Home › JurPC Web-Dok. 49/2001 Haftung für Links
UrhG §§ 97 ff.; TDG § 5 Abs. 2, 3 Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18.000,-- DM wegen Verletzung seines Urheberrechts durch unberechtigte Veröffentlichung von insgesamt 9 Bildern im Internet. Der Kläger ist als Fotograf tätig und bestreitet hieraus seinen Lebensunterhalt. Darüber hinaus ist er Inhaber des W... Fotokunst-Verlages S..., in dem er seine Lichtbilder veröffentlicht. Der Kläger trägt vor,
Der Kläger trägt weiter vor,
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Er trägt vor,
Unabhängig hiervon bestehe auch keinerlei Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Domäne "P... L..." bietet dem Nutzer eine nach verschiedenen Kategorien und Branchen geordnetes Angebot auf den Zugang zu Internetseiten Dritter in der Region P... . Nach Anklicken von Hotelgaststätten erscheine sodann ein Verzeichnis von geführten Gaststätten. Zugang zu den Internetseiten habe jede dritte Person. Jeder, ob Privatperson oder Firma, könne über ein Formular kostenlos einen Link auf seiner eigenen Home-Page bei der Domäne "P... L..." anmelden. Die Anmeldungen würden grundsätzlich nicht auf ihren Inhalt überprüft, da es sich um eine reine Zugangsmöglichkeitseröffnung durch die Domäne "P... L..." handele. Lediglich bei offensichtlichem strafrechtlichen Inhalt rechtsextremer, rassistischer oder pornographischer Form werde die Aufnahme verweigert. Wie bei allen anderen Kunden, verweise auch bezüglich der streitgegenständlichen Home-Pages lediglich ein Textlink auf diese Seiten. Nach Betätigung des Textlinkes werde ein eigenes Fenster mit einer anderen URL, nämlich "H... .de/hotels" geöffnet. Es sei somit für jeden Nutzer sofort klar erkenntlich, dass es sich nicht um ein eigenes Angebot der Domäne "P... L..." handele, sondern lediglich der Zugang zu einer fremden Home-Page vermittelt wird. Außerdem enthalte die Domäne "P... L..." einen Haftungsausschluss. Die Verantwortlichkeit und die Haftung des Betreibers der Home-Page "P... L..." ergebe sich ausschließlich aufgrund der §§ 5 ff Teledienstegesetz (TDG). Der Betreiber der Home-Page sei lediglich Access-Provider und auf ihn sei § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz anwendbar. Die Betreiber der Seite "P... L... .de" hätten die Home-Pages, die die streitgegenständlichen Bilder enthielten, nicht auf ihrem eigenen Rechner angeboten und somit hierüber nicht verfügt und auch nicht verfügen können. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der betreffenden Seiten zu sperren bzw. herauszunehmen. Derjenige, der einen Link setze, beherrsche nämlich den fremden Inhalt - einen sogenannten "Content"- nicht und er kann diesen auch nicht verändern. Den Betreibern der Seite "P... L... .de" sei es lediglich möglich gewesen, den entsprechenden Link zu löschen, was mittlerweile auch geschehen sei. Damit seien die Betreibe auch ihrer Verpflichtung aus § 5 Abs. 4 TDG nachgekommen, weil sie den entsprechenden Link entfernt hatten, nachdem sie durch den Kläger auf den möglicherweise problematischen Inhalt der Seite aufmerksam gemacht worden seien. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 97 Urhebergesetz auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Zwar spricht vieles dafür, dass der Beklagte Inhaber der Domäne "P... L... .de" ist, insbesondere der Eintrag in der Denic-Datenbank, die den Beklagten als Domäne-Inhaber ausweist (Bl. 69 d.A. ) und auch seine Sachkenntnis über die Inhalte etc. der Home-Page. Doch konnte diese Frage offen bleiben, da selbst für den Fall, dass der Beklagte Betreiber der betreffenden Home-Page sein sollte, seine Haftung aufgrund der besonderen Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22.07.1997 (abgedruckt in "Das Deutsche Bundesrecht, 853. Lieferung-August 2000, VI H, 10 a)) ausgeschlossen ist. Die zivil-, urheber-, wettbewerbs- und markenrechtliche Haftung von Teledienstenanbietern wird nämlich durch § 5 TDG begrenzt (vgl. Schrieker, Urheberrecht, 2. Auflage München 1999, § 97, Randnr. 