BGB § 433, HGB § 377 Abs. 1
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Software und
Software-Wartung.
Die Beklagte, die bereits mit anderen Standard-Software-Produkten des
Herstellers K. arbeitete, bestellte aufgrund vorangegangener Verhandlungen, bei
denen ihr u.a. die allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Preisliste der
Klägerin zugesandt worden waren, am 15. Mai 1995 bei der Klägerin
Software, die sie für ihren Betrieb in Polen einsetzen wollte. Es handelte
sich um die Module "Lohn und Gehalt" und "Zusatzlohn polnisch"
der kaufmännische Standardsoftware K.C.L. in einer Mehrplatzversion für
5 Benutzer sowie je 1 Handbuch. Als Kaufpreise wurden vereinbart für das
Modul "Lohn und Gehalt" 4.060,- DM netto, für das Modul "Zusatzlohn
polnisch" 2.575,- DM netto und für die beiden Handbücher je 125,-
DM netto. Daneben gab die Beklagte bei der Klägerin für netto 13.000,-
DM eine individuelle Programmierung in Auftrag, die einen Datenaustausch
zwischen dem ansonsten von ihr benutzten Lohnerfassungsprogramm und den bei der
Klägerin bestellten Programmen ermöglichen sollte ("Schnittstellenprogrammierung").
Zusätzlich wurde von den Parteien eine Software-Wartung
vereinbart; als pauschale monatliche Vergütung hierfür sollten jeweils
240,- DM für die beiden Programm-Module der K.-Standardsoftware und 180,-
DM für die Schnittstellenprogrammierung von der Beklagten zu zahlen sein.
Am 14.November 1995 wurden der Beklagten gegen Lieferschein Datenträger
übergeben, die die Schnittstellenprogrammierung und das Modul "Lohn
und Gehalt" enthielten, wobei hinsichtlich letzterem streitig ist, ob es
sich dabei um eine voll funktionsfähige Version - so die Klägerin -
oder um eine nur eingeschränkt funktionierende sogenannte Demo-Version - so
die Beklagte - handelte. Außerdem wurde an diesem Tage u.a. das Handbuch für
"Lohn und Gehalt" übergeben. Die Gegenstände wurden von dem
Zeugen S. in Empfang genommen, der in der EDV-Abteilung der Beklagten angestellt
war. Er unterzeichnete den von der Klägerin ausgeschriebenen Lieferschein,
der auch den Satz enthielten "Die Programme wurden bereits von Ihnen geprüft.
Hiermit wird nochmals die einwandfreie Funktion der Programme bestätigt".
Mit Schreiben an die Beklagte vom 27. November 1996 teilte der Geschäftsführer
der Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes
Telefonat u.a. mit, die aktuellen Versionen der beiden K.-Software-Pakete würden
in dieser Woche in der Betriebsstelle der Beklagten in W. installiert und dort
getestet; der praktische Einsatz solle ab 2. Jan. 1997 erfolgen. In diesem
Schreiben wurde die Beklagte in Hinblick auf die Einschaltung ihrer polnischen
Niederlassung auch um Mitteilung gebeten, wer die monatlichen Wartungsgebühren
übernehme; hierzu wurde ferner erklärt: "Da die Programme de
facto nicht von Ihnen genutzt worden sind, wird bis dato keine Wartung von uns
berechnet".
Unter dem 16.12.1996 datiert ein an den Geschäftsführer
der Klägerin adressierter Vermerk in polnischer Sprache mit dem Wortlaut "Heute
wurde die Demoversion des Programms Lohn, Lohn 2, Schnittstelle KHK installiert.
Installationsfehler wurden nicht festgestellt"
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 teilte die Klägerin
der Beklagten mit, die drei Programme seien in W. problemlos installiert worden.
Der Test der Schnittstelle zum Datenaustausch des Programms "Lohn und
Gehalt" mit dem eigenen Lohnerfassungsprogramm der Beklagten habe
allerdings Fehlermeldungen ergeben; da die Schnittstelle aber im November 1995
bei der Beklagten in O. erfolgreich getestet und abgenommen worden sei, werde um
Mitteilung gebeten, ob das von der Beklagten eingesetzte Lohnerfassungsprogramm,
zwischenzeitlich geändert worden sei.
