UWG § 1, BGB §§ 826, 823, 1004
Die Klägerin begehrt die Unterlassung von Telefonanrufen
am Arbeitsplatz von Klägermitarbeitern zu Zwecken der Abwerbung, die
erstinstanzlich erfolgte Auskunft ist im Berufungsverfahren übereinstimmend
für erledigt erklärt, der Schadensersatzfeststellungsantrag
zweitinstanzlich beziffert worden.
Die Klägerin ist Tochtergesellschaft einer der führenden,
europaweit tätigen Systemhausgruppen. Auch die Beklagte operiert auf dem
Geschäftsfeld: Computernetzwerke. Die Klägerin und die Beklagte Ziff.
2 stehen in einem Wettbewerbsverhältnis (vgl. auch Firmendarstellung der
Beklagten - K6 = Bl. 16 -Anl.). Der Beklagte Ziff. 1 ist jedenfalls auch selbständig
als Unternehmens- und Personalberater tätig und betätigt sich dabei
als Headhunter. Auf dem bezeichneten Geschäftsfeld sind hoch qualifizierte
Spezialisten selten, die Nachfrage nach ihnen dagegen hoch. Deshalb sind gerade
Software-Häuser in starkem Maße Anrufen von Headhuntern ausgesetzt.
Am 24.09.1998 rief der Beklagte Ziff. 1 im Auftrag der Beklagten Ziff. 2
bei der Klägerin an, nannte seinen Namen und die Bezeichnung: Unternehmens-
und Personalberater und bat die Telefonzentrale, ihn mit einem kompetenten
Ansprechpartner für den Vertrieb von Netzwerken zu verbinden. Er wurde
daraufhin zum Klägermitarbeiter ... durchgestellt. Die Eingangsfrage des
Beklagten Ziff. 1, ob sich Herr ... im Themenbereich Netzwerkvertrieb profund
bewegen könne, bejahte dieser; der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, daß
er für eine Systemhausgruppe einen entsprechenden Leiter für den
Vertrieb Netzwerke suche. Hintergrundmaterial wollte der Beklagte vorzugsweise
an die Privatadresse des Gesprächspartners senden, weshalb er um dessen
private Telefonnummer und Adresse bat. Dorthin sandte der Beklagte in Folge auch
Unterlagen. Dort rief er am 12.10. und 19.10.1998 an. Ob ein weiteres - mithin
4. - Telefonat, nun wieder am Arbeitsplatz des umworbenen ... stattgefunden hat,
ist im Streit. Jedenfalls sagte dieser im Ergebnis ab.
Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen,
die telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz, insbesondere wenn die
personellen und sächlichen Einrichtungen des Arbeitgebers ausgenutzt
werden, um zum bislang unbekannten Adressaten eines Abwerbeversuches zu gelangen
und mit diesem ein solches Gespräch dann zu führen, stelle in
Anlehnung an die Rechtsgrundsätze der Telefonwerbung einen Verstoß
gegen §§ 1 UWG, 823 und 1004 (analog) BGB dar, der Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche eröffne; um letztere zu berechnen, bedürfe
es entsprechender Auskünfte. Der Mißbrauch der unternehmerisch
vorgehaltenen Funktionseinheit zur Störung sächlicher und gerade auch
personeller Ressourcen durch Telefonblockade, Vereitelung der Erbringung von
Dienstleistung, Schaffung eines Loyalitätskonfliktes beim Angesprochenen
und die Störung von Funktionsabläufen überhaupt, mache diese Art
von Mitarbeiterumwerbung unzumutbar und auch wettbewerbsrechtlich anstößig,
zumal dieser Störung der betrieblichen Integrität ein Minimalaufwand
auf seiten des Störers gegenüberstehe. Da dieser Kontakt, zu dem noch
ein vierter Anruf, nun wieder am Arbeitsplatz des ..., hinzugekommen sei, einen
nicht bezifferbaren Schaden verursacht habe, sei ein Feststellungsantrag zulässig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei
der Beklagten Ziff. 2 zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu
unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der
Abwerbung anzurufen und/oder anrufen zu lassen,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die
Handlungen gemäß Klagantrag Ziff.1 zu erteilen unter Angabe von Name
und Anschrift des Anrufenden, Namen des angerufenen Mitarbeiters, Zeitpunkt,
Dauer und Inhalt des Telefonats, insbesondere Name und Anschrift des
Unternehmens zu dessen Gunsten abgeworben werden sollte sowie weiterer nach dem
ersten Anruf erfolgter Telefonate.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als
Gesamtschuldner all denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin
aus den Handlungen gemäß Klagantrag Ziff.1 entstanden ist und noch
entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben hauptsächlich eingewandt,
Abwerbung sei grundsätzlich zulässig und allenfalls unter
besonderen Umständen wie bei nachhaltigen und wiederholten
Abwerbungsversuchen auch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Dieser
Sondertatbestand sei vorliegend nicht gegeben. So habe der Beklagte Ziff. 1 nur
einmal an der Arbeitsstelle angerufen, um eine Frage, die zulässig sein müsse,
an den Klägermitarbeiter heranzutragen; da das Gespräch über die
Telefonanlage der Klägerin kurz, auch ohne Verhandeln über Konditionen
im Falle des Arbeitsplatzwechsels und damit letztlich ohne Nachwirkungen bei
Herrn ... gewesen sei, sei diese Art der Direktansprache nicht zu mißbilligen.
Damit entfiele auch ein Schadensersatzanspruch, ebenso eine akzessorische
Auskunftspflicht der Beklagten, letztere auch schon deshalb, da der Klägerin
nach ihrem eigenen Vortrag die Umstände bekannt seien.
Das Landgericht entsprach dem Klagebegehren in allen Punkten.
Zwar sei ein Abwerbungsversuch grundsätzlich zulässig; besondere Umstände
machten ihn vorliegend aber anstößig. So habe der für die
Beklagte Ziff. 2 handelnde Beklagte Ziff. 1 die Arglosigkeit der Klägerin
ausgenutzt, um den potentiellen Ansprechpartner überhaupt erst ausfindig zu
machen. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls zu bejahen, da der angesprochene
Mitarbeiter während der Zeit des Telefonates und gewiß auch als
Nachwirkung auf dieses Angebot geraume Zeit von der Arbeit abgehalten worden
sei. Um den Schaden beziffern zu können, bedürfe es auch der Auskunft.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
die erneut darauf abstellt, daß ein Abwerbeverhalten grundsätzlich
zulässig und eine darauf gerichtete Tätigkeit von Art. 12 GG geschützt
sei. Diese Art den Beruf des Personalberaters auszuüben, sei zudem die
vollkommen gängige Methode dieses Berufstandes. Da die Beeinträchtigung
auch nicht nachhaltig gewesen sei und die Klägerin sich auch schützen
könne, indem sie der Telefonzentrale die Anweisung erteile, bei eingehenden
Gesprächen auch das Anliegen des Anrufers zu erfragen ("um was geht
es?"), sei an dieser Art der Direktansprache nichts Beanstandungswürdiges.
Ungeachtet dessen aber ginge die Fassung des Tenors zu weit, da er jeglichen
Anruf verbiete, in den Gründen aber - einschränkend - das
Sittenwidrige nur in besonderen Umständen gesehen würde. Dem
Feststellungsantrag habe nicht entsprochen werden dürfen, da eine
Schadensfortentwicklung nicht dargelegt, im übrigen fernliegend und ein
Beschäftigungsschaden zudem nicht aussonderungsfähig sei. Im übrigen
habe der Schaden beziffert werden können und müssen, da nach der in
der Klageerwiderung erteilten Auskunft die Beeinträchtigung festgestanden
habe.
