BGB §§ 459 Abs. 1 S. 1, 462, 465, 467, 469 S. 2, 346
ff
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Kläger
kann den Vertrag vom 14.07.1997 über die Lieferung eines PC mit
Zusatzteilen (Modem, ZIP-Laufwerk und Monitor) und Software wegen des
unstreitigen Mangels des Monitors insgesamt wandeln und die Rückzahlung des
Kaufpreises von 10.058,00 DM verlangen (§§ 459 Abs. 1 S. 1, 462, 465,
467, 469 S. 2, 346 ff BGB).
I. Anzuwendendes Recht
Auf die Lieferung der in der Rechnung der Beklagten vom 29.07.1997 (Bl.
13 ff GA) näher bezeichneten Hard- und Software ist Kaufrecht anzuwenden.
Sie stellt ein Umsatzgeschäft über Standard-Hardware und -Software
dar. Soweit es der Klägerin neben der Lieferung der Hard- und Software
oblag, ein zusätzliches Laufwerk ("ZIP Drive 100MB") in den PC
mit der Typenbezeichnung "IC-WS PII 266" einzubauen, tritt diese
Verpflichtung in ihrer Bedeutung hinter die Lieferpflichten zurück und läßt
die Anwendung von Kaufvertragsrecht unberührt (vgl. OLG Köln, OLGR
1997, 346 m. w. N.; Senatsurteil vom 25.09.1998 - 22 U 62/98 - CR 1999, 145 ff =
OLGR 1999, 1/2; NJW-RR 1999, 563 ff = MDR 1999, 286/287). Dasselbe gilt
entsprechend, sofern die anstelle der Standardausstattung (Betriebssystem "Windows
NT 4.0" und Programm "Lotus") zu liefernde Software (Update von "MS-Office97")
von der Beklagten zu installieren war. Beide Parteien gehen im übrigen übereinstimmend
von der Anwendbarkeit von Kaufrecht aus.
II. Umfang des Wandlungsrechts
Das Wandlungsrecht des Klägers wegen des Mangels des Monitors, den die
Beklagte im Berufungsrechtszug unstreitig gestellt hat, erstreckt sich auf die
gesamte gelieferte PC-Anlage (Hard- und Software).
1. Einheitliche Kaufsache
Der mangelhafte Monitor ist allerdings nicht Teil einer einheitlichen
Kaufsache. Ob eine einheitliche Kaufsache vorliegt, bei der der Mangel eines
Bestandteiles zur Wandlung des gesamten Kaufvertrages berechtigt, sofern
hinsichtlich aller Kaufgegenstände ein einheitliches Rechtsgeschäft
vorliegt, richtet sich nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach der
Verkehrsanschauung (vgl. BGHZ 102, 135, 149). Nach dieser stellte sich im Jahre
1997 die von der Beklagten gelieferte Hard- und Software aber als Mehrheit von
Sachen und nicht als Bestandteil eines im Rechtssinne einheitlichen Gegenstandes
dar. Daß das System als eine Gesamtheit betrieben wird, weil eine Software
ohne Hardware nicht nutzbar ist und umgekehrt, reicht hierfür ebensowenig
aus wie die von der Erfahrung geleitete Vorstellung, es sei am besten, Hard- und
Software aus einer Hand zu beziehen. Das trifft auch auf andere, als zusammengehörend
verkaufte Gegenstände zu, ohne daß sie allein deshalb einen
einheitlichen Kaufgegenstand bildeten (vgl. BGHZ a.a.O.).
Ob dann, wenn ein Hersteller/Lieferant Hard- und Software zur Bewältigung
bestimmter typischer Aufgaben aufeinander abgestimmt anbietet (vgl. BGH WM
1984,1089 - täglicher Ablauf einer Arztpraxis; OLG Köln CR 1998, 10,
11 - dreidimensionale Darstellung von Architektenplänen), von einem im
Rechtssinne einheitlichen Anschaffungsgegenstand auszugehen ist, mag
dahinstehen. Ein in dieser Weise typisierter Nutzungszweck war beim Kauf der
Datenverarbeitungsanlage durch den Kläger nicht vorgegeben. Daß die
zum Teil nach Wünschen des Klägers zusammengestellte Anlage bestimmten
Leistungsanforderung genügen sollte, reicht hierfür nicht.
