BGB §§ 145ff., 631ff., 433ff.
Die Klägerinnen sind als Schwesterunternehmen in der
Elektrotechnikbranche tätig und stellen Widerstände, Transformatoren
und Drosselspulen her.
Im Jahre 1988 sollten die beiden Schwesterunternehmen
verwaltungs- und betriebstechnisch zusammengeführt werden. Im Rahmen der
Einführung einer gemeinsamen EDV-Lösung sind zeitgleich identische
Hard- und Softwaresysteme angeschafft worden. Ziel war es, sämtliche Geschäftsvorgänge
von der Materialbeschaffung über die Fertigung bis zum Vertrieb sowie die
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung von Papierform auf eine EDV-gestützte
Bearbeitung umzustellen.
Da den Klägerinnen die EDV-technischen Kenntnisse fehlten,
um ihre Anforderungen genau zu beschreiben, beauftragten sie den auf diese
Fragen spezialisierten Unternehmensberater P. mit der Erstellung eines
Pflichtenheftes, das im Mai 1988 vorgelegt wurde (AH 22ff.). In diesem
Pflichtenheft (S. 11) wird es u.a. als wichtig bezeichnet, dass
"Hard- und Software aus einer Hand zur Vermeidung von
Kompetenzstreitigkeiten bei fehlerhafter Verarbeitung"
kommen müssen. Sodann werden im Einzelnen die Anforderungen an die
Hardware (S. 12f.) und Software, Schulung, Wartung pp. (S. 14ff.) beschrieben.
Die Klägerinnen wandten sich daraufhin an die Firma Ph.
Kommunikationsindustrie AG (im folgenden: PKI). Dabei stellten sie ausdrücklich
klar, dass sie eine einheitliche Hard- und Software erwerben wollten, die den
Anforderungen des Pflichtenhefts genüge. Für die PKI trat Herr E. G.
auf, der später Geschäftsführer der Beklagten wurde, welche sich
inzwischen in Liquidation befindet. Mit Herrn G. wurden die Anforderungen des
Pflichtenhefts und der Wunsch der Klägerinnen nach einer Lösung "aus
einer Hand" intensiv besprochen und zur Grundlage der Verhandlungen
gemacht. In dem Angebotsschreiben der PKI heisst es:
"Die Betreuung ... wird in unserem Auftrag von der Firma O.
wahrgenommen und diese wiederum wird sich hier Ihres neuen Partners, der Firma
P. bedienen. Herr P. hat in Absprache mit O. und mit PH. die Betreuung Ihres
Systems übernommen.
...
Wir, die Ph. Kommunikationsindustrie AG, sind für Sie der alleinige
Ansprechpartner und Generallieferant für Ihr EDV-System."
Die Klägerinnen kauften im Dezember 1989 das EDV-System
bei der PKI, die am 28.10.1991 von dem Unternehmen D. K. (im folgenden: DK) übernommen
wurde. Herr G. wechselte ebenfalls zur DK über.
Anfang 1992 wandten sich die Klägerinnen an Herrn G. als "ihren
betreuenden Ansprechpartner" bei der Firma DK. Sie beanstandeten Fehler der
von Ph. gelieferten Software O. X 2000 - einer auf Standardsoftware aufbauenden
Individualsoftware, die speziell für die Bedürfnisse der Klägerinnen
entwickelt worden war - und rügten, dass diese den betrieblichen
Anforderungen nicht entspreche.
Herr G. nahm für die Firma DK am 29.01.1992 (AH 48)
Kontakt zu der Beklagten auf, weil er deren Software-Produkt M-PPS - einer aus
der Zusammenarbeit zwischen S. und W.&Partner stammenden, im Dezember 1995
von der Beklagten erworbenen und in SYS-APS umbenannten Software (AH 90) - nach
gewissen individuellen Anpassungen als geeignet ansah, den Anforderungen des
P.-Pflichtenheftes zu genügen. Die Beklagte gab am 10.04.1992 ein Angebot
ab, auf Kosten der Firma DK die Software M-PPS /Varial plus gegen die Software
O. X 2000 auszutauschen (AH 48). In dem Angebot heisst es:
"Für die Hardware bleibt weiterhin D.-K. Vertragspartner."
Nach einer Besprechung des Angebots am 13.04.1992, in der
einige notwendige Einschränkungen des Pflichtenhefts erläutert wurden
und an der Herr G. für die Firma DK und Herr A. als Geschäftsführer
der Beklagten teilnahmen, bestätigte die Klägerin zu 1) die Erörterung
des P.-Pflichtenheftes. In dem Schreiben vom 27.04.1992 heisst es:
"Die Einschränkungen zu dem bestehenden Pflichtenheft wurden beim
Besuch am 13.04.1992 von Herrn A. (Geschäftsführer der Beklagten) ausführlich
erläutert; hier besteht inzwischen Einigkeit."
In der Folgezeit wurde durch die Beklagte auf Kosten der DK die
Software O. X 2000 durch die Software M-PPS ersetzt und die Hardware von einer
CISC-Version in eine RISC-Version umgebaut. Die Beklagte ist auch autorisierte
Vertreterin des von Ph. stammenden Programms Varial plus.
Hierzu heisst es in einem Schreiben der DK vom 01.07.1992:
"Wir bestätigen Ihnen mit unserem heutigen Schreiben folgende
Vereinbarungen, die Sie mit unserem Herrn G. getroffen haben.
Ihre beiden Computersysteme in L. und Alsdorf werden von einer
CISC-Version in eine RISC-Version umgebaut. Somit haben Sie die neueste
Computertechnik im UNIX-Bereich. Die dafür notwendigen Systemprogramme ...
werden ebenfalls auf die Anlage gespielt, so daß die dann bei Ihnen neu
einzuspielenden Programme Varial plus Personalwirtschaft, Finanzbuchführung,
Kostenrechnung, Anlagenbuchhaltung und das Programm M-PPS, das durch die Firma
S. geliefert und installiert wird, lauffähig sind."
In einem späteren Schreiben vom 11.03.1996 (AH 89) bestätigt
Herr G., inzwischen Geschäftsführer der Beklagten, zu der damaligen
Vertragsumstellung:
" 2. Der Vertrag mit dem Hauses S. vom 04.09.1992 über das
Softwareprogramm M-PPS basiert, soweit es Leistungsfunktionen der Software
betrifft, auf dem Pflichtenheft, das seinerzeit von der Firma P. erstellt wurde.
