BGB § 12; HGB §§ 22, 24 Abs. 2;
Umwandlungsgesetz § 200 Abs. 1; PartGG § 2 Abs. 2 2. Halbsatz
Die Parteien, welche Mitbewerber auf dem Gebiet der
Rechtsberatung, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind,
streiten (seit 1992) um das Recht zur Führung bzw. Fortführung des
Namens (...) in den jeweiligen Kanzleibezeichnungen, vorliegend im Zusammenhang
mit der Benutzung entsprechender Domain-Namen.
Die Kläger sind Patentanwälte, die in einer Sozietät,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammengeschlossen waren und am
30.06.1995 die Umwandlung ihrer Gesellschaft in eine Partnerschaft zur
Eintragung in das Register angemeldet haben, welche am 23.12.1997 erfolgte. Die
Partnerschaft führt den Namen (...).
Die Beklagten sind eine Patent- und Rechtsanwaltskanzlei,
welche derzeit den Namen (...) führt.
Der am 30.05.1927 geborene Beklagte zu 1) ist seit 1961 als
Patentanwalt tätig. Er gründete u.a. mit den Klägern zu 1) bis 3)
am 01.01.1980 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche aus Gründen
der Praktikabilität seit 01.01.1986 nur noch unter der Kurzbezeichnung
(...) aufgetreten ist. Am 01.03.1989 schlossen die damaligen Gesellschafter,
u.a. die Kläger zu 1) bis 6) und der Beklagte zu 1), einen Sozietätsvertrag,
dessen § 1 Abs. 2 wie folgt lautet:
"Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: (...) Die Sozien
werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ...untereinander aufgeführt.
Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der Sozius zu 1) gibt sein
Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach
seinem Ausscheiden."
Der im Vertragstext erwähnte "Sozius zu 1)" war
der Beklagten zu 1). Hierwegen und wegen der weiteren Einzelheiten der
Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Sozietätsvertrages sind die damaligen Sozien davon
ausgegangen, daß der Seniorpartner, der Beklagte zu 1), in einigen Jahren
aus Altersgründen ausscheiden und seinen Beruf nicht mehr ausüben
werde. Am 16.12.1989 kündigte der Beklagte zu 1) den Gesellschaftsvertrag
zum 30.06.1990, um in den Ruhestand zu treten. Mit Nachtragsvertrag vom
29.06.1990 zum Sozietätsvertrag vom 01.03.1989 einigten sich die damaligen
Sozien u.a. auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft zum
30.06.1992. Die übrigen Gesellschafter setzten die Sozietät unter der
Bezeichnung (...) fort.
Am 01.07.1992 trat der Beklagte zu 1) als Sozius in die im
April 1992 von seinem Sohn und dessen Ehefrau, den Beklagten zu 3) und zu 2),
gegründete Rechtsanwaltskanzlei ein. Seit Ende 1992 führen die
Beklagten die Bezeichnung (...). Im Anschluß an den Entschluß des
Beklagten zu 1), seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen, kam es zu einer
Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien (Übersicht:
Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.1999, Seite 3 bis 7).
Mit Schreiben vom 19.03.1997 (B 1) meldete der Beklagte zu 3)
namens der Sozietät für den Internet-Anschluß der Kanzlei als
Adresse den (...) der seither von der Kanzlei der Beklagten benutzt wird. Die
unter (...) abrufbaren Informationen ergeben sich aus dem Internet-Ausdruck vom
07.08.1998 (Anlage K 8), in welchem auch die E-mail-Adresse mit (...) angegeben
ist. Demgegenüber war im Schreiben vom 19.03.1997 (Anlage B 1) als
E-mail-Adresse noch (...) angegeben. Im Frühjahr 1998 hat der Beklagte zu
3) telefonisch unter Angabe seines Vor- und Nachnamens, seiner Berufsbezeichnung
als Rechtsanwalt und seiner Privatanschrift den (...) registrieren lassen. Die
Registrierung wurde mit Schreiben vom 30.04.1998 bestätigt, wie sich aus
der Anlage B 14 ergibt. Ebenfalls seit Frühjahr 1998 sind die
Internetseiten der Kanzlei der Beklagten auch über die (...) abrufbar, wie
sich dies im einzelnen aus der Anlage K 5 ergibt. Die Kläger benutzen für
ihren Internet-Anschluß seit Februar 1998 die (...) und haben sich die
(...) reservieren lassen.
