UWG § 1;TKV §§ 12, 21; BDSG §§ 3, 4,
5, 28; TDSV § 11
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg. Das Landgericht hat die von ihm erlassene einstweilige Verfügung
mit Recht bestätigt. Die Darlegungen der Antragsgegnerin im
Berufungsverfahren geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:
1.
Die Klagebefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus § 1 UWG, weil
sie unmittelbare Wettbewerberin der Antragsgegnerin ist. Beide sind auf dem
Markt mit Telefonverzeichnissen - sei es konventioneller, sei es elektronischer
Art - vertreten. Die Antragstellerin ist nach § 21 Abs. 1 TKV gesetzlich
verpflichtet, jährlich Telefonbücher herauszugeben. Indem sie diese
Verpflichtung über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft D... Medien GmbH
wahrnimmt, sich also gewissermaßen einer "Erfüllungsgehilfin"
bedient, ändert dies nichts an der gesetzlichen Bindung der
Antragstellerin. Deren Name erscheint folgerichtig auf dem Cover sowohl des
konventionellen Telefonbuches als auch auf der CD-Rom, die von der
Tochtergesellschaft hergestellt wird. Der Senat übersieht insoweit nicht,
dass eine Muttergesellschaft nicht stets von selbst über eine 100%ige
Tochter deren aus § 1 UWG folgende Klagebefugnis inne hat, sie vielmehr
allenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft deren Klagerechte
geltend machen kann (vgl. BGH GRUR 95, 54, 57 "Nicoline"). Im
Streitfall liegen die Dinge indessen wegen der aus § 21 Abs. 1 TKV
folgenden Eigenverpflichtung der Antragstellerin zur Herausgabe der Telefonbücher
anders.
2.
Das Angebot und der Vertrieb der CD-Rom "RufIdent 99 - Version 3.0"
durch die Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1
und Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs . 1 BDSG dar. Nach der im § 1 Abs. 2 Nr. 3
BDSG getroffenen Regelung gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten u.a. durch nicht öffentliche Stellen,
soweit letztere die Daten geschäftsmäßig oder für
berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen. Dass es sich bei den
hierbei betroffenen Angaben der Teilnehmer, (Name, Anschrift, ggf. Beruf) um
personenbezogene Daten und bei der Antragsgegnerin um eine nichtöffentliche
Stelle handelt (vgl. die Definitionen in §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 BDSG),
ist nicht zweifelhaft. Auf Seiten der Antragsgegnerin liegt auch eine "Nutzung"
im Sinne von § 3 Abs. 6 BDSG vor. Als "Nutzung" ist dabei jede
Verwendung personenbezogener Daten bestimmt, bei der es sich nicht um einen
unter die vorbezeichneten Verarbeitungsphasen des § 5 Abs . 1 BDSG
fallenden Umgang mit personenbezogenen Daten handelt. Die Definition des "Nutzens"
ist dabei als ein umfassender Auffangtatbestand ausgelegt, der vorliegt, wenn
die Verwendung geschützter Daten keiner Verarbeitungsphase zugerechnet
werden kann (vgl. Bergmann, Möhrle, Herb, Datenschutzrecht, Rdnr. 107 zu §
3 BDSG; Dammann in Simitis u.a., BDSG, § 3 Rn. 195 und 199). Entscheidend
ist dabei die Verwendung des Informationsgehaltes, der gerade in seiner
Eigenschaft als personenbezogene Information gebraucht werden muss. Eine Nutzung
personenbezogener Daten liegt daher nur vor, wenn sich die Verwendung auch auf
den Personenbezug erstreckt (Dammann a.a.O. Rn. 195, 197). Danach steht der
Anwendung der genannten Bestimmung nicht entgegen, dass die Software RufIdent
lediglich als Suchprogramm auf einem anderen Programm aufbaut, um dessen Daten
in einer bestimmten Weise zugänglich zu machen und aufrufen zu können.
