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Benutzung einer Domain-Abkürzung

Gericht:Hanseatisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen:3 W 107/99
Datum:29.7.1999
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 88/2000
Zitiervorschlag:Hanseatisches Oberlandesgericht, 29.7.1999, 3 W 107/99, JurPC Web-Dok. 88/2000, Abs. 1

BGB § 12

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Nachdem die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es auch nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragstellerin stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu. Die von der Antragsgegnerin verwendete Internet-Domain "m...-...m" stellt eine offensichtliche und erkennbare Abkürzung der Internet-Domain "m..." der Antragstellerin dar. Die Erkennbarkeit ist im übrigen auch gewollt, wie sich aus der Anzeige der Antragsgegnerin - Anlage AS 3 - ergibt, in der auf die genannte Internet-Domain der Antragsgegnerin hingewiesen wird und in der es heißt "Wie das manager magazin das Vertrauen seiner Leser mißbraucht. Näheres: (es folgt die Domain )", ferner zweimal: "Dies ist keine Anzeige des m... m...". Die derart abgekürzte Verwendung des Namens der Antragstellerin steht der Verwendung ihres vollständigen Namens gleich. Es mag zwar sein, daß wegen der Besonderheiten des Internets und im Rahmen der Anzeige Anlage AS 3 keine Verwechslungsgefahr bestand. Die Antragstellerin brauchte es aber, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht hinzunehmen, daß ihre Internet-Domain - ihr schutzfähiger Name - von der Antragsgegnerin in abgekürzter Weise als eigene Internet-Domain verwendet wird, jedenfalls wenn das, was hier allein in Betracht kam, im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über die Antragstellerin geschieht. Das war ohne weiteres unter einer anderen Domain möglich. Ob es sich bei dem Namen "m... m..." um eine berühmte Bezeichnung handelt, die auch Schutz genießt bei Verwässerungsgefahr, ist unerheblich. Darum geht es hier nicht, sondern um einen anderen Fall der Interessenverletzung.

Zugunsten der Antragsgegnerin greift nicht § 93 ZPO ein. Auf die Abmahnung der Antragstellerin hat sie lediglich eine eingeschränkte Verpflichtungserklärung abgegeben, die lediglich ganz konkret eine längere Website betraf. Außerdem war die Erklärung nicht eindeutig, soweit es um die Person des Schuldners geht.

Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.