Home › JurPC Web-Dok. 80/2000 Haftung für Inhalte auf einem FTP-Server
TDG § 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 2 Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin)
ist eine US-amerikanische Gesellschaft mit Sitz in Florida, welche sich u.a. mit
der Entwicklung und Vermarktung von Software, insbesondere Diagnosesoftware für
Personal Computer befaßt (AS 9, AS 11). Sie ist Inhaberin der am
19.10.1994 angemeldeten und am 19.6.1996 unter der Nr. 2913223 eingetragenen
Wortmarke ... . Die Marke ist für die Waren- und Dienstleistungsklassen 9,
16, 38, also u.a. für elektrische und elektronische Datenverarbeitungsgeräte
und Computer, für Datenträger mit oder ohne Programme bzw. Dateien,
wie Disketten, einschließlich Compact-Disc-ROM und Compact-Discs,
eingetragen (vgl. Anlagenkonvolut AS 1 S. 3). Die Marke wurde am 30.10.1997 auf
die Klägerin umgeschrieben (AS 1 S. 2).
Die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) ist mit
den anderen deutschen Hochschulen über das Wissenschaftsnetz WiN verbunden,
ein eigenes Datennetz, welches seinerseits Übergänge zum europäischen
und US-amerikanischen Internet hat. Über das WiN bezieht die Beklagte im
Wege der sog. Spiegelung die Daten für den von ihr betriebenen FTP (File
Transfer Protokoll)-Server. Über diesen Universitäts-Server bietet die
Beklagte unentgeltlich u.a. den Zugang zu sog. Software-Archiven verschiedener
Provider zur Nutzung für Forschung und Lehre im Internet an. Bei den
Software-Archiven handelt es sich um Sammlungen freier Software (sog. freeware),
welche im allgemeinen unentgeltlich genutzt, also auch heruntergeladen
(download), werden kann. Sollte ein Entgelt fällig werden, so ist dieses
unmittelbar vom Nutzer an den Software-Autor zu entrichten. Insgesamt werden auf
dem Server der Beklagten zur Zeit sieben Software-Archive mit mehr als 40
Software-Paketen gespiegelt. U.a. bietet die Beklagte das sog. Simtel-Archiv,
ein Software-Archiv des US-amerikanischen Providers Simtel, mit ca. 20.000
Software-Paketen an, welche ihrerseits in verpackter Form, d.h. als sog.
Archiv-Dateien vorliegen. Vorliegend streitgegenständlich ist eine solche
Datei mit dem Namen ... . Öffnet man diese Datei, erhält man eine
Beschreibung des Inhalts der Datei, in welcher u.a. die Dateien ... und ...
aufgeführt sind (AS 2). Ruft man die zuletzt genannten Dateien auf, so
erscheint auf dem Bildschirm die Bezeichnung ... (AS 7). Hinsichtlich des
Inhalts der Homepage des Software-Autors wird auf die Anl. B 2 Bezug genommen.
Eine Zugangsbeschränkung gibt es für den Universitäts-Server
nicht.
Die Klägerin begehrt nun, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Benutzung der Kennzeichnung ... im geschäftlichen Verkehr für Software zu verbieten. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozeßgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Bezeichnung ... stelle eine rein beschreibende Angabe dar, weshalb sich die Beklagte mit Erfolg auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen könne. Für die angesprochenen Verkehrskreise stelle der Begriff ... die allgemein verständliche Abkürzung des Begriffs ... dar und werde also als Angabe über die Eigenschaft und die Bestimmung des Programms als Testprogramm verstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin,
mit welcher sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Vortrags beanstandet die Klägerin
in erster Linie die Annahme des Landgerichts, die Bezeichnung ... sei rein
beschreibend. Es handele sich vielmehr um eine sprachregelwidrige
Wortneukombination aus zwei nicht dem deutschen Wortschatz unmittelbar
entnommenen Teilen, zumal der Begriff ... im ursprünglichen englischen
Wortschatz verschiedene und sehr unterschiedliche Bedeutungen habe. Überdies
habe sich das Landgericht überhaupt nicht mit den von der Klägerin
geltend gemachten Titelschutzrechten an der Bezeichnung ... auseinandergesetzt.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanziellen Sachvortrags das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte
bestreitet die Benutzung der Bezeichnung ... durch die Klägerin. Vielmehr
verwende die Klägerin für die Software die Bezeichnung ... und für
die CD-ROM die Bezeichnung ... . Die Beklagte ist der Auffassung, daß der
Betrieb eines Universitäts-Servers zu wissenschaftlichen Zwecken nicht im
geschäftlichen Verkehr erfolge und daß eine markenrechtlich relevante
Benutzung der Marke und des Titels der Klägerin seitens der Beklagten nicht
vorliege. Der Beklagten sei es auch faktisch weder möglich noch zumutbar,
fortlaufend die gespiegelten Dateien zu überprüfen und gegebenenfalls
herauszufiltern.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 23.12.1999 verwiesen. Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der Senat folgt der Entscheidung des Landgerichts und ihrer ausführlichen Begründung in vollem Umfang und sieht insoweit von einer Wiederholung ab. Die diesbezüglichen Angriffe der Berufungsführerin