Dieses Suchprogramm hat seinen Zweck und seine Funktion nämlich allein
durch den Umgang mit den anderweitig auf "KlickTel 99" gespeicherten
personenbezogenen Daten, in dem es diese bei Angabe bestimmter Informationen
(Telefonnummer oder Teile hiervon) erfasst, identifiziert und als "Treffer"
auswirft. Dies ist eine "personenbezogene" Verwendung der Daten, weil
sich das Ruf Ident-Programm seiner Arbeitsweise nach gerade den
personenbezogenen Informationswert der auf KlickTel 99 gespeicherten Daten
erschließt, indem allein durch Angabe einer Nummernfolge diese
personenbezogenen Daten der jeweiligen Telefonteilnehmer identifiziert und
aufgerufen, mithin für das eigene Suchprogramm ausgewertet werden.
b)
Diese Nutzung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer widerspricht den
Bestimmungen des BDSG. Gem. § 4 Abs. 1 BDSG ist die Nutzung geschützter
Daten nur dann zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift
sie erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Eine Einwilligung der Betroffenen - hier der Teilnehmer, deren
personenbezogene Daten auf KlickTel 99 gespeichert sind - zu der hier in Rede
stehenden Nutzung ihrer Daten liegt nicht vor. Dem steht es nicht entgegen, dass
die Teilnehmer der Aufnahme ihrer Daten in das elektronische
Teilnehmerverzeichnis KlickTel 99 zugestimmt haben bzw. insoweit ihre
Einwilligung vorliegt. Denn diese Einwilligung erstreckt sich lediglich auf die
Aufnahme dieser Daten in ein Verzeichnis, mit dessen Hilfe die Telefonnummern
der Betroffenen ermittelt werden können. Die Ermittlung der Telefonnummer
setzt aber bei demjenigen, der sie durch die Aufnahme des Eintrags in dieses
Verzeichnis abfragen können soll, bestimmte Vorinformationen, vor allen
Dingen die Kenntnis des Namens des Eingetragenen voraus. Die seitens des
Betroffenen erteilte Einwilligung in die Aufnahme seiner personenbezogenen Daten
in ein allgemein zugängliches Verzeichnis erstreckt sich daher nicht nur
auf die Veröffentlichung der Daten als solche, sondern (auch) darauf, dass
dies in einer Weise geschieht, die den Zugriff auf die Daten nur auf einem
bestimmten Weg ermöglicht. Keinesfalls kann in der Einwilligung des
Betroffenen zur Veröffentlichung seiner Daten im Rahmen eines
Teilnehmerverzeichnisses die Freigabe sämtlicher Arten und Möglichkeiten
des Zugriffs auf dieses Datenmaterial gesehen werden. Dieser Sichtweise
entspricht die gesetzgeberische Wertung in § 11 Abs. 5 TDSV, welche dem
Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Auskunftserteilung über Namen
und andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist, ausdrücklich
untersagt. Damit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die von
ihr aufgeworfene Frage, ob die hier in Rede stehenden Datennutzung nicht durch
außerhalb des BDSG angesiedelte Vorschriften ausdrücklich erlaubt
wird, verneint. Auf die von ihr herangezogenen Vorschriften der §§ 12
Abs. 2 und § 21 TKV kann sie sich schon deshalb nicht stützen, weil
sie nicht Normadressatin ist. Die genannten Vorschriften sagen aber auch unabhängig
davon nichts über das von der Antragsgegnerin reklamierte Recht aus, eine Rückwärtssuche
nach Telefonnummern durchführen zu dürfen.
3.
Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen die genannten
datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet den Vorwurf eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG. Der Senat verweist zur
Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (§ 543 Abs. 1 ZPO).
4.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterliegt der Verfügungsantrag
auch nicht deshalb teilweise der Abweisung, weil die Antragstellerin nicht nur
auf ein Verbot des Anbietens und Vertreibens des Produktes "RufIdent 99 -
Version 3.0" abzielt, sondern insgesamt auf ein Verbot, Programme
anzubieten oder zu vertreiben, die eine Rufnummernidentifikation bzw. Rückwärtssuche
nach Telefonnummern ermöglichen. Die Antragsgegnerin nimmt nämlich
erklärtermaßen das Recht für sich in Anspruch, derartige Datenträger
mit Rückwärtssuchprogrammen legal vertreiben zu dürfen. Es ist
nicht ersichtlich, dass sie sich dieses Rechts nur zum Zwecke der Verteidigung
in dem vorliegenden Verfügungsverfahren berühmt hat. Damit ist eine
Begehungsgefahr auch außerhalb des konkreten Produktes "RufIdent 99 -
Version 3.0" zu bejahen und eine Verallgemeinerung des Antrags (vgl. dazu
Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 5 Rn. 7 ff,
insbesondere 9; Jestaedt in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., §
27 Rn. 11 ff., beide mit umfangreichen weiteren Nachweisen) infolge dessen zulässig.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Anmerkung der Redaktion:
Der Gliederungspunkt
2. a) fehlt auch im Original. Gleichwohl ist das Urteil vollständig.