Die Beklagten beantragen,
1. das Endurteil des Landgerichts Ellwangen vom 9. April 1999, Aktenzeichen 1
KfH O 1/99 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen;
2. die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider
Rechtszüge.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen,
daß das Urteil des LG Ellwangen vom 9. April 1999 (1 KfH O 1/99) wie folgt
abgeändert wird: Der Klagantrag Ziff. 2 (Auskunft) ist erledigt.
Auf Klagantrag Ziff. 3 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
DM 13,33 an die Klägerin zu bezahlen.
Der Teil-Erledigungserklärung (Auskunft) haben sich die
Beklagten angeschlossen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene
Entscheidung als richtig, deren Tenor den Kern des Vorwurfs sehr wohl erfasse, hält
den Abwehrvorschlag der Beklagten, vor Vermittlung eines Gespräches jeweils
nach dem wahren Anliegen des Anrufers zu fragen, für abwegig, da auf diese
Weise normale Geschäftskontakte gefährdet würden und auch eine
solche Frage niemanden veranlassen müßte, sich wahrheitsgemäß
zu äußern. Zwar kämen in der Branche Headhunter-Anrufe ohne
Unterlaß. Gleichwohl sei diese Übung unvertretbar, wie operierende
Abwerber selbst wüßten, was die Vielzahl der von der Klägerin
gerichtlich und außergerichtlich ohne nennenswerten Widerstand erwirkten
Unterlassungsverpflichtungen belegten. Seriöse Unternehmen unterließen
ohnehin diese Art der Kontakte und wählten zulässige Abwerbemöglichkeiten
über Fachmessen oder Anzeigen. Da die Beklagte erst in der Berufungsbegründung
Auskunft erteilt habe, könne dieser Antrag nun, und erst nun für
erledigt erklärt und der der Klägerin entstandene Schaden beziffert
werden, nämlich als Anteil an der Grundvergütung des Mitarbeiters ...
gemessen an der Telefondauer und der Zeit, in der dieser Angerufene am
Arbeitsplatz über den Anruf nachgesonnen habe (insgesamt 20 min.).
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die
Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
I.
Die Berufung der Beklagten sowie die (unselbständige) Anschlußberufung
der Klägerin sind zulässig. Erfolg besitzt nur letztere.
1.
a) Einhellige Auffassung ist, daß das Abwerben von Mitarbeitern nach
den Umständen des Einzelfalls einen Verstoß gegen § 826 BGB (BGH
LM Nr. 26 a zu § 826 BGB = BB 68, 41 [hier gekürzte Wiedergabe]; NJW
61, 1308, 1309 - Spritzgußmaschine; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
21. A., § 1 UWG, 583; RGRK-Steffen, BGB, 12. A., § 823, 37; Soergel-Hönn/Dönneweg,
BGB [1998], § 826, 132; MK-Mertens, BGB, 3. A., § 826, 126 f.), gegen §
1 UWG (BGH NJW 61, 1308, 1309 - Spritzgußmaschine; Baumbach-Hefermehl
a.a.O. 583; Piper WRP 90, 643; RGRK-Steffen a.a.O. 37; MK-Mertens a.a.O. §
826, 134) oder auch gegen § 823 BGB - Eingriff in das Recht des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes - (Staudinger-Hager, BGB
[1999], § 823, D 22; Baumbach-Hefermehl a.a.O. §1 UWG, 583) darstellen
kann.
b) § 1 UWG ist u.a. nur dann erfüllt, wenn der.
Verletzer zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Diese Voraussetzungen sind bei der
Abwerbung von Mitarbeitern regelmäßig zu bejahen (Piper WRP 90, 643,
644). Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin
und der Beklagten Ziff. 2 ist unstreitig, im übrigen nach den Geschäftsfeldern
(vgl. auch K6 = Bl. 16 -Anl.) offenkundig.
