Home › JurPC Web-Dok. 245/2000 Napster und Gnutella - Probleme bei der Übertragung von MP3-Dateien nach deutschem Urheberrecht
Große Aufmerksamkeit erregte Anfang August 2000 ein Gerichtsverfahren in den USA: In San Francisco hatten Vertreter der Musikindustrie, vor allem Mitglieder der Record Industry Association of America (RIAA), bei dem zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Napster, Inc. den Austausch von Musikdateien über die Internet-Tauschbörse Napsteruntersagte . Hiergegen legte Napster, Inc. erfolgreich Berufung ein. Am 02.10.2000 wurde das Verfahren mit einer ersten Anhörung fortgesetzt.(2) Napster und Gnutella stehen stellvertretend für eine wachsende Anzahl von Software, die den Austausch von urheberrechtlich geschützten Werken in digitalisierter Form innerhalb von Online-Netzwerken ermöglicht. Die Digitalisierung hat besonders im Musikbereich die Bandbreite der Möglichkeiten erheblich erweitert, Musikwerke zu nutzen und zu verbreiten.(3) Seit der Entdeckung der Digitalisierung als eine technische Form der Datenspeicherung und Datenübermittlung galt lange Zeit die CD(4) als das am weitesten verbreitete Medium. In der jüngsten Vergangenheit hat die CD jedoch beachtliche Konkurrenz bekommen; zunehmend werden Musikdateien in Online-Netzwerken angeboten und übermittelt. Möglich wurde diese Nutzung vor allem durch MPEG 1 Layer 3 (MP3); hierbei handelt es sich um ein Datenkompressionsverfahren, bei dem die Gesamtmenge der auf einer CD enthaltenen Digitalinformation auf ein Zehntel bis auf ein Zwölftel reduziert wird. Das Patent hierfür hält das Deutsche Frauenhofer Institut für integrierte Schaltungen.(5) Da die Programme und Kompressionsverfahrenlaufend fortentwickelt werden, wird auch der Austausch von größeren Datenmengen, wie z.B. von Bilddateien, Filmen und Videos für den privaten Nutzer immer attraktiver. Die kulturelle Bedeutung dieser Entwicklung ist darin zu sehen, dass sie einerseits einem breiten Publikum einen qualitativ hochwertigen Werkgenuss ermöglicht und andererseits dem Urheber ein neues Forum schafft, sein Werk bekannt zu machen und wirtschaftliche Früchte daraus zu ziehen. Je mehr die private Vervielfältigung aufgrund der technischen Neuerungen gefördert wird, umso größer ist freilich die Gefahr, dass dem Urheber um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das deutsche Urheberrecht hat die Aufgabe, das persönliche und wirtschaftliche Interesse des Urhebers an seinem Werk zu schützen (§ 11 UrhG). Um sein Werk verwerten zu können, steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben (§§ 15 ff. UrhG). Eine ähnliche Verwertungsbefugnis gewährt das Urhebergesetz bestimmten Werken und Personen als sog. Leistungsschutz.(6) An einer musikalischen Schöpfungkönnen verschiedene Personen Rechte haben: der Komponist an dem Musikwerk (§§ 2 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2, 7, 11 UrhG), der Textdichter an dem Sprachwerk (§§ 2 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2, 7, 11 UrhG), der Interpret in bezug auf seine Darbietung (§§ 73, 75 Abs. 1, 2 UrhG) und schließlich der Tonträgerhersteller hinsichtlich der Verwertung des Tonträgers (§§ 85, 86 UrhG). Die Verletzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte führen insbesondere zu Beseitungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ( § 97 Abs. 1 UrhG) und strafrechtlichen Sanktionen (§§ 106, 109 UrhG). Der Beitrag geht zunächst der Frage nach, welche urheberrechtlichen Verwertungsrechte durch das Angebot und den Vertrieb von MP3-Dateien im Internet berührt sind und ob der Nutzer Urheberrechte verletzt, wenn er sich nicht autorisierte MP3-Dateien aus dem Internet herunterlädt (II). Erst im Anschluss daran wird die Funktionsweise der Softwaresystemen Napsterund Gnutella beschrieben und eine rechtliche Würdigung vorgenommen (III). Bei den Internet-Tauschbörsen werden in der Regel Musikdateien im MP3-Format ausgetauscht.(7) Der Nutzer kann sich die Datei entweder aus dem Internet bereits als MP3-Datei herunterladen oder eine CD auf seine Festplatte überspielen und den Datensatz in eine MP3-Datei umwandeln.(8) Werden MP3-Dateien im Internet bereitgestellt, ist für die urheberrechtliche Beurteilung danach zu differenzieren, wer die Datei anbietet: der Urheber selbst oder ein anderer Anbieter. Stellt der Urheber selbst auf seiner Internetseite eine MP3-Datei bereit, damit der Nutzer sie sich auf seine Festplatte herunterladen kann,(9) erklärt er damit etwa nicht, auf seine Rechte verzichten zu wollen; denn aus der Unübertragbarkeit des Urheberrechts folgt dessen Unverzichtbarkeit (§ 29 S. 2 UrhG).