Mit Schreiben vom 03.04.1998 (Anlage B 4) hat der Beklagte zu
1) den Klägern mitgeteilt, im Hinblick auf die fortlaufenden
Abgrenzungsstreitigkeiten sehe er sich veranlaßt, "jede etwa noch
bestehende Gestattung zur Führung meines Namens zu widerrufen". Mit
Schreiben seiner Anwälte vom 11.02.1999 (Anlage B 15) hat der Beklagte zu
1) den Klägern mitteilen lassen, er kündige "hiermit vorsorglich
erneut jegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur Führung
des Namens (...), insbesondere in der Bezeichnung (...). Mit den Erklärungen
vom 03.04.1998 (Anlage B 4) und vom 11.02.1999 (Anlage B 15) hat sich der 29.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 02.06.1999 (29 U
6109/98) befaßt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses - nicht rechtskräftigen
- Urteils wird auf die vorliegende Abschrift der Entscheidung (Anlage K 17)
Bezug genommen.
Die Kläger sehen ihre aus der Gestattungsvereinbarung vom
01.03.1989 (K 1) abgeleiteten Namensrechte gemäß §§ 12 BGB,
15 MarkenG verletzt, weil die Verwendung der streitgegenständlichen (...)
durch die Kanzlei der Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit der Kanzlei der Kläger
begründe. Tatsächlich sei es auch bereits am 17.12.1997 zu einer
Verwechslung gekommen. Infolge der Benutzung der Bezeichnung (...) für die
Kanzlei der Kläger seit Januar 1986 und infolge des Vertrages vom
01.03.1989 stünden den Klägern insoweit auch die prioritätsälteren
Rechte gegenüber den Beklagten zu. Mit der Wahl der streitgegenständlichen
(...) hätten die Beklagten nicht den im Falle einer Namensgleichheit
erforderlichen ausreichenden Abstand zur Bezeichnung der Kanzlei der Kläger
eingehalten. Wegen des weiteren Sachvortrags der Kläger in erster Instanz
wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kläger haben beantragt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall
der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM
500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse
oder E-mail-Adresse die (...) und/oder (...) zu benutzen.
II. Die Beklagten
werden verurteilt, gegenüber der (...) und gegenüber der (...) auf die
Inhaberschaft an dem (...) zu verzichten und die Löschung dieser (...) zu
erwirken.
III. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen,
seit wann und in welchem Umfang sie die (...) und (...) benutzen, in welchem
Umfang hierüber Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und
welche Honorareinnahmen sie hierdurch erzielt haben, unter Angabe des Datums der
jeweiligen Kontaktaufnahme und der Höhe der durch die entsprechenden
Mandate erzielten Honorareinnahmen.
IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin den
Schaden zu ersetzen haben, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer l.
entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Kläger seien zur Führung
des Namens (...) nicht mehr berechtigt, weil sich die Gestattung des Beklagten
zu 1) mit Vertrag vom 01.03.1989 auf die Sozietät (...)in Form einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bezogen habe, so daß die Kläger
mit der Umwandlung dieser Gesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft ihre
Namensführungsrechte verloren hätten. Daher fehle es vorliegend an der
Aktivlegitimation der Kläger. Außerdem habe der Beklagte zu 1) mit
Schreiben vom 03.04.1998 gegenüber den Klägern die Gestattung zur
Namensführung aus wichtigem Grund berechtigt widerrufen. Ein wichtiger
Grund sei gegeben, da die Kläger offenbar nicht gewillt seien, auf die
berechtigten Interessen des Beklagten zu 1) Rücksicht zu nehmen.
Außerdem seien die geltend gemachten Ansprüche schon
deshalb nicht gegeben, weil zwischen den von den Parteien benutzten Domain-Namen
keineswegs Verwechslungsgefahr bestehe. Gerade bei den Domain-Namen sei eine
gewisse Übereinstimmung unvermeidlich, so daß eine stärkere Annäherung
hingenommen werden müsse. Überdies sei es naturgemäß der
Beklagte zu 1), der über die prioritätsälteren Namensrechte verfüge,
zumal er schon lange vor der Gründung der klägerischen Kanzlei als
Patentanwalt tätig gewesen sei. Schließlich könne niemand den
Beklagten verbieten, ihren Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu
benutzen. Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, sie seien bezüglich
der geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Domain-Namen (...)
