)> | Typ sind zB: urteil, beschluss, vorlagebeschluss,
dreierausschuss_beschluss, kammerbeschluss, antrag_auf_vorabentscheidung,
rechtsentscheid_in_mietsachen, entscheidung, auesserung, stellungnahme,
gutachten, einstweilige_verfuegung |
| <!ELEMENT datum (#PCDATA)> | Entscheidungsdatum |
| <!ELEMENT aktenzeichen (#PCDATA)> | Aktenzeichen der Entscheidung. Kann auch Bereiche enthalten.
ZB B 2000/12/0231, AW 99/01/0003-5 Sollen bei Bereichsangaben einzelne
Aktenzeichen unterschieden werden, müssen entsprechende Elemente ergänzt
werden. |
<!ELEMENT normen (norm+)> <!ELEMENT norm (normbezeichnung,
normuntergliederung?, fassung?)> <!ELEMENT normbezeichnung (#PCDATA)> <!ELEMENT
normuntergliederung (#PCDATA)> <!ELEMENT fassung (publikation | datum |
(normbezeichnung, datum?, publikation?))> | Rechtsvorschriften: Es muß mindestens eine Norm
angegeben werden.
Ein Normeintrag besteht aus der Bezeichnung (zB GG, BGB, AVG),
Untergliederung (optional, zB §1, Art 2 Abs 3 Z 5) und einer Fassungsangabe
(optional). Die Fassung besteht entweder aus einer Publikation (ÖJZ
1999, 324) oder aus einer Datumsangabe oder aus einer Novellenbezeichnung (Norm)
mit Datum (optional) und Publikation (optional). |
<!ELEMENT publikation (publikationsorgan, jahr?, nummer?,
seite?)> <!ELEMENT publikationsorgan (#PCDATA)> <!ELEMENT jahr
(#PCDATA)> <!ELEMENT nummer (#PCDATA)> <!ELEMENT seite (#PCDATA)> | Publikation: Publikationsorgan, Jahr (optional), Nummer
(optional), Seite (optional) |
| <!ELEMENT fundstelle (publikation+)> | Fundstellen von Veröffentlichungen. Eine oder mehrere
Publikationen |
<!ELEMENT schlagwoerter (schlagwort+)> <!ELEMENT
schlagwort(#PCDATA)> | Schlagwörter zur Entscheidung: Ein oder mehrere
Schlagworte. |
<!ELEMENT kurztext (kurztexteintrag+)> <!ELEMENT
kurztexteintrag (normen?, text, entscheidungszitat?, schlagwoerter?)> <!ATTLIST
kurztexteintrag id ID #REQUIRED typ (amtlich | nichtamtlich)#IMPLIED verweis
IDREFS #IMPLIED> | Kurztext: Ein oder mehrere Kurztexteinträge. Dient
der Darstellung von Kurztexten, Leit- bzw Rechtssätzen, die wichtige
Aussagen der Entscheidung zusammenfassen. Ein Kurztexteintrag besteht aus:
Normen (optional), Text, Entscheidungszitat (optional), Schlagwörter
(optional). Jedem Kurztexteintrag können Attribute zugeordnet werden:
ID: Jedem Kurztext wird eine im Dokument eindeutige ID zugeordnet, die dann
für Verweise verwendet werden kann. Typ: amtlich und nichtamtlich Dient
der Unterscheidung des Verfassers des Kurztextes. Verweis: Ein oder mehrere
IDs, für Verweise auf Absätze des Volltextes. Damit kann die
inhaltliche Verbindung zwischen Kurztext und Volltext dargestellt werden. |
<!ELEMENT text (absatz+)> <!ELEMENT absatz (#PCDATA)> <!ATTLIST
absatz id ID #IMPLIED> | Text enthält einen oder mehrere Absätze. Jedem
Absatz kann eine im Dokument eindeutige ID zugeordnet werden. Da der Saarbrücker
Standard nur eine Grundstruktur festlegt, wurde darauf verzichtet, die
unterschiedlichen Strukturierungen von Texten im Detail auszuformulieren. Daher
fehlen zB bei Absatz Elemente, die Tabellen, Verweise, Hervorhebungen, ...
