Home › JurPC Web-Dok. 73/2001 Das Urhebervertragsrecht in der rechtspolitischen Diskussion
Der nachfolgende Beitrag soll ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über die Diskussion zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Urhebervertragsrecht) geben. Diese Diskussion ist neben der über die Urheberrichtlinie(2) die derzeit wichtigste Entwicklung im Urheberrecht. Ergänzend wird auf die zahlreichen Stellungnahmen auf der Website des Institutes für Urheber- und Medienrecht unter http://www.urheberrecht.org (http://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/index.htm), auf der Website der IG Medien unter http://www.igmedien.de(http://www.igmedien.de/tarif_recht_betrieb/recht/urhebervertragsrecht/start.html) und auf der Website des Verfassers unter http://www.fotorecht.deverwiesen. Rechtsanwalt Dr. Stephan Ory gibt auf seiner Website http://www.ory.de/uvr/UrhVertR000.htmleinen Überblick zu den Stellungnahmen in Literatur zur aktuellen Diskussion sowie zur früheren Diskussion und zu den Verbandspositionen. Pick, Eckart, Novellierung des Urheberrechtsgesetzes, GRUR
2000, 290; BT-Drucks. 14/2553, 3/4. Däubler-Gmelin, Herta, Zur Notwendigkeit eines
Urhebervertragsgesetzes - Vorwort zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, GRUR
2000, 764:
In einem Interview mit "M"(6), einer Zeitschrift der IG Medien, stellt die Bundesjustizministerin drei Felder der Urheberrechtspolitik vor. Zum einen sind dies die Urheberrechtsvergütungen auf digitale Geräte und Speichermedien, wie im aktuellen Vergütungsbericht aufgezeigt. Es könnten nicht nur Video- und Kassettenrecorder vergütungspflichtig sein, Computer aber außen vorbleiben. Beträge unter DM 50,-, wie derzeit zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Industrie verhandelt, seien vertretbar. Der zweite Bereich ist das derzeit im Rahmen der Umsetzung der WIPO-Verträge auf europäischer Ebene verhandelte materielle Urheberrecht, wo es etwa um digitale Privatkopien und elektronische Pressespiegel geht. Das dritte Feld ist das Urhebervertragsrecht, bei dem es um die Schaffung vergleichbarer Verhandlungsstärke als Grundvoraussetzung für Vertragsfreiheit geht. Damit soll den in manchen Bereichen anzutreffenden Wild-West-Methoden begegnet werden. In einer nichtöffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Kultur und Medien am 27.09.2000 schlug Prof. Vahrenwald zur Berechnung der angemessenen Vergütung die französische Lösung einer Vergütung proportional zum erreichten Gewinn vor. Der inzwischen für das Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr zuständige Regierungsdirektor Schöfisch vom Bundesjustizministerium kündigte einen Regierungsentwurf zum Jahresende an. Schwinn, Florian, Schlicht gerecht!, CUT 10/2000, S. 34:
Metzger, Axel, Entwurf zum Urhebervertragsrecht, CR 2000, 487:
Götz von Olenhusen, Albrecht, Der Gesetzentwurf für
ein Urhebervertragsrecht - Ein Diskussionsbeitrag -, ZUM 2000, 736:(7) Götz von Olenhusen, Albrecht / Steyert, Heinrich N., Die
Reform des Urhebervertragsrechts, ZRP 2000, 526:
In einer Pressemitteilung des DJV (Deutscher Journalistenverband) vom 8.11.2000(8) wird der Entwurf zum Urhebervertragsrecht begrüßt und seine schnelle Umsetzung gefordert. Da das Risiko der schwarzen Schafe der Branche bei unberechtigter Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material lediglich in der nachträglichen Zahlung der üblichen Vergütung liege (Erl.: Schadensersatz nach der Lizenzanalogie gem. § 97 UrhG), wird ein Strafzuschlag in doppelter Höhe des üblichen Honorars als flankierende Maßnahme gefordert. M.E. ist diese Forderung in der Sache zwar richtig, in der Bezeichnung jedoch rechtspolitisch schädlich und dogmatisch nicht richtig eingeordnet. Es wäre z.B. besser, von Verletzerzuschlag oder pauschalem Schadensersatz in doppelter Höhe der üblichen Vergütung zu