2.
a) Dem Wertungsansatz des Landgerichtes und auch dem der Beklagten kann
beigetreten werden, daß die Abwerbung von Mitarbeitern nicht grundsätzlich
sittenwidrig ist (BGH LM Nr. 26 a zu § 826 BGB; NJW 61, 1308, 1309 -
Spritzgußmaschine; Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG, 583, 585 und
586; Piper a.a.O. 647; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. A., Kap. 33, 13; Soergel-Hönn/Dönneweg
a.a.O. § 826, 132; MK-Mertens a.a.O. § 826, 132, 133). Denn die
Mobilität von Arbeitnehmern und das Bemühen, den Leistungsstand eines
Unternehmens durch die Hinzugewinnung neuer Arbeitskräfte zu sichern oder
zu erhöhen, ist Bestandteil der schützenswerten freien
Wirtschaftsordnung. Andernfalls würde nicht nur der gesunde Wettbewerb,
sondern vor allem die Bewegungsfreiheit der Arbeiter und Angestellten übermäßig
eingeschränkt (so schon das Reichsgericht nach v. Gamm a.a.O. Kap. 33, 16;
so auch OLG Celle GRUR 62, 366, 367).
b) Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann im
Abwerben von Mitarbeitern des Mitbewerbers ein sittenwidriges Verhalten liegen
(BGH LM Nr. 26 a zu § 826 BGB; NJW 61, 1308, 1309 - Spritzgußmaschine;
OLG Düsseldorf GRUR 61, 92, 93; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 583; v. Gamm
a.a.O. Kap. 33, 13, 16 und 17; Piper a.a.O. 643 und 647; Soergel-Hönn/Dönneweg
a.a.O. 132; MK-Mertens a.a.O. 133).
c) Dabei ist die Verwerflichkeit bei der Verleitung zum
Vertragsbruch, also bei der Aufforderung an den Umworbenen, seine (noch)
bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten zu verletzen, etwa durch vor wirksamer
Vertragsbeendigung vorgenommene Leistungsaufsage, grundsätzlich
sittenwidrig (v. Gamm a.a.O. Kap. 33, 14; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 584; Piper
a.a.O. 647; Soergel-Hönn/Dönneweg a.a.O. 132).
Dafür, daß der Beklagte Ziff. 1 im Auftrag der Beklagten Ziff. 2
den angesprochenen ... zu einem solchen, gegenüber der Klägerin
vertragsbrüchigen Verhalten aufgefordert hätte, ist nichts
ersichtlich.
d) Aber auch bei der Verleitung zur ordnungsgemäßen
Vertragsauflösung, die grundsätzlich zulässig ist (BGH LM Nr. 26
a zu § 826 BGB; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 586; Piper a.a.O. 647; MK-Mertens
a.a.O. 132), können besondere Begleitumstände die Sittenwidrigkeit
begründen (BGH a.a.O.; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 586; Piper a.a.O. 647; v.
Gamm a.a.O. 16 und 17; MK-Mertens a.a.O. 132). Die Verwerflichkeit kann sich
dabei auch aus den angewandten Mitteln und Methoden ergeben (BGH GRUR 66, 263,
264 - Bau- Chemie; Piper a.a.O. 647; v. Gamm a.a.O. Kap. 33, 17;
Baumbach-Hefermehl a.a.O. 583). Als anstößig wurde dabei gerade
erachtet, wenn die Abwerbung unter Eindringen in die fremde Betriebssphäre
geschah (BGH GRUR 67, 104, 106 - Stubenhändler; OLG Celle GRUR 62, 366,
367; OLG Stuttgart NJW 69, 986 [Aufsuchen von Waldarbeitern in der
Gemeinschaftsunterkunft des fremden Unternehmens zu Zwecken des Abschlusses von
Arbeitsverträgen mit abwerbendem Unternehmen]; v. Gamm a.a.O. 17;
Baumbach-Hefermehl a.a.O. 594; Soergel-Hönn/Dönneweg a.a.O. 133;
MK-Mertens a.a.O. 133), der Abwerbende sich nicht scheut, störend in die
fremde Gebietssphäre einzudringen, so z.B. wenn er seine Werber in den
fremden Betrieb sendet (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 594) oder durch das
Anschreiben von Führungskräften des Mitbewerbers (LG Hamburg NJW 73,
2302; Soergel-Hönn/Dönneweg a.a.O. 133).
