BGB §§ 635, 634 Abs. 4, 467, 346; AGBG § 9
Der Kläger beauftragte die Beklagte am 1. April 1998 mit
der Lieferung und Installation eines Computersystems (Hard- und Software). Ein
vorhandener PC, der bisher in ... in der Wohnung der Zeugin H... stand, sollte
aufgerüstet und sodann in der Kanzlei des Klägers in ... installiert
werden. Für die Mitarbeiterin H... wurde ein neuer PC angeschafft. Dieser
sollte in ... als Heimarbeitsplatz mit Faxmöglichkeit eingerichtet werden.
Beide Systeme sollten einen Datenaustausch untereinander sowie eine Fernwartung
durch die Beklagte ermöglichen. Die Beklagte lieferte und installierte die
Anlage am 19. Juni 1998 und stellte dem Kläger dafür 20.311,43 DM in
Rechnung, die der Kläger bezahlte. Am 10. August 1998 lieferte die Beklagte
einen anderen Drucker, ein mobiles Diktiergerät und einen Streamer. Darüber
erteilte sie ihm am 13. August 1998 eine Rechnung über 7.392,58 DM, die
nicht bezahlt worden ist. Mit Schreiben vom 3. September 1998 machte der Kläger
u.a. geltend, das Fax-Gerät des Computers funktioniere nicht und das
Online-Banking laufe nicht aus dem ... Programm heraus, obwohl ein
Online-Anschluß vorhanden sei. Er verlangte Mängelbeseitigung bis zum
30. September 1998 und drohte an, andernfalls den Vertrag rückabzuwickeln
und sich Schadensersatz vorzubehalten. Die Beklagte antwortete mit
Telefax-Schreiben vom 7. September l998, ihr sei nicht bekannt, daß das
Faxmodul der ...karte nicht lauffähig sei; das Online-Banking könne
gegen Entgelt eingerichtet werden, wenn der Kläger dies wünsche und
bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Abschließend bat die
Beklagte um Übersendung einer kurzen Mängelliste. Der Kläger
antwortete mit Schreiben vom 18. September 1998. Am 25. September 1998 ließ
er die Anlage durch die Fa. ... überprüfen und von Herrn ... so
programmieren, daß das Programm pc-... nicht mehr aufgerufen wurde. Am 29.
September 1998 rief der Mitarbeiter P... der Beklagten den Kläger in dessen
Kanzlei in ... an. Mit Schreiben vom 30. September 1998 rügte der Kläger
weitere Mängel (Lieferung eines Pentium I statt eines Pentium II
Prozessors, eines 16-fach statt eines 24-fach CD-ROM Laufwerks und eines
Monitors ... statt ...). Gleichzeitig verlangte er die Rückabwicklung des
Vertrages. Die Beklagte bot daraufhin den Austausch des CD-ROM Laufwerks und des
Monitors an.
Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von (zuletzt)
24.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der am 19. Juni und 10. August 1998
gelieferten Hard- und Software - mit Ausnahme der Software ... - verlangt. Die
Beklagte hat im Wege der Widerklage die Bezahlung ihrer Rechnung vom 13. August
1998 abzüglich einer Gutschrift von 499,15 DM sowie das Entgelt für
die Fernwartung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis August 1999 in Höhe
321,40 DM verlangt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 6.893,53 DM stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er
begehrt die Abweisung der Widerklage, verfolgt seinen Zahlungsanspruch in Höhe
von 17.311,43 DM weiter und verlangt - klageerweiternd - die Feststellung, daß
sich die Beklagte mit der Rücknahme der Computeranlage in Annahmeverzug
befindet.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der
Kläger habe durch den Eingriff der Fa. ... sämtliche Gewährleistungsansprüche
verloren.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und
Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... . Wegen des
Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt
des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet.
Die Widerklage hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses. Die Beklagte haftet
entweder wegen positiver Vertragsverletzung oder nach Gewährleistungsrecht
gem. §§ 635, 634 Abs. 4, 467, 346 BGB.
1.
Das Landgericht hat zutreffend Werkvertragsrecht und nicht Kaufrecht
angewandt. Bei der gelieferten Hard- und Software handelt es sich allerdings um
Standardprogramme. Die vertraglichen Pflichten der Beklagten gingen aber über
die bloße Lieferung eines - auf die Bedürfnisse des Klägers -
abgestimmten EDV-Systems hinaus. Sie hatte es auch übernommen, die Hardware
zu installieren, den vorhandenen PC mit neuer Software aufzurüsten und
beide Systeme für einen wechselseitigen Datenaustausch zu konfigurieren.
