Anlass für diese Ausführungen ist ein konkreter
Fall, der nachfolgend vereinfacht und gekürzt wiedergegeben wird:
In einer Mailingliste für Urheberrecht stellte ein Listenteilnehmer an
die Mailingliste folgende Frage:
"In unserer Präsenzbibliothek
wird ein vergriffener Titel benötigt. Er konnte über Fernleihe
beschafft werden, wird aber dauernd gebraucht. Das Werk ist seit 1977
vergriffen, eine Neuauflage ist nicht geplant. Dürfen wir den Titel einmal
kopieren und diese Kopie im Katalog aufführen?"
Ein Listenteilnehmer - Nichtjurist - beantwortete unter Bezugnahme auf
entsprechende Paragraphen des UrhG und Zitate aus einem Kommentar zum
Urheberrecht die Frage positiv. Kurze Zeit später teilte er der Liste mit,
es sei ihm von einem Rechtsanwalt angedroht worden, wenn in Zukunft die
Beantwortung konkreter Rechtsfragen in der Mailingliste nicht unterbleibe, werde
er den Auskunftgeber und jeden einzelnen Teilnehmer der Liste wegen unerlaubter
Rechtsberatung abmahnen.
Auf die historische Problematik des RBerG, die in der anschließenden
Diskussion unter den Listenteilnehmern erörtert worden ist, soll hier
ebensowenig eingegangen werden wie auf verfassungsrechtliche Fragen in Bezug auf
dieses Gesetz.
RBerG Art 1 § 8, Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom
02.03.1974, gültig ab 01.01.1975 lautet: "Ordnungswidrig handelt, wer
fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die
nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,...".
Da der Fragesteller ein konkretes urheberrechtliches Problem
schildert und nach der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Problemlösung
fragt, handelt es sich um eine Rechtsangelegenheit, die für die übrigen
Listenteilnehmer "fremd" im Sinne des Gesetzes ist.
Eine Erlaubnis liegt nicht vor.
Auch die Voraussetzungen des RBerG Art 1 § 2 "wissenschaftlich
begründete Gutachten" sind nicht gegeben. Dass es sich auch bei sorgfältig
begründeten Diskussionsbeiträgen in der Regel nicht um
wissenschaftliche Gutachten im Sinne dieser Vorschrift handelt, bedarf keiner
ausführlichen Erörterung. Die Rechtsprechung hat hierzu klare und
strenge Anforderungen aufgestellt. So verlangt etwa OLG Karlsruhe(1), dass es sich um Gutachten handelt, "die
von Hochschullehrern oder sonstigen akademisch vorgebildeten Personen mit
speziellen Fachkenntnissen erstellt werden"..."neben der Befähigung
des Gutachters zur wissenschaftlichen Arbeitsweise"...muß das
Gutachten "eine eingehende Auseinandersetzung mit allen in Frage kommenden
Aspekten der Rechtslage unter Einbeziehung der unterschiedlichen in
Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Meinungen enthalten und die
Rechtslage unter Außerachtlassung von Zweckmäßigkeitserwägungen
objektiv darstellen". Dass dies bei den hier in Rede stehenden Beiträgen
nicht angenommen werden kann, bedarf wegen Offenkundigkeit keiner weiteren Begründung.
Dass diese Rechtsangelegenheit "besorgt" wird, dürfte
letztlich auch nicht zweifelhaft sein. Nach dem BayObLG(2) ist die Besorgung einer Rechtsangelegenheit "jede
Tätigkeit, durch die eine fremde Rechtsangelegenheit unmittelbar gefördert
wird". Wenn eine konkrete Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit
einer bestimmten Handlung konkret beantwortet wird, sind diese Voraussetzungen
gegeben.
Zu prüfen ist jedoch die Frage nach der geschäftsmäßigen
Besorgung.
Schon die Umstände des Falles lassen das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Annahme geschäftsmäßigen Handelns zweifelhaft
erscheinen. Dass die Teilnahme an einer wissenschaftlich ausgerichteten
Mailingliste über ein juristisches Spezialgebiet geschäftsmäßig
erfolgt, dürfte allenfalls in ganz seltenen Ausnahmefällen
festzustellen sein. Bei der vorliegenden Fallgestaltung, in der es sich bei den
Teilnehmern meist um engagierte - sit venia verbo - "Hobby-Urheberrechtler"
handelt, scheidet dies aus. Nach BayObLG(3)bedeutet "geschäftsmäßiges Handeln" im Sinne der
Vorschrift Handeln in der Absicht, "die Besorgung in gleicher Weise zu
wiederholen und sie zu einem wiederkehrenden Bestandteil" der "wirtschaftlichen
Betätigung zu machen"(4). Zwar kann
Geschäftsmäßigkeit auch schon bei einmaliger Tätigkeit
vorliegen, nämlich dann, wenn "die einmalige Tätigkeit bereits so
angelegt ist, dass sie die Absicht künftiger Wiederholung indiziert".
Die Wiederholungsabsicht "muß aus den Umständen geschlossen
werden, die in der Gesamtheit , ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach ihrem
Anlaß beurteilt werden müssen"(5).
Nach OLG Düsseldorf(6) ist zur Bejahung der
Geschäftsmäßigkeit notwendig, dass die Tätigkeit "nicht
lediglich aus besonderen Gründen als "Gefälligkeit oder bei
Gelegenheit" ausgeübt wird. Es ist zwar durchaus davon auszugehen,
dass die Listenteilnehmer die Absicht haben, im Rahmen von Diskussionen in der
Mailingliste auch künftig über konkrete Rechtsfälle ihre Meinung
zu äußern; Anhaltspunkte dafür, dass sie dies zu einem
wiederkehrenden Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Betätigung machen
wollen, sind bei lebensnaher Betrachtung jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr
erfolgt dies in der Regel lediglich "bei Gelegenheit".
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unerlaubte
Rechtsberatung bei Diskussionsbeiträgen in der Regel zu verneinen sein dürfte,
weil keine geschäftsmäßige Besorgung im Sinne des Gesetzes
vorliegt.
Der Vollständigkeit halber soll noch auf folgendes
hingewiesen werden: Für den Fall, dass man, abweichend von den vorstehenden
Ausführungen, einen Verstoß gegen das RBerG annimmt, kann nicht ohne
weiteres von Ansprüchen von Rechtsanwälten als Dritten auf
Unterlassung weiterer Verstöße gegen das RBerG ausgegangen werden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht(7)beispielsweise hat solche Unterlassungsansprüche ausdrücklich
verneint.
(WM)