3.
a) Diese ältere Rechtsprechung geschah naturgemäß auf der
Grundlage damals vorherrschender Kommunikationsformen, die weit mehr als heute
geprägt waren von Briefverkehr und dem Aufsuchen eines anderen zum Zwecke
des Gesprächs durch räumliche Veränderung. In Zeiten zunehmender
Technisierung auch der Kommunikation verlagert sich der gedankliche Austausch
zwischen Personen auf die Ebene von Telekommunikation mit Telefon, E-mail oder
Internet. Das Eindringen in fremde Betriebs- oder Lebenssphären geschieht
nun verstärkt über diese modernen, zeitgemäßen
Kommunikationsmittel. Ihr Störgehalt steht dem von unbestellten (Haus-)
Besuchen wenig oder gar nicht nach (vgl. auch BGH NJW 94, 1071, 1072 -
Lexikothek). So hat denn auch der BGH die Telefonwerbung im privaten Bereich für
grundsätzlich sittenwidrig erachtet. Zwar vor allem deshalb, weil der
Schutz der Individualsphäre, des Persönlichkeitsrechtes, des
verfassungsrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechtes
des solchermaßen Angegangenen gegenüber dem wirtschaftlichen
Gewinnstreben von Wettbewerbern als vorrangig anzusehen ist (vgl. jüngst
BGH NJW 99, 1864, 1865 = WRP 99, 847, 851 m.N.; WRP 95, 220 f. = NJW-RR 95, 613,
614 - Telefonwerbung V), sondern auch deshalb weil die Leitung für andere
Anrufer blockiert wird (Piper in Köhler/Piper, UWG, § 1, 20). Denn
auch der Gewerbetreibende unterhält den Telefonanschluß im eigenen
Interesse, nicht im Interesse des Werbungstreibenden. Telefonische Werbemaßnahmen
können deshalb zu Beeinträchtigungen des Angerufenen führen, nämlich
zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen dessen
beruflicher Tätigkeit und zu einer den Geschäftsgang störenden
Belegung des Telefonanschlusses für die Dauer des Anrufs (BGH NJW 91, 2087,
2088 = GRUR 91, 764 = WRP 91, 470 -Telefonwerbung IV).
b) Auch wenn die Rechtsgrundsätze zur Telefonwerbung gegenüber
Privaten schon nicht auf die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich
uneingeschränkt übertragen werden können (BGH a.a.O. 2088 -
Telefonwerbung IV), so ergeben sich aus ihr doch auch flankierende Wertungsansätze
zu den schon zuvor angeführten Sittenwidrigkeitsmomenten einer Abwerbung
durch (körperliches) Eindringen in die Betriebssphäre. Denn bestimmend
bleibt hier wie dort, daß durch die Direktansprache eines Abzuwerbenden am
Arbeitsplatz im Unternehmen seines Dienstherrn in die Betriebssphäre
eingedrungen wird, wobei das telefonische Eindringen dem Körperlichen nicht
nennenswert nachsteht. Dieser invasive Eingriff ist dem Störer nur möglich,
indem er vom angegriffenen Unternehmen unter Einsatz von Vermögenswerten
aufgebaute und vorgehaltene Betriebssysteme in Anspruch nimmt, was auch der Fall
ist, wenn es eine zusätzlich unterhaltene Telefonzentrale nicht gibt.
Dieser vom betroffenen Unternehmen erst ermöglichte Zutritt in
Betriebssysteme und betriebliche Zuständigkeiten geschieht unter deren Mißbrauch.