Herr A. hat in diesem Vertrag Einschränkungen zu diesen Pflichten
hervorgenommen, die auch Bestandteil des Vertrages sind. Wir bestätigen
Ihnen nochmals, dass dieses Pflichtenheft mit seinen Einschränkungen
Bestandteil des Lieferumfangs der Software ist.
3. Die Generalunternehmerschaft die aus dem Pflichtenheft abgeleitet
wird, liegt nicht bei S.. Für Hardwarefunktionen und ergänzende
Funktionen, die nicht in unserer Software liegen, übernehmen wir nur
beratende Tätigkeiten. Die Zusammenführung obliegt Ihrem Hause.
Sollten Sie es wünschen, dass wir die Zusammenführung vornehmen ....
ist hierfür ein Auftrag zu erteilen."
Der erwähnte Vertrag vom 04.09.1992 ist nach dem
unwidersprochen gebliebenen Schriftsatz des Beklagten vom 28.01.2000 (GA 339ff.)
nicht zustande gekommen.
Im März 1993 wechselte Herr G. von der Firma DK als Geschäftsführer
in das Unternehmen der Beklagten. Er blieb weiterhin Ansprechpartner in Bezug
auf das gesamte EDV-System der Klägerinnnen.
Am 09./21.03.1994 schlossen die Parteien bezüglich der
Softwareprodukte M-PPS/Varial plus rückwirkend zum 01.01.1994 einen
Software-Pflegevertrag betreffend die Softwareprodukte M-PPS und VARIAL Plus (AH
1ff., 50ff.). Vereinbart wurde ein monatliches Entgelt von 850,00 DM. Hierin
heisst es:
"Gegenstand des Pflegevertrages ist die durch den Auftragnehmer
gelieferte Software, in der jeweils aktuellsten Version (Releasestand). Es wird
darauf hingewiesen, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich
ist, Software so zu entwickeln, dass diese auf allen verfügbaren
Hardwaresystemen sowie Systemkombininationen fehlerfrei arbeitet. Deshalb gilt
dieser Pflegevertrag nur für Systeme und Systemkomponenten, welche als
Komplettsysteme störungsfrei arbeiten und von S. freigegeben oder
schriftlich empfohlen wurden.
Es werden durch Abschluss des Pflegevertrages nicht die Rechte an der
Software erworben, wohl aber die Rechte zum Erhalt des jeweils neuesten, vom
Hersteller freigegebenen Softwareprogrammstands in Form einer kostenlosen
Lieferung des entsprechenden Updates. Ausserdem hat der Auftraggeber das Recht
zur kostenlosen Nutzung der Hotline ...
Dienstleistungen, wie z.B. Schulungen, Installationen,
Programmierungen, individuelle Anpassungs- oder System-Integrationswünsche
sowie Datenssicherungen etc. sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden im
Fall der Auftragsannahme gesondert in Rechnung gestellt."
Die EDV-Anlage funktionierte auch in der Folgezeit trotz des
Austauschs der Hard- und Software nicht einwandfrei. Nach der Behauptung der Klägerinnen
lag dies darin begründet, dass die neue Software den gesamten Speicherplatz
der ursprünglichen Hardware beanspruchte und dadurch die Lauffähigkeit
der Anlage im Normalbetrieb beeinträchtigt war.
Im Juni 1994 wandten sich die Klägerinnen erneut an Herrn
G. als Geschäftsführer der Beklagten
"...als unseren damaligen Ph.-Partner in dieser Sache und den einzig
verbliebenen Gesprächspartner, der um die vollen Umstände weiß..."
Daraufhin vereinbarten die Firma DK und die Klägerinnen
eine Rückgabe der Hardware, die Ende 1994 durch Herrn G. persönlich
erfolgte.
Durch Vereinbarung vom 7.12./21.12.1994 verpflichtete sich die
Fa. DK "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" wegen der Probleme und
des Mehraufwandes, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Systeme P 09050 in
Verbindung mit dem Softwarepaket X2000 und Nachfolgeprodukten entstanden seien,
eine Gutschrift von 190.380,24 DM zu erteilen (AH 95). Unklar ist, ob diese "Gutschrift"
direkt an die Klägerinnen gegangen ist oder ob die Beklagte mit diesem Geld
weiter an der Erstellung einer EDV-Lösung für die Klägerinnen
gearbeitet hat (Bl. 227 roter Anlagenhefter).
Als Ersatz für die Ende 1994 zurückgenommene Hardware
schlug Herr G. den Klägerinnen, die die neue Hardware im Rahmen einer
langfristigen Finanzierung erwerben wollten, vor, einen Mietvertrag mit der
Firma Ph. Mietsystem GmbH (im folgenden PM.) als "Sale and lease back"
abzuschließen (Bl. 238 roter Anlagenhefter). Dabei trat er auch im Namen
der PM. auf. Die Klägerinnen gingen auf diesen Vorschlag ein und ließen
ihm nach ihrer Darstellung bei der Auswahl von Hard- und Software freie Hand.
Unter dem 20.12.1994 wurde ein Mietvertrag zwischen der Klägerin
zu 1) und der PM. über ein System UNIX, bestehend aus einem Motorola M 922,
zwei PC's, 2 TUN-Emulation, 1 Informix für 16 User, Softwareunterstützung
für MPPS/ 35 Tage und VARIAL plus Finanzbuchführung geschlossen (AH
97). Unter der Rubrik "Software-Pflege", später in Wartung geändert
(AH 98, 99), erscheint ein Betrag von 520,00 DM, unter der Rubrik Nutzung ein
Betrag von 2.565,00 DM. Ein entsprechender Mietvertrag ist auch mit der Klägerin
zu 2) unter der Nr. 05 028705.001 abgeschlossen worden (vgl. AH 14f., 20). Der
Begriff "Wartung" umfasst nach einem späteren Schreiben der PM.
an die Klägerin zu 1) die Wartung der Hardware und Pflege der Software der
im Vertrag enthaltenen Produkte. Das M-PPS Softwareprodukt (Hersteller PP.) mit
den Programmen "Basis, Vertrieb, Einkauf, Materialwirtschaft, Lager und Stücklisten",
das Gegenstand des Softwarepflegevertrages mit der Beklagten vom 9./21.3.1994
war (AH 1ff., 50ff.), gehörte hingegen nicht zu der im Mietvertrag
bezeichneten Software (vgl. auch Schreiben der PM. vom 29.04.1996, AH 101).
