Home › JurPC Web-Dok. 49/2000 Pfändung einer Internet-Domain
ZPO § 857 Die Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist die Pfändung von Domains zulässig. Zwar gibt es hinsichtlich der Domains und sie betreffender Verträge keine gesetzliche Regelung. Es handelt sich bei einer Domain vielmehr um ein Rechtsinstitut sui generis, vergleichbar etwa einer Lizenz. Eine Domain-Adresse kann gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden. Im Internet gibt es inzwischen regelrechte Domain-Börsen, an denen die Web-Adressen vermittelt werden. Ein derartiges übertragbares Recht ist daher - ebenso wie eine veräußerbare Lizenz - auch pfändbar. Domains stellen auch durchaus einen wirtschaftlichen Wert dar. Für interessante Domains wurden bereits beachtliche Kaufpreise - in Einzelfällen bis zu mehreren Millionen Dollar - gezahlt. Soweit der Schuldner vorträgt, bei den Domains handele es
sich um Arbeitsmaterial und sie seien deshalb nicht pfändbar, ist dieser
Vortrag unsubstantiiert und rechtfertigt keinen Schuldnerschutz nach den §§
850 ff., 765 a ZPO, deren grundsätzliche Anwendbarkeit dahinstehen kann.
Die Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 12 Absatz 1 GKG. Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmittmann, Essen. Anmerkung des Einsenders: |