sprechen. Derartige Regelungen haben Vorbilder in anderen Rechtsordnungen, so im österreichischen und polnischen Urheberrecht, und entsprechen Forderungen in internationalen Abkommen, wonach bei Rechtsverletzungen abschreckende Sanktionen vorzusehen sind. Die Fotografenverbände BFF, BVPA, FreeLens und PYRAMIDE unterstützen den Entwurf im Wesentlichen, fordern jedoch insbesondere eine flankierende Absicherung des Urhebervertragsrechts und damit einen Anreiz, Lizenzverträge abzuschließen, durch eine Verdopplung der bei rechtswidriger Nutzung zu zahlenden üblichen Lizenzgebühr, die Zulässigkeit von Konditionenempfehlungen und die Unzulässigkeit von AGB-rechtlichen Regelungen über Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Pressemitteilung vom FreeLens zum Entwurf eines neuen Urhebervertragsrechts ist abgedruckt im MMR 7/2000, S. 5. Die Pressemitteilung von BFF, BVPA, FreeLens und PYRAMIDE über die Anhörung im BMJ am 18.7.2000 und die bei dieser Gelegenheit übergebene Stellungnahme ist veröffentlicht in MMR 9/2000, S. XXIII.(9) Reber, Nikolaus, Das neue Urhebervertragsrecht - Der
Gesetzentwurf zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden
Künstlern - die angemessene Beteiligung der Kreativen in den Medien, ZUM
2000, 729:
Geulen, Reiner / Klinger, Remo, Verfassungsrechtliche Aspekte
des Filmurheberrechts - Kritische Anmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern von
22. Mai 2000, ZUM 2000, 891:
Flechsig, Norbert P., Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern -
Eine kritische Stellungnahme zu Chancen und Risiken des nunmehr in ein konkretes
Stadium tretenden Vorhabens zur Schaffung eines Urhebervertragsrechts, ZUM 2000,
484:
Flechsig, Norbert P. / Hendricks, Kirsten, Zivilprozessuales
Schiedsverfahren zur Schließung urheberrechtlicher Gesamtverträge -
Zweckmäßige Alternative oder Sackgasse?, ZUM 2000, 721: Flechsig, Norbert P., Gesamtvertrag versus Koalitionsfreiheit,
ZRP 2000, 529:
Unabhängig davon, ob man das Ergebnis bezüglich der genannten Abwägungsgesichtspunkte teil, lässt der Autor den wohl gewichtigsten Aspekt, das durch Art. 14 GG geschützte geistige Eigentum der Urheber außer Betracht. Der sich hieraus ergebende Beteiligungsanspruch ist entscheidendes Motiv der vorgeschlagenen Regelung. Das Bundesverfassungsgericht führt zum verfassungsrechtlichen Schutz des Urheberrechts in seiner Entscheidung vom 29.07.1998(10)aus: "zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehört die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber..." und weiter "der Gesetzgeber hat zu berücksichtigen .. , dass das Eigentum ... dem Eigentümer finanziell eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichten soll." Dies zu erreichen ist Ziel der vorgeschlagenen Regelung. Seit dem 7.12.2000 ist das geistige Eigentum zu einem Grundrechtsgut mit europäischer Dimension geworden. In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(11) ist festgelegt: "Geistiges Eigentum ist geschützt". Nun ist es zunächst Aufgabe der Urheber oder ihrer Interessenvertreter, selbst ihre Interessen privatautonom im Verhandlungswege durchzusetzen. Wenn jedoch die hierfür erforderliche unabdingbar Grundvoraussetzung, die zumindest annähernde Chancengleichheit und Vertragsparität, nicht gegeben ist, hat der Staat die Berechtigung und im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der kulturpolitischen Förderpflicht in Teilbereichen auch die Pflicht, ausgleichend einzugreifen.(12) In seiner Entscheidung zum Arbeitsförderungsgesetz vom 04.07.1995, Az. 1 BvR 2/86 u.a (13), führt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber bei einem strukturellen Ungleichgewicht der Kräfte der Tarifvertragsparteien, die ein ausgewogenes Aushandeln der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht mehr zulässt, Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie treffen muss. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie setzt ein ungefähres Kräftegleichgewicht voraus. "Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung", wobei dem Gesetzgeber ein weiter Handlungsspielraum und bezüglich der Auswirkungen seiner Regelungen eine Einschätzungsprärogative zusteht. Dass zwischen Urhebern - insbesondere den gewerkschaftlich nicht gebundenen freien Urhebern (z.B. freien Fotojournaisten) - und Verwertern typischerweise ein Kräfteungleichgewicht besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.(14) In seiner Entscheidung vom 14.11.1995(15) betont das Bundesverfassungsgericht, dass es an seiner Kernbereichsformel festhält, wonach der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit erst überschritten ist, soweit "die einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind". Das geistige Eigentum der Urheber ist ein solches anderes Rechtsgut. In seiner Rechtsprechung zur Allgemeinverbindlichkeiterklärung von Tarifverträgen(16), die das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2000, Az. 1 BvR 948/99(17), bekräftigt hat, stellt das Gericht fest, dass es mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber für allgemeinverbindlich zu erklären und dass dies auch in Form einer Rechtsverordnung zulässig ist, wenn eine der Tarifparteien ein entsprechendes Interesse durch einen Antrag bekundet und die Gegenseite die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme hatte. Diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird mit dem vorgesehenen Schiedstellenverfahren hinreichend Rechnung getragen. In die negative Koalitionsfreiheit wird auch schon deshalb nicht eingegriffen, weil es der in Anspruch genommenen Partei nach § 36 Abs. 3 UrhGE möglich sein soll, sich durch die Erklärung, nicht zum Abschluss eines Gesamtvertrages ermächtigt zu sein, dem Verfahren zu entziehen. Welche Anforderungen an eine solche Erklärung zu stellen sind, ist mangels der in § 36 Abs. 3 UrhGE vorgesehenen Rechtsverordnung noch nicht absehbar. Wenn es aber all zu leicht möglich ist, sich etwa durch eine entsprechende Satzungsregelung dem Verfahren zu entziehen, schwächt dies die Wirkung des Instrumentes zur Erzielung vom Gesamtverträgen. Unklar ist bei dem Konzept der Gesamtverträge, ob mehrere Urheberverbände gegen einen Verwerter bzw. Verwerterverband einen "Anspruch" auf Abschluss eines Gesamtvertrages haben sollen, was der Wortlaut der Regelung nahelegt. Dann könnten z.B. der DJV, die IG Medien und Freelens .e.V. für Bildjournalisten Gesamtverträge mit einem Verlag abschließen (Anspruch auf Schiedsstellenverfahren auch gegen einen Verlag, wenn dieser Mitglied eines Verbandes ist?). Das dürfte zu einem Wettbewerb unter den Verbänden führen, wer zuerst und wer den besten Gesamtvertrag abgeschlossen hat. Bei Doppelmitgliedschaften, was in der Praxis nicht selten ist, stellt sich dann nicht nur die von Hoeren bereits aufgeworfene Frage, auf welchen Vertrag sich ein solcher Urheber berufen kann, sondern ob er sich vielleicht gar die besten Regelungen verschiedener auf ihn anwendbaren Verträge auswählen kann (Rosinentheorie). Trotz dieser noch ungeklärten Fragen stellt das Konzept der Gesamtverträge eine kreative Lösung dar, die erforderlich und geeignet ist, die Situation der Urheber zu verbessern und die im Verhältnis zu einer "großen Lösung", der vollständigen gesetzlichen Regelung aller spezifischen urhebervertraglichen Bereiche, das mildere Mittel darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angriffe gegen die vorgesehen Regelung auf die Tariffreiheit abstellen, die ja nach wie vor uneingeschränkt zulässig sind. Dabei wird gerne übersehen, dass die Regelung der Gesamtverträge insbesondere den Urhebern zugute kommen soll, die nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen und damit nicht von Tarifverträgen erfasst sind. Ob diesem Konzept angesichts des massiven Widerstandes der Verwerterseite Erfolg beschieden ist, bleibt abzuwarten. DIHT, Deutscher Industrie- und Handelstag [Hrsg.], Welches