auszeichnen. Ebenso ist uU eine weitere inhaltliche Differenzierung von Text
notwendig, wie zB Sachverhalt, Spruch, rechtliche Erwägungen, ... Alle
diese Erweiterungen sind im Einzelfall einzufügen. |
<!ELEMENT vorinstanz (vorinstanzzitat+)> <!ELEMENT
vorinstanzzitat (gericht, datum, aktenzeichen, anmerkung?)> <!ELEMENT
anmerkung (#PCDATA)> | Vorinstanz der Entscheidung: Enthält ein oder mehrere
Vorinstanzzitate . Vorinstanzzitat: Gericht, Datum, Aktenzeichen, Anmerkung
(optional) |
<!ELEMENT entscheidungszitat (zitat+)> <!ELEMENT zitat
(gericht, datum, aktenzeichen, publikation*, anmerkung?)> <!ATTLIST zitat zustimmungsmodus
(zustimmen | ablehnen) #IMPLIED> | Entscheidungszitat: ein oder mehrere Zitate. Dient der
Erfassung von Verweisen auf andere Entscheidungen, die im Urteil zitiert werden.
Ein Zitat enthält: Gericht, datum, Aktenzeichen, Anmerkung
(optional) Einem Zitat kann das Attribut Zustimmungsmodus mit den Werten
zustimmen oder ablehnen zugeordnet werden. |
<!ELEMENT sachgebiet (sachgebietseintrag+)> <!ELEMENT
sachgebietseintrag (#PCDATA)> | Sachgebiet enthält ein oder mehrere Sachgebietseinträge. |
Die Struktur eines Entscheidungsdokuments:
gericht:
Angaben zum Gericht
spruchkoerper: Art des Spruchkörpers (optional)
typ:
Entscheidungstyp (optional)
datum: Entscheidungsdatum
aktenzeichen:
Aktenzeichen der Entscheidung
normen: Rechtsvorschriften
schlagwoerter:
Schlagwörter zum Entscheidungstext
Alternativ können folgende
Texte enthalten sein: Kurztext und Volltext (optional) oder Volltext und kein
Kurztext
fundstelle: Publikation (optional)
vorinstanz: Angaben zur
Vorentscheidung (optional)
entscheidungszitat: Verweise auf andere
Entscheidungen (optional)
sachgebiet: Sachgebietsangaben (optional)
Nicht
enthalten sind in dieser Dokumentstruktur Angaben zum Verfasser, Versionsangaben
und Protokollierungen für Änderungen (Änderungsdatum, Bearbeiter,
...). Bei Bedarf sind die entsprechenden Elemente zu ergänzen.
Gericht setzt sich aus dem Gerichtstyp und einer Ortsangabe
(optional) zusammen. ZB BGH, OGH, VwGH Wien, OLG Hamm
Angaben zur Art des Spruchkörpers. ZB verstärkter
Senat, 2.Senat
Typ sind zB: urteil, beschluss, vorlagebeschluss,
dreierausschuss_beschluss, kammerbeschluss, antrag_auf_vorabentscheidung,
rechtsentscheid_in_mietsachen, entscheidung, auesserung, stellungnahme,
gutachten, einstweilige_verfuegung
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen der Entscheidung. Kann auch Bereiche enthalten.
ZB B 2000/12/0231, AW 99/01/0003-5
Sollen bei Bereichsangaben einzelne
Aktenzeichen unterschieden werden, müssen entsprechende Elemente ergänzt
werden.
Rechtsvorschriften: Es muß mindestens eine Norm
angegeben werden.
Ein Normeintrag besteht aus der Bezeichnung (zB GG, BGB, AVG),
Untergliederung (optional, zB §1, Art 2 Abs 3 Z 5) und einer Fassungsangabe
(optional).
Die Fassung besteht entweder aus einer Publikation (ÖJZ
1999, 324) oder aus einer Datumsangabe oder aus einer Novellenbezeichnung (Norm)
mit Datum (optional) und Publikation (optional).
