BGB § 138, BRAGO §§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3,
20 Abs. 1, 43a Abs. 4, 49b Abs. 1, UWG §§ 1, 3
Der Antragsgegner inserierte in der Ausgabe Mönchengladbach
der Rheinischen Post vom 1. Februar 1999 wie folgt:
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
Allgemeines:01 90/...
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales01 90/...
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR01
90/... Miete, Grundstück, Bau01 90/...
DM 3,63/Min,
verantwortlich
für den Service RA ..., ... .
Dagegen wendet sich der Antragsteller unter
wettbewerbsrechtlichem Gesichtspunkten. Er macht im wesentlichen geltend, das
Betreiben dieses Telefon-Service (im folgenden auch: Anwalts-Hotline) bringe den
Auskunft gebenden Rechtsanwalt verstärkt in die Gefahr, entgegen § 43a
Abs. 4 BRAGO widerstreitende Interessen zu vertreten; es sei ferner nicht mit
den gebührenrechtlichen Vorschriften der BRAGO zu vereinbaren, da die
anfallende Vergütung niedriger, aber auch höher sein könne als
zulässig. Darüber hinaus sei die Qualifizierung der telefonischen
Rechtsberatung als "effektiv" unter Wettbewerbsgesichtspunkte zu
beanstanden.
Der Antragsteller beantragt:
l. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken mit der Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte, für
welche pro Minute 3,63 DM berechnet werden, zu werben oder sich an derartigen
Werbeaktionen zu beteiligten, insbesondere es zu unterlassen, für die
Erteilung von anwaltlichem Rat wie folgt zu werben:
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
Allgemeines:01 90/...
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales01 90/...
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR01
90/...
Miete, Grundstück, Bau01 90/...
DM 3,63/Min,
verantwortlich
für den Service RA ..., ... .
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 DM bis zu 500.000,00 DM, für den
Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise für je
1.000,00 DM 1 Tag Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Tagen angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Er tritt dem Antragsvorbringen in einer Schutzschrift unter
Bezugnahme auf einen beim Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit
entgegen, ohne seine Rechtsverteidigung zu substantiieren.
Das Gericht hat angeordnet, daß über den Antrag auf
Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden soll.
Die einstweilige Verfügung war wie aus der Urteilsformel
ersichtlich zu erlassen.
I.
Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Die Parteien sind im hiesigen örtlichen
Raum unmittelbare Wettbewerber, das heißt, es besteht ein konkretes
Wettwerbsverhältnis (vgl. dazu auch OLG Dresden, NJW 1999, 145 ff zu 3).
Daraus folgt zugleich, ungeachtet der Einschränkung des § 24 UWG, die örtliche
Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.
II.
Der Antrag ist in der Sache begründet.
1.
Grundlage der Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht ist die in
kriminierte Zeitungsanzeige sowie das Verteidigungsvorbringen des
Antragsgegners, das dahin geht, er betreibe seit dem 7. Dezember 1998 einen
telefonischen Rechtsberatungsservice unter der geschäftlichen Bezeichnung
ANWALTSTELEFON; Ratsuchende könnten unter Rufnummern, die mit einer
0190-Vorwahl beginnen, am Service teilnehmende Rechtsanwälte unmittelbar
anrufen und Rechts fragen stellen; für den Anruf zahle der Anrufer 3,36 DM
je Minute an die Telekom AG; er, der Service-Betreiber, erhalte von der Telekom
AG daraus den nach Abzug der Kosten der Telekom AG verbleibenden Betrag; er habe
Rechtsanwälte mit der telefonischen Beratung beauftragt und mit am Service
teilnehmenden Rechtsanwälten schriftliche Verträge, die auch eine Vergütung
für den jeweiligen Rechtsanwalt vorsehen, geschlossen.
Insoweit bleibt insbesondere unklar, wie das Verhältnis
des Antragsgegners zu den 26 Anwälten rechtlich ausgestaltet ist, welche
Vergütungs- und Tätigkeitsabreden bestehen (vgl. in diesem
Zusammenhang die zum Teil ausführlichen Schilderungen bei OLG München,
NJW 1999, 150; OLG Frankfurt/Main NJW 1999, 152; LG Berlin, Urteil vom 18. 08.
1990 - 16 O 121/98 ; Zimmermann, NJW-CoR 1998, 351).
2.