Von der Beklagten bezahlt wurde nur die
Schnittstellenprogrammierung als solche, d.h. ohne Vergütung für
Software-Wartung. Wegen der übrigen Positionen erteilte die Klägerin
unter dem 13.6.1997 der Beklagten folgende Rechnung:
| Menge | Einzelpreis | Gesamtpreis |
| Lohn und Gehalt polnisch | 1 | 4.060,00 | 4.060,00 |
| Handbücher polnisch | 1 | 125,00 | 125,00 |
Wartung polnische Version Juni 1995 bis Dezember 1997
| 31 Mon. | 140,00 | 4.340,00 |
| Zusatzlohn polnisch | 1 | 2.575,00 | 2.575,00 |
| Handbücher polnisch | 1 | 125,00 | 125,00 |
Wartung Zusatzlohn polnisch Juni 1995 bis Dezember 1997
| 31 Mon | 140,00 | 4.340,00 |
Wartung Schnittstelle Juni 1995 bis Dezember 1997
| 31 Mon | 180.00 | 5.580,00 |
| | | |
| Gesamtbetrag netto | | | 21.145,00 |
| + 16% USt | | | 3.383,20 |
| Endbetrag | | | 24.528,20 |
Menge
1
1
31 Mon.
1
1
31 Mon
31 Mon
Unter dem 26. November 1998 setzte die Klägerin der
Beklagten zur Begleichung dieser Rechnung eine letzte Zahlungsfrist zum
3.12.1998.
Mitte 1999 hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben. Sie hat
behauptet, sie habe die bestellte Software am 14.11.1995 der Beklagten übergeben,
die diese abgenommen und mithin auch zu bezahlen habe. Irgendeine Mängelrüge,
geschweige denn eine sofortige oder eine ihren - der Klägerin - Geschäftsbedingungen
entsprechende, sei von der Beklagten nie erhoben worden. Der Vermerk über
die Installation einer "Demoversion" vom 16.12.1996 sei von einem
polnischen Mitarbeiter verfasst worden. Das Wort "Demo" habe sich nur
darauf bezogen, dass zunächst ein Test gefahren werden sollte. Die
Softwarewartung sei in vollem Umfang geleistet worden; auf die Vergütung
hierfür habe sie nie rechtsverbindlich verzichtet; dahingehende Äußerungen
ihres Geschäftsführers im Schreiben vom 27. Nov. 1996 seien nur ein
unverbindliches Entgegenkommen in der Hoffnung gewesen, mit der Beklagten eine
Gesamtlösung einverständlich herbeiführen zu können.
Die Klägerin hat mit der Klage folgende Positionen geltend
gemacht:
| Modul "Lohn und Gehalt" | 4.060,00 | |
| Handbuch hierzu | 125,00 | |
| Zwischensumme | | 4.185,00 |
| Wartung Lohn und Gehalt für 49 Monate zu je 140,00 DM | 6.860,00 | |
| Wartung für Schnittstellenprogrammierung für 49 Monate zu je
180,00 DM | 8.820,00 | |
| = netto | 15.680,00 | |
| 16% Umsatzsteuer hierauf | 2.508,80 | |
| Zwischensumme | | 18.188,80 |
| | |
| Gesamtbetrag der Klage | | 22.373,80 |
4.060,00
125,00
6.860,00
8.820,00
15.680,00
2.508,80
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 22.373,80 nebst 5% Zinsen aus DM
4.185,- seit dem 1.7.1997 sowie weiteren 5% Zinsen aus DM 18.188,80 seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei zur Bezahlung der
eingeklagten Forderung nicht verpflichtet, weil die Klägerin den Vertrag
nicht erfüllt habe. Denn, so hat sie behauptet, die Software "Lohn und
Gehalt", deren Bezahlung mit der Klage u.a. geltend gemacht werde, sei ihr
nie übergeben worden. Erhalten habe sie nur eine nicht uneingeschränkt
benutzbare Demoversion dieses Programms, die zudem keine stundengenaue
Abrechnung erlaubt habe und auch nicht an die Vorgaben der polnischen
Sozialversicherungsträger und Finanzämter angepasst gewesen sei. Da
sie die bestellte Software nie erhalten habe, sei sie auch nicht gehalten
gewesen, diese zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Inzwischen
habe sie an der Erfüllung des Vertrages schon wegen des Zeitablaufs kein
Interesse mehr. Sie habe von der Klägerin eine kurzfristige Lösung
erwartet und sich inzwischen anders orientiert.
Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, auch für
Wartungsleistungen könne die Klägerin keine Zahlungen beanspruchen,
weil die zu wartende Software nie vertragsgemäß ausgeliefert worden
sei. Das gelte auch für die Wartung der Schnittstellenprogrammierung, weil
diese nur zusammen mit dem - nie gelieferten - Hauptprogramm nutzbar gewesen wäre.
Im übrigen habe die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.1996 auf die
monatlichen Wartungsgebühren bis Januar 1977 verzichtet.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen
S. über die von diesem am 14. Nov. 1995 erhaltene und quittierte Software.
Es hat sodann der Klage im Umfang von 17.548,20 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es
stehe fest, dass das Software-Paket "Lohn und Gehalt" vertragsgemäß
an die Beklagte ausgeliefert worden sei. Dies habe der Zeuge S. glaubhaft
bekundet und werde auch durch den weiteren Ablauf bestätigt. Auch das
zweite von der Klägerin geschuldete Standard-Softwarepaket sei geliefert
worden, wie sich daraus ergebe, dass alle 3 bestellten Software-Module im
Dezember 1996 in Polen getestet worden seien. Dem stehe die Verwendung des
Begriffs "Demoversion" im Vermerk vom 16. Dezember 1996 nicht
entgegen. Das ergebe sich schon daraus, dass dort diese Bezeichnung auch auf die
unstreitig voll funktionsfähige Schnittstellenprogrammierung angewendet
worden sei, sowie auch daraus, dass der unstreitig anschließend durchgeführte
Test mit einer Demoversion gar nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte sei
deshalb verpflichtet, die erhaltene Software zu bezahlen. Sie sei ferner
aufgrund des Vertrages der Parteien zur Bezahlung der eingeklagten Vergütungen
für die - durchgeführte - Softwarewartung verpflichtet, allerdings
nicht für die Zeit bis Dezember 1996, weil die Klägerin in ihrem
Schreiben vom 27.Nov. 1996 insoweit auf die Wartungsvergütung rechtswirksam
verzichtet habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form-
und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der
Klage erstrebt.
Sie wiederholt ihre Behauptung, sie habe nur eine
Demoversion der Software erhalten. Das Landgericht habe zu Unrecht sowohl der
Aussage des Zeugen S., der im übrigen zur inhaltlichen Bewertung der
gelieferten Software weder berufen noch in der Lage gewesen sei, als auch dem
Vermerk vom 16.12.1996 etwas anderes entnommen. Die Schlussfolgerung des
Landgerichts, eine Demoversion hätte Testläufe nicht gestattet, sei
hier verfehlt. Auch sei die mangelhafte Lieferung durchaus gerügt worden,
wie das Schreiben der Klägerin vom 27.11.1996 zeige, in dem Probleme mit
der Software eingeräumt würden. Allerdings habe keine Rügepflicht
bestanden, weil die gelieferte Demoversion nicht die bestellte Software, sondern
etwas ganz anderes gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht im zuerkannten Umfang der Klage stattgegeben.
1.
Die Beklagte schuldet nach § 433 Abs. 2 BGB - Kaufrecht ist anwendbar,
weil es sich um Standard-Software handelt - die Bezahlung des eingeklagten
vereinbarten Kaufpreises für die von ihr bestellte Software "Lohn und
Gehalt" der kaufmännischen Standardsoftware-Reihe K.C.L..
a)
Für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten kann dahinstehen, ob die
an die Beklagte gelieferte Software vollständig funktionsfähig war
oder nicht. Denn die Beklagte traf sowohl nach § 377 Abs. 1 HGB als auch
nach Ziffer 4.1 der unstreitig von den Parteien ihrer Vertragsbeziehungen
zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im
folgenden: AGB), die Obliegenheit, die an sie ausgelieferte Software zu
untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Diese Obliegenheit
hat sie nicht erfüllt.
