Home › JurPC Web-Dok. 5/2000 Zulässigkeit von Gebäudefotographien auf CD-ROM
BGB §§ 823 Abs. 1, 903 S. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Der Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufnahme von Abbildungen seines Wohnhauses in eine von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten) geplante bzw. teilweise bereits eingerichtete digitale Gebäude-Bilddatenbank. Die Beklagte, ein Verlagsunternehmen, das u.a. digitale Verzeichnisse der Telefonanschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland auf CD-ROM vertreibt, befaßt sich seit einiger Zeit mit dem Aufbau einer Straßen- bzw. Gebäude-Bilddatenbank. Zu diesem Zweck läßt sie bundesweit durch mehrere mit 6 bzw. 8 Kameras ausgerüstete Kleintransporter vom öffentlichen Straßenraum aus digitale Abbildungen des Straßenverlaufs sowie der angrenzenden Gebäudeansichten aufnehmen, wobei diesen Abbildungen jeweils die geographische Position (geographische Länge, Breite und Höhe) zugeordnet wird, von der aus das Bild aufgenommen wurde. Zu diesem Zweck sind die Aufnahmefahrzeuge mit Satelliten-Receivern ausgestattet, die u.a. die von den amerikanischen GPS-Satelliten ausgestrahlten Signale aufzeichnen und - nach einer aufwendigen Nachbearbeitung - auf diese Weise eine möglichst punktgenaue Bestimmung des jeweiligen Kamerastandortes ermöglichen. In einem weiteren Verarbeitungsschritt werden die auf diese Weise mit den dazugehörigen geoterrestrischen Daten verbundenen Bildsequenzen - soweit möglich - einem bestimmten Straßennamen der jeweiligen Gemeinde zugeordnet. Eine gezielte Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit den dazugehörigen Hausnummern erfolgt hingegen nicht. Bislang hat die Beklagte auf diese Weise die Straßenzüge in insgesamt 17 der größten (Berlin, Hamburg, München, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Leipzig, Hannover, Magdeburg und Nürnberg) bzw. touristisch besonders interessanten (Weimar, Heidelberg, Würzburg, Potsdam, Regensburg und Schwerin) deutschen Städte erfaßt, nach ihren Planungen sollen bis in das Jahr 2001 sämtliche deutschen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern in die unter der Handelsbezeichnung "CityServer" vertriebene Datenbank aufgenommen werden. Einsatzmöglichkeiten ihrer mit digitalisiertem Kartenmaterial verknüpften Bilddatenbanken sieht die Beklagte hauptsächlich in Verkehrs- und Rettungsleitsystemen, PKW-Pilotsystemen und elektronischen Planungssystemen, unter dem Namen "Talkshow" hat sie aber auch schon ein 11 CD-ROM umfassendes digitales Telefonverzeichnis herausgebracht, bei dem jedem Anschlußinhaber ein Kartenausschnitt zugeordnet ist, aus dem sich die ungefähre Lage des Anschlusses im jeweiligen Stadtbild ersehen läßt, wobei dieser Kartenausschnitt wiederum bezüglich 10 deutscher Städte mit den vom jeweiligen Standort aus aufgenommenen Straßen- bzw. Gebäudeansichten verbunden ist. Der Kläger behauptet, die Beklagte beabsichtige, auch sein von ihm selbst privat genutztes Wohnhaus auf diese Weise fotografisch zu erfassen und die Abbildungen nach Verknüpfung mit den dazugehörigen Adressdaten (Postleitzahl, Orts- und Straßennamen) zu vermarkten. Er ist der Ansicht, daß die Beklagte dadurch in unzulässiger Weise gegen sein auch grundgesetzlich geschütztes Eigentums - und Persönlichkeitsrecht verstoße und die Aufnahme und Veröffentlichung dieser Abbildungen daher zu unterlassen habe. Auch wenn der Eigentümer eines Gebäudes dessen fotografische Aufnahme aus dem öffentlichen Verkehrsraum für sich genommen grundsätzlich nicht verbieten könne, beinhalte die Veröffentlichung detaillierter Abbildungen seines Hausgrundstückes unter konkreter Angabe des Ortsnamens mit der dazugehörigen Postleitzahl, des Straßennamens sowie einer möglicherweise auch erkennbaren Hausnummer doch die Gefahr, daß die Nutzer der Datenbank der Beklagten zumindest unter Zuhilfenahme anderweitig bereitgestellter Telefon- oder Adressdateien in die Lage versetzt würden, von der Abbildung des einzelnen Hauses auf die Person seines Eigentümers oder Bewohners zu schließen und diese so zum Objekt einer gezielten Klassifizierung durch hieran interessierte Wirtschaftsunternehmen oder gar Kriminelle zu machen. Deshalb seien gegen das Vorhaben der Beklagten auch gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken erhoben worden. Durch die Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung seien mit der Aufnahme seines Gebäudes in die Bilddatenbank der Beklagten so massive Beeinträchtigungen oder zumindest Gefahren für sein Eigentum und seine Persönlichkeitssphäre verbunden, daß die rein kommerziellen Interessen der Beklagten dahinter zurückzustehen hätten. Der Kläger beantragt daher,
Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie bestreitet bereits das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da nach dem aktuellen Stand ihrer Planungen derzeit nur Städte mit mehr als 150.000 Einwohnern in der geschilderten Weise fotografisch erfaßt würden, während für B. S. noch keine diesbezüglichen Planungen vorlägen. Vor dem Jahr 2001 könnten Städte in der Größenordnung von 20.000 Einwohnern bereits aus technischen Gründen nicht in die Bilddatenbank aufgenommen werden. Daß das Anwesen des Klägers dabei von der Straße aus überhaupt fotografisch erfaßt werden könne, bestreitet sie mit Nichtwissen. Im übrigen hält sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch für rechtlich unbegründet. Insbesondere liege keine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers vor, da durch die fotografische Erfassung seines Hauses weder eine Substanzverletzung noch ein Eingriff in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers erfolge, zumindest solange die Abbildungen ausschließlich vom öffentlichen Verkehrsraum aus aufgenommen würden, ohne daß hierzu das Grundstück des jeweiligen Eigentümers betreten werde. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sei nicht gegeben. Da die jeweiligen Gebäudeansichten nur mit den geographischen Daten des jeweiligen Kamerastandorts, nicht aber mit den dazugehörigen Hausnummern verknüpft würden, sei insbesondere die Zuordnung einer bestimmten Gebäudeansicht zu einem bestimmten Hauseigentümer oder -bewohner nicht möglich, weshalb auch die vom Kläger befürchteten Mißbrauchsmöglichkeiten nicht bestünden. Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes liege aus diesem Grund nicht vor. Da schließlich durch die Abbildung einer Gebäudeaußenseite weder die Privat- noch gar die Intimsphäre der Bewohner dieses Gebäudes berührt werde, sei auch unter diesem Gesichtspunkt das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Waldshut-Tiengen gemäß §§ 937 Abs. 1, 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat im Hinblick auf die Angaben der Beklagten, Städte der Größe von B. S. überhaupt nicht oder zumindest nicht vor dem Jahre 2001 fotografisch erfassen zu wollen, nicht glaubhaft gemacht, weshalb es zur Vermeidung einer Vereitelung oder zumindest wesentlichen Erschwerung der Durchsetzung seiner Rechte bereits vor einer endgültigen gerichtlichen Klärung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in einem Hauptsacheverfahren einer vorläufigen Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung bedarf. Im übrigen sieht die Kammer aber nicht nur keinen Verfügungsgrund, sondern hat auch durchgreifende Bedenken gegen das Bestehen des vom Kläger behaupteten Verfügungsanspruchs. I. Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Beklagte entgegen ihrer generellen Planung entsprechend ihrer Auskunft vom 21.05.1999 tatsächlich auch das Straßenbild von B. S. digital erfassen will, so würde dies allenfalls die für eine vorbeugende (Hauptsache-)Unterlassungsklage notwendige Erstbegehungsgefahr begründen. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren zusätzlich noch notwendige besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung läßt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Insoweit ist vielmehr von Bedeutung, daß die Beklagte bislang unstreitig lediglich 17 deutsche Städte durch ihre Kamerawagen hat erfassen lassen, bei denen es sich entweder um besonders große oder zumindest um touristisch besonders interessante größere Gemeinden handelt. Beides trifft auf B. S. jedoch nicht zu. Weiterhin ist auch die Angabe der Beklagten, sich zunächst auf Städte mit mehr als 150.000 Einwohnern beschränken zu wollen, bereits aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne weiteres nachvollziehbar, da es in kleineren Gemeinden ersichtlich an ausreichenden Absatzmöglichkeiten für das unstreitig sowohl technisch als auch finanziell sehr aufwendige Bilderfassungsprojekt der Beklagten fehlt. Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte vorprozessual gegenüber dem Kläger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat, läßt sich somit allenfalls ableiten, daß nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß sie entgegen ihren Verlautbarungen irgendwann einmal auch die Erfassung der Straßenansichten kleinerer Städte wie B. S. plant. Daß dies entgegen ihren Angaben aber bereits in so kurzer Zeit der Fall sein könnte, daß sich der Kläger hiergegen nicht auch noch mit einer Hauptsacheklage zur Wehr setzen könnte, folgt hieraus nicht. Nachdem sich der Vortrag des Klägers insoweit aber im wesentlichen auf die Bezugnahme auf Presseveröffentlichungen und den Schriftwechsel des Haus- und Grundeigentümervereins mit der Beklagten beschränkt, hat er das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Bereits aus diesem Grund war der Antrag daher als unbegründet zurückzuweisen. II. 1. 2.
