BGB § 12
Der Kläger ist namensgebender Rechtsanwalt der Sozietät
M., K. und T. in Düsseldorf.
Der Beklagte trat erstmals in den Jahren 1991/1992 unter dem
Namen "M." in verschiedenen lokalen Netzwerken auf. Den Namen setzte
er aus dem Vornamen seines Großvaters sowie aus den Anfangsbuchstaben des
Vornamens seines Vaters und seines eigenen Vornamens zusammen.
Seit dem Jahr 1998 unterhält der Beklagte eine eigene
Homepage im Internet" für die die Domain "m(...).de" erwarb.
Er verfügt außerdem über E-Mail-Adressen unter "m(...)@
m(...).de", "m(...)@ t-online.de" und "m(...)@ l(...).de".
Der Kläger besitzt einen E-Mail-Zugang unter "RAe.M(...)@
t-online.de" . Er möchte sich mit einer Homepage unter dem Domänennamen
"M(...)" im Internet präsentieren, woran er sich durch den
Beklagten gehindert sieht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "M." in
Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch am 23.02.2000 verkündetes Urteil hat das Landgericht
Köln die Klage abgewiesen.
In der Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt,
der Namensschutz des § 12 S. 2 BGB finde auch auf Domänennamen
Anwendung, der Beklagte gebrauche den Domänennamen jedoch nicht unbefugt,
da er die Domain "M." als seinerseits geschätztes Pseudonym
verwende und dabei keine schutzwürdigen Interessen des Klägers
verletze. Die Verwendung des Pseudonyms führe nicht zu einer Identitäts-
oder Zuordnungsverwirrung, da der Name des Klägers keine entsprechende
Verkehrsgeltung besitze. Auch bestehe keine Gefahr einer falschen Zustellung von
E-Mails, weil diese in der Regel nicht ohne Kenntnis der genauen Adresse
verschickt würden.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 02.03.2000
zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 21.03.2000 beim Oberlandesgericht
Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger wirft dem Landgericht vor, allein auf die geschäftliche
Benutzung des Namens M. abgestellt und sein Interesse und Recht als Privatperson
am eigenen Namen verkannt zu haben. Sein Recht auf seinen Familiennamen, der "auf
dem Gebiet der Bundesrepublik einmalig" sei, habe Priorität vor dem
Interesse des Beklagten an der Führung der Bezeichnung M. im Internet. Der
Beklagte könne für sich ohnehin keine Verkehrsgeltung für die
Bezeichnung M. als Pseudonym beanspruchen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2000 (A2.
14 0 322/99) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "M."
in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, ein unbefugtes Gebrauchen des
Namens liege nicht vor. Auf eine Verkehrsgeltung komme es für die Schutzfähigkeit
des Pseudonyms nach § 12 BGB nicht an. Im übrigen sei diese aber auch
zu bejahen, da er den Namen seit Jahren nutze und unter diesem bekannt sei.
Bestehe auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der
Internet-Domain, gelte grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Das
Namensrecht gewähre dem Kläger kein exklusives Recht zur Verwendung
des Namens als Internet-Domain. Der Kläger sei - so behauptet der Beklagte
- auch nicht der einzige Träger des bürgerlichen Namens M., da sich -
was unstreitig ist - auf einer handelsüblichen Telefonverzeichnis-CD 23
Einträge unter dem Namen M. hätten finden lassen.
Daneben hält er den Klageantrag für zu weit gefaßt, da es
dem Kläger jedenfalls nicht zustehe, den Namen "M." in jedweder
Kombination für eine E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage ausschließlich
zu nutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung,
auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage
abgewiesen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Unterlassung, den Namen "M." in Form einer E-Mail-Adresse oder
Internet-Homepage zu nutzen.
Ein Unterlassungsanspruch gemäß 12 S. 2 BGB ergibt
sich weder aus dem Gesichtspunkt der Namensleugnung noch aufgrund einer
Namensanmaßung.
Eine Namensanmaßung im Sinne des 12 S. 1 2. Alt. BGB
liegt vor, wenn jemand den gleichen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdiges
Interessen des Namensträgers verletzt.
In der Verwendung des Domänennamens "M." ist ein
Namensgebrauch zu sehen. Jemand gebraucht einen Namen, wenn er ihn verwendet, um
damit seine eigene Identität zu kennzeichnen oder sich von anderen zu
unterscheiden. Zwar stellt der Domänenname in technischer Hinsicht nur den
Kommunikationsweg zu der gewünschten Homepage dar und ist insofern eher mit
einer Telefonnummer vergleichbar. Da dem ursprünglich binären
Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit jedoch eine Buchstabenkennung
zugeordnet wurde, kommt dem Domänennamen als namensartiges Kennzeichen
Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion zu. Das gilt vor allem dann, wenn die
Internet-Domain namentlich auf eine Person hinweist, die unter dieser Adresse
Informationen anbietet (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 622 herzogenrath.de; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 626 (628) ufa.de; OLG Hamm NJW-RR 1998, 909
krupp.de [= JurPC Web-Dok. 80/1998, Anm. der Red.];
LG Frankfurt NJW-RR 1998, 974 f. lit.de; a.A. noch LG Köln NJW-RR 1998, 976
pulheim.de [= JurPC Web-Dok. 10/1997, Anm. der
Red.]; NJW-CoR, 1997, 307 kerpen.de [= JurPC Web-Dok.
9/1997, Anm. der Red.]; NJW-COR 1997, 304 hürth.de [=
JurPC Web-Dok. 8/1997, Anm. der Red.]).
Der Beklagte gebraucht den Domänennamen "M." jedoch nicht
unbefugt im Sinne des § 12 BGB.
Unbefugt gebraucht einen Namen, wer
kein Recht hat, den Namen zu verwenden. Die Widerrechtlichkeit ist dabei zu
bejahen, wenn durch den Gebrauch des Namens das Namensrecht des Namensinhabers
verletzt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage 2000, § 12 Rz. 25).
Der Beklagte führt den Namen "M." als sein Pseudonym, d.h.
als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen, der seiner
Kennzeichnung innerhalb des Internets dient. Der Beklagte verwendet den Namen
nicht nur als Domänenname bzw. Internetadresse. Vielmehr tritt er insgesamt
bei seiner Darstellung auf der Homepage unter dem Namen "M." auf ohne
einen direkten Hinweis auf seinen bürgerlichen Namen zu geben. Der
Bezeichnung "M." kommt eine natürliche Unterscheidungskraft zu,
da sie aussprechbar ist und wie ein Eigenname wirkt. Eine Verkehrsgeltung, die
der Kläger im Ergebnis ohne Erfolg bestreitet, setzt der Namensschutz von
Pseudonymen nach Ansicht des Senats nicht voraus. Wesentlich für die
Namensfunktion ist die individualisierende Unterscheidungskraft zur
Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person. Auch im Bereich
des Namensschutzes von juristischen Personen und der Namensartigen Kennzeichen
fordert die Rechtsprechung keine Verkehrsgeltung, sondern läßt die
Unterscheidungskraft für den Namensschutz genügen (BGH NJW 1994, 245
(246 f.) röm-kath; NJW 1963, 2267 (2268) "Dortmund grüßt...";
OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 62 6 ufa.de). Für eine unterschiedliche
Behandlung von Pseudonymen und namensartigen Kennzeichen ist kein Grund
ersichtlich. Auf die Verkehrsgeltung kommt es daher nur an, wenn ein gewähltes
Pseudonym von Natur aus keine Unterscheidungskraft hat (vgl.: Palandt/Heinrichs,
aaO, § 12 Rz. 8; Soergel/Heinrich, BGB,§ 1 - 240, 12. Auflage 1988,
Staudinger/Weick/Habermann, BGB, §§ 1-12, 13. Auflage 1995, § 12
Rz. 22; MünchKomm/Schwerdtner, BGB, Band 1, § 1 - 240, 3. Auflage
1993, §12 Rz. 25).
Im Ergebnis ist die Verwendung des Domänennamens "M."
als Pseudonym allerdings nicht entscheidend. Auch wenn man annähme, daß
der Beklagte den Namen "M." nur als namensartiges Kennzeichen
verwendet, liegt darin kein unbefugter Gebrauch des Namens. Ein unbefugter
Gebrauch ist nur dann gegeben, wenn durch die Verwendung des Namens schutzwürdige
Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers
liegt nicht vor.
Allerdings ist hinsichtlich der Interessenverletzung - auch wenn der Name
des Klägers der Kennzeichnung seiner Anwaltssozietät im Geschäftsleben
dient - nicht allein auf die im Wettbewerbsrecht maßgebende
Verwechslungsgefahr abzustellen. Der Kläger beruft sich vorrangig auf den
Schutz seines bürgerlichen Namens. Außerhalb des Geschäftsverkehrs
ist der Begriff der geschützten Interessen weit auszulegen. Zu den geschätzten
Interessen des Namensträgers zählen Interessen jeder Art, d.h. auch
rein persönliche oder ideelle, selbst ein Affektionsinteresse. Es reicht
grundsätzlich aus, daß der Namensträger durch den unbefugten
Gebrauch durch einen Dritten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird
(vgl. BGH NJW 1994, 245, 246 röm-kath.; NJW 1980, 280 Bild-Zeitung; NJW
1963, 2267 f. "Dortmund grüßt...").
Dies läßt sich vorliegend aber nicht annehmen. Der Name "M."
besitzt zwar - anders als "Allerweltsnamen" wie Meier, Müller
etc. - durchaus individualisierende Kennzeichnungskraft. Diese geht jedoch nicht
über die normale Kennzeichnungskraft üblicher unterscheidungskräftiger
Namen hinaus. Der Ausdruck aus der handelsüblichen Telefonbuch-CD zum Namen
"M." mit dreiundzwanzig Einträgen zeigt, daß es eine nicht
unerhebliche Anzahl von Personen gibt, die den Namen des Klägers als bürgerlichen
Namen führen. (Diese wären wohl auch nach der Auffassung Klägers
nicht gehindert gewesen, vor der Anmeldung des Beklagten sich ihrerseits allein
mit dem Namen M. im Internet anzumelden ungeachtet der Interessen des Klägers).
Hinzu kommt, dass die Bezeichnung "M." nicht einmal zweifelsfrei auf
einen bürgerlichen Namen hindeutet. Vielmehr vermittelt sie den Eindruck
einer künstlichen Wörtschöpfung, wie sie nicht selten als
Phantasieprodukt oder Abkürzungsverknüpfung zur Firmenkennzeichnung
verwendet wird.
Der Name des Klägers hat auch nicht auf andere Weise einen solchen
Bekanntheitsgrad erlangt, der dazu führt, daß die mit der Homepage
angesprochenen Personen eine Verbindung zu der Person des Klägers
herstellen. Insbesondere stellt die konkrete Gestaltung der privaten Homepage
des Beklagten keinen Bezug zu der Person des Klägers her. Schließlich
fällt ins Gewicht, daß die Parteien völlig andere berufliche Tätigkeiten
ausüben, so dass eine konkrete Verwechslungsgefahr aus diesem Grund nicht
besteht.
Der Kläger mag zwar ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran
haben, eine Domain zu führen, die seinem Namen entspricht. Ein solches
Interesse wird, ohne daß sich der Kläger auf eine Zuordnungs- und
Identifikationsverwirrung stützt, von § 12 BGB jedoch nicht geschützt.
§ 12 BGB verschafft dem Namensinhaber keine namensrechtliche Exklusivität,
sondern gewährt ihm allein das Recht, sich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende
Namensanmaßungen zur Wehr zu setzen. Insofern kann sich der Kläger
auch dem Beklagten gegenüber nicht auf ein "besseres" Recht zur
Namensführung berufen. Zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem
Namensschutz des bürgerlichen Namens besteht kein Stufenverhältnis.