Mithin schuldete sie (auch) ein bestimmtes Arbeitsergebnis (Erfolg). Auf einen
solchen Vertrag finden die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB Anwendung
(vgl. OLG München, CR 1988, 38 und OLG Düsseldorf, CR 1989, 696).
2.
Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht nicht
entgegen, daß er die Anlage am 25. September 1998 durch die Fa. ... überprüfen
ließ und diese Veränderungen in der Programmierung vornahm. Richtig
ist, daß der zwischen den Parteien am l. April 1998 geschlossene Vertrag
bestimmt, daß Reparaturversuche aller Art, egal ob eigene oder durch
Dritte, zur sofortigen Beendigung der Gewährleistung führen. Ansprüche
wegen positiver Vertragsverletzung werden davon nicht erfaßt. Soweit die
Regelung einen Gewährleistungsausschluß vorsieht, ist sie nicht
wirksam. Sie ist Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
und verstößt gegen § 9 AGBG, weil sie den Kläger
unangemessen benachteiligt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß
eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten
verwendete Bestimmung, nach der beim Verkauf neu hergestellter Radio-, Fernseh-
und Fotogeräte die Gewährleistung (Garantie) sofort nach einem
Eingriff durch den Käufer oder Dritte, nicht zum Betrieb des Verkäufers
gehörende Personen erlischt, unwirksam ist (BGH NJW 1980, 831). Der Käufer
kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bei einer während der Gewährleistungsfrist
auftretenden Störung durch Untersuchung - wenn nötig nach Öffnen
des Gerätes - festzustellen oder durch einen sachkundigen Dritten
feststellen zu lassen, welcher Art die Störung ist und ob sie auf einem
bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel beruht, bevor er das Gerät
dem Verkäufer zur Nachbesserung aushändigt. Auf eine nach
Werkvertragsrecht zu beurteilende Vereinbarung über die Lieferung von Hard-
und Software ist diese Entscheidung nicht uneingeschränkt übertragbar,
denn bis zur Abnahme überwiegt das Interesse des Unternehmers an der
Unversehrtheit des von ihm hergestellten Werks. Nach der Abnahme tritt dieses
Interesse jedoch hinter dem des Bestellers, dessen Lage nunmehr der des Käufers
entspricht, zurück. Die AGB der Beklagten unterscheiden nicht zwischen der
Zeit vor und der Zeit nach der Abnahme, sondern sanktionieren jeden
Reparaturversuch mit der Beendigung der Gewährleistung. Eine solch
umfassende Gewährleistungsbeschränkung ist mit § 9 AGBG nicht
vereinbar.
3.
Dem Schadensersatzverlangen steht auch nicht entgegen, daß der Kläger
den Vertrag nicht insgesamt, sondern nur zum Teil rückgängig machen
will. Die Beklagte nimmt hin, daß der Kläger die Software ... behält
und den Rückzahlungsanspruch dafür um 3.000 DM kürzt.
4.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Funktionalität eines
Datenaustausches zwischen den beiden Computer-Systemen letztlich nicht erreicht
worden ist. Der Zeuge L..., der mit der Installation der Anlage an dem
Heimarbeitsplatz in ... befaßt war, hat bekundet, ein Zugriff von dem
Kanzlei-PC aus sei nur bei einer direkten Verbindung mit dem ISDN-Anschluß
"unter Umgehung des Wandlers" möglich gewesen. Diese Verbindung
habe er aber wieder abgebaut, weil sonst entweder das Telefon oder das Faxgerät
nicht mehr funktioniert habe.
Ob die Funktionalität des Datenaustausches wegen eines
Hard- oder Softwarefehlers (so die Behauptung des Klägers) oder aber
deshalb nicht hergestellt werden konnte, weil dafür eine freie
Telefonnummer fehlte (so der Zeuge L...), kann dahinstehen. War die
Computeranlage fehlerhaft, hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch gem.
§§ 635, 634 Abs. 4, 467, 346 BGB. War der vorhandene Telefonanschluß
unzureichend, haftet die Bek1agte wegen Verletzung einer vertraglichen
Nebenpflicht, weil sie den Kläger unzureichend beraten hat. Sie war
verpflichtet, den Kläger über die erforderlichen technischen
Voraussetzungen des Telefonanschlusses aufzuklären. Der Anbieter von Hard-
und Software, der im Regelfall über ein größeres Know-how und
eine umfangreichere Erfahrung im EDV-Bereich verfügt als der Anwender (vgl.
