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Pfändung einer Internet-Domain (I)

Gericht:AG München
Aktenzeichen:1551 M 52605/99
Datum:13.1.2000
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 164/2000
Zitiervorschlag:AG München, 13.1.2000, 1551 M 52605/99, JurPC Web-Dok. 164/2000, Abs. 1

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der angefochtene Pfändungsbeschluss (nicht: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) vom 17.11.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach seinem Wortlaut wird gepfändet eine Forderung des Schuldners an einen Dritten auf Grund eines Domainnamens. Sollte diese Forderung nicht bestehen, ginge die Pfändung ins Leere und wäre wirkungslos mit der Folge, dass es für die Erinnerung am Rechtsschutzinteresse fehlte. Ist der Pfändungsbeschluss dagegen dahin aufzufassen, dass Gegenstand der Pfändung die Internetdomain ... ist, ist die Erinnerung deshalb unbegründet, weil mit dem Landgericht Essen (Beschluss vom 22.09.1999, Az: 11 T 370/99) von der Zulässigkeit der Pfändung von Domains auszugehen ist. Eine Domain ist übertragbar und damit auch pfändbar, auch wenn sie aus einer namensartigen Bezeichnung besteht. Inwiefern durch eine Pfändung das von dieser nicht unmittelbar betroffene Namensrecht (§ 12 BGB) des Schuldners "irreparabel" verletzt wird, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan.

Kosten: § 97 I ZPO.


Anmerkung der Redaktion:
Bitte beachten Sie auch die Entscheidung der nachfolgenden Beschwerdeinstanz, LG München I, Beschluss vom 28.06.2000, 20 T 2446/00 = JurPC Web-Dok. 165/2000 sowie LG Essen, Beschluss vom 22.09.1999, Az: 11 T 370/99 = JurPC Web-Dok. 49/2000.