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Die Pionierzeit der elektronischen Publikation begann in der Schweiz anfangs der achtziger Jahre. Damals hat der Bund maßgeblich mitgewirkt, alle Anstrengungen öffentlicher und privater Anbieterinnen und Anbieter an einer Stelle zu bündeln. Nur so schien es möglich, im relativ kleinen Versorgungsgebiet Schweiz mit Aussicht auf Kostendeckung die umfangreich existierenden Rechtsdaten zu erfassen, teure Großcomputersysteme zu betreiben und sprachlich, geographisch und fachlich eine umfassende Versorgung sicherzustellen.(2) Die Überlegungen wurden 1984 zusammengefasst in einem ersten Konzept des Bundes für den Aufbau einer Schweizerischen Juristischen Datenbank. Umgesetzt wurde dieses Projekt von der privatrechtlichen Firma SWISSLEX AG. Das Konzept hatte sich in den ersten Jahren zwar bewährt, wurde aber von der rasanten technischen Entwicklung im Informatikbereich der letzten Jahre überholt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 18. Januar 1995 beschlossen, der Schweizerischen Bundeskanzlei und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Auftrag zu erteilen, das Konzept von 1984 zu überprüfen und an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Als Ergebnis vorgelegt wurde die "Studie für ein Konzept des Bundes zur Verbreitung des Rechts und dessen Zugänglichkeit über den Informatikweg" (nachfolgend abgekürzt: Konzeptstudie).(3) Die Konzeptstudie vom September 1996 schlug eine klare Aufgabenteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft bei der elektronischen Publikation von Rechtsdaten vor. Danach gewährleiste der Bund als wichtigster staatlicher Erzeuger von Rechtsdaten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rechtsdaten des Bundes neben dem üblichen Weg über die Printmedien auch auf elektronischen Weg. Der Begriff der Grundversorgung beinhalte vor allem die Rechtsetzung (Verfassung, Gesetze, Verordnungen, internationales Recht) und die Rechtsprechung auf Stufe Bund, die umfassend und in allen Amtssprachen anzubieten sei. Alle übrigen elektronischen Rechtspublikationen (wie kommentierte Gesetzesausgaben, Kommentare, Lehrbücher usw.) sollen hingegen auf Dauer dem freien Markt überlassen bleiben, wobei der Bund seine Rechtsdaten in elektronischer Form als Grundlage für solche Produkte allen Interessierten zu gleichen Konditionen zur Verfügung zu stellen habe. Zusätzlich geprüft aber im Ergebnis verworfen wurden drei weitere Varianten.(4) Der Bundesrat nahm am 21. Februar 1997 von der Konzeptstudie Kenntnis. Er eröffnete dazu eine Vernehmlassung bei den Kantonen und ausgewählten interessierten Organisationen. Zudem wurde die Schweizerische Bundeskanzlei und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, das für die Umsetzung notwendige Instrumentarium auszuarbeiten. Nach Auswertung der Vernehmlassung erarbeitete die Schweizerische Bundeskanzlei in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz die Verordnung über die elektronische Publikation von Rechtsdaten (nachfolgend abgekürzt: VEPR) mit zugehörigem Kommentar.(5) Die Verordnung wurde am 8. April 1998 verabschiedet und trat am 1. Juli 1998 in Kraft. Die Publikation von Rechtsdaten des Bundes auf dem Weg über die Printmedien ist geregelt im Bundesgesetz vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (nachfolgend abgekürzt: Publikationsgesetz).(6) Das Bundesblatt erscheint wöchentlich und dient u.a. der Publikation von Botschaften und Entwürfen des Bundesrates zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen.(7) Nach der Verabschiedung durch das Parlament werden diese nochmals im Bundesblatt veröffentlicht und sind obligatorisch oder fakultativ dem Referendum unterstellt.(8) Bezüglich Gesetzessammlungen unterscheidet das Publikationsgesetz zwischen Amtlicher und Systematischer Sammlung des Bundesrechts. Damit Erlasse des Bundes die Rechtsunterworfenen überhaupt verpflichten können, müssen diese in der Regel mindestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (nachfolgend abgekürzt: AS) veröffentlicht werden.