Die von den Klägerinnen bei der PM. gemietete Hardware
wurde am 15.12.1994 ausgeliefert (AH 20). Die Beklagte übernahm als
Vertriebspartnerin der PM. die Installation, Wartung und Pflege der Hardware
sowie der von I. hergestellten Software VARIAL Plus Finanzbuchführung und
der Softwareunterstützung für MPPS. Im Jahre 1995 wurde die gemietete
Hardware zumindest einmal ausgetauscht, und zwar gegen den Rechner Motorola
Power Stack 604 E (AH 100). Die Speicherfähigkeit der Anlage wurde mehrfach
erhöht, um die Lauffähigkeit der installierten Software
sicherzustellen.
Mit Schreiben vom 08.03.1996 kündigte die Klägerin zu
1) den Software-Pflegevertrag mit der Beklagten. Am 16.04.1996 kündigte sie
auch den Mietvertrag mit der Fa. PM. vorsorglich (AH 54). Sie nutzte die Anlage
jedoch zunächst weiter. Endgültig stellte sie den Betrieb der Anlage
nach ihrem Vortrag (im Januar 1997) vollständig ein (GA 4). Mit
anwaltlichem Schreiben vom 6.2.1997 (AH 67) kündigte sie den
Softwarepflegevertrag auch im Namen der Klägerin zu 2) vorsorglich erneut;
diese hatte bereits mit Schreiben vom 28.10.1996 (AH 5) Fehler des
Inventurprogramms beanstandet und unter Fristsetzung die anderweitige Vergabe
dieser Arbeiten angedroht.
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, die Beklagte
habe für sämtliche Fehler der EDV-Anlage einzustehen. Durch die
aufgetretenen Mängel sei ihnen von 1995 bis Januar 1997 erheblicher
Zusatzaufwand entstanden. Der Schaden, der noch nicht abschließend
beziffert werden könne, belaufe sich für die Klägerin zu 1) auf
mindestens 128.789,52 DM, für die Beklagte zu 2) auf 189.771,75 DM.
Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 128.789,52 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
27.03.1997 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen darüber
hinaus entstandenen und noch entstehenden Schäden aus der Abwicklung des
Fullservice-Mietvertrags vom 20.12.1994 und des Softwarepflegevertrages vom
9./21.03.1994 zu ersetzen.
Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 189.771,75 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
05.01.1998 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
sämtlichen Schaden aus der Abwicklung des Fullservice-Mietvertrags vom
20.12.1994 und des Softwarepflegevertrages vom 9./21.03.1994 zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung
vertreten, die Klägerinnen hätten nicht konkret vorgetragen, welche
Beanstandungen sie der Beklagten bei der Erfüllung des Pflegevertrages
vorwerfen wollten. Auch sei nicht dargetan, dass ihre Zusatzaufwendungen auf
Fehlern des Beklagten beruhten. Die ersten und einzigen konkreten Mängelrügen
hätten die Klägerinnen im Schreiben vom 06.02.1997 erhoben, mit dem
sie zugleich die Kündigung des Softwarepflegevertrages ausgesprochen hätten.
Für Fehler im Zusammenhang mit dem mit der PM. geschlossenen Mietvertrag könne
die Beklagte nicht haftbar gemacht werden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer
form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Sie meinen weiterhin, es handele sich bei den geschlossenen
EDV-Verträgen um eine rechtliche Einheit. Auch bei Verträgen mit
unterschiedlichen Vertragspartnern könne ein einheitlicher Vertrag
vorliege, wenn nicht der Anwender auf eigene Initiative hin gezielt bei
verschiedenen Lieferanten Verträge abschließe, sondern ein
Komplettsystem suche, das ihm durch ein gewisses Zusammenwirken der
verschiedenen Lieferanten geliefert werden solle. Sie könnten daher Rechte
aus dem Vertragsverhältnis mit der PM. auch gegenüber der Beklagten
geltend machen. Die Kenntnis des Herrrn G. - der jeweils für die
verschiedenen Unternehmen aufgetreten und der eigentliche Ansprechpartner
gewesen sei - und den für diesen erkennbaren Einheitlichkeitswillen der Klägerinnen
müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Sowohl zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages zwischen ihnen und der PM. als auch des
Software-Pflegevertrages mit der Beklagten sei G. Geschäftsführer der
Beklagten gewesen, der damit der Wissenstand und insbesondere die Kenntnis des
P.-Pflichtenheftes zugerechnet werden müsse. Aus § 166 BGB ergebe sich
der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der einen anderen mit der
eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraue, sich dessen
Kenntnis zurechnen lassen müsse (GA 246).
Mit der Umstellung auf die Software MPPS im Jahre 1992 hätten
sie aber entgegen dem Pflichtenheft zwei Vertragspartnern gegenüber
gestanden, nämlich der DK als Rechtsnachfolgerin der PKI betreffend die
Hardware und der Beklagten als Lieferantin und Lizenzgeberin der neuen Software
M-PPS/Varial plus.
Die EDV-Anlage sei, da nicht abnahmefähig, auch nie
abgenommen worden. Auch die mehrfachen Versuche der Beklagten, durch einen
zweimaligen Komplettaustausch der Hardware im Jahre 1995 - teilweise ohne Wissen
der PM. - und mehrfache Aufrüstungen der Speicherkapazität die Lauffähigkeit
der Anlage herzustellen, seien erfolglos geblieben. Die Laufleistung der Anlage
sei dadurch nicht besser, sondern schlechter geworden. Die Beklagte habe sich
auch geweigert, die von den Klägerinnen geforderte Feststellung des status
quo unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermöglichen (GA 251).
Die Klägerinnen behaupten, ihnen sei wegen der Mängel
der Anlage erheblicher Zusatzaufwand entstanden. Entgegen dem Pflichtenheft
seien die jeweiligen Benutzerhandbücher nicht, verspätet oder nur in
Englisch geliefert worden. Die geschuldeten Schulungen hätten nicht
stattfinden können, weil die Hard- und Software ständig ausgetauscht
bzw. aufgerüstet worden sei. Begonnene Schulungen hätten abgebrochen
werden müssen; Einweisungen in den aktuellen Stand der Technik seien nicht
erfolgt. Die von der Beklagten geschuldete aktuelle Version von VARIAL plus, die
im Dezember 1995 angefordert worden sei, sei nicht - wie zur Erstellung der
Lohn- und Gehaltsabrechnungen benötigt - im Januar 1996, sondern erst im
Februar 1996 geliefert worden. Zum Jahreswechsel 1995/1996 sei es auch nicht möglich
gewesen, die Inventur und Provisionsabrechnungen mit der EDV auszuführen.