nicht passivlegitimiert, weil der Beklagte zu 3) diesen (...) telefonisch für
sich persönlich habe registrieren lassen. Die Beklagten hätten keine
Kenntnis davon gehabt, daß von der privaten Internet-Adresse des Beklagten
zu 3) ein Link auf die Kanzlei-Homepage der Beklagten gesetzt war. Wegen des
weiteren Sachvortrags der Beklagten in der ersten Instanz wird ebenfalls auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und
zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das den Klägern nach
wie vor zustehende Recht, den Namen (...) zu führen, sei durch die
Benutzung der verwechslungsfähigen streitgegenständlichen Domain-Namen
seitens der Beklagten verletzt, so daß den Klägern die geltend
gemachten Ansprüche zustünden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten das Ziel der vollständigen
Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen
Vortrags weiter. Sie sind im wesentlichen der Auffassung, das Landgericht sei zu
Unrecht von einem Fortbestehen des Namensführungsrechts der Kläger
ausgegangen und stützen den Wegfall dieses Rechts nunmehr ergänzend
auf die Kündigung vom 11.02.1999 (B 15). Das Landgericht habe auch
verkannt, daß den Beklagten das Recht an der Verwendung ihres
Familiennamens unentziehbar zustehe. Da die Kläger seit Mitte 1992 auch
nichts unversucht gelassen hätten, die Beklagten bei der Verwendung ihres
Familiennamens, den sie nach zwingenden standesrechtlichen und gesetzlichen
Bestimmungen bei ihrer patent- und rechtsanwaltlichen Tätigkeit benutzen müßten,
in jeder nur denkbaren Weise zu behindern, sei auch ein wichtiger Grund für
die Kündigung der Gestattungsvereinbarung vom 01.03.1989 gegeben. Da die
Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 02.06.1999
(29 U 6109/98; K 17), wonach die Kündigungen der Namensführungsgestattung
durch den hiesigen Beklagten zu 1) unwirksam seien, Revision eingelegt hätten,
sei das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes
auszusetzen. Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte zu 1) den Klägern
die Nutzung seines Namens als Internet-Adresse nie gestattet habe, könne
eine Zuordnungsverwirrung schon deshalb nicht entstehen, weil sich die
Domain-Namen der beiden Parteien so deutlich voneinander unterscheiden würden,
daß eine Verwechslung gewöhnlich auszuschließen sei. Schließlich
habe das Landgericht verkannt, daß die Anmeldung des Domain-Namens (...)
privat erfolgt sei und die private Nutzung dieses Domain-Namens nicht verboten
werden dürfe. Eine etwaige Störung sei jedenfalls nicht von den
Beklagten zu 1) und zu 2) ausgegangen, noch viel weniger treffe diese das für
die Auskunftserteilung und die Schadensersatzfeststellung erforderliche
Verschulden.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I vom 19.08.1998 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen unter teilweiser Neufassung der
Klageanträge I und II sowie teilweiser Beschränkung der Klageanträge
III und IV, die Beklagten zu verurteilen, wie aus dem Tenor ersichtlich und die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Vortrags. Sie halten
insbesondere die Kündigungen des Beklagten zu 1) für unwirksam und stützen
sich zur Begründung ihrer Auffassung im wesentlichen auf das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 02.06.1999 (K 17). Das
Namensführungsrecht der Kläger sei auch durch die Umwandlung in eine
Partnerschaft nicht verloren gegangen, wie sich aus dem Beschluß des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26.11.1997 (K 13) ergebe.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und seiner
Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug
genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.07.1999
verwiesen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache
keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist nach Maßgabe der zuletzt
gestellten Klageanträge in vollem Umfang begründet.
Im Umfang des hiernach maßgeblichen Streitgegenstandes
hat das Landgericht der Klage mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben.
Insoweit folgt der Senat der Entscheidung des Landgerichts und ihrer ausführlichen
Begründung in vollem Umfang und sieht von einer Wiederholung ab, § 543
Abs. 1 ZPO.