vermögen nicht durchzugreifen. Soweit der entsprechende Sachvortrag nicht
neu ist, hat er im Verfahren vor dem Landgericht ausreichende Klärung
erfahren. 1. Der Klägerin stehen die von ihr auf der Grundlage der für sie eingetragenen Wortmarke ... gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu, weil sich die Beklagte einerseits mit Erfolg auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen kann, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, und andererseits nach Auffassung des Senats eine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß § 5 Abs. 2 Teledienstegesetz (TDG) nicht gegeben ist. 1.1. Zu Recht geht allerdings die Klägerin davon aus, daß
das Angebot der Beklagten, über ihren Universitäts-Server im Internet
u.a. Sammlungen freier Software zu nutzen, auch dann als Handeln im geschäftlichen
Verkehr gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG anzusehen ist, wenn diese
Zugangsvermittlung unentgeltlich und bestimmungsgemäß zu
wissenschaftlichen Zwecken erfolgt. Denn insoweit ist auch nach Auffassung des
Senats ausschlaggebend, daß eine Zugangsbeschränkung, etwa im Sinne
eines geschlossenen Benutzerkreises, nicht existiert, so daß sich das
Angebot der Beklagten faktisch an jedermann richtet.
1.2. Der Senat ist aber mit dem Landgericht der Auffassung, daß
die Beklagte hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß die Bezeichnung "CDBench"
von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe verstanden
wird. Der Auffassung der Klägerin, daß zwar die Begriffe "CD",
"Bench" und "Benchmark" jeweils beschreibend seien, jedoch
die Bezeichnung "CDBench" eine sprachregelwidrige Wortneubildung sei,
vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn hierbei ist die Klägerin
von allgemeinen Wortbedeutungen ausgegangen und hat die Auffassung der
angesprochenen Verkehrskreise, das sind im weiteren Sinne PC-Anwender im
Internet, außer Acht gelassen. Hiernach kann schon nicht davon ausgegangen
werden, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil der interessierten
Verkehrskreise den Gebrauch der Bezeichnung "CDBench" als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft auffaßt.
1.3. Im übrigen ist der Senat zu der Auffassung gelangt,
daß sich die Beklagte auch mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 TDG berufen
kann. Das Teledienstegesetz, verkündet als Art. 1 des Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), ist seit .1.8.1997 in Kraft (BGBl. I. S.
1870). Das Mantelgesetz Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
beinhaltet neben dem Teledienstegesetz (Art. 1), das
Teledienstedatenschutzgesetz (Art. 2) und das Signaturgesetz (Art. 3) sowie in
sechs weiteren Artikeln Anpassungen bestehender Bundesgesetze. Art. 1 (TDG)enthält
die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die neuen Dienste - die
Definition der Teledienste, die Sicherstellung der Zugangsfreiheit und die
Bestimmung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter. Es strebt dabei einen
Ausgleich in der Frage an, wieviel Regulierung zum Schutz individueller
Nutzerbedürfnisse und öffentlicher Ordnungsinteressen erforderlich,
aber zur Aufrechterhaltung wirtschaftlich-dynamischer Entwicklungsoffenheit ökonomisch
verkraftbar ist, indem es einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
schaffen will (§ 1 TDG), andererseits aber auch ordnungspolitische
Grundwerte und Rechtsgüter des Einzelnen berücksichtigt (vgl. hierzu
Das Deutsche Bundesrecht, September 1997, Vl. H 10 a m.w.N.). Der
Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ergibt sich aus § 2 TDG, nach
dessen Abs. 1 Teledienste alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste sind, die für eine individuelle Nutzung von Inhalten
mittels Telekommunikation bestimmt sind. Kennzeichen der Teledienste ist, daß
diesen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, während
das Telekommunikationsgesetz (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Teledienstegesetz) den
technischen Vorgang der Telekommunikation, die
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten regelt. In Abgrenzung zu den sog.
Mediendiensten, auf welche der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder
(MDStV) Anwendung findet, umfaßt der Regelungsbereich des TDG alle
inhaltlichen Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist nach Auffassung
des Senats davon auszugehen, daß die von der Beklagten angebotene Nutzung
von Software im Internet über den von ihr betriebenen Universitäts-Server
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 TDG in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fällt. Dieser Punkt war auch zwischen den Parteien nicht
streitig.
2. Auch soweit sich die Klägerin auf ihr zustehende
Titelschutzrechte beruft, steht ihr der gemäß §§ 5 Abs. 1,
Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf
§ 5 TDG nicht zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |