Home › JurPC Web-Dok. 153/2000 Fristversäumung wegen Störung des Telefaxempfangsgerätes
VwGO § 60 Abs. 1 I. II. III. 2. Den Antragstellern kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen Zulassungsantrag nicht gewährt werden, da sie bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sie sich nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist für die Stellung dieses Rechtsmittels einzuhalten. Angesichts der hier gegebenen Besonderheiten hätte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller es nicht bei den zwei vergeblichen Versuchen (Sendezeiten 22.25 Uhr und 22.34 Uhr), dem Verwaltungsgericht den Zulassungsantrag per Telefax zu übermitteln, bewenden lassen dürfen und er hätte die danach bis zum Fristablauf um 24.00 Uhr verbleibende Zeit nicht ungenutzt verstreichen lassen dürfen. Wegen der besonderen örtlichen Nähe der Kanzlei des Rechtsanwalts der Antragsteller am (unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof mit Anschluß u.a. auch an den U- und S-Bahn Verkehr) zum Verwaltungsgericht am Nagelsweg 37, (d.i. eine Entfernung von allenfalls einem Kilometer; das Verwaltungsgericht ist im übrigen mit der S-Bahn vom Hauptbahnhof aus in wenigen Minuten zu erreichen) mußte sich diesem die - zumutbare - Möglichkeit aufdrängen, den Zulassungsantrag in der noch verbleibenden Zeit - etwa auf dem Nachhauseweg - unmittelbar und noch fristgerecht in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts einzuwerfen. Hierzu ist folgendes näher auszuführen: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen eines Fehlers des Telefaxempfangsgeräts war übereinstimmend anerkannt, daß ein Rechtsanwalt, der eine gesetzliche Frist bis auf wenige Stunden vor deren Ablauf ausnutzt und an dessen Sorgfaltspflichten deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu ergreifen hat, wenn sich herausstellt, daß aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 6.3.1995, NJW 1995 S. 1431; v. 26.6.1996, NJW-RR 1996 S. 1275; BAG, Urt. v. 14.9.l994, NJW 1995 S. 743; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.l995, AuAS 1996 S. 46; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.5.1995 - 12 L 3657/95). Zwischenzeitlich hat die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 1. August 1996 (NVwZ 1996 S. 2857) entschieden, daß dann, wenn - wie hier - von einem Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze der Übermittlungsweg durch Telefax eröffnet werde, die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden dürften. Insbesondere habe der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, daß unter normalen Umständen mit ihrem Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen sei. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, könne beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, daß er - unter Aufbietung aller nur denkbarer Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.10.1996, NJW-RR 1997 S. 250, im Anschluß an die Entscheidung des BVerfG). Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die genannten Gründe dieses Beschlusses, den (lediglich) eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts getroffen hat, das Beschwerdegericht im Sinne von § 3l Abs. 1 BVerfGG bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsteller zu binden geeignet sind (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.5.1991, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 38: die Bindungswirkung bezieht sich nur auf die Teile der Entscheidungsgründe, welche die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen; die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist Sache der sachnäheren Fachgerichte; BAG, Urt. v. 23.11.94, BAGE Bd. 78 S. 294, m.w.N.). Denn der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist nicht dahin zu verstehen - und steht insoweit einer Ablehnung der hier beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen - , daß der Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax übermittelt bzw. zu übermitteln versucht, im Fall des Scheiterns wegen eines Fehlers des Empfangsgerätes auch davon freigestellt ist, nach den Umständen des Einzelfalles ohne weiteres erkennbare und sich insoweit gleichsam aufdrängende und zumutbare andere Möglichkeiten zu ergreifen, durch die der Eingang des Rechtsmittels bei dem zuständigen Gericht noch vor Fristablauf unschwer sichergestellt würde. Unter diesen engen Voraussetzungen - noch ausreichende Zeit für das Ergreifen einer sich aufdrängenden und ohne weiteres zumutbaren anderen Möglichkeit der Fristwahrung - gleichwohl anzunehmen, der Rechtsmittelführer sei ohne Verschulden gehindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wäre mit § 60 Abs. 1 VwGO unvereinbar und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten zwar, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993, BVerfGE Bd. 88, S. 118, 123 ff., ständ. Rspr). Die