BGB §§ 675, 670
A.
Die Klägerin nimmt die verklagte "..." auf Zahlung von
1.013,90 DM nebst anteiligen Zinsen aus einem Girovertrag in Anspruch.
Die Klägerin unterhält bei der verklagten "..."
ein Girokonto, dieserhalb sind ihr Euroschecks sowie eine Scheckkarte zugeteilt
worden. Im August 1998 befand sich die Klägerin mit ihrer Familie in den
Niederlanden in Urlaub.
Die Klägerin behauptet:
Am 22. August 1998 gegen 12.00 Uhr habe sie bemerkt, dass ihr die
Euroscheckkarte zu dem bei der verklagten "..." unterhaltenen
Girokonto gestohlen worden sei. Der Diebstahl habe sich in Makkum, Königreich
der Niederlande, ereignet. Unmittelbar danach habe sie telefonisch den Verlust
bei der Deutschen Zentrale der Euroscheckkartenorganisation gemeldet. Nach
Reiserückkehr sei der Diebstahl bei der Polizei zu Duisburg angezeigt
worden.
Das daraufhin eingeleitete staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg eingestellt,
da ein Täter nicht zu ermitteln gewesen sei.
Mittels der gestohlenen Euroscheckkarte wurden drei Abhebungen
am 22. August 1998 getätigt, eine um 12.28 Uhr (600 niederländische
Gulden - Frieslandbank in Harlingen; 12.29 Uhr weitere 500 niederländische
Gulden - Frieslandbank in Harlingen; 13.34 Uhr weitere 25 niederländische
Gulden).
Die verklagte "..." belastete das Konto der Klägerin
dieserhalb mit 1.013,90 DM, da sie davon ausging, dass diese ihr für die
missbräuchliche Verwendung ihrer EC-Karte hafte (III Ziff. 2. 4 Abs. 2 Satz
2 der besonderen Bedingungen für die EC-Karten).
Die Klägerin behauptet hierzu:
Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre Geheimnummer schriftlich aufbewahrt
gehabt, so dass der/die Diebe ihrer EC-Karte sie nicht von ihr hätten
erlangen können. Sie habe nach Erhalt der PIN-Nr. dieselbe sofort
vernichtet, nachdem sie sie auswendig gelernt habe.
Die verklagte "..." hält demgegenüber dafür,
dass der Einsatz der gestohlenen Karte kurze Zeit später (knapp 1/2 Stunde
nach dem Diebstahl) dafür spreche, dass die Klägerin in der Nähe
ihrer EC-Karte ihre PIN-Nr. aufbewahrt haben müsse. Dies sei grob fahrlässig,
ansonsten sei es in dieser kurzen Zeit technisch unmöglich, den Zahlencode
der EC-Karte "zu knacken".
B.
I.
Die Belastungen des Girokontos der Klägerin seitens der verklagten "..."
erfolgten zu Unrecht, insbesondere spricht nichts dafür, dass die Klägerin
die ihr zugeteilte Geheimzahl unsachgemäß verwahrt haben könnte.
Dementsprechend durfte die verklagte "..." nicht die vorgenommenen
Abbuchungen dem Konto der Klägerin belastend einstellen (§§ 675,
670 BGB).
II.
Die Beweisaufnahme hat ohne vernünftigen Zweifel im Sinne des §
286 ZP0 ergeben, dass der Sachvortrag der Klägerin zum Verlust ihrer
EC-Karte zutrifft. Ihr Ehemann, der Zeuge "...", hat detailliert und
ohne negative Belastungstendenzen sachlich den Ablauf des fraglichen Tages
geschildert. Danach hat die Klägerin sofort nach Kenntnis des Verlustes der
EC-Karte die zentrale Stelle der EC-Kartenorganisation in Frankfurt angerufen,
um die Scheckkarte sperren zu lassen. Dies ist ein umsichtiges Verhalten und lässt
keinerlei Schuldvorwurf zu Lasten der Klägerin erkennen.
Der vernommene Ehemann der Klägerin hinterließ nicht
den Eindruck, dass er bereit sein könnte, für einen geringfügigen
Betrag die Unwahrheit zu sagen. Das von ihm beschriebene Verhaltensmuster ist
plausibel, gleiches gilt für die Frage, ob die Klägerin die
Scheckkartennummer im Zusammenhang mit der Scheckkarte aufgeschrieben und in
deren Nähe verwahrt hatte.
Dementsprechend ist von der Richtigkeit des diesbezüglichen
Vortrages der Klägerin auszugehen. Bereits dies schließt den Vorwurf
eines grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin im Umgang mit ihrer
Scheckkartennummer aus.