Die Beklagte habe nur verspätet reagiert und schließlich die
Inventurdaten auf Excel überspielt, dabei aber erhebliche Eingabefehler
gemacht, so dass die Inventurliste Position für Position habe überprüft
werden müssen (GA 252). Diese Überprüfung habe einen
Differenzbetrag von 400.000 DM ergeben. Auch die Provisionsabrechnungen hätten
über Excel manuell eingegeben werden müssen. Gleiches gelte für
die Statistiken. Dass sowohl betriebswirtschaftliche Auswertungen als auch
Provisionsabrechnungen geschuldet gewesen seien, ergebe sich aus S. 10, 16 des
Pflichtenhefts. Schließlich habe die Beklagte auch bei einem Ausfall der
gemieteten EDV-Anlage durch Kurzschluss weder Ersatzteile gehabt noch einen Störungsdienst
organisiert. Wegen der Mängel im Einzelnen wird auf GA 150ff., 248 Bezug
genommen (vgl. auch Bl.175ff., 251ff. roter Anlagenhefter).
Infolge dieser Mängel und der schlechten Laufleistung der
Software seien sie gezwungen gewesen, alle per EDV bearbeiteten Geschäftsvorgänge
ständig auf mögliche Fehler zu kontrollieren und nacharbeiten zu
lassen. Viele Arbeiten hätten kostenaufwendig manuell über Excel
erstellt werden müssen. Auch durch die Verhandlungen und den Schriftverkehr
mit der Beklagten und der PM. sei wertvolle Zeit verloren gegangen. Insgesamt
belaufe sich der Stundenaufwand für die ständigen Überprüfungen
und manuellen Nachbearbeitungen sowie die internen Mängelbearbeitungen und
Korrespondenzen in der Zeit von 1995 bis Januar 1997 (Bl. 256 roter
Anlagenhefter) für die Klägerin zu 1) auf mindestens 128.789,52 DM (AH
68ff.), für die Klägerin zu 2) auf 189.771,75 DM (Bl. 10 der Akte 85 O
80/98). Der Betrag von 128.798,52 DM sei an Herrn Wieczorek gezahlt worden, der
die ständig erforderlichen manuellen Nacharbeiten zu einem Stundenlohn von
125,00 DM vorgenommen habe und für die Klägerin zu 1) als freier
Berater tätig sei (GA 310).
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
Sie hat - insoweit unwidersprochen - behauptet, ein
Softwarevertrag vom 04.09.1992 sei zwischen den Parteien nicht geschlossen
worden. Die Erwähnung eines solchen Vertrages im Schreiben vom 11.03.1996
(AH 89) beruhe - was die Klägerinnen bestritten haben - auf einem Versehen.
Das Angebot vom 10.04.1992 habe die Klägerin zu 1) nicht angenommen. Es
habe deshalb nur ein Softwarepflegevertrag bestanden. Selbst wenn man aber annähme,
die Klägerinnen hätten die Standardsoftware M-PPS von ihr gekauft,
seien Gewährleistungsansprüche verjährt. Für die Firma PM.
sei sie nur Erfüllungsgehilfin gewesen, so dass eine eigene Haftung für
deren Hard- und Software nicht in Betracht komme. Mängel, die auf einer
fehlerhaften Erfüllung des Pflegevertrages beruhten, hätten die Klägerinnen
weder gerügt noch seien sie vorhanden gewesen. Die angeblich zunächst
unvollständige Lieferung könnten die Klägerinnen ihr ebenso wenig
entgegenhalten wie die Verfassung der Handbücher der PM. in englischer
Sprache oder die von dieser Firma durchzuführenden Schulungsmaßnahmen.
Die Auslieferung der Update der Lohn- und Gehaltssoftware Anfang Februar 1997
sei nicht verspätet erfolgt. Es habe eine Gesetzesänderung berücksichtigt
werden müssen, die der Bundestag erst unmittelbar vor Weihnachten 1996
beschlossen habe. Der Hersteller der Software habe die Anpassung daher erst
gegen Ende Januar 1997 vornehmen können, so dass das Update nicht Mitte
Januar, sondern erst Anfang Februar 1997 vorgelegen habe. Dieses Update habe
auch - unstreitig - eine automatische Korrektur für die Lohn- und
Gehaltsabrechnungen für Januar 1997 enthalten (GA 106). Fehler hinsichtlich
der Inventurlisten beruhten auf Eingabefehlern der Klägerinnen und hätten
mit der gelieferten Software nichts zu tun. Software für
Provisionsabrechnungen und Statistiken gehörten nicht zum Leistungsumfang.
Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden. Soweit sie
Kosten für Mitarbeiter einsetze, handele es sich um Sowieso-Kosten. Dass
dem Mitarbeiter Wieczorek zusätzliche Bezüge gezahlt worden seien,
werde bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Auszug aus den Prozessakten des
Landgerichts Hamburg - 411 O 28/97 - verwiesen, der Gegentand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der
Sache keinen Erfolg.
Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu.
Dass die Parteien über den im Jahre 1994 geschlossenen
Software-Pflegevertrag hinaus vertraglich verbunden wären, haben die Klägerinnen
nicht dargelegt (I.). Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass die
Beklagten ihre Pflichten aus dem Pflegevertrag schuldhaft verletzt hätten
und dass die behaupteten Schäden wenigstens teilweise hierauf beruhen
(II.).
I.
1./
Durch die Lieferung und Installation der Software
M-PPS/Varial plus im Jahre 1992 sind vertragliche Beziehungen zwischen den
Parteien nicht begründet worden.
