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Zuständigkeit bei Urheberrechtsstreit

Gericht:OLG Karlsruhe
Aktenzeichen:11 AR 39/98
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 185/1999
Zitiervorschlag:OLG Karlsruhe, 11 AR 39/98, JurPC Web-Dok. 185/1999, Abs. 1

UrhG §§ 104, 105

1. Das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 28.10.1998 an das Landgericht Mannheim - Kammer für Urheberrechtsstreitsachen - verwiesen. Dieses hält den Verweisungsbeschluß für in der Sache unzutreffend sowie nicht bindend und hat die Akten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit von allgemeinen und den Zivilgerichten, denen nach § 105 UrhG i. V m. der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.1967 (GBl. 308) Urheberrechtsstreitsachen zugewiesen sind, handelt es sich um eine Frage der funktionalen Zuständigkeit (von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 105 Rdnr. 2; Schricker/Wild, Urheberrecht, § 105 Rdnr. 5). Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von §§ 104, 105 UrhG. Denn die Parteien streiten nicht um ein im Urheberrechtsgesetz geregeltes Rechtsverhältnis (vgl. von Gamm § 104 Rdnr. 2), sondern allein um die Frage, ob die Klägerin ihre Leistung fristgerecht und mangelfrei erbracht hat. Der Beschluß des Landgerichts Karlsruhe, mit dem es die Sache an das nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen zuständige Gericht verweist, ist gleichwohl für letzteres bindend (Senat, Beschluß vom 02.11.1989 - 11W 197/89; ebenso für § 51 PatG a.F. BGHZ 72, 1, 6). Die Bindungswirkung entfiele nur dann, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlte, so daß sie als objektiv willkürlich erschiene. Ein Rechtsirrtum des verweisenden Gerichts beseitigt die Bindungswirkung noch nicht (vgl. BGH NJW-RR 1992 902). Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit um einen Wiederholungsfall handelt, der allerdings geeignet sein könnte, die Bindungswirkung zu beseitigen. Daß das Landgericht Karlsruhe den Rechtsstreit ohne Antrag der Klägerin verwiesen hat, kann die Bindungswirkung ebenfalls nicht entfallen lassen, nachdem ein Teil der urheberrechtlichen Kommentarliteratur die Ansicht vertritt, die beim funktional unzuständigen Gericht erhobene Klage werde von Amts wegen an das für Urheberrechtsstreitsachen zuständige Gericht abgegeben (so Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 1; Schricker/Wild § 105, Rdnr. 4; a. A. von Gamm §105 Rdnr. 3).