III.
Darüber hinaus ist der Sachvortrag der
verklagten "...", die kurzfristige Abhebungen mittels der gestohlenen
Scheckkarte sei nur dadurch zu erklären, dass der/die Diebe im Zusammenhang
mit der Scheckkarte auch einen Zettel oder dergleichen mit der
Scheckkartennummer gestohlen haben müssten, so nicht plausibel. Dem
erkennenden Richter ist aus mehreren in diesem Zusammenhang geführten
Rechtsstreiten bekannt, dass die Geheimnummern der EC-Karten recht leicht mit
handelsüblichen Lesegeräten für Profis zu entschlüsseln sind
(§ 291 ZP0). Die PIN-Nr. ist hierzulande 4-stellig, in der Regel wird die
Null nie als Anfangsziffer verwendet. Darüber hinaus enthält die
4-stellige Nummer Ziffern zwischen 1 und 5 recht häufig, ausgehend hiervon
können bereits 250 Versuche zur Entschlüsselung genügen. Spätestens
bei dem 9000-sten Versuch gelingt die Entschlüsselung, die erwähnten
Umstände vorausgesetzt. Dann aber ist es technisch ohne weiteres möglich,
mit einem handelsüblichen Lesegerät mittels 250 Versuchen binnen 1/2
Stunde zum Erfolg zu kommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die auf
den Diebstahl von Scheckkarten ausgerichteten Banden dieses Geschäft profimäßig
betreiben, und mit den Schwachstellen dieses Systems bestens vertraut sind.
Dementsprechend kann aus dem bloßen Umstand, dass bereits 1/2 Stunde nach
Bemerken des Verlustes der EC-Karte mit derselben eine unzulässige Abhebung
vorgenommen worden ist, nicht zwingend auf eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin
bei der Verwendung und Aufbewahrung ihrer PIN-Nr. geschlussfolgert werden.
Das heutige EC-Karten Verschlüsselungssystem genügt
schon seit langem nicht mehr anerkannten, neuesten Verschlüsselungsmechanismen.
Selbst diese sind gegenüber einem profimäßige Angriff
letztendlich nur mit Mühe zu schützen, wie der Umstand belegt, dass
erst kürzlich der Internationale Code entschlüsselt werden konnte, der
üblicherweise benutzt wird, um Millionen von täglichen Transaktionen
im Internet zu schützen. Der so genannte RSA-155 Code - das Verschlüsselungsrückgrat
zum Schutze besonderer E-Mail Nachrichten und von Kreditkartentransaktionen
wurde von Forschern des nationalen Institutes für Mathematik und
Computerwissenschaften in Amsterdam entschlüsselt, dieses Verschlüsselungsprogramm
bot ein Vielfaches der Sicherheit des EC-Kartensystem (usatoday.com/life/cyber/tech/ctf974.htm,
08/28/99).
Aus diesen Gründen ist der Klägerin kein grob fahrlässiges
Verhalten im Umgang mit ihrer EC-Karte anzulasten, die Belastungen ihres Kontos
erfolgten sonach zu Unrecht seitens der verklagten "...",
dementsprechend hat die Klägerin aus dem Girovertrag einen Anspruch auf
Zahlung der erwähnten Summe.
Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von
Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens Schmittmann, Essen.
Anmerkung (des Einsenders):
Ähnlich hatten bereits das Landgericht Dortmund (Urteil vom 25.05.1999
- 17 S 297/98, CR 1999, 556), das Landgericht Berlin (Urteil vom 16.11.1998 - 51
S 292/98 -, DuD 1999, 360 = NJW CoR 1999, 172) und das Amtsgericht Frankfurt am
Main (Urteil vom 01.09.1998 - 30 C 2119/97 -, ZAP EN-Nr. 730/99 = CR 1998, 723)
entschieden. Demgegnüber soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm
(Urteil vom 17.03.1997 - 31 U 72/96, NJW 1997, 1711 = DuD 1997, 540 =
JurPC Web-Dok. 122/1998) und des Landgerichts Bonn
(Urteil vom 11.01.1995 - 5 S 163/94, NJW-RR 1995, 815 = ZAP EN-Nr. 763/95) in
den einschlägigen Fällen ein Anscheinsbeweis dafür bestehen, daß
die Abhebungen durch den Kunden selbst erfolgt sind, wenn er nicht plausibel
machen kann, wie der die Verfügung tätigende Dritte Kenntnis von der
PIN-Nummer erlangt haben kann.