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Vergleichende Werbung

Gericht:OLG Köln
Aktenzeichen:6 W 24/99
Datum:13.4.1999
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 28/2000
Zitiervorschlag:OLG Köln, 13.4.1999, 6 W 24/99, JurPC Web-Dok. 28/2000, Abs. 1

UWG § 1; EG-Richtlinie 97/55 Art. 1 Ziff. 4 Abs. 1 e

Anm. d. Red.:
Dem Beschluß ist ein Bild vorangestellt, das zwei Männer zeigt: der linke trägt ein magentafarbenes Hemd und sieht traurig nach unten, der rechte ist schwarz gekleidet und schaut überlegen in die Kamera.

Die Anzeige ist über das von dem Landgericht bereits ausgesprochene Verbot hinaus auch wegen der in ihr enthaltenen bildlichen Darstellung, die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, gem. § 1 UWG antragsgemäß zu untersagen. Durch die Abbildung wird die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung im Wege vergleichender Werbung pauschal herabgesetzt, was auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 97/55 zumindest gem. deren Art. 1 Ziff. 4 Abs. 1 e) nicht hinnehmbar ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erweckt die Anzeige zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, daß gerade das Angebot der Antragstellerin in der beschriebenen Weise abqualifiziert werden soll. Auch wenn einzelne Verbraucher annehmen mögen, es werde durch die linke Person nicht die Antragstellerin selbst, sondern eine ihrer Kunden dargestellt, so wird doch durch die bekanntermaßen von der Antragstellerin verwendete Farbe magenta deutlich, daß der Betreffende gerade deshalb in dem Vergleich als der unterlegene dargestellt wird, weil er Kunde der Antragstellerin ist. Damit wird - zumindest indirekt - die Unterlegenheit nicht etwa nur des Kunden selbst, sondern auch der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, weswegen sich die Anzeige an den - wie dargestellt nicht erfüllten - Kriterien messen lassen muß, unter denen eine vergleichende Werbung nur zulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 250. 000 DM