Publikation:
Publikationsorgan, Jahr (optional), Nummer
(optional), Seite (optional)
Fundstellen von Veröffentlichungen. Eine oder mehrere
Publikationen
Schlagwörter zur Entscheidung: Ein oder mehrere
Schlagworte.
Kurztext: Ein oder mehrere Kurztexteinträge.
Dient
der Darstellung von Kurztexten, Leit- bzw Rechtssätzen, die wichtige
Aussagen der Entscheidung zusammenfassen.
Ein Kurztexteintrag besteht aus:
Normen (optional), Text, Entscheidungszitat (optional), Schlagwörter
(optional).
Jedem Kurztexteintrag können Attribute zugeordnet werden:
ID: Jedem Kurztext wird eine im Dokument eindeutige ID zugeordnet, die dann
für Verweise verwendet werden kann.
Typ: amtlich und nichtamtlich
Dient
der Unterscheidung des Verfassers des Kurztextes.
Verweis: Ein oder mehrere
IDs, für Verweise auf Absätze des Volltextes. Damit kann die
inhaltliche Verbindung zwischen Kurztext und Volltext dargestellt werden.
Text enthält einen oder mehrere Absätze.
Jedem
Absatz kann eine im Dokument eindeutige ID zugeordnet werden.
Da der Saarbrücker
Standard nur eine Grundstruktur festlegt, wurde darauf verzichtet, die
unterschiedlichen Strukturierungen von Texten im Detail auszuformulieren. Daher
fehlen zB bei Absatz Elemente, die Tabellen, Verweise, Hervorhebungen, ...
auszeichnen.
Ebenso ist uU eine weitere inhaltliche Differenzierung von Text
notwendig, wie zB Sachverhalt, Spruch, rechtliche Erwägungen, ...
Alle
diese Erweiterungen sind im Einzelfall einzufügen.
Vorinstanz der Entscheidung: Enthält ein oder mehrere
Vorinstanzzitate
. Vorinstanzzitat: Gericht, Datum, Aktenzeichen, Anmerkung
(optional)
Entscheidungszitat: ein oder mehrere Zitate.
Dient der
Erfassung von Verweisen auf andere Entscheidungen, die im Urteil zitiert werden.
Ein Zitat enthält:
Gericht, datum, Aktenzeichen, Anmerkung
(optional)
Einem Zitat kann das Attribut Zustimmungsmodus mit den Werten
zustimmen oder ablehnen zugeordnet werden.
Sachgebiet enthält ein oder mehrere Sachgebietseinträge.
Es folgen das VwGH-Erkenntnis 2000/04/0040 und die dazugehörigen
Rechtssätze als Beispiel-XML-Dokument, das auf der oben dargestellten DTD
basiert.
<?xml version=" 1.0" encoding=" iso-8859-1"
?>
<!DOCTYPE entscheidung SYSTEM " sbr_ents.dtd">
<entscheidung>
<gericht>
<gerichtstyp> VwGH </gerichtstyp>
<ort> Wien
</ort>
</gericht>
<typ> erkenntnis </typ>
<datum>
20001108 </datum>
<aktenzeichen> 2000/04/0040 </aktenzeichen>
<normen>
<norm>
<normbezeichnung> AVG </normbezeichnung>
<normuntergliederung>
§33 Abs3 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §85 Abs3
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §86 Abs2
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §87
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs1
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs2
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §90 Abs3
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §91 Abs1
</normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<kurztext>
<kurztexteintrag id="
kt1" typ=" amtlich">
<normen>
<norm>
<normbezeichnung>
AVG </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §33 Abs3
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs2
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §91 Abs1
</normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<text>
<absatz>
Gemäß § 91 Abs. 1 Stmk. VergG 1995 gelten für das Verfahren
vor dem Vergabekontrollsenat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Bestimmungen des AVG. Da im Stmk. VergG 1995 eine von § 33 Abs. 3 AVG
abweichende Regelung nicht normiert ist, werden gemäß dieser
Bestimmung die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. </absatz>
</text>
</kurztexteintrag>
<kurztexteintrag id=" kt2"
typ=" amtlich">
<normen>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §87
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs1
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs2
</normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<text>
<absatz> Bei Stellung eines Nachprüfungsantrages nach erfolgtem
Zuschlag gemäß § 88 Abs. 2 Stmk. VergG 1995 kommt es nicht
darauf an, dass ein Vorverfahren im Sinne des § 87 Stmk. VergG 1995
durchgeführt wurde. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
nach erfolgtem Zuschlag ist nämlich ohne Rücksicht darauf zulässig,
dass der Antragsteller den in seinem Nachprüfungsantrag gerügten
Mangel auch bereits in einem Vorverfahren nach § 87 leg. cit. hätte
geltend machen können, dies aber nicht getan hat. </absatz>
</text>
</kurztexteintrag>
<kurztexteintrag id=" kt3" typ="
amtlich">
<normen>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG
Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §85 Abs3
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §86 Abs2
</normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung>
LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §90 Abs3
</normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<text>
<absatz>
Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 3 Stmk.