2. Zusammengehörend verkaufte Sachen (§ 469 S. 2
BGB)
Es liegen jedoch die Voraussetzungen vor, unter denen der Käufer gemäß
§ 469 S. 2 BGB die wegen des Mangels einer verkauften Sache begründete
Wandlung auf die mitverkauften Sachen erstrecken kann. Der Monitor ist dem Kläger
als mit den übrigen Bestandteilen der PC-Anlage zusammengehörend
verkauft worden.
Ob Sachen im Sinne der vorgenannten Bestimmung als zusammengehörend
verkauft sind, ist nach den Vorstellungen, Absichten und Interessen der
Vertragsparteien zu beurteilen und in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien
beabsichtigen, den Verkauf nur in der durch den gemeinschaftlichen Zweck der
Sachen hergestellten Verbindung abzuschließen, so daß die Sachen zum
Zusammenbleiben bestimmt erscheinen (Palandt-Putzo, BGB, 58. Auflage, § 469
Rdn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Kauf einer vollständigen
PC-Anlage bestehend aus dem eigentlichen PC, Monitor, Drucker, Betriebssystem
und Anwenderprogrammen regelmäßig vor. Im vorliegenden Fall gehörte
allerdings weder ein Betriebssystem noch ein Drucker zum Lieferumfang. Der Kläger
hat jedoch einen - jedenfalls nach damaligem Stand der Technik - besonders
hochwertigen und leistungsfähigen PC zusammen mit einem hochauflösenden
21"-Monitor erworben. Schon die hohe Leistungsfähigkeit dieser
Anlagenteile spricht dafür, daß sie nach der gemeinschaftlichen
Vorstellung der Parteien dazu bestimmt waren, ebenso wie die zusätzlich
eingebaute Hardware und die mitgelieferte Software als Teile einer technischen
Einheit (Anlage) betrieben zu werden.
Der mangelhafte Monitor kann von den übrigen, als
zusammengehörend verkauften Sachen auch nicht ohne Nachteil für den Kläger
getrennt werden.
Ein Nachteil im Sinne des § 469 S. 2 BGB, der dem Käufer
durch die Trennung als zusammengehörig verkaufter Teile einer
Computeranlage entsteht, liegt nicht nur dann vor, wenn die Beschaffung eines
passenden Ersatzes für ein fehlerhaftes Teil zusammengehörend
verkaufter Sachen finanziellen Mehraufwand oder sonstige Schwierigkeiten
bereitet. Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Käufer von Hard-
und Standard-Software eine einheitliche EDV-Anlage erwirbt (Lieferung aus einer
Hand), um sich im Falle auftretender Störungen nur an einen Verkäufer
wenden zu können und nicht zunächst untersuchen lassen zu müssen,
in welchem Teil der Anlage die Ursache liegt (vgl. LG Oldenburg NJW-RR 1996,
1461, 1462).
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben: Bliebe die Wandlung auf den
(unstreitig mangelhaften) Monitor beschränkt, müßte der Kläger
sich anderweitig einen anderen Monitor beschaffen. Träten sodann in der
Folgezeit erneut Störungen beim Betrieb der Anlage auf, die nach ihrem
Erscheinungsbild sowohl vom Monitor als auch von anderen Teilen der Anlage herrühren
könnten, ergäbe sich die für den Kläger nachteilige Folge,
daß er sich wegen des aufgetretenen Mangels nicht nur an einenVertragspartner wenden könnte, sondern sich mit zwei verschiedenen
auseinandersetzen müßte. Ihn träfe ferner das Risiko, bei
auftretenden Störungen den richtigen, für den Mangel verantwortlichen
Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Dies stellt auch nach der Auffassung des
Senats für den Kläger einen Nachteil im Sinne des § 369 S. 2 BGB
dar.
Höhe der Klageforderung
Der aufgrund der wirksamen Wandlung des Kaufvertrages entstandene Rückzahlungsanspruch
des Klägers aus den §§ 467, 347 ff BGB erstreckt sich auf den
gezahlten Kaufpreis (10.058,00 DM) und die Aufwendungen des Klägers in Höhe
von 89,01 DM für ein Kabel zum Anschluß des ZIP-Laufwerks. Das Kabel
war nach der unwidersprochenen Darstellung des Klägers zum Anschließen
des von der Beklagten nachgelieferten ZIP-Laufwerks notwendig. Die für die
Anschaffung des Kabels gemachten Aufwendungen waren deshalb notwendige
Verwendungen im Sinne der §§ 347 S. 2, 994 Abs. 2 BGB).
Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288
Abs. 1 S..1. BGB, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich
begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich
Beschwer der Beklagten: 7.452,01 DM