Das Angebot des Antragsgegners, zu einem Entgelt von 3,63 /Minute
Rechtsauskunft zu erteilen bzw. anwaltliche Beratung erteilen zu lassen,
steigert das Risiko eines Verstoßes gegen verbindliches Recht der BRAGO
erheblich; die Kammer nimmt insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt /Main vom 5. November 1998 (NJW 1999,
152 ff.) Bezug, denen sie sich anschließt (sie dazu auch zutreffend König,
AnwBl. 1999, 25). Eine solche Situation begründet wettbewerbsrechtlich eine
Erstbegehungsgefahr (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., RNr.
299 ff. Einl. UWG).
a)
§ 3 Abs. 5 BRAGO läßt in außergerichtlichen
Angelegenheiten die Vereinbarung einer Zeitvergütung zu, die niedriger ist
als die gesetzliche Gebühr. Unabdingbare Voraussetzung ist aber, daß
eine solche Vergütung im angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur
Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Anwalts steht. Das Gesetz stellt also
auf den Inhalt des konkreten Mandatsverhältisses ab. Das dem im Rahmen
einer Anwalts-Hotline Auskunft gebenden Rechtsanwalt zufließende
Stundenhonorar beläuft sich geschätzt auf etwa 120,00 DM (vgl. dazu
Zimmermann, a.a.O., 351). Eine höhere Stundenvergütung kann der Anwalt
gar nicht erzielen, weil die telefonische Beratung bereits in die höchste
Tarifstufe der Leistungsentgelte "Service 0190", nämlich in die
Stufe 01908, fällt (3,63/Minute). Handelt es sich bei dem vom Anrufer
angesprochenen Sachverhalt etwa um erbrechtliche Probleme, dann hängt die
Verhältnismäßigkeit zum einen von der Höhe des
wirtschaftlichen Interesse des Anrufers ab. Eine Beratung, die zum Beispiel nur
die Frage betrifft, wer die Beerdigungskosten des Verstorbenen zu tragen habe,
ist wertmäßig im unteren Bereich anzusiedeln. Geht es aber um das
Schicksal eines wertmäßig hoch anzusetzenden Nachlasses, ist dem
Haftungsrisiko mit einem Honorar von wenigen DM nicht Rechnung getragen. Zum
anderen: Selbst wenn im erstgenannten Fall der Anwalt nicht eigens in das BGB zu
blicken braucht, um die Information zu erteilen, kommt es schon zu erheblichem
Beratungsbedarf, wenn die Frage einer Erbberechtigung als solcher und deren
konkreter Umfang nach Sachlage einer intensiven Erörterung bedarf. Insofern
ist auch zu berücksichtigen, daß die beworbene Ratserteilung j a -
wie der Antragsgegner versichert - für den Anrufer persönlich "effektiv"
sein soll. Diesem Anspruch würde bei dem von Zimmermann (a.a.O., Seite 353)
angeführten " Paradefall" eines fiktiven Anrufers, der eine
Millionenerbschaft gemacht habe und frage, wie er nun an das Geld komme, die
zitierte Antwort "Holen Sie sich einen Erbschein" schwerlich Genüge
getan sein. Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen bei solch
erheblichem Gegenstandswert und der Bedeutung der Beratung in keinem Verhältnis
zu der erzielbaren Vergütung, mag der Anwalt - aus welchen Gründen
auch immer - damit zufrieden sein. Der Rechtsanwalt darf mit Hilfe einer
Zeitvergütung nicht ein normzweckwidriges Gebührendumping betreiben
(Haftung/Holl-Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, § 21 Rdnr. 40). Daß
die Höhe der Auskunftsgebühr nach § 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO bei
einer Erstberatung auf 350,00 DM begrenzt ist (darauf weist Zimmermann a.a.O.
mit Recht hin), steht dem angesichts der Differenz zwischen diesen und dem
Stundenhonorar von ca. 120,00 DM nicht entgegen (vgl. dazu auch Schmeel, MDR
1998, Heft 19, R 1). Daß im übrigen die Sollvorschrift des § 3
Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BRAGO (Schriftform) nicht eingehalten wird,
sei anzumerken.