Denn durch den Aufbau einer Unternehmensorganisation hat der Betriebsinhaber
auch differenzierte Funktionseinheiten herausgebildet, die vernetzt und doch
abgrenzbar bestehen. Damit hat er personales Kapital konzentriert und in der
Struktur des Unternehmens für die Aufgabenzuweisung leicht erreichbar
gemacht. Diese vom Unternehmer für eigene Zwecke mit Geldmitteln
geschaffene betriebsinterne Ordnung macht sich der Abwerbende zunutze, indem er
ohne sonst erforderlichen großen Aufwand zielgerichtet das Angriffsobjekt
im fremden System ausmachen und ohne Umschweife angehen kann. Die äußerliche
Folge dieses Angriffs ist dann, daß der Dienstverpflichtete während
des Gesprächs und während Zeiten, in denen der Gesprächsinhalt
bei ihm nachwirkt, von seiner Leistungserbringungspflicht gegenüber seinem
Dienstherrn abgehalten wird, daß ferner das vom Unternehmen finanzierte
betriebliche Kommunikationssystem zur vorübergehenden Leistungsbehinderung
benutzt wird. Noch schwerer wiegt der angestrebte Inhalt des Gesprächs. Mit
ihm greift der Werbende in das Loyalitätsverhältnis zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein und stört die Integrität der
Funktionseinheit Unternehmen unter Inanspruchnahme von Betriebseinrichtungen und
indem er in den betrieblichen Organismus bis an die für ihn wie für
den Betrieb insoweit maßgebliche und wichtige Schaltstelle vorgedrungen
ist. Diese Störung von Funktionsabläufen, dieser Eingriff in die
betriebliche Funktionseinheit, indem das Unternehmen selbst zum unwillentlichen
Helfershelfer eines fremden Schädigungsversuches gemacht wird, ist
verwerflich und damit auch wettbewerbsrechtlich zu mißbilligen.
c) Der Hinweis auf Art. 12 GG ist den Beklagten nicht
behilflich. Die Berufsfreiheit des Anrufers wird durch das Verbot der
Direktansprache am Arbeitsplatz nicht in unzumutbarer Weise berührt, da dem
Gewerbetreibenden hinreichende Möglichkeiten bleiben, für das
betroffene Unternehmen weniger belastende Formen der Abwerbung zu wählen
(vgl. BGH NJW 94, 1071, 1072 - Lexikothek). Die Klägerin hat insoweit schon
zu Recht auf Anzeigen in Zeitungen und Fachzeitschriften oder auf Kontakte auf
Fachmessen hingewiesen. Der Antrag jedenfalls steht auch einem Ansprechen des
Abzuwerbenden in seiner Privatsphäre nicht entgegen. Im übrigen kann
der, den der Vorwurf sittenwidriger vorsätzlicher Schadenszufügung
trifft, nicht das Grundgesetz in Anspruch nehmen (BGH NJW 61, 1308, 1310 -
Spritzgußmaschine; vgl. auch BGH WRP 99, 1145, 1147 - Tierheilpraktiker).
d) Daß, wie auch die Klägerin einräumt, diese
Art der Ausübung des Headhunting sich zunehmender Beliebtheit erfreut (Bl.
13) und massiv (Bl. 4) und ohne Unterlaß (Bl. 115) geschieht, kann die
Beklagten nicht entlasten. Dieser Eingriff ist für sich eine unzumutbare
und sittenwidrige Belastung. Daß er sich zu einem Massenphänomen in
der Branche oder bestimmten Teilen der Branche entwickelt hat, rechtfertigt um
so mehr ein Abwehrverhalten und legitimiert das anstößige Verhalten
nicht.
4.
Da - wie aufgezeigt - die die Sittenwidrigkeit begründende tatsächliche
Besonderheit im Eindringen in die Betriebssphäre, also schon in der
telefonischen Direktansprache am Arbeitsplatz liegt, ist der Tenor zutreffend
und bedarf keiner Einschränkung.
5.
Auch die subjektiven Voraussetzungen sind auf Beklagtenseite erfüllt.