40 a, Seite 1511). Dass der Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" Dienste anbietet im Sinne des § 3 Ziffer 1 TDG ist unproblematisch, da er jedenfalls den Zugang zur Nutzung fremder Teledienste vermittelt. Anbieter sind gemäß § 5 Abs. 1 TDG für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte dagegen, die sie zur Nutzung bereit halten, besteht eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG nur dann, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Nicht verantwortlich dagegen sind Anbieter nach § 5 Abs. 3 TDG für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (vgl. Schrieker, aaO, Randnr. 40 a, Seite 1519). Im vorliegenden Fall richtet sich die Verantwortlichkeit aber nach § 5 Abs. 3 TDG. Der Betreiber der Home-Page "P... L..." vermittelt nämlich lediglich den Zugang zur Nutzung, indem er auf seiner Home-Page Links zu den übrigen Home-Pages herstellt, auf denen dann die streitgegenständlichen Bilder abgelegt sind. Bei den Bildern handelt es sich aber daher um fremde Inhalte, auf die verwiesen wird. Wie der Beklagte dargelegt hat, sind die streitgegenständlichen Bilder (in digitalisierter Form) auch nicht auf den Rechner des Home-Page-Betreibers abgelegt. Es werden vielmehr lediglich beim Anklicken der Links auf der Home-Page "P... L..." unter Zuhilfenahme des Internets Verknüpfungen zu den Daten auf fremden Rechnern hergestellt. Der Kläger hat dies zwar bestritten und behauptet, dass seine Fotografien auf dem Rechner des Beklagten zugänglich gemacht werden würden, wenn man den Link anklickt, hat aber für diese Behauptung keinen Beweis angetreten. Damit liegt also auch keine Haftung eines Host-Providers vor, weil dieser fremde Inhalte auf eigenen Rechnern zugänglich macht, so dass auch kein Fall des § 5 Abs. 2 TDG vorliegt (Schrieker aaO, § 97 Urhebergesetz, Randnr. 40e). Erst recht liegt keine Haftung eines Content-Providers vor, § 5 Abs. 1 TDG, der eigene oder fremde Inhalte, mit denen er sich identifiziert und die er sich zu eigen macht, auf eigenem Rechner speichert und zur Verfügung stellt (vgl. Schrieker aaO, § 97 Urhebergesetz, Randnr. 40 d), weil es hier auch schon an der Identifizierung mit den fremden Inhalten fehlt. Im vorliegenden Fall haben die Links lediglich die Funktion eines Türöffners für Dritte und dienen nur der Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Home-Pages, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert sind und von diesem auch direkt zum Nutzer übermittelt werden. Die Home-Page "P... L..." stellt sich also als "kleine Suchmaschine" dar, wobei die Links dem Nutzer lediglich die umständliche Eingabe der Adresse der anderen auf der Home-Page "P... L..." verzeichneten Home-Pages durch direktes Anklicken erspart. Damit ist aber eine Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG für die Inhalte auf den fremden Home-Pages, die die streitgegenständlichen Bilder beinhalten, ausgeschlossen. Der Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte gemäß § 5 Abs. 4 TDG ist die Beklagtenseite auch nachgekommen, indem sie den Link, also die Verknüpfung zu den streitgegenständlichen Home-Pages unbestritten sperren ließ. Aus diesen Gründen ist die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, und somit die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anmerkung der Redaktion: |