b)
Das Risiko eines Verstoßes gegen § 3 Abs. l S. l BRAGO
(Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zu höheren Gebühren) wächst
bei der Hotline-Tätigkeit ebenfalls. Das hat das Oberlandesgericht
Frankfurt /Main (a.a.O.) eingehend dargelegt, auf die Urteilsgründe wird
Bezug genommen (in diesem Sinne auch der rechtskräftige Beschluß des
Anwaltsgerichtshofes NRW vom 15. 01. 1999 - 1 ZU 49/98 AGH Hamm -).Zwar ist dem
Rechtsanwalt grundsätzlich nicht untersagt, höhere als die nach der
BRAGO maßgeblichen Gebühren zu fordern. Ausdrücklich als im
Regel fall unzulässig erklärt ist nämlich nur die Gebührenunterschreitung
(§ 49b Abs. 1 BRAGO). Aber auch bei Überschreitung gilt im Hinblick
auf § 138 BGB, daß kein grobes Mißverhältnis zwischen
Honorar und anwaltlicher Leistung entstehen darf (vgl. Hartung/Holl-Nerlich,
a.a.O., § 21, Rdnr. 60 m. w. N. ). Man könnte hinsichtlich des
Schriftformerfordernisses argumentieren, der Anrufer wisse ja im Voraus, welche
Kosten ihn erwarteten. Damit falle der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 S. 1
BRAGO weg. Das trifft aber nur eingeschränkt zu: Zum einen weiß der
rechtssuchende Anrufer ja gar nicht, wie das Telefonat sich entwickelt, ob es
nicht sehr viel länger dauert als er eingeschätzt hatte, auch wenn man
vom Fall einer Gebührenschinderei absieht. Zum anderen hat der Anrufer von
den einschlägigen Vorschriften des anwaltlichen Gebührenrechts kaum
eine zutreffende Vorstellung, so daß von einem stillschweigenden Verzicht
auf das Formerfordernis schwerlich die Rede sein kann.
3.
Dem erhöhten Risiko eines Verstoßes gegen § 3 BRAGO ist das
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1998, soweit aus dem
Abdruck NJW 1999, 150 ff. ersichtlich, nicht nachgegangen. Das Landgericht
Berlin (a.a.O.) macht geltend, es bestehe insofern allenfalls eine theoretische
Möglichkeit; die Problematik des Einzelfalles mache die Teilnahme an der
Hotline noch nicht rechtswidrig. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils
lassen nicht erkennen, welcher Rechtswidrigkeits-Begriff gemeint ist. Das
Unwerturteil der Rechtswidrigkeit läßt sich nicht einheitlich
festlegen. Es ist funktionsbestimmt. Nach § 1 UWG kommt es insoweit nur
darauf an, ob das Verhalten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt
(Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 348, 349 Einl. UWG). Keineswegs muß das
inkriminierte Verhalten deliktischer Natur oder gar strafbar sein. Insofern ist
hier entscheidend, daß die anwaltlichen Teilnehmer in einer nicht
vorhersehbaren Zahl von Fällen einen - wie das Oberlandesgericht Frankfurt
zutreffend ausführt - ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor anderen
Anwälten erzielen, die die gesetzlichen Beschränkungen bei der
Vereinbarung von Zeitvergütungen beachten, indem sie in den betreffenden Fällen
eine gesetzliche Bestimmung mißachten wie z. B. das Schriftformgebot, dem
Warnungs- und Schutzfunktion zukommt.
4.
Die Kammer hatte zu prüfen, ob § 3 BRAGO nicht im Lichte der
heutigen Bedingungen (Fortschritte und zunehmende Nutzung der Telekommunikation)
so zu interpretieren ist, daß ihm im hier berührten Umfang nur
Ordnungsfunktion zukommt. Henssler (EWiR § 3 BRAGO) hat in seiner
Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt, dessen Argumentation
er als "kleinkariert" bezeichnet, "eine teleologische Reduktion
des § 3 Abs. 1 BRAGO" gefordert. Angesichts des klaren Wortlauts und
der in dieser Vorschrift verkörperten Zielsetzung kommt eine solche
richterliche Gesetzesauslegung aber nicht in Betracht. So sieht es erkennbar
auch Streck (Interview mit dem DAV-Präsidenten in Jumag 1999, Heft 3/4, S.
8 ). Er erklärt zwar, der Deutsche Anwaltverein sehe die Entwicklung
positiv und könne sich durchaus zur gegebenen Zeit an anwaltlichen Hotlines
beteiligten. Das sei ein wunderbares Betätigungsfeld für junge Anwälte
und er kenne im Augenblick keinen Anwaltsverein, der s ich dagegen wende. Er fügt
aber hinzu, wenn die Hotlines nur am Gebührentatbestand scheitern sollten,
dann müsse eben das Gebührenrecht geändert werden (siehe auch
Zimmermann a.a.O., S. 353).
5.