VergG 1995 hat der Vergabekontrollsenat im Falle der Feststellung einer
Rechtsverletzung überdies auszusprechen, ob dem Antragsteller auch bei
Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen der Zuschlag nicht erteilt worden
wäre. Demnach trifft den Vergabekontrollsenat die Verpflichtung, konkret zu
prüfen, ob dem Antragsteller bei Durchführung eines rechtmäßigen
Vergabeverfahrens der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Es genügt
daher nicht, bloß abstrakt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die
einem Zuschlag an den Antragsteller entgegenstehen. Es muss vielmehr - in Gegenüberstellung
mit den anderen zulässigen Anboten - geprüft werden, ob bei Einhaltung
aller gesetzlichen Vorgaben, der Zuschlag richtigerweise an den Antragsteller zu
erteilen gewesen wäre (Hinweis: E 31.5. 2000, Zl. 2000/04/0015). </absatz>
</text>
<entscheidungszitat>
<zitat>
<gericht>
<gerichtstyp> VwGH </gerichtstyp>
<ort> Wien </ort>
</gericht>
<datum> 20000531 </datum>
<aktenzeichen> 2000/04/0015
</aktenzeichen>
</zitat>
</entscheidungszitat>
</kurztexteintrag>
</kurztext>
<text>
<absatz> Der Verwaltungsgerichtshof hat
durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein
des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der
Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten
durch Dr. K und Mag. A, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des
Vergabekontrollsenates des Landes Steiermark vom 2. Juli 1998, Zl. VKS O
1-1998/16, betreffend Feststellung gemäß § 86 Abs. 2 Stmk.
Vergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Firma O GmbH, W), zu Recht erkannt:
</absatz>
<absatz> Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes aufgehoben. </absatz>
<absatz> Das Land Steiermark als
Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin
Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger
Exekution zu ersetzen. </absatz>
<absatz> Der weitere Text des Erkenntnis
wurde aus Platzgründen nicht übernommen. </absatz>
</text>
<sachgebiet>
<sachgebietseintrag> L72006 Beschaffung Vergabe
Steiermark </sachgebietseintrag>
<sachgebietseintrag> 40/01
Verwaltungsverfahren </sachgebietseintrag>
</sachgebiet>
</entscheidung>
* Dipl. Ing. Mag. Felix
Gantner, EDV-Berater für Rechtsinformatik, Experte für
Rechtsdatenbanken, EDV-gestützte Gerichts-, Verwaltungs- und
Kanzleiorganisation und medienneutrales Publizieren im juristischen Bereich
(XML), Leiter des Österreichischen Forschungsinstituts für
Rechtsinformatik. E-Mail: gantner@infolex.at
Mag.
Peter Ebenhoch, Jurist und Rechtsinformatiker, Spezialist für
medienneutrales Publizieren (XML). Lehrbeauftragter an der Universität
Wien, Donauuniversität Krems, Fachhochschule Eisenstadt. Gründer der
epico Informationssysteme GmbH www.epico.at,
die seit Anfang März mit www.legalo.atonline ist. E-Mail: pe@epico.at