(10) Soweit es gesetzlich nicht untersagt ist, kann der Urheber jedoch auf seine Ansprüche gegenüber bestimmten Personen oder durch eine entsprechende Erklärung an die Allgemeinheit verzichten.(11) Hierfür wird jedoch zu Recht verlangt, dass der Urheber den Verzicht ausdrücklich erklärt und dies auf der jeweiligen Internetseite kenntlich macht.(12) Der Nutzer darf unter diesen Voraussetzungen das Musikwerk dann vergütungsfrei benutzen. Dies gilt wiederum nicht, sofern Nutzungsrechte Dritter betroffen sind, weil der Urheber über diese Rechte nicht disponieren kann.(13) Der Urheber allein ist berechtigt, einem anderen ein Nutzungsrecht an seinem Werk einzuräumen (§ 34 Abs. 1 UrhG). Beabsichtigt der Inhaber eines Nutzungsrechts, das ihm eingeräumte Recht zu übertragen, ist hierfür grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers erforderlich (§ 34 Abs. 1 UrhG). Fraglich ist, welche Nutzungsrechte sich der Anbieter einräumen bzw. übertragen lassen muss, wenn er urheberrechtlich geschützte Musikwerke als MP3-Datei über das Internet anbieten und vertreiben will. a) Erwerb welcher Nutzungsrechte?Für die Verwertungsmöglichkeiten ist der Begriff der Nutzungsart maßgebend. Nach vh.M. ist dieser Begriff nicht mit den in den §§ 15 ff. UrhG aufgezählten Verwertungsrechten identisch,(14) sondern bezeichnet eine nach der Verkehrsanschauung als solche klar abgrenzbare wirtschaftliche und technische Verwertungsform.(15) Der "Gesetzesentwurf zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern" bestätigt diese ganz überwiegend vertretene Ansicht.(16) aa) Einzelne VerwertungsvorgängeBei der Verwertung einer MP3-Datei müssen folgende Vorgänge unterschieden werden:
bb) Verwertungsrechtliche EinordnungDie nicht nur vorübergehende Speicherung auf einem digitalen Datenträger wird nach inzwischen allgemeiner Meinung als "Vervielfältigung" i. S. v. § 16 Abs. 1 UrhG eingestuft.(17) Als Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes zu verstehen, die geeignet ist, es den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.(18) Dementsprechend vervielfältigt der Anbieter das Werk, wenn er die auf die Festplatte überspielte Musikdatei mit Hilfe eines Programms, einem sog. Encoder, in eine MP3-Datei umwandelt.(19) Gleiches gilt für die Speicherung auf dem eigenen Server. Eine Besonderheit ergibt sich bei der Speicherung, die der Nutzerauf seinem Rechner, entweder in dem Arbeitsspeicher oder auf seiner Festplatte vornimmt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht allein der Nutzer als Empfänger die Vervielfältigung vornimmt. Vielmehr kann die Vervielfältigung auch dem Absender als mittelbaren Verursacher nach den Grundsätzen der haftungsbegründenden Kausalität zugerechnet werden.(20) Schwarz hat hierfür den Begriff der "Vervielfältigung auf Distanz" geprägt.(21) Die Zurechnung erfolgt, sofern der Anbieter bestimmt, ob und wer auf die von ihm bereitgestellten Daten Zugriff nimmt.(22) Die verwertungsrechtliche Einordnung des durch den Einzelabruf ausgelösten Übertragungsvorgangs ist hingegen umstritten.(23) Die vh.M. stuft die Übertragung auf Abruf (On-demand) in direkter oder entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 UrhG als eine unbenannte öffentliche Wiedergabe ein.(24) Teils wird vertreten, der Begriff der "Öffentlichkeit" in § 15 Abs. 3 UrhG fordere keine gleichzeitige Öffentlichkeit(25) und könne deswegen auf die sukzessive Öffentlichkeit ausgedehnt werden;(26) teils wird auf die Zielsetzung des Gesetzgebers von 1965 hingewiesen:(27) Die Schutzlücke sei zu schließen, da es die Aufgabe des Urheberrechts ist, "die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers so umfassend zu gestalten, daß möglichst jede Art der Nutzung seines Werkes seiner Kontrolle unterliegt."(28) In der AOL-Entscheidung(29) hat erstmals ein Gericht zu dieser Frage Stellung genommen und ist der vh.M., insbesondere denjenigen Vertretern gefolgt, die die Hinnahme einer Schutzlücke als mit den Zielen des Gesetzgebers unvereinbar ansehen. Außer der gerichtlichen Bewertung hat das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf eines "Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" erarbeitet, wonach das sog. Übertragungsrecht(30) unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe gefasst werden soll.(31) b) ZwischenergebnisFolgende Nutzungsrechte muss der Anbieter sich also für den Vertrieb von Musikdateien über das Internet einräumen bzw. übertragen lassen: das Vervielfältigungsrecht, das Recht zur Vervielfältigung aus Distanz und das Übertragungsrecht. Im Zusammenhang mit speziellen Internetdiensten sollte zum Schutz des Urhebers der spezielle Dienst - hier das Angebot des Musikwerkes in MP3-Format - als solcher bezeichnet werden.