a)
Zwar hat die Beklagte, nachdem es am 29.01.1992 zu ersten Kontakten
zwischen den Parteien gekommen war, der Klägerin zu 1) unter dem 10.04.1992
mitgeteilt, dass die DK bereit sei, die Kosten für eine Ablösung der
bisherigen Softwareprodukte X2000 PPS durch M-PPS zu tragen. In diesem Schreiben
ist auch von einer "begonnenen Partnerschaft" sowie der Notwendigkeit
der Vereinbarung einiger Punkte die Rede. Die Anlagen "Leistungsübersicht
M-PPS Rel. 5 (1993), Projektplan M-PPS bis Ende 1992, Einschränkungen zum
bestehenden Pflichtenheft, Dienstleistungsübersicht, Liefer- und
Zahlungsbedingungen" deuten ferner darauf hin, dass über die reine
Softwarepflege hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die
Lieferung und Installation der neuen Software gemacht werden sollte. Dies gilt
auch für die Seite 2 des Schreibens, in der die Einschränkungen zum
Pflichtenheft erläutert werden. Wenn dort erneut "zur Abwicklung des
Geschäfts" auf "unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen"
Bezug genommen und klargestellt wird "Für die Hardware bleibt
weiterhin D.-K. Vertragsparter", so mag bei den Klägerinnen durchaus
der Eindruck entstanden sein, die Beklagte biete der Klägerin zu 1) in
Abweichung vom Pflichtenheft nunmehr an, die Software von ihr (auf Kosten der
DK) zu beziehen, während es wegen der Hardware bei den Vertragsbeziehungen
zu DK verbleiben sollte. Zu berücksichtigen ist aber der Hintergrund, auf
dem das Schreiben vom 10.04.1992 verfasst worden ist: Die Kosten des Austauschs
der Software X2000-PPS sollte durch die DK deshalb übernommen werden, weil,
wie die Klägerin zu 1) am 27.04.2993 an die DK schrieb (AH 85), die
Software O. X2000 "offenbar unbrauchbar" war. Das Schreiben nimmt
ferner auf einen Besuch des Geschäftsführers A. der Beklagten und "Ihres
(sic DK) sehr geehrten Herrn G." in L. am 13.04.1992 Bezug. Aus dem
Schreiben ergibt sich, dass der Austausch der Software im Verhältnis der DK
und der Klägerin(nen) erfolgen sollte. Das wird bestätigt durch ein
Schreiben der DK an die Klägerin zu 1) vom 01.07.1992 (GA 180), in dem darüber
hinaus weitergehende Vereinbarungen der Klägerinnen mit "unserem Herrn
G." bestätigt werden, nämlich der Umbau des vorhandenen
Computersystems P 9050 in L. und Alsdorf von einer CISC-Version in eine
RISC-Version einschließlich der dafür notwendigen Systemprogramme;
dann sei u.a. auch das Programm M-PP., das von der Firma S. "geliefert und
installiert" werde, lauffähig, das eben auf Kosten der DK gehen
sollte. Danach sollte die Beklagte zwar Lieferant und Installateur der Software
M-PPS sein, nicht aber im Rahmen eines eigenen Vertragsverhältnisses
zwischen den Parteien, sondern im Rahmen der von der Firma DK übernommenen
Austauschverpflichtung in deren Auftrag. Da es den Klägerinnen entsprechend
dem Pflichtenheft daran gelegen war, die Hard- und Software "aus einer Hand"
zu erhalten gab es aus ihrer Sicht keinen Grund, die Vertragsbeziehungen nunmehr
auf die Beklagte zu erweitern und damit dem im Pflichtenheft S. 11 beschriebenen
Kompetenzkonflikt bei fehlerhafter "Verarbeitung" (AH 31) ausgesetzt
zu sein.
b)
Selbst wenn aber in dem Schreiben ein Angebot der Beklagten auf Abschluss
eines Vertrages über die Lieferung und Installation der Software mit den Klägerinnen
gesehen werden könnte, so haben die Klägerinnen nicht nachvollziehbar
dargetan, ein solches Angebot angenommen zu haben. Den in einem späteren
Schreiben der Beklagten vom 11.03.1996 (AH 89) erwähnten Vertrag vom
04.09.1992 über das Softwareprodukt MPPS hat keine der Parteien zu den
Akten gereicht. Die Klägerinnen haben die Ausführungen der Beklagten
im Schriftsatz vom 28.01.2000 (GA 339ff.) nicht bestritten, wonach ein solcher
Vertrag nicht existiert. Auch sonst haben sie nicht vorgetragen, dass sie das
Angebot der Beklagten angenommen haben und in unmittelbare vertragliche
Beziehungen zu der Beklagten treten wollten. Hätten die Parteien entgegen
dem warnenden Hinweis im Pflichtenheft unmittelbare vertragliche Beziehungen über
die Lieferung der Software begründen wollen, so hätte angesichts des "Ärgers",
den die Klägerinnen seit 1988 mit der EDV-Anlage hatten, nichts näher
gelegen, als hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Allein die
Erwähnung eines solchen Vertrages im Schreiben der Beklagten vom 11.03.1996
(AH 89), die nach der Darlegung der Beklagten auf einem Versehen des Herrn G.
beruhten, kann einen schlüssigen Vortrag der Klägerinnen zu einem
Vertrag über den Kauf oder die Überlassung der Software im September
1992 nicht ersetzen. Gegen den Abschluss eines eigenständigen Softwareüberlassungsvertrages
zwischen den Parteien im Jahre 1992 spricht schließlich auch die erst im
Dezember 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen den Klägerinnen und der
DK, nach der diese sich verpflichtete, wegen der aufgetretenen Probleme mit dem
Einsatz der Systeme P 09050 in Verbindung mit dem Softwarepaket X 2000 und
Nachfolgeprodukten (also M-PPS) eine Gutschrift von über 190.000 DM zu
erteilen. Wäre hinsichtlich der erst 1992 eingesetzten Software M-PPS und
VARIAL plus Lohn- und Gehalt ein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen
den Parteien begründet worden, so hätte die Firma DK für Fehler
dieses Nachfolge-Produkts keine Verantwortung getroffen und damit keine
Veranlassung bestanden, diese in die Haftung einzubeziehen.
2./
a)
Auch Ende 1994 ist im Zuge der Auflösung des Vertragsverhältnisses
zwischen den Klägerinnen und der DK (AH 95) ein über den inzwischen
abgeschlossenen Softwarepflegevertrag hinausgehender Softwareüberlassungsvertrag
zwischen den Parteien nicht begründet worden. Durch die einvernehmliche
Vertragsauflösung ist die Beklagte nicht "automatisch" in die
Rechtsstellung der DK gerückt. Zwar haben die Klägerinnen in dem
Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg behauptet, die Gutschrift von DK über
etwa 190.000,00 DM an die Beklagte weitergeleitet zu haben, damit diese weitere
Investitionen tätige (roter Anlagenhefter 227). Dies reicht aber für
eine schlüssige Darlegung eines Softwareüberlassungsvertrages zwischen
den Parteien nicht aus. Da die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits im
Besitz der Software waren und mit der Beklagten ein Softwarepflegevertrag
bestand, der ihnen auch die entsprechenden Updates garantierte, bedurfte es
einer gesonderten - erneuten - Überlassung der vorhandenen Software nicht.
b)
Selbst wenn man aber annähme, zwischen den Parteien sei im Hinblick
auf die M-PPS und VARIAL plus Lohn- und Gehalt spätestens 1994 ein
unmittelbares Vertragsverhältnis begründet worden, so kommt eine
Haftung der Beklagten wegen Mängeln dieser Software nicht in Betracht. Da
es sich nach der Behauptung der Beklagten hierbei um Standardsoftware gehandelt
hat, greifen hinsichtlich eines Softwareüberlassungsvertrages die Regeln
des Kaufrechts ein. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerinnen
wären gemäß § 477 BGB innerhalb von sechs Monaten, also spätestens
1995 verjährt. Darauf, dass es auch an einer unverzüglichen
Untersuchung und Rüge von Fehlern der Kaufsache nach § 377 BGB fehlte,
käme es deshalb nicht einmal an.