Ist die Tätigkeit des anwaltlichen Hotline-Betreibers und die der ihm
verbundenen Rechtsanwälte aber wettbewerbswidrig, so ist auch die Werbung
hierfür mit § 1 UWG unvereinbar. Daß die Verfahrensparteien -
wie schon erwähnt - in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis
stehen, ist im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit
(auch) im Verbreitungsgebiet der Ausgabe Mönchengladbach der Rheinische
Post nachgeht, außer Zweifel.
6.
Der Verfügungsgrund wird vermutet.
7.
Unabhängig von dem wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkt des
erhöhten Risikos einer Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften ist
die Werbung für die Anwalts-Hotline auch im Hinblick auf § 43a Abs. 4
BRAO zu untersagen. Dies liegt keinesfalls fern: Das Verbot, widerstreitende
Interessen zu vertreten, gehört zu den Kernbestimmungen des anwaltlichen
Berufsrechts. Ohne dies vertiefen zu wollen weist die Kammer darauf hin, daß
die Ratserteilung mittels Anwalts-Hotline auch insoweit das Risiko eines
Gesetzesverstoßes erhöht, zumal wenn - wie hier - eine Vielzahl von
Anwälten unter ein- und derselben Telefonnummer zur Verfügung steht (§
3 Abs. 2 BORA läßt die Bürogemeinschaft genügen). Zwar ist
jeder Rechtsanwalt der Gefahr ausgesetzt, von verschiedenen Mandanten um
Rechtsrat bei widerstreitenden Interessen gebeten zu werden. Der niedergelassene
Anwalt wird aber eine solche Kollision sehr viel leichter erkennen, wenn er persönlichen
Kontakt mit dem Mandanten gewinnt. Auf diesen Kontakt wird er schon deshalb Wert
legen, weil ihm die Identität des Gebührenschuldners wichtig ist, während
bei Nutzung der Hotline der Anrufer ohne weiteres anonym bleiben oder einen
falschen Namen nennen kann. Der von Zimmermann (a.a.O., Seite 353) angeführte
Fall, daß zwei empörte Mandanten - zu denken etwa an eine
Ehestreitigkeit - unmittelbar hintereinander bei demselben Hotline-Anwalt
anrufen (hier z. B. 01 90/88 20 31), ist keineswegs ein Extremfall, wie
Zimmermann meint. Die gesteigerte Gefahr einer Interessenkollision wird auch
bejaht vom Anwaltsgerichtshof NRW (a.a.O.).
Die Einrichtung einer Anwalts-Hotline verstößt
ferner von der Sache her per se gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BRAGO,
wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur auf Grund einer von ihm
unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. §
18 Abs. 3 BRAGO ändert an dieser Grundverpflichtung nichts. Gebührenrechtlich
kommt hinzu, daß der Hot-Line-Anwalt immer eine Vergütung erhält,
obwohl bei bestimmten Sachlagen (vgl. dazu Anwaltsgerichtshof NRW, a.a.O. ) ein
Gebührenanspruch gar nicht entsteht.
Schließlich ist die Annonce unter dem Gesichtspunkt des §
3 UWG deshalb wettbewerbswidrig, weil der Antragsgegner die Tätigkeit der
von ihm betriebenen Hotline als "effektiv" anpreist. Dabei handelt es
sich um mehr als eine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen
Wesensgehalt. Der Bürger wird bei einer Anwaltswerbung wie der vorliegenden
hoffentlich auch künftig das ernstnehmen, was versprochen ist, hier:
Effektivität, das heißt zumindest Brauchbarkeit und Nutzen der
offerierten Beratung. Die Werbung der Zeitungsanzeige impliziert insoweit die
Behauptung, es gebe auch ineffizienten anwaltlichen Rat. Das ist sicher richtig.
Warum aber der Ratsuchende beim Antragsgegner auf jeden Fall besser aufgehoben
sein sollte als beim Durchschnitt der anderen Anwälte, ist nicht
ersichtlich. Verstärkend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, daß die
im Inserat angesprochenen Rechtsgebiete unterteilt sind in "Allgemeines"
und zehn weitere Felder. Dem interessierten Leser, der für "seinen
Fall" Auskunft haben will, wird suggeriert, er trete im Hinblick auf die
unterschiedlichen Telefonnummern mit Spezialisten in Kontakt. Er weiß
nicht, daß dem Begriff " Interessenschwerpunkt" gar keine
objektiv nachprüfbare Qualifizierung zukommt, daß es vielmehr eine
Qualifikationsleiter Interessenschwerpunkt/Tätigkeitsschwerpunkt/Fachanwalt
gibt.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.