Die diesbezüglichen Angriffe der Berufungsführer vermögen
nicht durchzugreifen. Der entsprechende Sachvortrag ist im wesentlichen nicht
neu und hat im Verfahren vor dem Landgericht ausreichende Klärung
erfahren. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend
auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kläger
aktivlegitimiert und können die von ihnen geltend gemachten Ansprüche
nach wie vor auf § 12 BGB stützen. Grundlage der Berechtigung der Kläger,
den Namen (...) in ihrer Kanzleibezeichnung zu führen, ist einerseits der
Umstand, daß die Kanzlei der Kläger die Bezeichnung seit Januar 1986
führt und andererseits das vom Beklagten zu 1) im Sozietätsvertrag vom
01.03.1989 (K 1) erklärte "Einverständnis zur Weiterführung
seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden". Das von den Klägern
auf diese Weise erworbene Recht auf Fortführung der Bezeichnung ihrer
Kanzlei unter Beibehaltung des Namens des Beklagten zu 1) ist weder durch die
Umwandlung der Sozietät von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in
eine Partnerschaft, noch durch den vom Beklagten zu 1) am 03.04.1998 erklärten
Widerruf (Anlage B 4) oder die von ihm am 11.02.1999 erklärte Kündigung
(Anlage B 15) erloschen.
1.1.
Der Auffassung der Beklagten, die Namensrechte der Kläger
seien durch die am 30.06.1995 angemeldete und am 23.12.1997 in das
Partnerschaftsregister eingetragene Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts in eine Partnerschaft erloschen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
In diesem Zusammenhang schließt sich der Senat vielmehr den Rechtsausführungen
des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Beschluß vom 26.11.1997 (K 13)
an, wonach in § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
(PartGG) zum Ausdruck kommt, daß eine formwechselnde, identitätswahrende
Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft
nach allgemeinen Regeln zulässig ist und in einem solchen Fall § 24
Abs. 2 HGB entsprechend anwendbar ist. Hieraus folgt, daß der Name eines
freiberuflich tätigen Mitglieds der Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
das bereits vor dem Rechtsformwechsel ausgeschieden und dessen Name in der
Bezeichnung der Sozietät/Gesellschaft enthalten ist, mit Zustimmung des
ausgeschiedenen Mitglieds auch im Namen der Partnerschaft fortgeführt
werden darf. Damit soll es unter anderem einer Anwaltssozietät, die in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, ermöglicht
werden, den in ihrer Bezeichnung enthaltenen Wert (...) auf die Partnerschaft zu
übertragen. Während nach § 24 Abs. 1 HGB beim Ausscheiden eines
Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft die Firmenbeibehaltung auch ohne
dessen Einwilligung grundsätzlich zulässig ist, normiert § 24
Abs. 2 HGB den Ausnahmefall, wonach es beim Ausscheiden eines Gesellschafters,
dessen Familienname in der Firma enthalten ist, zur Fortführung oder
Beibehaltung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters
oder seines Erben bedarf. Damit soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen den
namensrechtlichen lnteressen der Gesellschaft und ihres namengebenden
Gesellschafters erreicht werden. Die Einwilligung im Sinne von § 24 Abs. 2
HGB ist eine einseitige namensrechtliche Gestattung oder Zustimmung zur Namensführung,
welche keiner bestimmten Form bedarf, sondern nur ausdrücklich im Sinne von
eindeutig erfolgen muß. Nach Auffassung des Senats enthält die Erklärung
in § 1 Abs. 2 des Sozietätsvertrages vom 01.03.1989 (Anlage K 1) eine
ausdrückliche Einwilligung in diesem Sinne. Die vom Beklagten zu 1) erklärte
Einwilligung erfaßt nach Auffassung des Senats darüber hinaus auch
die Gestattung der Fortführung des Sozietätnamens als Name der
Partnerschaft. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, daß den im Gesetz
geregelten Fällen der Firmenfortführung (§ 22 HGB, § 200
Abs. 1 Umwandlungsgesetz) gemeinsam ist, daß die Firma grundsätzlich
unverändert fortgeführt wird, es sei denn, der Grundsatz der
Firmenwahrheit mache Änderungen unabdingbar erforderlich. Derartige Änderungen
wären aber nur dann zulässig, wenn dadurch die nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilende Firmenidentität nicht beeinträchtigt
wird. Gibt ein Mitglied einer Anwaltssozietät im Sozietätsvertrag
uneingeschränkt sein Einverständnis zur Weiterführung seines
Familiennamens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden, so liegt darin in der
Regel auch die Einwilligung zur Fortführung der Sozietätsbezeichnung
als Name der Partnerschaft, wenn nach dem Ausscheiden des namengebenden
Gesellschafters die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft
umgewandelt wird. Hätte der Beklagte zu 1) eine formwechselnde, identitätswahrende
Umwandlung der von ihm gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts
von der von ihm erklärten Gestattung ausnehmen wollen, so hätte er bei
seiner Erklärung deutlich machen müssen, daß seine Einwilligung
nur eingeschränkt gilt. An einer solchen Einschränkung fehlt es
vorliegend. Damit haben die Kläger das ihnen zustehende Namensrecht durch
die Umwandlung der Gesellschaft in eine Partnerschaft nicht verloren.