(32) c) Herunterladen durch den privaten NutzerFraglich ist, ob der private Nutzer, wenn er sich eine MP3-Datei aus dem Internet auf seine Festplatte herunterlädt und damit eine "Vervielfältigung" i. S. v. § 16 Abs. 1 UrhG herstellt, der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zu dem Vervielfältigungsverbot hat der Gesetzgeber in den §§ 45 ff. UrhG Ausnahmen normiert. Das Urheberrecht muss gegenüber bestimmten Freihaltungsinteressen, insbesondere zu Gunsten der Wissenschaft und Lehre zurücktreten, worin die Sozialbindungdes Urheberrechts zum Ausdruck kommt.(33) Für die private Vervielfältigung ist § 53 Abs. 1 UrhG von Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Lizenz, die es einer natürlichen Person gestattet, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herzustellen. Der Grund hierfür war die Erkenntnis, dass es unrealisierbar und mit Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar ist, die Rechtsverletzung durch Private zu verfolgen.(34) Zum Ausgleich dafür enthalten die §§ 54 ff. UrhG eine Vergütungsregelung; es wird eine Abgabe auf bestimmte Geräte, Bild- und Tonträger erhoben, ohne die die Vervielfältigung nicht realisierbar wäre.(35) Gemäß § 53 Abs. 1 UrhG muss es sich bei der gespeicherten Datei um ein "Vervielfältigungsstück des Werkes" handeln. Bei der Auslegung dieses Merkmals besteht zumindest in zweierlei Hinsicht Einigkeit: Erstens muss der Vervielfältigende nicht Eigentümerder Werkvorlage sein, was im Umkehrschluss aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG folgt. Daher ist es z.B. zulässig, für das Brennen einer CD eine geliehene CD zu verwenden. Zweitens wird als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die für die Herstellung verwendete Vorlage rechtmäßig in den Besitz des Vervielfältigers gelangt ist.(36) aa) Originalwerk als Vorlage?Umstritten ist hingegen die Frage, ob es sich bei dem "Werk" um ein Originalwerk im Sinne eines urheberrechtlich lizensierten Werkes handeln muss.(37) (1) Rechtsprechung Die Rechtsprechung ist in dieser Frage, entgegen der Interpretation in Teilen der Rechtslehre,(38) keineswegs richtungsweisend. Zwar verlangt etwa das KG(39), dass die Vorlage rechtmäßig in den Besitz des Vervielfältigers gelangt sein muss. Zu der Frage, ob das "Werk" im Sinne von § 53 UrhG mit einem urheberrechtlich lizensierten Werkstück gleichzusetzen ist, hat das Gericht jedoch keine Aussage getroffen. Eine solche Entscheidung konnte das KG auch gar nicht treffen, weil es sich bei den entwendeten Dias gerade nicht um "Raubkopien", sondern um Originalwerke gehandelt hat. Das Gericht hatte eine andere als die hier interessierende Frage rechtlich zu würdigen, nämlich ob der Vervielfältiger, sofern er eine fremde Vorlage verwendet, diese auch dann verwenden darf, wenn er sie ohne Erlaubnis des Eigentümers entwendet hat. Es ist daher erforderlich, den Begriff des "Werkes" näher zu konkretisieren. Fraglich ist, ob es geboten erscheint, den Anwendungsbereich des § 53 I UrhG aufgrund bestimmter gesetzgeberischer Wertungen teleologisch zu reduzieren. (2) Sinn und Zweck des § 53 UrhG Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Lizenz rechtfertigt es nach Ansicht von Harke und Mönkemöller, von einer einschränkenden Auslegung abzusehen: Der Gesetzgeber habe den privaten Nutzer generell von einer Verantwortlichkeit befreien wollen, sofern er die Vervielfältigung zu privaten Zwecken verwendet;(40) insbesondere im Unterschied zu der Nutzung von Computerprogrammen sollte es für den privaten Nutzer gerade nicht erforderlich sein, sich eine vertragliche Lizenz hierfür einräumen zu lassen.(41) Rechtstechnisch gesehen bewirkt der privilegierte Zweck "privater Gebrauch", dass der Nutzer ein Nutzungsrecht kraft Gesetzes erwirbt.(42) § 53 UrhG ist jedoch entgegen dieser Ansicht aufgrund einer systematischen und historischen Auslegung enger zu interpretieren. Die Schranken des Urheberrechts tragen generell dem Gedanken Rechnung, dass das Urheberrecht einer Sozialbindung unterliegt. Wie die Überschrift "Schranken des Urheberrechts" bereits verdeutlicht, beziehen sich die Schranken jedoch ausschließlich auf das Urheberrecht, d.h. die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Nur insoweit muss der Urheber Einschränkungen hinnehmen. Ist jedoch von vornherein nicht das Schutzobjekt des UrhG betroffen, nämlich das "Werk" im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 2, 7, 11 UrhG, können auch die Schranken nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls müsste man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er einerseits eine Handlung, die Herstellung einer Raubkopie, sanktioniert und diesem rechtswidrigen Zustand anschließend durch die Schrankenregelung Dauer verleiht. Dass der Gesetzgeber so weitreichende Folgen nicht in Kauf genommen hat, folgt ferner aus einer historischen Auslegung. Der Gesetzgeber hat weder mit den digitalen Vervielfältigungsmöglichkeiten im allgemeinen noch mit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit von MP3-Dateien im besonderen gerechnet.