OLG Stuttgart, CR 1989, 598, 600), hat diesen soweit erforderlich zu beraten
(OLG Köln, NJW 1994, 1355). Hier wäre ein deutlicher Hinweis darauf
notwendig gewesen, daß das Programm ... nur dann sinnvoll arbeiten kann,
wenn ihm eine eigene Telefonnummer zugewiesen wird. Ein solcher Hinweis ist bei
Abschluß des Vertrages nicht erfolgt. Ob der Zeuge L..., wie dieser
bekundet hat, dem Kläger später geraten hat, eine zusätz1iche
Telefonnummer zu beantragen, kann dahinstehen. Mit einer solch knappen
Empfehlung des Technikers war es nicht getan. Die Beklagte war verpflichtet, dem
Kläger konkrete Vorgaben zu machen. Sie hätte die von ihr für
notwendig erachtete Erweiterung des Telefonanschlusses im einzelnen darstellen müssen,
um den Kläger in die Lage zu versetzen, seinerseits die erforderlichen
Arbeiten in Auftrag zu geben. Das ist nicht geschehen. Statt dessen ist dem Kläger
der Technikerbericht ausgehändigt worden, in dem der Zeuge L... vermerkt
hat: "Verbindung unter Umgehung des D/A Wandlers hergestellt". Diese
Aussage läßt das eigentliche Problem nicht erkennen. Mit diesem
Bericht konnte der Kläger deshalb nichts anfangen. Dafür, daß
dieser sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß
beraten worden wäre, besteht eine tatsächliche Vermutung. Hätte
die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht erfüllt, wäre die
Funktionalität des Datenaustausches hergestellt worden. Ohne die Möglichkeit
des Datenaustausches ist die EDV-Anlage nicht vertragsgerecht.
5.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Kläger nicht
vorgeworfen werden, den Fehler nicht konkret genug gerügt zu haben. Der
Besteller von Hard- und Software, der - wie der Kläger und seine
Mitarbeiterin - nicht über EDV-Kenntnisse verfügt, spezifiziert seine
Mängelrüge hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene "Fehlerbild"
mitteilt, so daß es gegebenenfalls für einen Sachverständigen prüfbar
ist (OLG Köln, NJW-RR 1998, 1274; Senat, Urt. v. 24. November 1999, 13 U
239/98). Diesen Anforderungen wird die Rüge des Klägers gerecht. Die
Beklagte wußte, daß Probleme beim Datenaustausch zwischen beiden
Computeranlagen aufgetreten waren. Sie muß sich das Wissen ihres mit der
Installation beauftragten Mitarbeiters L... zurechnen lassen. Dieser führte
die Probleme auf den Telefonanschluß zurück. Die Beklagte war damit
in der Lage, die Berechtigung der Mängelrüge zu prüfen und - je
nach Ursache - den Fehler entweder selbst zu beheben oder aber den Kläger über
notwendige Änderungen seines Telefonanschlusses zu informieren.
6.
Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten
Vertragsverhältnisses einschließlich der am 10. August 1998 erfolgten
Nachlieferungen. Es handelt sich um einen einheitlichen Vertrag. Dem steht nicht
entgegen, daß ursprünglich ein anderer Drucker geliefert werden
sollte und der Auftrag zudem um einen Streamer sowie ein mobiles Diktiergerät
erweitert worden ist. Selbst bei einer ursprünglich nicht geplanten
Erweiterung kann ein einheitlicher Vertrag anzunehmen sein, wenn die Parteien
den Willen hatten, die Vertragsbeziehung als Einheit zu behandeln (BGH NJW-RR
1996, 1008; str.; vgl. Beckmann in Büschgen, Praxishandbuch Leasing, §
10 Rdn. 155). Das ist hier der Fall, weil die im April 1998 bestellte Anlage
unvollständig war, worauf der Kläger schon bei der Installation
hingewiesen hat. Die Beklagte hat das zum Anlaß genommen, ihm noch am
selben Tag ein Nachtragsangebot über ein mobiles Diktiergerät und
einen Streamer zu unterbreiten. Letzterer war erforderlich, um eine
Datensicherung, die in einer ...kanzlei unerläßlich ist, zu ermöglichen.
7.
Die Beklagte ist zur Rückzahlung von (20.311,43 DM abzüglich
3.000,00 DM für die Software ... =) 17.311,43 DM Zug um Zug gegen Rückgabe
der im Urteilstenor näher beschriebenen Teile der Computeranlage
verpflichtet. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, weil sich die Beklagte mit der
Rücknahme in Annahmeverzug befindet.
II.
Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger
keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von 6.893,53 DM für die am
10. August 1998 nachgelieferten Teile der EDV-Anlage. Die Nachlieferung ist, wie
dargelegt, Bestandteil eines einheitlichen Vertrages, der insgesamt der Rückabwicklung
unterliegt. Den (vom Landgericht abgewiesenen) Anspruch auf Zahlung des
Fernwartungsentgelts macht die Beklagte nicht mehr geltend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff.
10 ZPO.