Home › JurPC Web-Dok. 132/2000 Haftung für einen Link auf untersagte Werbung
ZPO § 890, TDG § 5 I.
Diese einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 27.10.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.11.1998 hat die Schuldnerin ein Anerkenntnis der gegenständlichen einstweilige Verfügung an den Gläubigervertreter übersandt. II.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Kammer gegen die Schuldnerin mit Beschluß vom 08.03.1999 ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 2.500,-- festgesetzt. 2. Trotz des gegenständlichen Verfügungsverbotes und des am 08.03.1999 ausgesprochenen Ordnungsgeldes konnte man 02.11.1999 unter der Domain der Schuldnerin "http://www. ... .de" zu deren Homepage gelangen. Auf dieser fand sich am 02.11.1999 auf der rechten Seite ein Link zu einem Viruskalender. Bei Aktivierung diese Links gelangte der Internetnutzer auf die Seite "http://support. ... .com/calender/November 1999.asp" und bei Aktivierung der dortigen Registerkarte "Download" auf die Seite "http://www. ... com/centers/download" mit der weiteren Registerkarte "Try Software". Deren Aktivierung führte zur Seite "http://download. ... .com/eval/evaluate.asp", auf der das Produkt "... 4.0" angeboten wurde. In der Zeile neben der Verpackung wurde dieses Produkt wie folgt beworben: "2 in virus detection and removal". Durch Aktivierung der vorbezeichneten Verpackung des Programmes "..." kam man auf die Seite "http://download. ... .com/prod_info/vscan4.asp". Dort war als Werbung zu lesen: " ... Delivers 100% Detection" - zu deutsch: "Das Programm ... gewährt 100% Erkennungsrate". III .
Die Gläubigerin beantragt deshalb,
Die Schuldner beantragt,
Sie ist der Ansicht, der Link auf ihrer Homepage stelle aus Rechts- und Sachgründen keinen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 23.10.1998 dar. Zum einen schließe § 5 - hier letztlich Absatz 3 - TDG eine Verantwortlichkeit der Schuldnerin für den Inhalt fremder Internetseiten aus. Andererseits haben die Parteien außergerichtlich am 16./17.03.1999 vereinbart, nicht zu beanstanden, wenn der Internetnutzer darauf aufmerksam gemacht werde, daß er bei Aktivierung eines Links die Homepage der deutschen Gesellschaft verlasse und auf die Homepage einer ausländischen Gesellschaft gelange. Demgemäß habe die Schuldnerin durch ihre Mitarbeiter veranlaßt, daß ihre Links auf eine solche Seite umleiten, einen sog. Jump-Screen, der den entsprechenden Hinweis beinhalte. Lediglich jener Virenkalender sei infolge leichter Fahrlässigkeit der Mitarbeiter der Schuldnerin nicht auf den eingerichteten Jump-Screen umgeleitet worden mit dem Ergebnis des dargestellten Sachverhaltes. Angesichts dieser nur leichten Fahrlässigkeit hafte die Schuldnerin nicht. Zur Ergänzung des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere die mit Schriftsatz des Gläubigervertreters vorgelegte Vollmacht vom 23.12.1999. IV.
