Als eines der stärksten Felder der Auseinandersetzung im
Online-Recht hat sich das Gebiet des Domain-Rechts herausgebildet. Neben namens-
und markenrechtlichen Streitigkeiten finden Gerichtsentscheidungen über
allgemeine Domain-Namen besondere Beachtung, da eine Vielzahl von Unternehmen
hiervon betroffen sind.
Der aktuelle Stand der Rechtsprechung darf zusammenfassend als
uneinheitlich bezeichnet werden, wobei die Tendenz hin zur Zulässigkeit von
beschreibenden Domain-Namen geht.
Während das Landgericht München I in der Entscheidung
"freundin.de"(1) die Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Domain-Namens im Hinblick
auf eine Kanalisierungsfunktion noch nicht erörterte, befasste sich der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt als erstes Gericht mit der Frage der
Zulässigkeit eines allgemeinen Begriffes als Domain-Namen. Das Gericht
entschied damals für die konkrete Domain "wirtschaft-online.de",
dass zum einen eine analoge Anwendung des Markengesetzes auf Domains ausscheide,
zum anderen eine Wettbewerbswidrigkeit nicht anzunehmen sei, insbesondere die
dem Senat nicht näher bekannten Nutzergewohnheiten mit den Mitteln des
vorliegenden Eilverfahrens nicht geklärt werden könnten(2).
Zu dem selben Ergebnis kam rund einen Monat später auch
das Landgericht München I, das einen Verstoß gegen die guten Sitten
im Sinne des § 1 UWG verneinte(3). Das
Gericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass zwar
durch die Registrierung und den Gebrauch des Domainnamens "sat-shop.com"
im Internet ein Marktvorteil gegenüber der Konkurrenz entstehen könne.
Dieser Marktvorteil sei aber nicht ungerechtfertigt, da er nicht durch einen
Verstoß gegen geltendes Recht erzielt würde.
Insoweit schien
vorerst die Frage der Zulässigkeit allgemeiner Domains geklärt, bis
etwas mehr als zwei Jahre später das Hanseatische Oberlandesgericht mit
einer im Internet für Aufruhr sorgenden Entscheidung hinsichtlich der
Domain "mitwohnzentrale.de" die Wettbewerbswidrigkeit annahm und ausführte,
dass die Verwendung eines Gattungsbegriffs zu einer wettbewerbswidrigen
Kanalisierung der Kundenströme und faktischen Monopolisierung des
Gattungsbegriffs im Internet führe. Begründet wurde diese Entscheidung
im wesentlichen damit, dass die angegriffene Domainbezeichnung zu einer
unlauteren Absatzbehinderung durch ein "Abfangen" von (potentiellen)
Kunden führe, die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter
das Leistungsangebot erschließen wollten(4).
Nachdem nunmehr der norddeutsche Rechtsboden für Angriffe auf
allgemeine Domain-Begriffe bereitet schien, begab sich ein bekannter Anbieter
von Lastminute Reisen an das Landgericht Hamburg, um dort die Verwendung der
Domain "lastminute.com" verbieten zu lassen. Das Landgericht Hamburg
versagte jedoch die begehrten Unterlassungsansprüche und stellte fest, dass
aus der beschreibenden Second-Level-Domain "lastminute" kein Anspruch
nach § 1 UWG unter dem Aspekt unzulässiger Behinderung gegeben sei.
Das Gericht beleuchtete hierbei die konkreten Nutzergewohnheiten und stellte
fest, dass, anders als beim Abfangen von Kunden in unmittelbarer Nähe des
Ladengeschäfts, bei dem sich der Kunde der physischen Präsenz eines
Verkäufers ausgesetzt sehe, der er sich nur schwer widersetzen könne,
sich ein Nutzer im Internet völlig frei und anonym bewege. Dem Nutzer sei
es mit einem höchst geringen körperlichen und finanziellen Aufwand möglich,
weitere Angebote einzuholen. Das Gericht sah in tatsächlicher Hinsicht
auch, dass derjenige, der als erster eine bestimmte Gattungsbezeichnung für
sich besetzt, einen Vorteil bei denjenigen erlangt, die sich mit der Suche mit
einem Gattungsbegriff begnügen, weil sich dieser Begriff leichter merken lässt
als andere, hinweisende Bezeichnungen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen als
Domain ist jedoch im deutschen Recht nicht verboten. Ebenso scheidet eine
analoge Anwendung des Markenrechts (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) aus. Die Hamburger Richter stellten insbesondere darauf ab, dass der
Gesetzgeber es versäumt hat, für den Internetzugang rechtzeitig Regeln
aufzustellen und so von vornherein beschreibende Domains auszugrenzen. Auch sei
es nicht die Aufgabe der Gerichte, diese Versäumnisse zu kompensieren(5).