Recht für E-Commerce in Europa? - DIHT-Positionspapier zu einem europäischen
Rechtsrahmen für E-Commerce, http://www.diht.de(Stand Juli 2000):
Ory, Stephan, Gesamtverträge als Mittel des kollektiven
Urhebervertragsrechts, AfP 2000, 426: Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger VDZ ist gegen Änderungen im Urhebervertragsrecht, durch die die Rechte der Urheber gestärkt werden sollen (vgl. http://www.vdz.de unter aktuell/Recht und Pressemitteilung vom 18.9.2000 in NJW 42/2000 XVIII). Insbesondere verstoße das Konzept der Gesamtverträge gegen die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie. Ein Argument, das im Gegensatz zu vielen anderen Argumenten der Verwerterseite auf den ersten Blick nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Pressemeldung 20-00 des Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT), VPRT-Präsident Jürgen Doetz anlässlich der Präsentation einer gemeinsamen Studie mit ARD und ZDF: Reform des Urhebervertragsrechts nicht erforderlich; Bonn, 7. Dezember 2000; http://www.vprt.de/presse/ ; Studie Volkswirtschaftliche Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung des Urhebervertragsrechts - Fallstudie Rundfunk (Lang- und Kurzfassung) Download als PDF-Datei; http://www.vprt.de/aktuelles/ Öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten legen im Zusammenhang mit der geplanten Neuregelung des Urhebervertragsrechts eine Untersuchung über die wirtschaftliche Situation im Rundfunkbereich und die Auswirkungen der Reform vor. Danach würden im Rundfunk überdurchschnittliche Honorare gezahlt, es würden Einnahmen von über 10 Milliarden DM erzielt und 90.000 Arbeitsplätze geschaffen, die durch die Reform von einer teilweisen Abwanderung ins europäische Ausland bedroht seien. Die Wettbewerbsfähigkeit des Medienstandortes Deutschland sei gefährdet. Lauktien, Annette-Tabea, Urheberrecht - Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
-, Mandanteninformation Haarmann, Hemmelrath & Partner, Juni 2000, S. 7:
Hoeren, Thomas, Kommentar zum Entwurf für ein neues
Urhebervertragsrecht, MMR 7/2000, S. V: Hoeren, Thomas, Auf der Suche nach dem "iustum pretium"(19): Der gesetzliche Vergütungsanspruch im
Urhebervertragsrecht, MMR 2000, 449:
Man darf angesichts der Diskussion auf den Referenden-Entwurf gespannt sein und darauf, ob diesmal eine Verbesserung des Urhebervertragsrechts erreicht wird oder die Reformbemühungen erneut am Widerstand der Verwerter scheitern. http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htmunter Drucksachennummer 14/4359 (http://www.fdp.de/fraktion/gesetze/granfrage.pdf) Mit der Anfrage vom 10.10.2000 an die Bundesregierung wird das Konzept der kleinen Lösung kritisiert, da es die Besonderheiten der veränderten Medienlandschaft nicht berücksichtige. Es fehle die Berücksichtigung der Urheberrechts-Richtlinie (Anm. diese trifft keine Regelungen zum Urhebervertragsrecht). Der Entwurf berücksichtige nicht die Empfehlung der Enquete-Kommission "Zukunft der Medien" von 1997, das Urheberrecht nur zurückhaltend zu reformieren. Eine aktuelle Untersuchung über die wirtschaftliche Lage der Urheber als Grundlage für gesetzgeberisches Handeln fehle. Weitere Kritikpunkte sind der Ausschluss bewusster Risikogeschäfte, die Bestimmung der angemessenen Vergütung, das Kündigungsrecht nach 30 Jahren, das Rückrufrecht bei Unternehmensveräußerung und die arbeitsrechtlichen Elemente des Entwurfes. Die Besonderheiten der Filmindustrie fänden im Entwurf zu wenig Berücksichtigung. Diese Positionen werden in insgesamt 15 Fragenkomplexe gekleidet. * David Seiler ist Rechtsanwalt in Mainz und FreeLens-Mitglied. Er betreut inhaltlich die Website http://www.fotorecht.de. |