Notwendig ist (nur), daß der Wettbewerber die maßgebenden Umstände
im Verletzerbereich kennt, die sein Vorgehen objektiv sittenwidrig machen oder
daß er bei seinem Handeln die Möglichkeit in Kauf nimmt, daß
solche Umstände gegeben sind. Erforderlich ist nicht das Bewußtsein
der Sittenwidrigkeit (Piper WRP 90, 643 m.N.).
6.
Rechtsfolge der vorliegenden Verletzungshandlung ist nicht nur ein
Unterlassungsanspruch (BGH NJW 61, 1308, 1309 - Spritzgußmaschine;
Melullis in Gloy Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. A., § 20, 54; Piper
a.a.O. 649; Soergel-Hönn/Dönneweg a.a.O. § 826, 134), sondern
auch ein Schadensersatzanspruch (BGH LM Nr. 26 a zu § 826 BGB; Soergel-Hönn/Dönneweg
a.a.O. § 826, 134; Melullis a.a.O. 54; Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1
UWG, 596; Piper a.a.O. 650). Des Auskunftsanspruchs bedarf die Klägerin zur
Ermittlung des Schadens.
7.
Die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin hat
Erfolg.
a) Durch übereinstimmende Erledigungserklärung ist
das Auskunftsbegehren nur noch zu einer Kostenfrage geworden (§ 91a ZPO).
b) Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete
Antrag war zulässig. Denn eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH WRP 99,
530, 534 - Cefallone) sprach allemal für einen Schadenseintritt (Arbeitsstörung,
evtl. auch durch Abwanderung des Mitarbeiters ..., Auftragsentgang oder durch
den Abwerbungsversuch Zwang der Klägerin zur Lohnerhöhung bei diesem
so Umworbenen; vgl. insoweit BGH LM Nr. 26 a zu § 826 BGB). Eine
Bezifferung war ohne Auskunft nicht hinreichend möglich.
c) Der Auskunftsanspruch war auch nicht schon in erster Instanz
durch Erfüllung unbegründet geworden.
Zwar kann auch im Prozeß in Schriftsätzen eine
Auskunftserteilung geschehen. Erklärungen, die im Prozeß nicht zum
Zweck der Auskunftserteilung, sondern unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten
abgegeben worden sind, können aber nicht als Erfüllung der
geschuldeten Auskunft gewertet werden (BGH NJW 99, 1337, 1338 = WRP 99, 544, 546
- Datenbankabgleich). Die Ausführungen in der Klageerwiderung gaben sich
nicht als Auskunftserteilung zu erkennen, sondern waren als Bestreiten mit
Teileinräumung von Geschehenselementen verbunden. Das Bestehen eines
Auskunftsanspruchs wurde gar geleugnet (Bl. 43). Danach lag darin keine Erfüllung,
mithin war das Weiterverfolgen des Begehrens trotz dieser Äußerungen
nicht unbegründet geworden.
Erst im Berufungsrechtszug haben die Beklagten ihrem
Verteidigungsvorbringen ausdrücklich auch die Funktion einer wahrheitsgemäßen
und abschließend gewollten Erklärung zur Klägeranfrage
beigemessen. Erst damit trat das erledigende Ereignis ein.
d.) Der begehrte Auskunftsumfang war auch nicht zu weit
gesteckt. Die gewünschten Daten waren notwendig, aber auch hinreichend, um
den Schaden erfassen und beziffern zu können. Der Inhalt des Gesprächs
ist ebenfalls von Bedeutung, da sich aus ihm etwa die Stärke des Angriffs
und damit auch die Nachwirkung auf den Mitarbeiter ergab.
e) Der Schadensersatzanspruch ist in sich schlüssig
dargelegt. Die rechnerischen Ansätze selbst sind nicht im Streit. Gemäß
§ 287 ZPO kann der Schadensherleitung beigetreten werden.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 91a, 708 Nr. 10, 711,
546 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.
Anmerkung der Redaktion
Vgl. zu diesem Thema auch den Aufsatz von Jörg Kornbrust und Lena Zierau, "Headhunting" - Der Kampf um "human resources" (= JurPC Web-Dok. 18/2000).