(9) Die AS erscheint in chronologischer Form jede Woche. Die Systematische Sammlung des Bundesrechts (nachfolgend abgekürzt: SR) ist gemäss Artikel 11 Publikationsgesetz eine nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der in der AS veröffentlichten und noch geltenden Erlasse, völkerrechtlichen und interkantonalen Verträge, internationalen Beschlüsse sowie der Kantonsverfassungen. Sie wird in den drei Amtssprachen des Bundes herausgegeben und hat keine Rechtskraft. Die SR wird auf dem Internet permanent nachgeführt. Jedes Wochenheft der AS wird sofort nach Erscheinen in den Textbestand der SR integriert. Dies ist häufig bereits am gleichen Tag der Fall.(10) Lediglich bei umfangreichen Heften kann sich ein Rückstand von bis zu 10 Tagen ergeben. Auf diese Weise gibt die SR auf Internet fast ständig den gültigen Stand der Rechtsetzung in der Schweiz wieder.(11) Das Publikationsgesetz wird ausgeführt in der Verordnung vom 15. Juni 1998 über die amtlichen Veröffentlichungen (nachfolgend abgekürzt: Publikationsverordnung).(12) Artikel 14 der Publikationsverordnung erwähnt auch die elektronische Publikation von Rechtsdaten im Online-Verfahren oder auf elektronischen Datenträgern, schränkt aber gleichzeitig ein, dass immer die gedruckte Fassung maßgeblich ist.(13) 1.EinführungNeben den amtlichen Gesetzessammlungen in gedruckter Form besteht in der Schweiz eine große Zahl kommentierter Ausgaben privater Verlage. Diese beschränken sich in der Regel auf ein wichtiges Gesetz samt einschlägigen Nebengesetzen und Ausführungsbestimmungen oder auf ein einzelnes Sachgebiet. Sie enthalten Verweisungen, Anmerkungen oder Hinweise auf die Rechtsprechung. Diese Aufgabenteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft hat sich in der Schweiz bewährt und wurde deshalb auch für die elektronische Publikation übernommen: Grundversorgung durch den Bund, Veredelung durch Private. Die in der Verordnung ausgedrückte Grundkonzeption wurde demnach nicht neu erfunden, unterscheidet sich aber grundlegend vom bisherigen Konzept im Bereich der elektronischen Publikation von Rechtsdaten. Wie einleitend ausgeführt, wurde in der Pionierzeit eine privilegierte private Anbieterin von Bundesverwaltung, Bundesgericht und privaten Interessengruppen unterstützt und gefördert. Seit dem 1. Juli 1998 werden in der Schweiz (wieder) alle privaten Anbieterinnen und Anbieter von Publikationen von Rechtsdaten unabhängig von der Publikationsform gleich behandelt. Weiter gehört es zu den Zielen des neuen Konzeptes und der Verordnung, durch eine klare Aufgabenteilung die private Informationswirtschaft zu fördern und private Investitionen auszulösen. Durch die Verordnung wird ein großer Teil des Marktes der elektronischen Rechtspublikationen künftig vor staatlichen Eingriffen geschützt, was bisher nicht der Fall war. Ein gewisser Innovationsdruck auf die Privatwirtschaft durch eine kostengünstige Grundversorgung des Staates ist ausdrücklich erwünscht. Die reine Distribution von (staatlichen) Daten oder eine simple Neuverpackung sind keine wertschöpfenden Dienstleistungen mehr, für die von der Privatwirtschaft ein (hoher) Preis verlangt werden kann. Nebst den eher herkömmlichen privaten Publikationen (Kommentierungen, Doktrin, Zusammenstellungen etc.) steht das ganze weite Feld neuer Informationsvermittlungsformen, das sich mit den neuen elektronischen Medien geöffnet hat, privatwirtschaftlicher Betätigung offen. Lernprogramme, entscheidunterstützende Systeme, "intelligente Assistenten", Expertensysteme und ähnliche Produkte werden und sollen in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Allen privaten Drittanbieterinnen und Drittanbietern sollen deshalb zur Realisierung solcher Produkte die Rechtsdaten des Bundes zu angemessenen Konditionen zur Verfügung gestellt werden. 2.Erläuterung der wichtigsten VerordnungsbestimmungenNachfolgend werden die wichtigsten Verordnungsbestimmungen kurz erläutert. Die Verordnung gilt zwar nur für den Bereich der Rechtsdaten. Allerdings definiert sie im Kern eine Regelung, die grundsätzlich auch für sämtliche Publikationen von staatlichen Daten gelten könnte. - Neben der konventionellen Publikation in Papierform sollen
Rechtsdaten des Bundes gemäss Artikel 1 Absatz 1 VEPR grundsätzlich
auch elektronisch publiziert werden. Insbesondere sind entsprechende
Datensammlungen, die zu verwaltungsinternen Zwecken bereits aufgebaut wurden,
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern dies von den Grundsätzen
des Datenschutzes her möglich ist und die entsprechenden Informationen
nicht vertraulich oder nur zum internen Gebrauch bestimmt sind.