Denn die in § 903 BGB umschriebene umfassende Herrschaftsmacht des Sacheigentümers schließt zwar die rechtliche Verfügungsmacht und die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen der Sache äußernde tatsächliche Herrschaft über die Sache ein; diese Verfügungsbefugnis des Eigentümers wird durch den Fotografiervorgang als Realakt aber nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob die Abbildung in herkömmlicher Weise oder mit digitalen Aufnahmemethoden erfolgt. In beiden Fällen fehlt es auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Denn beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus wird weder dessen Sachsubstanz in irgendeiner Weise verletzt noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (BGH NJW 1989, 2251, 2252). Die vom Kläger insoweit vertretene Auffassung liefe vielmehr auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinaus und würde dadurch den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verwischen. Eine so umfassende Ausstrahlung des Sacheigentums wird aber weder von der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie gefordert noch durch die Zivilrechtsordnung anerkannt. Die Verwertung des äußeren Abbildes einer Sache ist vielmehr von der eigentumsrechtlichen Sachherrschaft getrennt und ausschließlich dem geistigen Urheber des Werkes innerhalb der durch §§ 11 ff. UrhG gezogenen Grenzen zugeordnet. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG aber die fotografische Verbreitung der äußeren Ansicht eines Gebäudes selbst dem Urheberrechtsschutz entzogen, so daß der Kläger nicht einmal als geistiger Schöpfer des Bauwerks berechtigt wäre, der Beklagten dessen fotografische Vervielfältigung zu untersagen. Weitergehende Ausschließlichkeitsrechte billigt die Zivilrechtsordnung aber auch dem Sacheigentümer nicht zu. 3. a)
b)
c) Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses des Klägers aber keinen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Insoweit räumt letztlich auch der Kläger selbst ein, daß das Vorhaben der Beklagten zumindest nach derzeitiger Rechtslage nicht gegen die Bestimmungen des § 29 BDSG verstoßen dürfte. So ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Abbildung eines Gebäudes bei isolierter Betrachtungsweise überhaupt um Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person und damit um personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG handelt, auch wenn nicht zu verkennen ist, daß die Gebäudeabbildung zu solchen personenbezogenen Daten zumindest in Beziehung gesetzt werden kann. Weiterhin dürfte davon auszugehen sein, daß es sich bei der Bilddatenbank der Beklagten nicht um eine Datei i.S.d. § 3 Abs. 2 BDSG handelt, was Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften der §§ 27 ff. BDSG wäre. Denn angesichts dessen, daß die einzelnen Gebäudeabbildungen lediglich mit den jeweiligen Koordinaten des Standorts des Aufnahmefahrzeugs bzw. stattdessen mit dem jeweiligen Straßennamen und dem dazugehörigen Ortsnamen nebst Postleitzahl verknüpft sind, ohne daß die Einzelabbildungen noch sinnvoll nach anderen Ordnungskriterien ausgewertet werden können, dürfte es an einer Mehrzahl von Auswertungsmerkmalen fehlen, die tatbestandliche Voraussetzung des Dateibegriffes des § 3 Abs. 2 BDSG ist. Selbst im Falle einer Anwendbarkeit des § 29 BDSG wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG aber nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts des eher begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Daß die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Beklagten rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art. 14 Abs. 1 GG) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der datenspeichernden Stelle und des Betroffenen somit durchaus zu berücksichtigen ist. III. IV. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie hierzu auch Web-Dok 96/1999 und den Beschluss des VG Köln, 11.03.1999 - 20 L 3757/98 - Web-Dok 81/1999 |