3./
Auch im Zusammenhang mit dem Austausch der Hardware ab Ende 1994 ist ein
unmittelbares, über den bestehenden Wartungsvertrag hinausgehendes
Vertragsverhältnis nicht begründet worden.
a)
Vertragspartner des im Dezember 1994 abgeschlossenen Miet- und
Wartungsvertrages über Hard- und weitere Software (Softwareunterstützung
für MPPS und VARIAL plus Finanzbuchhaltung) ist nicht die Beklagte, sondern
die Fa. PM. geworden. Dies ergibt sich eindeutig aus den schriftlichen Mietverträgen
und musste von den geschäftlich erfahrenen Klägerinnen unzweifelhaft
so verstanden werden. .Auch wenn die PM. nach der Behauptung der Klägerinnen
nur aus "Finanzierungsgründen" eingeschaltet worden ist, war
allen Beteiligten bewusst, dass hier ein besonderes rechtliches Vertragsverhältnis
mit einem neuen Vertragspartner begründet werden sollte. In ihrem Schreiben
vom 16.4.1996 an die Beklagte hat die Klägerin zu 1) auch eindeutig von
beiden Vertragspartnern, nämlich der PM. und der Beklagte (AH 109),
gesprochen. Dass die Kontakte zur PM. von dem damaligen Geschäftsführer
der Beklagten, Herrn G., vermittelt worden sind und dieser - was die Beklagte
bestritten hat - beim Erwerb der Hardware mitgewirkt hat, bedeutet nicht, dass
die Beklagte damit auch für Fehler der gemieteten Hard- und Software oder
mangelnde Kompatibilität einzustehen sollte.
b)
Das persönliche Vertrauen, das Herr G. in diesem Zusammenhang in
Anspruch genommen hat, rechtfertigt auch nicht die Annahme eines
Beratervertrages zwischen den Parteien mit der Folge einer möglichen
Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerinnen haben für den
Abschluss eines solchen Beratervertrages nichts vorgetragen. Sie haben nach
ihrer Darstellung der Beklagten oder Herrn G. gegenüber nicht etwa erklärt
oder zum Ausdruck gebracht, ihn für die Vermittlung der richtigenEDV verantwortlich machen zu wollen. Dies mag ihrer inneren Vorstellung
entsprochen haben; es ist aber nicht Gegenstand eines gesonderten Vertrages mit
der Beklagten geworden. Dagegen spricht auch, dass eine Vergütung für
eine solche Beratung weder vereinbart noch gezahlt worden ist, mag die Beklagte
oder Herr G. auch indirekt von der Vermittlung der neuen EDV finanziell
profitiert haben. Hätten die Klägerinnen wegen der jahrelangen
Verbundenheit mit Herrn G. die Beklagte für die Auswahl der neuen Hard- und
Software besonders in die Pflicht nehmen wollen, so hätten sie nicht
lediglich neue Vertragsbeziehungen mit PM. begründen dürfen, sondern
ihre dahingehenden Erwartungen aussprechen und entsprechende Pflichten der
Beklagten begründen müssen.
c)
Im übrigen haben die Klägerinnen einen konkreten Pflichtverstoß
der Beklagten bei der Vermittlung der PM. und der Beratung hinsichtlich der
auszuwählenden Hard- und Software auch nicht substantiiert. Sie haben
insbesondere nicht nachvollziehbar dargetan, dass die von der PM. bereit
gestellte Hard- und Software grundsätzlich nicht geeignet gewesen, um den
Anforderungen des Pflichtenhefts zu genügen. Soweit sie das Fehlen von
deutschsprachigen Handbüchern zur neuen Hard- und Software rügen, hat
die Beklagte damit nichts zu tun. Auch die Schulungen der PM. sind keine Frage,
für die die Beklagte einzustehen hätte. Betriebs- und Funktionsstörungen
bedeuten nicht, dass die gelieferte Hard- und Software generell ungeeignet
gewesen wäre.
4./
Fehlt es danach an einem Ende 1994 begründeten Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien, so kommt eine Haftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der "Vertragseinheit" in Betracht.
a)
Die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung, nach der zwei an sich
selbständige Vereinbarungen zwischen denselben Vertragspartnern als
einheitliches Rechtgeschäft zu werten sind, wenn nach den Vorstellungen der
Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich alleine gelten
sollten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollten,
sog. "Einheitlichkeitswille" (grundlegend BGH NJW 1976, 1931 m.w.N.;
BGH NJW 1987, 2003, 2007 für den Kauf von Hard- und Software), greift hier
nicht ein. Während ursprünglich die Hard- und Software entsprechend
dem Pflichtenheft in einer Hand, nämlich der der PKI (DK) war, war mit der
Vertragsauflösung Ende 1994 und der Rücknahme der Hardware die
Trennung von Hard- und Software besiegelt. Die Klägerinnen haben später
die Pflege der M-PPS und VARIAL plus Lohn und Gehalt Software in den Händen
der Beklagten belassen und die Hardware sowie weitere Software bei der PM.
geleast und einen entsprechenden Wartungsvertrag abgeschlossen. Sie haben damit
selbst das ursprüngliche einheitliche Geschäft aufgegeben und sich
bewusst zwei Vertragspartnern gegenübergestellt. Damit bildete das Geschäft
schon objektiv keine wirtschaftliche Einheit mehr. Erst recht ist nicht bei den
Klägerinnen subjektiv nicht der Eindruck erweckt worden, es stünde
ihnen nur ein Vertragspartner gegenüber (BGH NJW 1992, 2560, 2562).
b)
Allerdings wird die Frage der rechtlichen Einheit von Hard- und
Softwarevertrag auch bei Verträgen mit unterschiedlichen Unternehmen geprüft
und ausnahmsweise auch unter strengen Voraussetzungen zu bejahen sein. Das setzt
voraus, dass der Software-Hersteller/Lieferant den
Hardware-Hersteller/Lieferanten in Kenntnis des Kundenwunschs nach einer
einheitlichen Lösung empfiehlt (Moritz/Tybussek, Computersoftware, 2.
Aufl., Rdr. 96). Im Wege des Einwendungsdurchgriffs ist ein einheitlichen
Vertragsverhältnis auch bei Verschiedenheit der Vertragspartner anzunehmen,
wenn der Kunden nicht auf eigene Initiative verschiedene Verträge abschließt,
durch Zusammenwirken ein Komplettsystem geliefert wird, die Software nur auf
eine bestimmte Hardware eingesetzt werden soll, der Eindruck erweckt wird, als
stünde dem Kunden nur ein Vertragspartner gegenüber, ein enger
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Lieferungen besteht und der zweite
Vertragsschluss vom ersten Lieferanten vermittelt wird. All dies ist hier aber
nicht der Fall: Den Klägerinnen war bewusst, dass sie sich von der ursprünglichen
Einheitslösung durch den Vergleich mit der Firma DK Ende 1994 gelöst
hatten und die Beklagte - mit Ausnahme von Pflegeleistungen - eben nicht ihr
neuer Vertragspartner geworden war. Sie wussten auch genau, dass ihnen mit der
PM. ein neuer Vertragspartner gegenüber stand, wie ihr Schreiben vom
16.04.1996 an die Beklagte (GA 103f.) zeigt, in dem sie ihre Überraschung über
die Wartung durch die S. ausdrücken und eindeutig von zwei verschiedenen
Vertragspartnern reden. Wenn sie die Beklagte für das Funktionieren einer
neuen Lösung verantwortlich machen wollte, hätte sie dies mit ihr
vereinbaren müssen. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung kann
nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Mietvertrages
zwischen der PM. und den Klägerinnen nunmehr erstmals die volle
Verantwortung und Haftung für die nun gewählte Hard- und
Softwarekombination und sämtliche Fehler der von PM. gelieferten Ware übernehmen
wollte.
c)
Im übrigen würde die Annahme einer "Vertragseinheit"
auch nicht dazu führen, dass die Beklagte für die komplette EDV-Lösung
in dem Sinne verantwortlich wäre, dass sie Schadensersatz für sämtliche
Fehler zu leisten hätte. Im Computerrecht spielt die Frage nach der
Vertragseinheit unter einem ganz anderen Gesichtspunkt eine Rolle, nämlich
bei der Frage, ob der Erwerber sich bei Mängeln der Hardware oder der
Software von beiden Elementen lösen kann. Die Verträge bleiben auch
bei Vertragseinheit insoweit selbstständig, als selbstverständlich
Ansprüche nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht
werden können. So könnten die Klägerinnen nicht der PM.
entgegenhalten, die Beklagte erfülle den mit ihr geschlossenen
Wartungsvertrag schlecht oder sie seien berechtigt, die Miete an die Beklagte zu
entrichten oder Mietzahlungen von dieser zurückzufordern. Ebenso wenig könnte
sich die PM. von den Klägerinnen das Entgelt für die Softwarepflege
aus dem Pflegevertrag mit der Beklagten verlangen. Sie können im Falle
eines Kaufs der Hardware gegenüber der Beklagten auch nicht Gewährleistungs-
oder Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder Fehlens zugesicherter
Eigenschaften der Software geltend machen. Rechtsfolge einer solchen
Vertragseinheit wäre nur, dass sich die Klägerinnen bei Mängeln
der Hardware auch vom Softwarewartungsvertrag mit der Beklagten lösen könnten.
Darum geht es aber den Klägerinnen nicht, zumal die Beklagte die Kündigung
der Klägerinnen bezüglich des Wartungsvertrages hingenommen hat.
II.
Aus den Software-Pflegeverträgen, die die Klägerinnen
im März 1994 mit der Beklagten geschlossen haben (AH 1ff., 50ff.), ergibt
sich eine Haftung der Beklagten für die hier behaupteten Schäden
nicht.
a)
Bei den Verträgen, in denen die Beklagte die Pflege der von PP.
hergestellten Software M-PPS und der von I. übernommenen Software VARIAL
plus Lohn- und Gehalt incl. KUG übernommen hat, handelt es sich um
Wartungsverträge mit Elementen des Dienst- und Werkvertrages. Etwaige im
Rahmen der Wartung der Software auftauchende Fehler führten deshalb nur
dann zu einer Haftung der Beklagten aus werkvertraglichem Gewährleistungsrecht
nach §§ 634ff. BGB, wenn die Klägerinnen der Beklagten jeweils
eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung
gesetzt hätten. Ausserdem mussten die Klägerinnen ihre Beanstandungen
entgegen Ziffer 4 der Pflegeverträge schriftlich binnen acht Tagen
mitteilen. Soweit Schadensersatzansprüche (§§ 635 BGB, positive
Vertragsverletzung) geltend gemacht werden, ist für ein Verschulden der
Beklagten nichts vorgetragen, abgesehen davon, dass Schadensersatzansprüche
nach den Pflegeverträgen auf die Haftung wegen Vorsatzes beschränkt
waren (§ 276 Abs. 2 BGB).
b)
Ob danach eine Haftung der Beklagten schon wegen Fehlens einer Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung oder Verletzung von Mitteilungspflichten oder mangels
Verschuldens scheitert, braucht für die einzelnen Schadenspositionen nicht
näher geklärt zu werden. Soweit nämlich eine Haftung aus dem
Pflegevertrag überhaupt in Betracht kommt, fehlt es an einer schlüssigen,
insbesondere hinreichend substantiierten Darlegung der einzelnen Mängel
oder Pflichtverletzungen aus dem Pflegeverträgen sowie einer Zuordnung zu
den einzelnen Positionen der Schadensaufstellungen der Klägerinnen.
Zahlreiche Schadenspositionen werden in ihrem konkreten Aufwand nicht schlüssig
belegt. Sie sind in weiten Teilen auch nicht ersatzfähig.