(43) Als Orientierungshilfe mag hierfür § 31 Abs. 4 UrhG dienen: Wandtke und Schäferhaben Dienste, bei denen man Musik auf Abruf bestellen kann (Music-on-demand) als "neue Nutzungsart" im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert, und den Zeitpunkt der Bekanntheit auf die Mitte der neunziger Jahre festgelegt.(44) Sofern allerdings Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers bestehen bleiben sollten, ist an den Ausnahmecharakter des § 53 UrhG zu denken, der grundsätzlich eine enge Auslegung verlangt,(45) insbesondere wenn das Interesse des Urhebers und das des privaten Nutzers spürbar zu Lasten des Urhebers in eine Schieflage geraten; dies gebietet nicht zuletzt Art. 14 Abs. 1 GG, der das geistige Eigentum schützt. (3) Wertung der §§ 398 ff., 405 BGB Für eine einschränkende Auslegung spricht schließlich auch die Wertung der §§ 398 ff., 405 BGB, die bei der Einräumung vertraglicher Nutzungsrechte entsprechend gilt.(46) Anerkannt ist, dass vertragliche Nutzungsrechte nicht gutgläubig erworben werden können.(47) Bei dem Rechtsverkehr mit Lizenzen wird dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass der Veräußerer seine Berechtigung durch eine Urkundenkette (sog. chain of title) nachweisen muss.(48) Die Frage ist, ob der Gesetzgeber mit der Einführung einer gesetzlichen Lizenz(49) (§ 53 UrhG) nicht nur den gesetzlichen Erwerb einer Nutzungsbefugnis erreichen wollte, sondern darüber hinaus einen gutgläubigen Erwerb kraft Gesetzes. Weinknecht ist zuzustimmen, wenn er zu Bedenken gibt, dass hiergegen ein allgemeiner Grundsatz spricht: Ein gutgläubiger Erwerb - von Sachen und Rechten - soll nur möglich sein, wenn der Erwerber aufgrund eines objektiven Rechtsscheins schutzwürdig ist.(50) Wenn auch bei der vertraglichen Übertragung ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, kann der Erwerb kraft Gesetzes zu keinem anderen Ergebnis führen, da dieses Ergebnis einer von dem Gesetzgeber getroffene Wertung zuwiderliefe,(51) namentlich der Wertung der §§ 398 ff., 405 BGB. bb) ZwischenergebnisAus den genannten Gründen benötigt der private Nutzer in der Regel die Zustimmung des Urhebers, wenn er sich eine MP3-Datei aus dem Internet herunterlädt. Lädt er sich hingegen autorisierte Dateien herunter,(52) ist er gem. § 53 Abs. 1 UrhG von dem Zustimmungsbedürfnis befreit, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG erfüllt sind.(53) Bei dem Austausch von (Musik-) Dateien (filesharing) werden die zentralen (Bsp. Napster) und dezentrale Softwaresysteme (Bsp. Gnutella) voneinander unterschieden. Zentrale Systeme - Napster Dezentrale Systeme - Gnutella Die Tauschsysteme werfen im wesentlichen drei Rechtsfragen auf: Ist der Dateitransfer nach § 53 UrhG zustimmungsfrei möglich? Ist das Übertragungsrecht des Urhebers berührt? Kann in zentralen Systemen der Betreiber der zentralen Server, z.B. Napster, Inc. für Urheberrechtsverletzungen innerhalb des Tauschsystems haftbar gemacht werden? a) Raum für § 53 Abs. 1 UrhG?§ 53 UrhG ist eine Ausnahme zu dem Vervielfältigungsverbot, nicht aber zu anderen Verwertungsverboten. Für die Anwendbarkeit des § 53 UrhG ist maßgebend, welche Verwertungsrechte bei dem Dateiaustausch innerhalb der Softwaresysteme berührt werden. Hierfür müssen wiederum folgende Vorgänge unterschieden werden:
Darüber hinaus muss eine Trennung vorgenommen werden zwischen dem Empfänger, bzw. Nutzer einerseits und dem Absenderandererseits. Denn die Privilegierung des einen bedeutet nicht automatisch die Privilegierung des anderen.(57) aa) EmpfängerUrheberrechtlich am einfachsten zu beurteilen ist die Speicherung, die der Empfänger auf seiner Festplatte vornimmt. Für ihn gilt, was generell beim Herunterladen von MP3-Dateien aus dem Internet gilt (s.o. Abschnitt II): Es muss sich um eine autorisierte Datei handeln; darüber hinaus müssen die übrigen Voraussetzungen des § 53 UrhG erfüllt sein. Als weitere Voraussetzungen verlangt § 53 UrhG, dass nur "einzelne" Vervielfältigungsstücke zum "privaten" bzw. "eigenen Gebrauch" hergestellt werden dürfen. Die konkrete Anzahl, die aus dem Wort "einzelne" abgeleitet wird, variiert von drei(58) bis sieben,(59) wobei die Zahl sieben lediglich daher rührt, dass der BGH in dem Verfahren antragsgemäß verurteilt hat (§ 308 I ZPO).(60) Unter dem "privaten Gebrauch" versteht man die Benutzung des Vervielfältigungsstücks innerhalb der privaten Sphäre entweder durch die eigene Person oder durch die mit ihr durch ein "persönliches Band" verknüpften Personen.