Artikel 5 Absatz 2 VEPR (in Verbindung mit Artikel 9 VEPR) verpflichtet die Bundeskanzlei, einen Gebührentarif zu erlassen für die Abgabe der Rechtsdaten des Bundes, wenn sie in elektronischer Form durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer konsultiert oder an Drittanbieterinnen und Drittanbieter abgegeben werden. Ausgehend von Gutachten des Bundesamtes für Justiz und des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung wurde die Frage von Gebühren für die Konsultation von Rechtsdaten via Internet auch in der Generalsekretärenkonferenz (nachfolgend abgekürzt: GSK) vom 23. April 1998 diskutiert und gleichentags auch der Staatsschreiberkonferenz unterbreitet.(15) Diese hat den Bund an ihrer Herbsttagung vom 18./19. September 1998 aufgefordert, bei der Gratisabgabe von Rechtsdaten via Internet eine Vorreiterrolle zu übernehmen. An der Frühjahrstagung vom 6./7. Mai 1999 wurde die Staatsschreiberkonferenz über den Stand der Arbeiten orientiert; vom vorgesehenen Gebührentarif wurde zustimmend Kenntnis genommen. Die GSK hat am 29. Mai 1998 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Gebührenfrage von einer Arbeitsgruppe abklären zu lassen. Ende Oktober 1998 wurde daraufhin eine interdepartementale Arbeitsgruppe "Neuregelung der Gebühren für Publikationen des Bundes" eingesetzt. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde auch der Gebührentarif der Bundeskanzlei diskutiert. Unbestritten war auch hier, für die Konsultation von Rechtsdaten via Internet keine Gebühren zu erheben. Zu Diskussionen Anlass gegeben hat hingegen die Höhe der Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten an Drittanbieterinnen und Drittanbieter. Schon bei der Erarbeitung der VEPR wurde davon ausgegangen, dass im Sinne der Förderung der privaten Informationswirtschaft und der Entstehung eines reichhaltigen Angebots die Rechtsdaten vom Staat auch in diesem Fall günstig und zu vergleichbaren Konditionen abzugeben sind. Da sich Drittanbieterinnen und Drittanbieter aber z.T. erhebliche Produktionskosten ersparen, wenn ihnen der Bund qualitativ hochwertige Basisdaten zur Verfügung stellt, könnten sie somit einen besonderen Nutzen davon tragen. Diesem Umstand sollte bei der Preisfestlegung mit berücksichtigt werden. Zudem könnte es sich z.B. zur Förderung einer landesweit hochstehenden Versorgung mit veredelten Produkten aufdrängen, dass Anbieterinnen und Anbieter, die auch zur Belieferung kleiner Absatzgebiete bereit wären oder die für eine bestimmte vorgesehene Rechtsmaterie nur einen kleinen Kundenkreis erwarten können, die Daten vom Bund zu günstigeren Konditionen beziehen können. Aus folgenden Gründen wurde schliesslich beschlossen, bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten an Drittanbieterinnen und Drittanbieter nur das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen: - Der Staat kann mit der Bereitstellung der Rohdaten eine
Infrastruktur schaffen, welche es dem privaten Sektor ermöglicht, im
rechtlichen Bereich die Informationsgesellschaft weiterzuentwickeln und einen
neuen, zukunftsträchtigen Wirtschaftsbereich auf- und auszubauen.
Neben diesen wirtschaftspolitischen stützen auch staatspolitische Überlegungen das Postulat der kostengünstigen Abgabe von Rechtsdaten durch den Staat: Das öffentliche Interesse an der Verbreitung von Rechtsdaten und der Verbesserung der Rechtskenntnisse durch die Rechtsunterworfenen erstreckt sich auch auf die indirekte Diffusion von Rechtsdaten durch Drittanbieterinnen und Drittanbieter. Dem gegenüber steht das finanzpolitische Interesse, dass die elektronische Publikation von Rechtsdaten die Papierversion, welche aufgrund publikationsrechtlicher Bestimmungen weiterhin herauszugeben ist, konkurrenziert und deshalb verteuern könnte. In der interdepartementalen Arbeitsgruppe wurde abschließend festgehalten, dass sich die Verordnung der Bundeskanzlei als Muster-Gebührentarif und Vorgabe für die Departemente eignet, welche ihrerseits gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 VEPR einen Gebührentarif zu erlassen haben. Zu berücksichtigen haben die Departemente dabei, dass für die Konsultation von Rechtsdaten via Internet keine Gebühren erhoben werden und bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten auf Datenträger nur das Kostendeckungsprinzip berücksichtigt wird. Zusätzlich sind zur Gewährleistung der Rechtssicherheit verschiedene Vorkehren zu treffen. Der Gebührentarif wurde schließlich am 24. Juni 1999 erlassen als Verordnung der Bundeskanzlei über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten (nachfolgend abgekürzt: VBKGAR). Diese trat am 1. Juli 1999 in Kraft.(16) Nachfolgend werden die wichtigsten Verordnungsbestimmungen kurz erläutert: - Die Bundeskanzlei verkauft nicht den Inhalt ihrer
Rechtsdaten, sondern räumt Interessierten ein unentgeltliches Nutzungsrecht
ein.(17) Abgegolten wird nicht der
Autorenaufwand, sondern es wird lediglich eine Gebühr erhoben für die
elektronische Aufbereitung zur Abgabe dieser Rechtsdaten in strukturierter Form
(Artikel 1 Absatz 1 VBKGAR). Drittanbieterinnen und Drittanbieter sollen die
Rechtsdaten vollständig, möglichst gut strukturiert und in möglichst
guter Qualität geliefert werden. Gliederungs- und Strukturinformationen
sind Teil des Gehaltes und Voraussetzung für das Verständnis,
besonders bei normativen Texten (Titel, Abschnitte, Marginalien). Ein erneuter
Gliederungs- und Strukturaufwand soll Drittanbieterinnen und Drittanbietern
zugunsten der Produktion von intellektuellem Mehrwert möglichst erspart
werden.