Im Einzelnen:
Die behaupteten Mängel der Pflegeverpflichtung der Beklagten (vgl. GA
150ff.) bezüglich der M-PPS Software und der Software Varial plus Lohn- und
Gehalt lassen sich in vielen Fällen nicht zuordnen. Eine saubere Trennung
zwischen etwaigen Versäumnissen der späteren Mietvertragspartnerin PM.
und der Beklagten ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerinnen überhaupt
einzelne, dem Softwarepflegvertrag zuzurechnende Vertragsverletzungen der
Beklagten behaupten - verspätete Lieferung des Updates für Lohn- und
Gehaltsbuchhaltung zum Jahreswechsel 1995/1996 (1996/1997?), Eingabefehler bei
der Aufspielung der Inventurlisten auf Excel, verspätete Reaktionen bei der
Meldung von Störungen, fehlende Erstellung von Provisionslisten und
betriebswirtschaftlichen Auswertungen - gilt:
aa) Schadensaufstellung der Klägerin zu 1):
Die von der Klägerin zu 1) vorgelegte Schadensaufstellung (AH 68ff.)
ermöglicht weitgehend keine Zuordnung der einzelnen Arbeiten zu den jeweils
behaupteten Mängeln oder Pflichtverletzungen aus dem Softwarepflegevertrag.
Bis auf die ersten und letzten Positionen befasst sich diese Aufstellung
ausschließlich mit Stundenangaben zu Mängelrügen und
Schriftverkehr. Dabei entfällt ein Großteil der Positionen (Nr. 24 -
37 und 39 - 76) nach der eigenen Zuordnung der Klägerin zu 1) "an PM.".
Soweit Aufwand "an SYS" zugeordnet wird, handelt es sich um Mängelbesprechungen
und Schriftverkehr einschließlich der Vorbereitungszeiten ohne nähere
Angabe der einzelnen Mängelursachen. Einzelne Positionen - Pos. 3: EDV stürzt
immer wieder ab; Pos. 20: Besprechung mit W.&Partner wegen Anschaffung eines
neuen PPS-Systems - sind Mängeln und Fehlern des Pflegevertrages mit der
Beklagten nicht zuzuordnen. Die Aufwendungen, also reiner Zeitaufwand der Klägerin
zu 1) zur Wahrung und Verfolgung ihrer Rechtspositionen, wäre unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 635 BGB oder aus positiver
Vertragsverletzung jedenfalls nur bei Verschulden, wenn nicht Vorsatz der
Beklagten zu ersetzen, wofür die Klägerin zu 1) nichts vorgetragen
hat. Abgesehen davon, dass die Stundensätze und der Zeitaufwand für
das ständige Aktenstudium und Besprechungen weitgehend überzogen
erscheinen - so z.B. für eine Mängelbesprechung vom 26.02.1996
einschließlich Vorbereitung, Analyse und Beantwortung des Analysebriefs
der Beklagten vom 11.03.1996 (Pos. 11 - 14, 21 - 23) - und die Arbeiten nicht
nur Beanstandungen aus dem Softwarepflegevertrag mit der Beklagten erfassen,
kann die Klägerin zu 1) diesen Zeitaufwand bei der aussergerichtlichen
Abwicklung ihres Schadensersatzanspruchs auch dann nicht geltend machen, wenn
sie entsprechend ihrer Behauptung Herrn Wi. eigens für diese Aufgabe
eingestellt hätte (vgl. BGHZ 66, 114; 75, 231; NJW 1977, 35).
Die Positionen 1 und 2 (Rückerstattung Pflegevergütung
für 1994 und 1995) von 20.400,00 DM kann die Klägerin zu 1) schon
deshalb nicht verlangen, weil die Software der Beklagten vorlag und mit dieser
auch gearbeitet worden ist. Die in der Aufstellung GA 68 angegebene Begründung,
der Pflegevertrag sei "verfrüht", weil das EDV-System nicht
komplett installiert/geschult/abgenommen worden sei, liegt im Risikobereich der
Klägerin zu 1) und rechtfertigt nicht, die vereinbarte monatliche
Wartungsvergütung zurückzufordern. Die Positionen 77 und 78 betreffen
Personalkosten für Schulungen. Auch diese Forderung geht nicht auf Fehler
der Beklagten bei der Wartung der Software, sondern auf die von der Klägerin
zu 1) gewählte Umstellung auf das neue EDV-System zurück. Letztes gilt
auch für die letzten Positionen, die die Auswahl eines neuen
EDV-PPS-Systems einschließlich Folgekosten Ende 1996/1997 betreffen.
bb) Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2):
Auch die Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2) (Bl. 10f. der Akte
85 O 80/98 LG Köln) befasst sich mit Zeitaufwand der Klägerin zu 2) für
Besprechungen über Fehleranalysen und Mängel. Viele Beanstandungen
betreffen ausserdem Hardwarefehler (Pos. 1, 2,16 und 17) bzw. eine ungenügende
Dimensionierung der Hardware (Inventur, Pos. 7, 8, 18). Die Positionen 13 - 18
beziehen sich auf einen Zeitraum, der nach der Kündigung des
Softwarepflegevertrages vom 06.02.1997 (AH 67) liegt. Position 6 beinhaltet
angeblich verfrühte Schulungsmaßnahmen, Position 10 nicht im
Softwarepflegevertrag enthaltene Statistik-Software, Position 12 Kosten für
die Suche nach einem neuen EDV-PPS-System. Soweit mit Position 11 die
Zusatzarbeiten für Lohn- und Gehaltsbuchhaltung von 1.700,00 DM geltend
gemacht werden, ist die erforderliche Umstellung des Programms Varial plus wegen
einer noch einzuarbeitenden Gesetzesänderung zwar nicht im Januar 1997
erfolgt, das später gelieferte Update - für die verspätete
Lieferung dieser Standardsoftware kann die Klägerin zu 2) die Beklagte
unter den gegebenen Umständen nicht verantwortlich machen - hat aber
automatisch die entsprechende Nachberechnung vorgenommen, so dass der Klägerin
zu 2) auch ein zugemutet werden konnte, die korrigierten Gehaltsberechnungen im
Folgemonat vorzunehmen. Soweit die Klägerin zu 2) darüber hinaus
einzelne Zusatzarbeiten in Rechnung stellt, kann ihrem Vortrag nicht entnommen
werden, dass es sich um Arbeiten handelt, die wegen von der Beklagten zu
verantwortender Störungen des Softwarepflegevertrages entstanden sind.
Insgesamt ergibt sich danach kein nachvollziehbarer Vortrag der
Klägerinnen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag
schuldhaft verletzt und den von ihnen berechneten Schaden jedenfalls teilweise
verursacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert des Streitgegenstandes für die Berufung der Klägerin
zu 1) und Wert ihrer Beschwer: 138.789,50 DM;
Wert des Streitgegenstandes für die Berufung der Klägerin zu 2)
und Wert ihrer Beschwer: 199.771,75 DM.
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung ist
nicht rechtskräftig.