Home › JurPC Web-Dok. 91/2000 Haftung für virenverseuchte Diskette (II)
BGB § 823 Von der Darstellung des Tatbestandes wird teilweise gemäß § 543 I ZPO abgesehen. Durch Urteil vom 21.12.98 hat das Amtsgericht Köln die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus Delikt gemäß § 823 Abs.1 BGB nicht zu. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 11.02.99 zugestellt wurde, hat dieser mit einem am 17.02.99 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.3.99 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus behauptet er, die Gefahren eines Computervirus seien ihm unbekannt gewesen. Er meint, er habe zur Höhe des Schadens ausreichend vorgetragen und behauptet dazu, es liege "auf der Hand", daß er andere Tätigkeiten auszuführen gehabt habe. Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte nimmt auf ihr vorinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus behauptet sie, der Virus sei beim Kläger und ihr fast gleichzeitig aufgetaucht. Sie behauptet, sie habe beim Versand von Disketten vorher noch nie Computerviren übertragen, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll vom 16.6.1999, Bl. 96 ff dA. verwiesen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Lektoratsvertrags oder § 823 BGB. Auch die erstmalig in der zweiten Instanz durchgeführte
Beweisaufnahme vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine Verletzung sonstiger Schutzpflichten durch die Beklagte hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere bestand für die Beklagte keine Pflicht, den Kläger allgemein darauf hinzuweisen, daß bei Verwendung fremder Disketten grundsätzlich die Gefahr besteht, daß Viren auf den Computer gelangen. Insoweit handelt es sich nämlich um eine Computer-Benutzern allgemein bekannte Tatsache, weshalb eine gesonderte Aufklärung hierüber nicht erforderlich ist. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich darüberhinaus
auch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte keine sog. "fire-wall"
als Virenschutz installiert hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Anmerkung der Redaktion: |