Home › JurPC Web-Dok. 126/2000 Abmahnung wegen
BGB §§ 683 S. 1, 677, 670, 242 Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke 3980641 "WEBSPACE". Diese Marke wurde am 07.02.1998 beim DPMA angemeldet und schließlich, nach kontroversen Stellungnahmen bezüglich der Eintragungsfähigkeit der streitgegenständlichen Kennzeichnung, am 07.06.1999 im Markenregister eingetragen. Der Schutzbereich erstreckt sich auf "Beratung, Konzeption und Gestaltung von Internetpräsentationen, sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentation benötigten Hardware sowie die Durchführung der technischen Umsetzung". Nach dem Vortrag des Klägers hat er diese Kennzeichnung auch "seit Anfang des Jahres 1996 kennzeichnungsmäßig benutzt". In welcher Form diese Benutzung erfolgte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Beklagte ist minderjährig und wohnt in 56348 Bornich. Er wird in diesem Verfahren durch seinen Vater, Herrn A... M..., gesetzlich vertreten. Der Kläger gibt jedenfalls durch die Verwendung im entsprechenden Klageschriftsatzrubrum vom 24. 08.1999 an, daß sich der minderjährige Beklagte einer "Firma Web4Space" bediene, gegen die auch formal die Klage gerichtet ist. Tatsächlich verwendet der Beklagte im Internet folgende Adresse "www.web4space.de" (Anl. K 2). Unter dieser Adresse macht/machte der Beklagte "Webspaceangebote auf zwei verschiedenen Servern, nämlich mit einem Standort in Deutschland und einen in den USA". Der Kläger benutzt - derzeit - folgende homepage im Internet (Anl. K 10): "http://home.t-online.de/home/.../webspace.htm". Der Kläger ließ den Beklagten mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., vom 02.08.1999 (Anl. K 4) abmahnen und forderte diesen auf , "aufgrund der prioritätsälteren Rechte", die Kennzeichnung "WEBSPACE" hierfür im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu benutzen sowie eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bis 09.08.1999 abzugeben. Zugleich wurde dem Beklagten eine Kostenrechnung des klägerischen anwaltschaftlichen Vertreters über DM 1.108,80 Abmahnkosten zugeleitet. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 03 . 08. 1999 die geforderte Unterlassungserklärung ab. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06. 08. 1999 erklärte er, daß er nicht bereit sei , die geltend gemachten Abmahnkosten zu übernehmen. Der Kläger hat hierauf mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 24.08.1999 insoweit Klage erhoben, gerichtet an das Landgericht München I, Kammer für Handelssachen. Der Kläger trägt vor, Das angegangene Landgericht München I/Wettbewerbskammer sei nach den §§ 12, 13 , 32 ZPO i.V.m. § 140 MarkenG zuständig. Der Kläger stellt deshalb den Antrag,
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte rügt vorab die Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts München I . Zuständig sei das für seinen Wohnsitz in Betracht kommende Amtsgericht, nämlich das Amtsgericht St. Goar. In materiellrechtlicher Hinsicht bestreitet der Beklagte die Begründetheit der Abmahnung und damit eine entsprechende Erstattungspflicht. So sei die klägerische Marke nicht kennzeichnungsfähig, vielmehr nur allgemein beschreibend und damit nicht eintragungsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG. Weiter gebe es eine einer dritten Firma gehörende prioritätsfrühere Marke "WEBSPACE". Zwischenzeitlich sei auch bezüglich der klägerischen Marke beim DPMA ein Löschungsverfahren gem. § 50 MarkenG anhängig, weshalb der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt. Schließlich wendet der Beklagte ein, die streitgegenständliche Abmahnung (vom 02 . 08.1999) und der hieraus resultierende Streit wegen der Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung zu beurteilen. So handle es sich "nach neuesten Erkenntnissen offensichtlich um eine Serienabmahnung zum Zwecke des Geldverdienens" ; die Nutzung des Markennamens des Klägers bezüglich Internetleistungen sei nur in Form von Abmahnungen festzustellen. Der Kläger habe bereits kurz nach der Anmeldung der Marke (gemeint ist hier wohl die Eintragung der Marke) im Juni dieses Jahres begonnen, durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Vielzahl von Internetprovidern wegen der Verwendung des Begriffes "WEBSPACE" abzumahnen. Es bestehe deshalb der begründete Verdacht, daß dies allein zu dem Zweck geschehe, im Rahmen von Serienabmahnungen Gelder zu kassieren. Der Kläger nahm zu diesem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 27. 09.1999 mit Schriftsatz vom 05.10.1999 Stellung (Bl. 18/26 d. A. ), in dem auf den vorstehenden Sachvortrag des Beklagten nicht eingegangen wurde. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz Ausführungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I, zur Frage der Priorität der klägerischen Marke, zum angesprochenen Löschungsverfahren und dem Aussetzungsantrag (dem entgegengetreten wird), zur Frage des Verschuldens und der Benutzung der Marke. Ein ergänzender Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.11.1999 beschäftigt sich (allein) mit dem Löschungs- und Widerspruchsverfahren. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08. 12 .1999, übergeben im Kammertermin vom selben Tag, ergänzend Ausführungen zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Serienabmahnung allein zur Kosteneintreibung) gemacht und entsprechende Unterlagen vorgelegt. Die angesprochenen Tatsachen und Rechtsfragen wurden in der Sitzung vom 08.12.1999 erörtert, insbesondere auch die Frage der unzulässigen Rechtsausübung. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die von den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze, die als Anlagen übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 08.12.1999. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Jedenfalls nach zivilprozessualen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die hier zu beurteilende Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist. Dieser vom Kläger nicht bestrittene Sachvortrag des Beklagten ist auch durch weitere Indizien belegt, so daß die Kammer - zivilprozessual zwingend - von der Richtigkeit des Sachvortrags des Beklagten auszugehen hatte. Für in einem derartigen Fall geltend gemachte Abmahnkosten fehlt es aber an einer entsprechenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage, insbesondere kann hier nicht Geschäftsführung ohne Auftrag - §§ 677 ff BGB - herangezogen werden. Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage auch hier - entsprechend ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erstattung von Abmahnkosten - anwendete, so scheiterte die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs wegen des einschlägigen Gesichtspunkts des individuellen und institutionellen Rechtsmißbrauchs, d. h. die klägerische Durchsetzung ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB anzusehen. Im einzelnen: 1.
a)
b)
2.
Diesem Sachvortrag ist der Kläger in zwei nachfolgenden Schriftsätzen nicht entgegengetreten, so daß von der Richtigkeit auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Hinzu kommen folgende Indizien, die diese Bewertung rechtfertigen bzw. untermauern: a)
b)
c)
d)
3 .
Es fehlt vielmehr insoweit an einer Anspruchsgrundlage bezüglich des Ersatzes von Abmahnkosten. Zumindest ist diesem Verlangen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenzuhalten: a)
Bei der - hier zu unterstellenden - Rechtsinhaberschaft einer Marke allein zum Zweck der Durchsetzung von Serienabmahnungen wegen Verletzungen im Bereich des Internets greifen die angezogenen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage bereits von ihrem gedanklichen Ansatz her nicht: In diesen Fällen entspricht eine Abmahnung nicht dem "wirklichen oder mutmaßlichen Willen" des Abgemahnten, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall. b)
4.
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