(61) Eine Kopie weiterzuverschenken ist daher erlaubt, wenn man mit der beschenkten Person persönlich verbunden ist.(62) Folglich kann der Nutzer Musikdateien per E-mail an einen Freund oder ein Mitglied der Familie verschicken oder sich eine CD von den autorisierten Datei brennen. Andererseits verlässt der Empfänger deutlich den Anwendungsbereich von § 53 Abs. 1 UrhG, wenn er die Datei an einen unbestimmten Personenkreis weiterverschickt oder seinen Ordner auf seiner Festplatte für den Zugriff durch beliebige Dritte freigibt. Dabei ist es für das Ergebnis nicht entscheidend, ob man für den privaten Gebrauch auf die "Benutzung"(63) oder auf den "Gebrauchszweck"(64) abstellt. Die Musikdatei, die der Empfänger auf der Festplatte speichert, wird nicht mehr in der privaten Sphäre "benutzt", sobald der Empfänger die Datei so bereithält, dass beliebige Dritte darauf zugreifen können. Stellt man andererseits den Gebrauchszweck in den Vordergrund, ist die Speicherung auf der Festplatte dann als unzulässig anzusehen, wenn die gespeicherte Datei nicht für den privaten Gebrauch bestimmt ist, sondern beliebigen Dritten zur Verfügung gestellt werden soll. Der "sonstige eigene Gebrauch" gem. § 53 Abs. 2 UrhG hat im Zusammenhang mit natürlichen Personen gegenüber Abs. 1 keine weitreichende Bedeutung, da der private Gebrauch als Unterfall des eigenen Gebrauchs anzusehen ist.(65) Zu beachten ist, dass das Vervielfältigungsstück zwar auch zu erwerbswirtschaftlichen und beruflichen Zwecken gebraucht werden kann, nicht aber für die Weitergabe an Dritte bestimmt sein darf.(66) Der Empfänger kann in den Softwaresystemen unter den vorgenannten Voraussetzungen zustimmungsfrei Musik-Dateien auf die Festplatte seines Rechners herunterspielen. In diesen sehr engen Grenzen besteht Raum für die Anwendung des § 53 Abs. 1 UrhG. Selbst wenn es bei der digitalen Technik unschwer vorstellbar ist, dass die Grenzen des Zulässigen schnell überschritten sein dürften, ist an der Systematik aus gesetzlicher Lizenz und Vergütungsanspruch grundsätzlich festzuhalten, da sich die digitale Vervielfältigung bisher einer Kontrollierbarkeit entzieht.(67) bb) AbsenderDerjenige, der innerhalb des Tauschsystems "Anbieter" von Dateien ist, bedarf stets der Zustimmung des Urhebers. (1) § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG Bei dem Austausch von Dateien müssen grundsätzlich folgende Sachverhalte voneinander abgegrenzt werden: die Weiterleitung der Datei im Wege der Individualkommunikation einerseits und die Übertragung der Datei auf Abruf innerhalb eines Systems, das einer Mehrzahl von Personenoffen steht, andererseits. Die Grenzen, die § 53 Abs.1 UrhG der Werknutzung durch eine Mehrzahl von Personen zieht, werden durch die zahlenmäßige Einschränkung "einzelne" und den "Begriff des privaten Gebrauchs" bestimmt.(68) Für die Vervielfältigungshandlung wird man richtigerweise nicht auf die Speicherung auf der Festplatte des Absenders abstellen, da der Absender insoweit "Empfänger" ist. Anzuknüpfen ist vielmehr an die Speicherung auf der Festplatte des Empfängers aus der Sicht des Absenders (Vervielfältigung auf Distanz). Der Nutzer von Napster und Gnutella wird, bevor er sich in das System einwählt, gefragt, ob er den Ordner mit seinen Musikdateien freigeben will oder nicht. Der Absender hat es letztlich in der Hand, ob und welche Musikdateien er in dem Tauschsystem für den Zugriff durch Dritte bereitstellt. Folglich ist ihm die Vervielfältigung auf Distanz zuzurechnen. Diese Vervielfältigung ist nach den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG zulässig, wenn sie im Rahmen einer Individualkommunikation stattfindet und für den Absender im privaten Bereich bleibt.(69) Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Kopien von der jeweiligen Musikdatei entstehen. Folglich ist es nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig, mit Freunden eine Musiktauschbörse zu gründen, die sich auf Personen beschränkt, die der privaten Sphäre angehören und der nicht mehr als drei Personen angehören. Es ist demgegenüber offensichtlich, dass der Datentransfer unter 38 Mio. Nutzern (Napster-Music-Community) bzw. unter ca. 2000 Nutzern(70) (Gnutella) nicht gem. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig sein kann. (2) Herstellenlassen gem. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG Möglicherweise ist die Vervielfältigung auf Distanz nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG gerechtfertigt. Gem. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG kann der zur Vervielfältigung Befugte auch "einen anderen" mit der Herstellung der Vervielfältigung beauftragen. Erfolgt die Vervielfältigung durch Übertragung auf einen Bild- oder Tonträger, worunter auch jedes digitale Speichermedium, z.B. die Festplatte eines Computers zu verstehen ist,(71) darf der Beauftragte die Vervielfältigung nur "unentgeltlich" herstellen ( § 53 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. UrhG). Bisher ist es kostenlos, sich innerhalb der Softwaresysteme Dateien herunterzuladen. Dennoch könnten die zulässigen Grenzen des Privilegierungstatbestandes überschritten sein. Von der Rechtsprechung wird verlangt, dass das Verhalten des Dritten sich im Rahmen einer konkreten Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstücks halten muss.(72) Schwarz zweifelt bereits an, dass die elektronische Abfrage ein Auftragsverhältnis zu begründen vermag.(73) Diese Zweifel lassen sich damit begründen, dass auch hier der historische Gesetzgeber von anderen technischen Vervielfältigungsmöglichkeiten ausgegangen ist. Die intensive Werknutzung, die durch die digitale Technik ermöglicht wird, bildet nicht den Hintergrund für die Entstehung des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG. Gegen die Anwendung des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht ferner ein teleologisches Argument. Mit § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, auch demjenigen die private Vervielfältigung zu ermöglichen, der nicht über die dafür erforderlichen technischen Vorrichtungen verfügt.(74) Die Vorschrift darf hingegen nicht dazu missbraucht werden, die strengen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zu umgehen. Bei bestehenden Zweifeln ist auch hier wieder der Ausnahmecharakter der Vorschrift zu beachten. Nordemann sieht es dementsprechend nicht mehr als von § 53 I S. 2 UrhG gerechtfertigt an, wenn der Inhaber eines Kopierladens von einem stark nachgefragten Aufsatz eine ganze Reihe von Kopien anfertigt, um sie anschließend an Studenten weiterzuverkaufen.(75) Nichts anderes kann gelten, wenn der Absender durch die Bereithaltung seiner Dateien innerhalb der Tauschsysteme daran mitwirkt, dass eine Vielzahl von Vervielfältigungsstücken hergestellt wird.(76) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Privileg des § 53 Abs.1 UrhG in engen Grenzen zwar zu Gunsten des Empfängers, nicht aber zu Gunsten des Absenders eingreifen kann. (3) Übertragungsrecht? Möglicherweise berührt das Angebot der Dateien in den Softwaresystemen außer dem Vervielfältigungsrecht auch das Übertragungsrecht des Urhebers. Für § 53 Abs. 1 UrhG wäre dann endgültig kein Raum mehr. Denn § 53 Abs. 6 UrhG stellt insoweit klar, dass das Vervielfältigungsstück nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden darf und unterstreicht damit, dass § 53 Abs. 1 und 2 UrhG als Ausnahmen vom Vervielfältigungsverbot nur den persönlichen Gebrauch privilegieren.(77) Für eine Verbreitungshandlung fehlt es bei der Übertragung einer Musikdatei stets an der erforderlichen körperlichen Form der Wiedergabe.(78) Das Recht auf die öffentliche Wiedergabe ist demgegenüber nur berührt, wenn man die Softwaresysteme entweder als "öffentlich" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG einordnen kann oder der Urheber so schutzwürdig erscheint, dass man ihm aus diesem Grund ein sog. unbenanntes Verwertungsrechtzuerkennen muss. Lässt man eine sukzessive Öffentlichkeit genügen,(79) wird man ein unbenanntes Verwertungsrecht gem. § 15 Abs. 2 UrhG bejahen können: Zum einen sind die freigegebenen Musikdateien "für eine Mehrzahl von Personen bestimmt", nämlich für alle Nutzer, die sich zeitgleich in das Softwaresystem eingewählt haben. Zum anderen ist der Teilnehmerkreis nicht persönlich untereinander verbunden. Für die "persönliche Verbundenheit" verlangt die Rechtsprechung das Bestehen eines engeren gegenseitigen Kontakts, der das Bewusstsein hervorruft, persönlich untereinander verbunden zu sein.(80) Die Tauschsysteme sind zwar nicht anonym, denn sowohl bei Napster als auch bei Gnutella werden Daten bekannt gegeben, die die einzelnen Teilnehmer identifizierbar machen (IP-Adresse, Host, Benutzername). Gleichwohl bleibt die Verbindung der Teilnehmer untereinander unpersönlich und geht über eine zufällige "technische" Verbindung nicht hinaus. Selbst wenn man sich dieser Ansicht nicht anschließen möchte, sprechen gute Grunde dafür, dem Urheber dennoch in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 UrhG ein über das Vervielfältigungsrecht hinausreichendes unbenanntes Verwertungsrecht zuzuerkennen. Die Grenze einer urheberrechtsfreien Nutzung ist zumindest in denjenigen Fällen überschritten, in denen die Werknutzung anders als z.B. bei firmeninternen Intranets einer größeren Personenzahl ermöglicht wird.