ZPO §§ 935, 936, 920
I.
Das Landgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers (im
folgenden: Klägers), der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten)
im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu
untersagen, Abbildungen des Hausgrundstücks M.-F-.straße 29/31 in
B.S. zum Zwecke der Verbreitung der Abbildung dieses Hausgrundstücks unter
gleichzeitiger Angabe von Postleitzahl, Ortsname und Straßenname
anzufertigen und/oder Abbildungen dieses Hausgrundstücks mit gleichzeitiger
Angabe von Postleitzahl, Ortsname und Straßenname zu veröffentlichen
und/oder zu verbreiten, zurückgewiesen und dabei sowohl einen Verfügungsgrund
als auch einen Verfügungsanspruch des Klägers verneint. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen
erstinstanzlichen Unterlassungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines
bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag des Klägers zu Recht
abgewiesen. Auch nach der Auffassung des Senats fehlt dem Verfügungsbegehren
des Klägers jedenfalls die Dringlichkeit für den begehrten vorläufigen
Rechtschutz. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Darlegungen in der
angefochtenen Entscheidung und verweist auf sie (§ 543 Abs. 1 ZPO). Dabei
gibt der Berufungsvortrag des Klägers lediglich Anlaß zu folgenden
Hinweisen:
Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger, daß
das Landgericht unter Ziff. I seiner Entscheidungsgründe nicht zur
Erstbegehungsgefahr als materieller Anspruchsvoraussetzung eines
Unterlassungsanspruchs, sondern zur Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der
begehrten Unterlassungsverfügung im Sinne eines Verfügungsgrundes
Stellung genommen hat. Dringlichkeit verlangt dabei das Vorliegen einer objektiv
begründeten, nicht etwa nur einer subjektiven Besorgnis der Gefährdung
eines Individualrechts (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 935, Rnr.
11). Darüber hinaus muß die objektiv gegebene Gefahr für ein
Rechtsgut unmittelbar in dem Sinne bestehen, daß dem Gläubiger ein
Zuwarten mit seiner Rechtsverfolgung bis zum Abschluß eines
Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann (Thümmel in Wieczorek,
ZPO, 3. Aufl., § 935, Rnr. 24). Gerade letzteres hat das Landgericht dem Kläger
aber mit zutreffenden Erwägungen angesonnen, wogegen dieser auch in der
Berufungsinstanz nichts Durchgreifendes dargetan, geschweige denn glaubhaft
gemacht hat (§§ 936, 920Abs. 2 ZPO). Fehlt es somit bereits an der für
den Erlaß jeglicher einstweiligen Verfügung unerläßlichen
Eilbedürftigkeit, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Rechtsfrage,
ob dem Unterlassungsbegehren des Klägers - was das Landgericht mit durchaus
beachtlichen Gründen verneint hat - ein Verfügungsanspruch
zugrundeliegt.
III.
Nach all dem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Eine Zulassung der
Revision kommt in Hinblick auf § 545 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in Betracht.
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. hierzu die
Entscheidung der ersten Instanz (LG Waldshut-Tiengen vom 28.10.1999, 1 O 200/99
= JurPC Web-Dok. 5/2000).