In der jüngst ergangenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Braunschweig hatte sich das Gericht mit der gleichen
Fragestellung zu befassen und zu prüfen, ob dem beschreibenden Domain-Namen
"stahlguss.de" nicht der Einwand der Wettbewerbswidrigkeit
entgegensteht.
Das Gericht schloss sich zunächst der nunmehr als
herrschende Meinung zu bezeichnenden Rechtsprechung an, wonach eine Domain in
ihrem rechtlichen Gehalt nicht mit der Sperrwirkung eines Markenrechts
vergleichbar sei, weshalb die Analogiefähigkeit der Vorschriften über
die markenrechtliche Löschungsklage auch hier abgelehnt wurde.
Im Hinblick auf die sich stellende wettbewerbsrechtliche Frage der
Kanalisierung von Kundenströmen führte das Gericht aus, dass
Gattungsbegriffe als Domains unter Umständen zu einer faktischen
Monopolisierung und einer damit einhergehenden, dem fairen Leistungswettbewerb
widersprechenden Kanalisierung der Kundenströme führen könne.
Dies sei jedoch nicht schon in der Wahl des beschreibenden Domain-Namens selbst,
sondern erst darin zu sehen, dass den Mitbewerbern eine Mitbenutzung und damit
eine Partizipation am Suchvorgang ausdrücklich verweigert werde. Das
erkennende Gericht führte weiter aus, dass eine mit den Suchgewohnheiten
der Internetnutzer einhergehende Kanalisierung durch Registrierung rein
beschreibender freihaltebedürftiger Domain-Namen für sich allein nicht
wettbewerbswidrig und jedenfalls dann nicht zu beanstanden sei, wenn den
Mitbewerbern eine faire Chance eingeräumt werde, an der beschriebenen
Kanalisierungswirkung teilzuhaben.
In dem zu entscheidenden Fall bot die
Beklagte nämlich an, dass sich interessierte Branchenangehörige über
einen dort gesetzten Link gegen Entgelt präsentieren lassen können(6).
Trotz des auf den ersten Blick
freizeichnenden Ergebnisses dürfen die dargestellten Entscheidungsgründe
nicht überbewertet werden, da das Gericht mit Blick auf die Entscheidung
des Hanseatischen OLG offen ließ, ob Mitbewerbern die Möglichkeit
einer Aufnahme als Link - wenn auch gegen Entgelt - eröffnet werden muss.
Insoweit mag man in den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts
Braunschweig ein im Vergleich zu den liberaleren Entscheidungen aus Frankfurt,
Hamburg und München eine nuancierte Beschränkung der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit erblicken, wobei sich das Gericht
hierzu mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend geäußert
hat.
Als Zwischenstand der domain-rechtlichen Auseinandersetzung um
Gattungsbegriffe bleibt festzuhalten, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen
wurde, da allen voran der Bundesgerichtshof in der Sache "mitwohnzentrale.de"
voraussichtlich generelle Ausführungen zur Zulässigkeit von
beschreibenden Domainnamen machen wird. Überdies weisen die dargestellten
Entscheidungen feine Unterschiede in der Beurteilung auf, ob und gegebenenfalls
welchen Erfordernissen genügt werden muss, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu
vermeiden.
Es bleibt daher abzuwarten, ob seitens des BGH allgemeine
Rechtsausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit gemacht
werden und der liberalsten Meinung des Landgerichts Hamburg gefolgt wird, wonach
mangels eines gesetzlichen Verbotes die Verwendung eines Gattungsbegriffs als
rechtmäßig angesehen wird.
Diesbezüglich sei angemerkt, dass
es bei Wettbewerbssachen immer auf die Konstellation des konkreten Einzelfalls
ankommt, so dass allein hieraus auch in Zukunft gewisse Rechtsunsicherheit
bestehen bleiben. Dieses Dilemma der derzeit insbesondere für Investitionen
bestehenden Unsicherheiten kann weitgehend nur dadurch beseitigt werden, dass höchstrichterlich
eine grundsätzliche Zulässigkeit angenommen wird, da eine nachträgliche
gesetzgeberische Neuorganisation der Domainvergabepraxis für die bereits
weitgehend vergebenen generischen Domain-Namen zu keinem befriedigenden Ergebnis
mehr führen kann.
* Dr. Hajo Rauschhofer ist als
Rechtsanwalt in der Kanzlei Andreä, Pfeiffer, Rosa, Dr. Westenberger und
Prof. Dr. Scholz in Wiesbaden tätig und daneben seit Sommersemester 1998
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Wiesbaden. Seine Tätigkeitsgebiete
sind Online-Recht, Medienrecht, EDV-Recht und Wettbewerbsrecht. Homepage:
http://www.rechtsanwalt.de bzw.
http://www.rauschhofer.de. E-Mail:
kanzlei@rechtsanwalt-wiesbaden.de.