Gerichte dürfen insoweit auch bei Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfG, Beschl. v. 11.7.1984, BVerfGE Bd. 67, S. 208, 212 f.). Allerdings sind die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verlangen (BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987, BVerfGE Bd. 74, S. 220, 225). Etwaige Fristversäumnisse, die auf der Verzögerung der Entgegennahme von Schriftsätzen durch das Gericht beruhen, dürfen dem Bürger aber nicht angelastet werden (BVerfG, Beschl. v. 3.10.1979, BVerfGE Bd. 52 S. 203, 207, m.w.N.). Ebensowenig darf auf ihn die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze abgewälzt werden, sofern die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE Bd. 69 S. 381, 386; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.1997 - OVG Bs IV 348/96 - betr. einen vom Absender nicht erkennbaren Telefax-Übertragungsfehler). Eine erkennbare und sich gleichsam aufdrängende sowie in aller Regel auch zumutbare Möglichkeit der Fristwahrung trotz Störung des Telefaxempfangsgeräts, die auch bei Beachtung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht, kann z.B. bei einer besonderen örtlichen Nähe der Anwaltskanzlei zum Rechtsmittelgericht (etwa wenn beide Stellen sogar im selben (Büro)Gebäude untergebracht sind) die Überbringung und der Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts sein oder auch dann vorliegen, wenn der fristwahrende Schriftsatz alternativ per Telefax an zwei Empfangsstellen (erstinstanzliches Gericht und Beschwerdegericht) übermittelt werden kann, und lediglich bei einer Stelle das Empfangsgerät oder die Leitung dorthin gestört ist (vgl. § 147 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein Rechtsanwalt, der bei diesen Verhältnissen nach einem oder mehreren vergeblichen Telefax-Übermittlungsversuchen untätig bleibt und gleichsam "die Hände in den Schoß legt", ist nicht ohne Verschulden gehindert, die jeweilige gesetzliche Rechtsmittelfrist einzuhalten. Durch den Verweis auf die sich aufdrängende anderweitige Möglichkeit der Fristwahrung wird weder der Partei der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert noch werden die bei dieser prozessualen Lage dem Rechtsmittelführer insoweit zugemuteten Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs überspannt. Insoweit wird bei den vom Beschwerdegericht für notwendig erachteten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht verlangt - was nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre - , daß der Rechtsanwalt unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen und innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt. Ob dem Rechtsmittelführer nach Scheitern der Telefaxübermittlung eine ohne weiteres erkennbare und sich gleichsam aufdrängende und zumutbare Möglichkeit zur Fristwahrung offenstand, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; hierfür sind insbesondere der Zeitraum von Bedeutung, die nach Feststellung der Telefaxstörung noch bis zum Fristablauf verbleibt, sowie die in dieser Zeit noch verbleibenden konkreten Möglichkeiten der fristgerechten Einreichung des jeweiligen Schriftsatzes. Diese Möglichkeiten beurteilen sich, soweit der Rechtsmittelführer - wie hier - von einem Rechtsanwalt vertreten wird, vor allem auch nach der Entfernung zwischen dem Sitz der Anwaltskanzlei und dem Standort des jeweiligen Gerichts, den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Prozeßbevollmächtigten sowie den örtlichen Verhältnissen (z.B. Erreichbarkeit des Gerichts mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur fraglichen Zeit, Beauftragung von Kurierdiensten u.ä.). Bereits oben ist angedeutet, daß hier aufgrund der gegebenen Besonderheiten für den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller - daß nicht er persönlich, sondern Hilfspersonen am Abend des Tages des Fristablaufs die vergeblichen Telefax-Übermittlungsversuche (Sendezeiten 22.25 Uhr und 22.34 Uhr) durchführten, ist nicht vorgetragen worden - nach dem Scheitern dieser Versuche eine andere Möglichkeit zur fristwahrenden Einreichung des Zulassungsantrags erkennbar und zumutbar war. Wegen der nur geringen örtlichen Entfernung der Kanzlei zum Verwaltungsgericht von allenfalls einem Kilometer, die unschwer mit einem PKW oder mit der S-Bahn vom Hauptbahnhof aus mit der Linie S 3 bzw. S 31 (eine Station bis zur Haltestelle Hammerbrook) in wenigen Minuten und ggf. auch zu Fuß hätte überbrückt werden können, mußte sich dem Prozeßbevollmächtigten die Möglichkeit aufdrängen, den Zulassungsantrag in der noch verbleibenden Zeit von annähernd eineinhalb Stunden - etwa auf dem Nachhauseweg - vor Fristablauf unmittelbar in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts einzuwerfen. Gründe für die Annahme, daß ihm dieser verhältnismäßig geringe Aufwand nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst zu erkennen. IV. |