1.2.
Das Namensrecht der Kläger ist auch nicht durch
den vom Beklagten zu 1) am 03.04.1998 erklärten Widerruf einer etwa noch
bestehenden Gestattung zur Führung seines Namens (Anlage B 4) erloschen.
Hierbei ist der Senat in erster Linie davon ausgegangen, daß der Widerruf
einer einmal erteilten Einwilligung grundsätzlich ausgeschlossen ist, es
sei denn, der Rechtsträger mißbraucht den Namen zu unlauteren Geschäften
und fügt damit dem Namensgeber erheblichen Schaden zu. Hiervon kann unter
den vorliegend von den Parteien vorgetragenen Umständen überhaupt
keine Rede sein. Hintergrund der Vereinbarung vom 01.03.1989 war nach dem
unstreitigen Vortrag der Parteien zunächst die Tatsache, daß es sich
wegen der steigenden Zahl der Sozien als unpraktikabel erwies - wie bisher -
alle Namen in der Sozietätsbezeichnung aufzuführen, so daß die
Sozietät seit 1. Januar 1986 unter dem gemeinsamen Namen (...) aufgetreten
ist. Hintergrund der Vereinbarung war weiter die Tatsache, daß der
Beklagte zu 1) als Seniorpartner einen relativ hohen Bekanntheitsgrad erlangt
hatte und daß sein Name deswegen erheblichen Wert besaß. Die
Bereitschaft des Beklagten zu 1), den Vertragspartnern die fortdauernde
Benutzung seines Namens in der Sozietätsbezeichnung auch für die Zeit
nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zu gestatten, mag durch die
unstreitig zum damaligen Zeitpunkt vorherrschende Vorstellung, der Beklagte zu
1) werde nach seinem Ausscheiden in den Ruhestand eintreten, begünstigt
worden sein. Demgegenüber haben allerdings die übrigen Sozien auf die
Nennung ihrer Namen in der Sozietätsbezeichnung verzichtet. Die
lnteressenlage der Kläger ist auch dadurch geprägt, daß die seit
1.1.1986 geführte Bezeichnung der Kanzlei mit zunehmender Benutzungszeit
und zunehmendem Bekanntheitsgrad ständig an Wert gewinnt. Unter diesen Umständen
vermag der Umstand, daß der Beklagte zu 1) unter Abänderung seiner
Lebensplanung am 1.7.1992 in die Kanzlei seines Sohnes und seiner
Schwiegertochter eingetreten ist, woraus sich wegen der Namensgleichheit
naturgemäß erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Bezeichnung der
klägerischen Kanzlei ergeben haben den vom Beklagten zu 1) erklärten
Widerruf nicht zu rechtfertigen.
1.3.
Die vom Beklagten zu 1) am 11.2.1999 (B 15) erklärte
Kündigung der bestehenden Gestattungsvereinbarung zur Führung des
Namens (...) insbesondere in der Bezeichnung (...) ist unwirksam. Insoweit
schließt sich der Senat der Entscheidung des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 2.6.1999 (29 U 6109/98; K 17) an. Eine
Aussetzung des vorliegenden Verfahrens war nach Auffassung des Senats im
Hinblick auf das berechtigte Interesse der Kläger an einer schnellen
Entscheidung nicht sachdienlich. Im Hinblick auf den oben dargelegten
Hintergrund der Vereinbarung vom 1.3.1989 kommt ein Recht zur ordentlichen Kündigung
nicht in Betracht. Nicht ausgeschlossen ist allerdings das Recht zur außerordentlichen
Kündigung für den Fall, daß dem Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der lnteressen
beider Vertragsteile das Festhalten an der Gestattungsvereinbarung vom 1.3.1989
nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn
der Entschluß des Beklagten zu 1), entgegen seiner ursprünglichen
Planung weiterhin berufstätig zu sein, hat die nunmehr zu bewältigenden
- von den damaligen Vertragspartnern nicht vorhergesehenen - Schwierigkeiten
herbeigeführt. Bei dieser Lage ist es dem Beklagten zu 1) zuzumuten, die
Folgen der Änderung seiner Lebensplanung, die im Nebeneinander zweier
namensähnlicher Patentanwaltskanzleien bestehen, auch selbst mitzutragen.