Die Rechtsdaten der Bundeskanzlei werden pro Tag im Jahresdurchschnitt mehr als 50'000 mal von Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, via Internet abgefragt. Diese große Nachfrage mag zwar zeigen, dass für das bestehende Angebot auch ein gewisses Einnahmenpotential vorhanden sein könnte. Trotzdem hat sich die Schweiz für die kostenlose Grundversorgung im Netz entschieden.(19) Zur Begründung können folgende Punkte aufgeführt werden: -Der Staat hat ein sehr großes Interesse an der
Verbreitung von Rechtsdaten und der Verbesserung der Rechtskenntnisse durch die
Rechtsunterworfenen.
In der Schweiz werden dieselben Datenbestände für die Produktion von gedruckten amtlichen Ausgaben, die elektronische Veröffentlichung auf CD-ROM oder via Internet sowie die Abgabe an Drittanbieterinnen und Drittanbieter genutzt.(21) Dank dieser Vierfachnutzung werden heute auch viermal mehr Qualitätskontrollen durchgeführt, was ebenfalls zu einer Qualitätssteigerung bei der Publikation von Rechtsdaten führt. So wurde beispielsweise bei der Produktion der CD-ROM entdeckt, dass bisher nicht in allen der drei Amtsprachen (deutsch, französisch und italienisch) gleich viele Gesetze und Verordnungen elektronisch veröffentlicht wurden. Nebenbei sei nur noch angemerkt, dass diese Qualitätssteigerung in der Schweiz nicht mit Mehrkosten bei der amtlichen Publikation von Rechtsdaten verbunden ist, sondern vielmehr daraus dank deren elektronischer Produktion jährlich wiederkehrende Einsparungen in Millionenhöhe resultieren. Längerfristig mag es zwar denkbar werden, dass sich aufgrund steigender Bedürfnisse die Kosten einer Internetpublikation derart erhöhen, dass eine Gebührenerhebung angezeigt sein und sich aufgrund neuer Bezahlungssysteme einmal auch lohnen könnte. Bevor aber Artikel 1 Absatz 3 VBKGAR geändert werden sollte, sind noch andere Finanzierungsformen zu prüfen. Zu denken ist dabei beispielsweise an die Einführung von Bannerwerbung mit Links auf Mehrwertprodukte der Privatwirtschaft. * Nach seinem Studienabschluss im Juni 1990 (lic. iur.) arbeitete Urs Paul Holenstein als Assistent an der Universität Bern. Er war verantwortlich für Organisation und Durchführung von Swisslex-Kursen für Studierende sowie für Aufbau und Betreuung eines Computerraumes in der Juristischen Bibliothek der Universität Bern. Anfangs 1992 trat er in die Bundesverwaltung ein und arbeitete im Generalsekretariat des Eidgenössichen Justiz- und Polizeidepartementes als wissenschaftlicher Adjunkt. Per 1. Oktober 1998 erfolgte der Übertritt in die Schweizerische Bundeskanzlei als Leiter der neugeschaffenen Koordinationsstelle für die elektronische Publikation von Rechtsdaten (Copiur). In dieser Funktion befasst er sich heute schwerpunktmäßig mit den beiden zentralen E-Government-Projekten der Bundeskanzlei: Schaffung eines "Guichet virtuel" und E-Voting. e-mail: Urs-Paul.Holenstein@bk.admin.ch |