(81) Hinzu kommt, dass es sich bei den Softwaresystemen regelmäßig um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt. Für diese Konstellation wird der Schutz durch das Vervielfältigungsrecht zu Recht für unzureichend gehalten.(82) Im Ergebnis ist jedenfalls der Datentransfer in Softwaresystemen verwertungsrechtlich nicht anders zu bewerten als die Bereithaltung von Werken im Internet. Sobald eine Werknutzung innerhalb größerer Netzwerke stattfindet, reicht der Schutz des Vervielfältigungsrechts nicht mehr aus. Sowohl bei Napster als auch bei Gnutella ist der Teilnehmerkreis so groß, dass ein Schutzbedürfnius des Urhebers ohne weiteres bejaht werden kann. Das Bereithalten der Musikdateien in den Softwaresystemen durch den Absender berührt folglich auch das Übertragungsrecht des Urhebers. Für die Nutzung müsste der Absender die Zustimmung des Urhebers einholen, da er sich andernfalls gem. § 97 Abs. 1 UrhG schadensersatzpflichtig machen würde. Verstoßen die Mitglieder der Napster-Music-Communitygegen Vorschriften des deutschen UrhG, drängt sich damit die Frage auf, ob Napster, Inc. dafür zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. a) Haftung nach § 5 TDGNach dem Urteil des LG München zu Midi-Dateien im Musikforum von AOL ist vor allem die Frage bedeutsam, ob sich die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Napster, Inc. nach § 5 TDG richten könnte. Diese Bestimmung enthält spezielle Haftungstatbestände, die sowohl den strafrechtlichen als auch den zivilrechtlichen Haftungsrahmen von Diensteanbietern konkretisieren sollen.(83) Anwendbar ist sie deswegen auch im Urheberrecht, soweit der Grund der Ansprüche in einer Mitverursachung einer Rechtsverletzung im Sinne einer unerlaubten Handlung liegt.(84) Napster, Inc. ist zumindest mittelbar an den Urheberrechtsverletzungen beteiligt, weil erst die von ihr angebotene zentrale Suchfunktion dem Nutzer dazu verhilft, bestimmte Dateien aufzufinden und herunterzuladen. Die Haftungstatbestände des TDG beziehen sich auf "Diensteanbieter". Darunter ist gem. § 3 Nr. 1 TDG jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die eigene oder fremde Teledienste zu Nutzung bereithält oder den Zugang zu diesen Diensten vermittelt. Je nach dem, ob der Anbieter Dienste zur Nutzung bereithält oder nur den Zugang dazu vermittelt, wählt man die Bezeichnung des Inhalte- oder Zugangsanbieters (content- bzw. access-provider). Bevor man entscheidet, ob der Napster, Inc. als Inhalteanbieter oder Zugangsanbieter eingestuft werden kann, ist für den Haftungsmaßstab von entscheidender Bedeutung, ob Napster, Inc. "fremde" oder "eigene" Dienste anbietet. Während der Anbieter für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist (§ 5 Abs. 1 TDG), muss bei fremden Inhalten differenziert werden: vermittelt der Anbieter lediglich den Zugang zu fremden Inhalten, ist er gem. § 5 Abs. 3 TDG von einer Verantwortlichkeit befreit; hält er Inhalte zur Nutzung bereit, haftet er zwar, aber privilegiert unter der Voraussetzung, dass er von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern (§ 5 Abs. 2 TDG). Als "eigene" Inhalte sollen außer den selbst geschaffenen auch diejenigen gelten, die sich der Anbieter zu eigen macht.(85) Umgekehrt wird man hierzu nicht diejenigen Inhalte zählen, die als anonyme, anbieterfremde Inhalte gekennzeichnet sind.(86) Für die Einordnung unerheblich ist dagegen, ob der Anbieter an den eigenen Inhalten selbst die nötigen Verwertungs-, insbesondere Urheberrechte besitzt, da deren Verletzung erst eine Störerhaftung begründet.(87) Diesen Anforderungen entsprechend sind nicht genügend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Napster, Inc. die nicht selbstgeschaffenen Inhalte - die MP3-Dateien seiner anbietenden Mitglieder - zu eigen macht. Eine Suchmaske allein wird für die Annahme nicht ausreichend sein können. An dem Inhalt des Angebots wird nicht gestalterisch mitgewirkt, indem die Mitarbeiter die Musikdateien systematisch ordnen oder bestimmen, ob die Musikdateien im Angebot erhalten bleiben oder nicht. Eine solche Einflussnahme wäre Napster technisch und tatsächlich auch überhaupt nicht möglich, denn allein die Mitglieder haben es in der Hand, ob und welche Dateien übermittelt werden. Folglich bietet Napster, Inc. fremde Inhalte an. Unter Berücksichtigung der Funktionsweise von Napsterist Napster, Inc. lediglich als Zugangsvermittler einzustufen. Eine Stütze hierfür findet sich in § 5 Abs. 3 S. 2 TDG. Diese Vorschrift fingiert die automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund einer Nutzerabfrage als Zugangvermittlung. In erster Linie hat der Gesetzgeber dabei an die sog. Proxy-Cache-Server gedacht.