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Streitwert bei rechtswidriger Telefaxwerbung

Gericht:OLG Stuttgart
Aktenzeichen:10 W 37/99
Datum:1.10.1999
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 9/2000
Zitiervorschlag:OLG Stuttgart, 1.10.1999, 10 W 37/99, JurPC Web-Dok. 9/2000, Abs. 1

ZPO § 3

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluß den Streitwert gemäß § 3 ZPO auf 1.000,--DM geschätzt, als die zu schätzende Beeinträchtigung durch das beanstandete Verhalten der Beklagten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde durch Anwaltsschriftsatz vom 02. September 1999, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß der Wert auf 3.000,--DM festgesetzt wird.

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluß mit Recht den Streitwert nach § 3 ZPO bemessen und hierbei auf die Beeinträchtigung des Klägers abgestellt. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Streitwert wesentlich niedriger zu bemessen ist als dies in Fällen üblicherweise geschieht, in denen ein Verband gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen durch eine Unterlassungsklage im Interesse der Verbandsmitglieder und ggf. auch von Nichtmitgliedern vorgeht. Hier geht es lediglich um das Interesse des Klägers, von weiteren Telefaxen der Beklagten mit unverlangter Werbung verschont zu werden, nicht jedoch um das Interesse weiterer Firmen oder Personen, die ebenfalls durch unverlangte Werbung belästigt werden. Entsprechend muß der Streitwert deutlich niedriger sein als bei Verbandsklagen.

Der dem Kläger mit der unverlangten Werbung entstandene Schaden war denkbar gering. Zu berücksichtigen ist beim Streitwert aber auch das klägerische Interesse an der Vermeidung zukünftiger Belästigungen und Kosten durch das blockierte Faxgerät und den Papierverbrauch. Die Beklagte hatte vorprozessual die Auffassung vertreten, trotz ausdrücklich erklärter Ablehnung seitens des Klägers weiterhin ihm Werbefaxe schicken zu dürfen. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, daß ein Streitwert von 3.000,--DM angemessen ist und zugleich in richtiger Relation steht zu den Streitwerten, die in ständiger Rechtsprechung bei Unterlassungsklagen im gewerblichen Rechtsschutz festgesetzt werden.


Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Ralf Sakowski, Heidenheim.