1. Anspruchsgrund:
Sollte es sich insoweit nicht um eine eigene Homepage der Schuldnerin, sondern um die Internetseite eines ausländischen Dritten handeln, wäre auch in diesem Falle eine Verantwortlichkeit der Schuldnerin zu bejahen. Diesen Link hatte die Schuldnerin zunächst bewußt programmiert, um dem Interessenten das Warenangebot in dort vorhandener Aufmachung und mit entsprechender Aussage zu präsentieren. Mit Hilfe des Links macht die Schuldnerin somit bewußt den Inhalt einer fremden Internetseite bzw. die dort enthaltene Aussage zum Gegenstand ihrer eigenen Werbung. Dieses Verhalten ist der Schuldnerin durch eine gerichtliche Verfügung untersagt worden. Somit helfen für die nachträgliche Betrachtung die einzelnen Absätze des § 5 TDG nicht. Sinn und Zweck des TDG kann nur sein, die Verantwortung anläßlich der Teilnahme am Internet in einer generellen Weise zu zeichnen. Diese allgemeine Rechtssituation hat aber durch die einstweilige Verfügung vom 23.10.1998 eine Konkretisierung derart erfahren, daß der Schuldnerin ein konkretes Verhalten untersagt worden ist. Die allgemeinen Regelungen, wie z.B. § 5 TDG, können in diesem Falle nicht herangezogen werden. Andererseits liefe jegliche gerichtliche Anordnung ins Leere und könnte angesichts der Anonymität des Internets perfekt unterlaufen werden. Diesen Sinn vermag die Kammer der Regelung des § 5 TDG nicht zu entnehmen. Die Kammer erachtet daher die Homepage mit entsprechendem Link zu einer konkreten Werbeaussage lediglich als "Tatwerkzeug", als Mittel zum Zweck. Und dessen Einsatz ist der Schuldnerin mittels gerichtlicher Verfügung im konkreten Fall untersagt worden. Die gerichtliche Verfügung vom 23.10.1998 schafft zwischen den Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreites ein gesetzliches Schuldverhältnis, innerhalb dessen der Gläubiger von der Schuldnerin gewisse Handlungsweisen zu unterlassen fordern kann. Diese Tatsache verdeutlicht sich durch die seitens der Schuldnerin vorgetragenen Absprache der Parteien, gegen den Ordnungsgeldbeschluß vom 08.03.1999 auf Rechtsmittel zu verzichten. Im Rahmen diese Schuldverhältnisses "schuldet" die Antragsgegnerin, die durch gerichtliche Verfügung beanstandete Werbung zu unterlassen. Im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses haftet die Schuldnerin entsprechend § 278 BGB für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, somit auch für deren leichte Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Soweit also die Mitarbeiter der Schuldnerin, Herr J. D. und Frau T. H., übersehen haben, in Erfüllung der gerichtlichen Anordnung auch den Link "Viruskalender" auf den Jump-Screen umzustellen, haftet die Schuldnerin. Ein Verstoß setzt nicht voraus, daß die beanstandete Werbeaussage wortgetreu dem Verbotsinhalt entspricht. Eine Zuwiderhandlung ist bereits zu bejahen, wenn gegen den Kerngehalt der Verfügungsanordnung verstoßen wird (vgl. Kerntheorie in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rz. 480, 485, 581 zur Einl. UWG). Gegen den Sinngehalt der Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung vom 23.10.1998 hat die Schuldnerin schuldhaft verstoßen. 2. Höhe des Ordnungsgeldes: b) Weitere Verstöße der Schuldnerin gegen des gerichtliche Verbot verneint die Kammer: Hinsichtlich der Werbung unter den Firmenbezeichnungen "..." und "..." in einem EDV-Katalog 99/2000 der Firma B. D. GmbH hat die Gläubigerin nähere haftungsbegründende Umstände bzw. Tatsachen nicht vorgetragen. Aus der Werbeanzeige ist nicht ersichtlich, wer, wann welchen Auftrag erteilt hat. Eine Haftung der Schuldnerin würde desweiteren den Nachweis voraussetzen, daß sie diese Anzeige, soweit sie diese nicht selbst veranlaßt haben sollte, zumindest gekannt und gebilligt habe. Unter Abwägung dieser Überlegungen erachtet die Kammer ein Ordnungsgeld für angemessen, das höher liegt als der Betrag des Ordnungsgeldes vom 08.03.1999 (DM 5.000,--), andererseits die seitens der Gläubigerin beantragte Höhe (DM 10.000,--) noch nicht erreichen muß. Ein Ordnungsgeld im vorliegenden Fall von DM 7.500,--, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, 15 Tage Ordnungshaft, erscheint angemessen, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO. V.
VI.
Ausweislich der einstweiligen Verfügung vom 23.10.1998 wurde der Streitwert des Verfügungsverfahren in Höhe von DM 100.000,-- festgelegt. Für das Ordnungsmittelverfahren ist dieser Hauptsachewert angemessen auf ein Viertel herabzusetzen (vgl. Zöller, a.a.O., Rz. 16 zu § 3 ZPO - Stichwort: Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung- m.w.N.). Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung wurde freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München. |