Die Lieferung der Software, deren Funktionsfähigkeit
im Streit ist, an die Beklagte und damit die Ablieferung im Sinne von § 377
Abs. 1 HGB (vgl. BGH NJW 2000, S.1415,1416) erfolgte am 14. November 1995. Das
ergibt sich aus der dahingehenden Angabe des Zeugen S. und dem Lieferschein vom
14. November 1995. Danach steht fest, daß an diesem Tage der Beklagten
Datenträger übergeben wurden, die das Programm "Lohn und Gehalt"
- unstreitig mindestens als Demoversion - enthielten.
Hiervon ausgehend bemessen sich die Rechte der Beklagten allenfalls danach,
was sie bei einer fehlerhaften Lieferung verlangen kann. Ein Fall der Nichterfüllung
- auch im Sinne von § 378 HGB - liegt nicht vor, sondern - auf der
Grundlage des Beklagtenvortrags - ein Fall der Schlechterfüllung. Ein nicht
voll funktionsfähiges Programm ("Demoversion") ist im Grundsatz
nicht etwas gänzlich anderes als ein funktionsfähiges Programm,
sondern weist nur - als Folge der Einschränkungen - Mängel auf, die
die Gebrauchsfähigkeit mindern.
Allerdings ist es im Einzelfall möglich, dass eine Demoversion in
ihrem Funktionsumfang so sehr eingeschränkt ist, dass sie gegenüber
dem Kaufgegenstand ein aliud darstellt. Dass dies hier der Fall gewesen sei,
wird indes von der Beklagten nicht vorgetragen. Der von ihr zur Kennzeichnung
der angeblichen Mängel allein verwandte Begriff "Demoversion" ist
ohne Angaben der tatsächlichen Funktionseinschränkungen nicht aussagefähig.
Mit diesem Begriff können - wie dem Senat aufgrund der Sachkunde des
Vorsitzenden bekannt ist, die auf seiner jahrelangen Tätigkeit als
EDV-Referent des Oberlandesgerichts und als Programmierer beruht, zahlreiche
Varianten einer mehr oder weniger oder gar nicht ins Gewicht fallenden
Funktionsbeeinträchtigung gemeint sein, angefangen vom bloßen
Einblenden von Hinweisbildschirmen über Ausschalten einzelner Funktionen
(z.B. Speichern, Drucken) bis hin zur automatischen Beendigung einer bis dahin
gegebenen vollen Funktionsfähigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist.
Mangels jeglicher Darlegung von konkreten Funktionsbeeinträchtigungen durch
die Beklagte ist insoweit auch kein Beweis zu erheben.
Auch die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung erstmals
geltend gemachte fehlende gleichzeitige Benutzbarkeit durch mehrere Anwender wäre
ein Fall der Schlecht-, und nicht der Falschlieferung.
Die mithin nach §§ 343 Abs. 1, 377 HGB sowie nach Ziffer 4.1 AGB
erforderliche Mängelrüge ist aber erstmals im Verlauf des vorliegenden
Rechtsstreits, der mit der am 15. Juni 1999 eingegangenen Klage begonnen hat,
und somit nicht innerhalb der hierfür gegebenen Frist von 6 Monaten
erfolgt. Für eine Verlängerung dieser Frist, z.B. aufgrund von
Nachbesserungsbemühungen oder Ähnlichem, ist nichts ersichtlich.
Daraus folgt, dass sich die Beklagte auf den nunmehr von ihr behaupteten Mangel
nicht mehr berufen kann, § 377 Abs. 2 HGB, Ziffer 8.6 AGB.