Der Namensschutz des Pseudonyms greift auch gegenüber dem Träger des
gleichen bürgerlichen Namens voll durch, so daß sich der Kläger
nicht darauf berufen kann, er habe den seinen zeitlich früher mit seiner
Geburt erworben (Vgl. OLG München GRUR 1961, 45 (47), MünchKomm/Schwerdtner,
aaO, § 12 Rz. 27.)
Auch das vom Kläger angeführte Standesrecht führt zu keiner
anderen Betrachtung. Selbst wenn der Kläger standesrechtlich verpflichtet
ist, im Geschäftsleben seinen bürgerlichen Namen zu führen, wird
ihm dies durch den Beklagten nicht verwehrt. Es verbleibt ihm die nicht nur
naheliegende, sondern sich zur Kennzeichnung geradezu als alleinige Wahl aufdrängende
Möglichkeit - wie bei seiner derzeitigen E-Mail-Adresse -, neben seinem bürgerlichen
Namen den Zusatz RA oder eine andere auf seinen Beruf als Rechtsanwalt
hinweisende Kennung zu nutzen.
Eine Verletzung des klägerischen Namensrechts läßt
sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere der Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben, Stichwort "domain-grabbing",
ableiten.
Der Beklagte hat die Domain nicht gewählt, um den Kläger zu
behindern oder unter wirtschaftlichen Druck zu setzen und ihn zu veranlassen,
ihm die Domain abzukaufen. Dies folgt schon daraus, daß der Beklagte
bereits vor der technischen Entwicklung des Internets in anderen Netzwerken
unter dem Namen "M." auftrat. Im übrigen weist der Name des Klägers
keinen solchen Bekanntheitsgrad auf, der darauf schließen läßt,
daß der Beklagte die Absicht verfolgte, den Kläger zum Kauf der
Domain zu veranlassen.
Schließlich stellt die Verwendung der Domain "M."
auch keine Namensbestreitung im Sinne des § 12 S. 1 1. Alt. BGB dar. Eine
Namensleugnung liegt vor, wenn jemand ausdrücklich oder konkludent dem
Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens abspricht, also den Bestand
des Namensrecht in Frage stellt.
Ob durch die Reservierung einer Internet-Domain ein Namensrecht des rechtmäßigen
Namensträgers gemäß § 12 S. 1, 1. Alt. BGB bestritten
werden kann, ist zumindest zweifelhaft. Durch die Verwendung des Domänennamens
wird das Namensführungsrecht des berechtigten Namensträgers nicht in
Abrede gestellt.
Er wird lediglich daran gehindert seinen Namen ohne Zusätze, wie etwa
den - gegebenenfalls abgekürzten - Vornamen, als Domain im Internet zu
verwenden (a.A.: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 626f. ufa.de). Letztlich
kann die Beantwortung der Frage dahinstehen. Da der Name des Klägers nur
normale Kennzeichnungskraft besitzt und es eine nicht unerhebliche Anzahl von
Personen mit dem gleichen Namen gibt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden,
daß in der Reservierung des Domänennamen gerade ein Angriff auf die
Berechtigung des Klägers liegt.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision wird nach § 546 S. 2 Nr.1 ZPO zugelassen. Bei
der Verwirklichung des Namenschutzes im Bereich der Internet-Domains außerhalb
des Geschäftsverkehrs handelt es sich um eine bisher noch nicht höchstrichterlich
entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Diese liegt darin begründet,
daß aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen weiten Verbreitung
von privaten Homepages und E-Mail-Anschlüssen die Auswirkungen der
Entscheidung eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen und der
Fortbildung des Rechts dienen werden.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger:
15.000,- DM
Die Entscheidung wurde freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Hajo Rauschhofer, Wiesbaden.