(88) Jedoch lassen sich auch die Betreiber von Suchmaschinen hierunter fassen, da sie fremde Inhalte an den Nutzer durchleiten, ohne Einfluss auf die Inhalte selbst zu haben.(89) Die Funktion von Napster lässt sich mit derjenigen von Suchmaschinen vergleichen. Innerhalb der Suchmaske werden die Musikdateien in einer Trefferliste angezeigt. Die Datei, die der Nutzer abruft, befindet sich zunächst auf dem Rechner des Absenders. Wenn die Datei an den Empfänger weitergeleitet wird, werden die Dateien möglicherweise auf einem der Napster-Server zwischengespeichert. Anders als bei den Inhalteanbietern werden die Dateien aber nicht dauerhaft gespeichert. Diese Einordung hat zur Folge, dass Napster, Inc. gem. § 5 Abs. 3 UrhG nicht "verantwortlich" ist. b) Haftung nach allgemeinen BestimmungenEine Haftungserleichterung nach § 5 Abs. 3 TDG stellt den Zugangsanbieter als mittelbaren Verursacher nicht vollständig von einer Haftung frei. Fraglich ist daher das Verhältnis der Haftungstatbestand zu den allgemeinen Bestimmungen. Durch die Anwendbarkeit des § 5 TDG nicht ausgeschlossen sind jedenfalls die Unterlassungsansprüche, denn gem. § 5 Abs. 4 TDG bleiben die Verpflichtungen zur Sperrung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen unberührt. Das Gesetz verlangt für die Durchsetzung der Ansprüche sowohl die Kenntnis als auch die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit der Sperrung. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, verletzt der Datentransfer innerhalb solcher Softwaresysteme wie Napsterin erheblichem Umfang Urheberrechte. Jedenfalls das Anbieten von Musikdateien dürfte nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Da das System insgesamt jedoch nur funktionieren kann, wenn auch Dateien angeboten werden, wird man sagen können, dass das System insgesamt urheberrechtswidrig ist. Rechtlich folgt daraus, dass es nicht genügt, wenn einzelne Nutzer abgeschaltet werden, sondern wenn die Server von Napster abgeschaltet werden. Bei dem Datentransfer in den Softwaresystemen wie Napsterund Gnutella verletzt sowohl derjenige, der sich MP3-Dateien nur herunterlädt, als auch derjenige, der die Dateien für den Zugriff durch Dritte bereithält, Urheber- und Leistungsschutzrechte. Eine Erlaubnis der Nutzung durch § 53 Abs. 1 UrhG kann ausnahmsweise zu Gunsten des "Empfängers" der Datei eingreifen; regelmäßig ist der Privilegierungstatbestand jedoch bereits deswegen ausgeschlossen, weil § 53 UrhG nach der hier vertretenen Ansicht voraussetzt, dass als Vorlage der Vervielfältigung ein autorisiertes Werkstück verwendet wird, was für sehr viele MP3-Dateien derzeit noch nicht zutrifft. Der "Anbieter" der Datei ist unter keinen Umständen nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert. Vielmehr ist die Werknutzung innerhalb der Softwaresysteme so intensiv, dass es angemessen erscheint, dem Urheber außer dem Vervielfältigungsrecht ein Übertragungsrecht zuzuerkennen. Der Anbieter der Dateien bedarf daher für die Vervielfältigung, die er auf dem Rechner des Empfängers herstellt, und für die Übertragung der Zustimmung des Urhebers. Unterlässt er es, sich eine entsprechende Nutzungsbefugnis einzuholen, kann der Urheber gegen ihn Beseitigungs- Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach der hier vertretenen Ansicht könnte der Urheber auch von Napster, Inc. verlangen, dass die Napster-Server abgeschaltet werden. Zwar greift zu Gunsten von Napster, Inc. als Zugangsvermittler das Haftungsprivileg i. S. v. § 5 Abs. 3 TDG. Von diesem Privileg unberührt bleiben jedoch die Unterlassungsansprüche. Die Bewertung, dass das System insgesamt urheberrechtswidrig ist, bedingt, dass nach deutschem Recht Napster, Inc. abgeschaltet werden müsste, sobald die Berechtigten Unterlassungsansprüche geltend machen. (11) Rehbinder (s.
Fn. 10), § 42 I 4.
(20) Schwarz,in: Schwarz (Hrsg.),
Recht im Internet, Stand: September 2000, 3-2.2, S. 32. (30) Hinsichtlich
der Terminologie besteht im einzelnen noch Streit; hierzu u.a. Schricker-v.
Ungern-Sternberg (s. Fn. 17), § 15, Rn. 24, 27;
Schwarz (s. Fn. 20), 3-2.2, S. 34 f.; Wandtke/Schäfer,
GRUR Int. 2000, 187, 190. (40) Harke (s.
Fn. 37); Mönkemöller (s. Fn.
19), 663, 668. (50) Weinknecht (s.
Fn. 37). (60) Nordemann, Urheberrecht, Kommentar, 9. Aufl., § 53, Rn. 3.
(70) Stand: September 2000.
(80)Schricker-v.Ungern-Sternberg (s. Fn. 17), § 15, Rn.
65. * Frederike Hänel hat ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes absolviert. Es folgten Praktika in den Rechtsabteilungen der Landesmedienanstalt des Saarlandes, des Bärenreiter-Verlages (Kassel) und des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (Bonn). Seit Mai 2000 ist Frau Hänel Rechtsreferendarin in Neuruppin/Brandenburg. |