Der erstmals in der Berufungsbegründung vorgebrachten Behauptung der
Beklagten, sie habe die Mangelhaftigkeit der ausgelieferte Software schon vor
der Klageerhebung gerügt, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte verweist
hierzu allein auf das Schreiben der Klägerin vom 27.11.1996. In diesem
Schreiben weist die Klägerin aber lediglich daraufhin, dass nach
ihren eigenen Feststellungen die Schnittstellenprogrammierung entgegen dem früheren
Test nunmehr nicht mehr fehlerlos funktioniere, was vermutlich seine Ursache
darin habe, dass es auf Seiten der eigenen Software der Beklagten
zwischenzeitlich Änderungen bei der Bezeichnungen der Datenbankfelder
gegeben habe. Eine Mängelrüge der Beklagten im oben dargestellten Sinn
kann hierin nicht gesehen werden, ganz abgesehen davon, dass hiervon auch nur
die - von der Beklagten bezahlte und nicht im Streit befindliche -
Schnittstellenprogrammierung betroffen wäre.
b)
Auf die von der Beklagten auch vorgetragenen
inhaltlichen Mängel der Software wie mangelnde Eignung zu einer von ihr für
wünschenswert gehaltenen Art der Datenspeicherung kommt es schon angesichts
der fehlenden Mängelrüge (s.o.) für die Entscheidung nicht an.
Im übrigen handelt es sich aber auch um vorgefertigte Standardsoftware
eines renommierten Herstellers. Der Käufer einer solchen kann und muss sich
vor dem Kauf über den Funktionsumfang orientieren. Bleibt dieser hinter
seinen Erwartungen zurück, so fällt dies - nicht anders als etwa bei
Kauf eines bestimmten Autotyps - grundsätzlich in seine Risikosphäre.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn dem Käufer besondere
Zusicherungen gemacht wurden oder eine bestimmte, tatsächlich aber nicht
gegebene Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vereinbart oder vorausgesetzt
worden wäre. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich. Zudem stände dem die Haftungsbeschränkung bei Lieferung
von Standardsoftware nach Ziffer 8.1 AGB entgegen.
2.
Hinsichtlich des gelieferten Handbuches ist die Ordnungsgemäßheit
der Lieferung und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der insoweit
eingeklagten 125,- DM außer Streit.
3.
Die Beklagte schuldet auch in dem vom Landgericht der Klägerin
zuerkannten Umfang die Bezahlung der Software-Wartung aufgrund des zwischen den
Parteien darüber abgeschlossenen Vertrages. Soweit sich die Beklagte gegen
diese Verpflichtung mit dem Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Erfüllung
der Software-Lieferverpflichtung der Klägerin für das Modul "Lohn
und Gehalt" wendet, kann ihr aus den oben dargestellten Gründen nicht
gefolgt werden.
In Hinblick auf das Software-Modul "Schnittstellenprogrammierung"
führt die Beklagte schließlich selbst keinen Mangel an, den sie gegen
ihre Verpflichtung zur Zahlung der Software-Wartung für dieses Modul
geltend machen möchte. Soweit sie sich auf die Zusammengehörigkeit der
drei Software-Module und die Fehlerhaftigkeit des Moduls "Lohn und Gehalt"
beruft, kann ihr auch in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, weil dieses
Modul nicht fehlerhaft war (s.o.).
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Wartungsvergütung entfällt
auch nicht, weil sie keine Wartung vorgenommen hätte, wie dies die Beklagte
behauptet. Denn ausweislich der unstreitig dem Vertrag zugrundegelegten
Bedingungen "Pflege und Hotlinevertrag" schuldete die Klägerin
als Wartungsmaßnahmen eine telefonische Beratung ("Hotline"),
den Austausch defekter Datenträger und die Behebung von Fehlern in Notfällen.
Inhaltliche Programmänderungen, insbesondere eine Anpassung an geänderte
zwingende rechtliche Vorgaben - schuldete die Beklagte nach Ziffer 2.1.5 der
o.a. Bedingungen nur durch Lieferung entsprechender Updates des Herstellers.
Dass die Klägerin diese Verpflichtungen nicht erfüllt hätte, hat
die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im übrigen
schuldete die Klägerin gemäß Ziffer 6.2 der Bedingungen ihre
Pflegeleistungen ohnehin erst nach Eingang der Vergütung für den
jeweiligen Zeitraum; die Beklagte hat aber keinerlei Wartungsvergütung
gezahlt.
4.
Da auch der vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin auf
Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB gegeben
ist, erweist sich das angefochtene Urteil als insgesamt zutreffend.
Die Berufung der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Mitgeteilt von Herrn VRiOLG Suermann, Oldenburg.