JurPC – Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht
Home | Suche | JurPC in der Wikipedia | JurPC in der Rechtsprechung | Autoren | Statistik
Impressum

HomeJurPC Web-Dok. 35/2001

Anmerkung zum Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5.5.2000 - 18 O 205/00 (= JurPC Web-Dok. 4/2001)

Gericht:Susanne Wimmer-Leonhardt *
Datum:5.5.2000
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 35/2001
Autor(en):Wimmer-Leonhardt, Susanne
Zitiervorschlag:Susanne Wimmer-Leonhardt *, 5.5.2000, JurPC Web-Dok. 35/2001, Abs. 1

Die offensichtlich in Unkenntnis des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin wäre auch auf der Grundlage der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre vor dem Beschluß des Gemeinsamen Senats nicht haltbar gewesen. Das Landgericht Berlin hat einen mittels Fernkopie fristgerecht erhobenen Einspruch aufgrund des Umstandes, daß die eigenhändig unterschriebene Einspruchsschrift erst 6 Wochen später beim Gericht eingereicht wurde, als verfristet verworfen. Indes entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß auch bestimmende Schriftsätze im Telefaxverkehr dem zuständigen Gericht fristwahrend übermittelt werden können(1). Auch das BVerfG hat vor kurzem erst wieder festgestellt, daß die Übermittlung von fristwahrenden Schriften per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist(2). Maßgebend war und ist nur, daß hinreichend sicher erkennbar ist, wer den Schriftsatz verantwortet. Hierfür wird es bei einer Übermittlung mittels Telefax aber als ausreichend erachtet, daß das Schriftbild der Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben wird. Aus diesem Grund wird von der Rechtsprechung, wenn eine Nachreichung des Originalschriftsatzes innerhalb der Frist erfolgt, dies auch als erneute Vornahme der Prozeßhandlung verstanden(3). Eine unaufgeforderte, unverzügliche Nachreichung des Originals, wie das LG Berlin sie für die Wirksamkeit eines erhobenen Einspruchs selbst nun verlangt, läßt sich hiermit nicht in Einklang bringen und ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage auch nicht zu rechtfertigen. Auch wenn man wie die bislang ganz herrschende Meinung das Unterschriftserfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen als zwingende Formvorschrift interpretiert(4), kann man, wenn grundsätzlich die Einreichung mittels Telekopie als fristwahrend anerkannt wird, eine dergestalt wirksam vorgenommene Handlung nicht nachträglich wieder ihrer Wirksamkeit berauben, indem für ihre "endgültige" Wirksamkeit weitere Bedingungen aufgestellt werden. Erwägungen über die Notwendigkeit eines anzustellenden Beweises über die Originalität der Unterschrift rechtfertigen eine solche Wirksamkeitsbedingung nicht. Auch Greger, der die unverzügliche Nachreichung des Originals als "vermittelnde Lösung" zur Beseitigung der bisherigen Widersprüche in der Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen vorgeschlagen hat, vertritt diese Auffassung mittlerweile nicht mehr(5). Zu Recht hat man ihr, abgesehen von praktischen Erwägungen(6), insbesondere auch entgegengehalten, daß durch das aufgestellte Erfordernis der Unverzüglichkeit der Einreicher einer doppelten Fristenkontrolle unterworfen wäre(7), was auch vom geltenden Prozeßrecht nicht gedeckt ist. Die für Prozeßhandlungen vorgeschriebene Schriftform soll nur gewährleisten, daß die Person des Erklärenden hinreichend und zuverlässig festgestellt werden kann(8). Dies kann aber auch durch die Vorlage eines Telefaxes regelmäßig geschehen, auf dem die Kopie der eigenhändigen Unterschrift vorhanden ist. Übertriebene Anforderungen im Hinblick auf fernliegende Manipulationsmöglichkeiten lassen indes den anerkannten Grundsatz in Vergessenheit geraten, daß Formvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten dienen.

Abgesehen davon ist die Entscheidung des Landgerichts insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5.4.2000 (GmS-OGB 1/98 [= JurPC Web-Dok. 160/2000, Anm. der Red.]) nicht zu halten. Hier hat der Gemeinsame Senat entschieden, daß bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats ist für die Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht die beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder Textdatei maßgeblich, sondern nur die auf seine Veranlassung am Gericht erstellte körperliche Urkunde. Dabei wird es als ausreichend angesehen, daß die Unterschrift eingescannt ist oder der Hinweis angebracht wurde, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschreiben konnte(9). Damit ist das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift faktisch aber aufgegeben worden. Diese Entscheidung ist im Hinblick darauf, daß bereits bislang mit dem Gleichheitssatz kaum zu vereinbarende Ausnahmen vom dem zwingenden Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen zugelassen wurden, auch zu begrüßen(10). Es ist daher nur zu hoffen, daß die Erfindung neuer Bedingungen für die Formwirksamkeit eines bestimmenden Schriftsatzes durch ein Landgericht auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes keine Schule macht.


* Dr. Susanne Wimmer-Leonhardt ist wissenschaftliche Assistentin und Habilitandin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung von Prof. Dr. Dr. Michael Martinek in Saarbrücken. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Handels- und Gesellschaftsrecht, insbesondere im Konzernrecht.