Eine einseitige Abwälzung der durch den Entschluß des Beklagten zu 1)
entstandenen Schwierigkeiten auf die Kläger kommt unter den vorliegend
obwaltenden Umständen jedenfalls nicht in Frage. Aus diesen Überlegungen
folgt, daß der Umstand, daß es zwischen den Parteien anläßlich
der Vereinbarung vom 1.3.1989 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen ist,
nicht als wichtiger Grund herangezogen werden kann, der den Beklagten zu 1) zur
außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigen würde.
Daraus, daß aufgetretene Verwechslungen in zwei Fällen zur Übernahme
von für den Beklagten zu 1) bestimmten Mandaten durch die Kläger führten,
kann ebenfalls kein Recht zur fristlosen Kündigung hergeleitet werden.
Soweit Auftragsschreiben an die Kläger adressiert waren und sich nur aus
der persönlichen Anrede ergab, daß das Mandat dem Beklagten zu 1)
angetragen werden sollte, ist ein etwaiges Verschulden der Kläger
offensichtlich äußerst gering. Der Einwand der Kläger, es habe
sich um ein Versehen gehandelt, ist weder widerlegt, noch von der Hand zu
weisen. Vorsätzliches Handeln wird auch von den Beklagten nicht behauptet.
Im Hinblick darauf, daß die aus der beiderseitigen Nutzung des Namens
(...) folgende Verwechslungsgefahr, die zudem für beide Seiten ähnliche
Probleme verursacht' hinzunehmen ist, rechtfertigten die von den Beklagten
geschilderten Umstände nicht die ausgesprochene außerordentliche Kündigung
des streitgegenständlichen Vertrages.
1.4.
Die Argumentation des Beklagten zu 1), ihm stehe
gegenüber den Klägern das prioritätsältere Namensrecht zu da
er bereits seit 1961 unter seinem Familiennamen als Patentanwalt tätig
gewesen sei, wie überhaupt den Beklagten zu 1) bis 3) das unentziehbare
Recht zustehe, ihren Familiennamen zu führen und im Rechtsverkehr zu
gebrauchen, geht vor dem geschilderten Hintergrund des Rechtsstreits am Kern der
Problematik vorbei. Denn infolge des Umstands, daß die klägerische
Sozität die Kanzleibezeichnung seit Januar 1986 führt und ihr die
Fortführung dieser Bezeichnung mit Vertrag vom 1.3.1989 auch über den
Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 1) am 30.6.1992 hinaus gestattet
wurde, muß sich die im Frühjahr 1992 gegründete Kanzlei der
Beklagten wie eine "prioritätsjüngere" Namensträgerin
behandeln lassen. Hieraus folgt, daß es an den Beklagten ist, die ohnehin
bestehende Verwechslungsgefahr durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze
abzumildern, soweit möglich.
2.
Aus den dargelegten Überlegungen folgt mithin zum
einen, daß die Kläger aktivlegitimiert sind und zum anderen, daß
ihr Namensrecht durch die Benutzung der (...) (...) und (...) verletzt wird,
insbesondere ist die erforderliche Verwechslungsgefahr gegeben. Entgegen der
Auffassung der Beklagten stehen sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
im vorliegenden Fall keineswegs die von den Klägern benutzten (...) und die
von den Beklagten benutzten gegenüber, sondern vielmehr der von den Klägern
benutzte Kanzleiname und die von den Beklagten benutzten. In diesem
Zusammenhang kommt es infolgedessen auch nicht auf die von den Beklagten
thematisierte Frage an, ob die Gestattung der Namensfortführung mit Vertrag
vom 1.3.1989 den Klägern auch die Nutzung des Namens des Beklagten zu 1)
als lnternetadresse erlaubt. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht aber
eine Verwechslungsgefahr zwischen den von den Beklagten benutzten Domain-Namen
und der Kanzleibezeichnung der Kläger. Hierbei ist der Senat von der Grundüberlegung
ausgegangen, daß die beiderseitige Nutzung des Namens (...)und die sich
daraus ergebende Ähnlichkeit der beiderseitigen Kanzleibezeichnungen
ohnehin die Gefahr von Verwechslungen begründet und daß es an den
Beklagten ist, dieser Gefahr entgegenzuwirken. Mit der Wahl der (...) und (...)
haben sich die Beklagten aber im Gegenteil der Kanzleibezeichnung der Kläger
eher angenähert. Daß die streitgegenständlichen (...) einen wie
auch immer gearteten unterscheidungskräftigen Zusatz enthalten würden,
kann nicht ernsthaft behauptet werden. Auf die von den Beklagten unter Sachverständigenbeweis
gestellte Behauptung, daß gerade derjenige, der durch Eingabe nur des
Firmenschlagwortes eine gezielte Suche nach der Kanzlei der Kläger durchführt,
die Homepage nicht nur flüchtig betrachten, sondern mit größerer
Genauigkeit studieren werde, kommt es nach Auffassung des Senats unter den
vorliegend obwaltenden Umständen nicht an. Denn der Kreis der gezielt nach
einer bestimmten Kanzlei suchenden Personen wird durch die Prämissen der
Beklagten noch weiter dahin eingeschränkt, daß diesen Personen
aufgrund interner Kenntnisse anhand der Homepage eine eindeutige Identifikation
der Kanzlei möglich sein muß. Es liegt auf der Hand, daß ein
nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht über diese
profunden Kenntnisse verfügt. Bei diesem Teil der angesprochenen
Verkehrskreise kann folglich durchaus der Eindruck entstehen, die (...) oder
(...) stünden für die Klägerin, wovon auch das Landgericht mit
zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Senat schließt sich den
Ausführungen des Landgerichts zur Verwechslungsgefahr an und sieht von
weiteren Wiederholungen ab.
3.
Die Beklagten sind auch passivlegitimiert, soweit die
Kläger die Unterlassung der Benutzung des (...) und die Mitwirkung an der Löschung
dieses (...) verlangen. Dies folgt ohne weiteres schon daraus, daß sich
die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten unstreitig seit Frühjahr 1998
auch über die (...) abrufen lassen, also ein sog. Link gesetzt war, wie
sich aus den in Kopie vorgelegten Internetseiten gemäß Anl. K 5
ergibt. Damit liegt eine die Wiederholungsgefahr begründende tatsächliche
Nutzung des streitgegenständlichen (...) für die Kanzlei der Beklagten
vor, die den von den Klägern gemäß § 12 BGB geltend
gemachten Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser Störung
rechtfertigt. Auf den Vortrag der Beklagten, den (...) habe der Beklagte zu 3)
telefonisch für sich persönlich registrieren lassen und die Beklagten
hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß von der privaten
Internet-Adresse des Beklagten zu 3) unter der (...) ein Link auf die
Kanzlei-Homepage unter der (...) gesetzt war, kommt es für den geltend
gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht an. Dem
verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Kläger
hätten die Beklagten nach Sachlage und im Hinblick auf die tatsächlichen
Gegebenheiten ohne weiteres durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Rechnung tragen können. Den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung und -
dementsprechend - auf Auskunftserteilung bezüglich der Benutzung des (...)
haben die Kläger durch entsprechende Beschränkung der Klageanträge
III und IV in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.1999 fallengelassen. Damit
kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten und - dementsprechend - auf
den diesbezüglichen unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten für
den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an.
4.
Damit ist die Klage nach Maßgabe der zuletzt
gestellten Klageanträge in vollem Umfang begründet, so daß die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
5.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § § 97
Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Bei der Neufassung der Klageanträge I und II handelt
es sich lediglich um redaktionelle Änderungen. Im Umfang der Beschränkung
der Klageanträge III und IV liegen nach Auffassung des Senats die
Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO vor. Hierbei ist der Senat gemäß
§ 287 ZPO davon ausgegangen, daß der Wert der Beschränkung unter
5 % vom Streitwert anzusiedeln ist.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der
Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.