In der Rechtssache C-60/98
betreffend ein dem Gerichtshof
nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) vom Tribunale civile e penale
Mailand (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Butterfly Music Srl
gegen
Carosello Edizioni Musicali e Discografiche Srl (CEMED),
Beteiligte:
Federazione Industria Musicale Italiana (FIMI), vorgelegtes
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 10 der
Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der
Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L
290, S. 9)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des
Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P.
J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch und P. Jann sowie
der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray,
D. A. O. Edward und L. Sevón,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung
der schriftlichen Erklärungen
- der Butterfly Music Srl, vertreten durch Rechtsanwälte Umberto
Buttafava und Pierluigi Maini, Mailand, und Alfio Rapisardi, Piacenza,
- der Carosello Edizioni Musicali e Discografiche Srl (CEMED), vertreten
durch Rechtsanwälte Gianpietro Quiriconi und Luigi Carlo Ubertazzi,
Mailand,
- der Federazione Industria Musicale Italiana (FIMI), vertreten durch
Rechtsanwalt Giorgio Mondini, Mailand,
- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza,
Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als
Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato Oscar Fiumara,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karen
Banks und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund
des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen
der Carosello Edizioni Musicali e Discografiche Srl (CEMED), der Federazione
Industria Musicale Italiana (FIMI), der italienischen Regierung und der
Kommission in der Sitzung vom 9. Februar 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge
des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunale civile e penale
Mailand hat mit Beschluß vom 12. Februar 1998, beim Gerichtshof
eingegangen am 2. März 1998, gemäß Artikel 234 EG (früher
Artikel 177) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 10 der Richtlinie
93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des
Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9; im
folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen
Butterfly Music Srl (im folgenden: Butterfly) und Carosello Edizioni Musicali e
Discografiche Srl (im folgenden: CEMED), unterstützt durch die Federazione
Industria Musicale Italiana (im folgenden: FIMI), über das Recht der
Vervielfältigung und Verwertung von Aufnahmen, die nach der früher
geltenden Regelung gemeinfrei geworden waren, später aber durch die
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wieder geschützt
waren.
3.
Ziel der Richtlinie ist es, die Unterschiede zwischen
den einzelstaatlichen Vorschriften über die Schutzdauer des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte zu beseitigen und diese Rechtsvorschriften zu
harmonisieren, damit in der gesamten Gemeinschaft dieselbe Schutzdauer gilt. So
wurde gemäß Artikel 3 der Richtlinie die Schutzdauer der Rechte der
ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern auf fünfzig
Jahre festgelegt.
4.
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie findet diese
Schutzfrist auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem für
die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt, das heißt spätestens
am 1. Juli 1995, zumindest in einem der Mitgliedstaaten geschützt waren.
Artikel 10 Absatz 3 bestimmt jedoch, daß "Nutzungshandlungen, die vor
[diesem] Zeitpunkt erfolgt sind, ... von dieser Richtlinie unberührt
[bleiben]" und daß "[d]ie Mitgliedstaaten ... die notwendigen
Bestimmungen [treffen], um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen".
5.
In Italien betrug die Schutzdauer der Rechte der
Hersteller von Schallplatten und ähnlichen Tonträgern sowie der Rechte
der ausübenden Künstler nach dem Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941 über
das Urheberrecht (GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941) dreißig Jahre. Dieses
Gesetz wurde durch mehrere Decreti-legge aus den Jahren 1994 und 1995, die nicht
in Gesetze umgewandelt wurden, und durch das Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996
(GURI Nr. 34 vom 10. Februar 1996, allgemeine Ergänzung Nr. 24, im
folgenden: Gesetz Nr. 52/96) geändert, das seinerseits durch das Gesetz Nr.
650 vom 23. Dezember 1996 (GURI Nr. 300 vom 23. Dezember 1996), das die
Rechtsfolgen jener Decreti-legge bestätigte, geändert wurde.
6.
Nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 52/96 wurde
die Schutzdauer der Rechte dieser Personen von dreißig auf fünfzig
Jahre verlängert. Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 52/96 in der geänderten
Fassung bestimmt, daß diese Schutzfrist auch für Werke und Rechte
gilt, deren Schutz nach den früher geltenden Fristen erloschen, aufgrund
der neuen Fristen vom 29. Juni 1995 an aber wiederaufgelebt war. Nach Artikel 17
Absatz 4 des Gesetzes Nr. 52/96 in der geänderten Fassung sind die neuen
Bestimmungen unbeschadet der vor dem 29. Juni 1995 vorgenommen Handlungen und
Verträge und der dadurch rechtmäßig erworbenen und ausgeübten
Rechte Dritter anwendbar. Insbesondere bleiben unberührt:
"a) die
Verbreitung und Vervielfältigung der Ausgabe eines nach der früheren
Regelung gemeinfreien Werkes in der graphischen Gestaltung und
Verlagsaufmachung, in der sie veröffentlicht worden ist, durch die
Personen, die das Werk vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet und vervielfältigt
haben. Künftige Nachträge, die aufgrund der Art des Werkes
erforderlich sind, können ebenfalls unentgeltlich verbreitet und vervielfältigt
werden;
b) die Verbreitung von Schallplatten und anderen Tonträgern, für
die die Nutzungsrechte nach der früheren Regelung erloschen waren, für
einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch die Personen, die diese Tonträger vor diesem Zeitpunkt
vervielfältigt und in den Verkehr gebracht haben".
7.
Butterfly, deren Tätigkeit in der Herstellung und
Verbreitung von Tonträgern besteht, stellte im November 1992 mit Zustimmung
des Schallplattenproduzenten CEMED, der die Rechte an den Originalaufnahmen besaß,
und mit Genehmigung der Società Italiana Autori ed Editori (Italienischer
Autoren- und Verlegerverband, im folgenden: SIAE) eine Compactdisc mit dem Titel
"Briciole di baci" (im folgenden: CD) her, die sechzehn Lieder mit der
Sängerin Mina enthielt, die in den Jahren 1958 bis 1962 aufgenommen worden
waren.
8.
Diese Aufnahmen wurden Ende 1992 gemeinfrei. Die
Schutzfrist für die Rechte der Schallplattenproduzenten und der ausübenden
Künstler wurde jedoch später durch die in Randnummer 5 dieses Urteils
erwähnten Decreti-legge und das Gesetz Nr. 52/96 in Durchführung der
Richtlinie von dreißig auf fünfzig Jahre verlängert.
9.
Ende 1995 und Anfang 1996 forderte CEMED Butterfly auf,
die CD nicht mehr zu vervielfältigen und zu verbreiten, wobei sie sich
darauf berief, daß ihre Rechte aufgrund der in der Richtlinie festgelegten
Schutzdauer "wiederaufgelebt" seien. Butterfly erhob daraufhin am 10.
Mai 1996 vor dem Tribunale civile e penale Mailand Klage auf Feststellung ihres
Rechts auf Vervielfältigung der Aufnahmen auf der CD.
10.
Butterfly machte vor dem nationalen Gericht
insbesondere geltend, die Richtlinie schließe implizit das Wiedererstarken
bereits erloschener Rechte aus. Selbst wenn diese Rechte "wiederaufleben"
könnten, verstieße das Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten
Fassung gegen die ausdrückliche Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 3 der
Richtlinie, die erworbenen Rechte Dritter zu schützen. CEMED, unterstützt
durch den Berufsverband der italienischen Schallplattenhersteller FIMI,
beantragte unter Berufung auf die neue Schutzdauer im Wege der Widerklage,
Butterfly jede künftige Nutzung der Werke zu untersagen.
11.
Nach Auffassung des Tribunale civile e penale Mailand
ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie eindeutig, daß der
Schutz der Rechte nach der Fristverlängerung, die in einigen
Mitgliedstaaten aufgrund der Harmonisierung der Schutzfristen notwendig geworden
sei, habe wiederaufleben können. Angesichts der Verpflichtung, die
erworbenen Rechte Dritter zu schützen, sei zweifelhaft, ob Artikel 17
Absatz 4 des Gesetzes Nr. 52/96 in der geänderten Fassung rechtmäßig
sei, wonach Tonträger, bei denen die Verwertungsrechte vor Inkrafttreten
des Gesetzes gemeinfrei geworden seien, von Dritten, die vor dem genannten
Zeitpunkt das Recht zu deren Vervielfältigung und Inverkehrbringen erworben
hätten, nur beschränkt hätten verbreitet werden können. Das
Gericht hat daher beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
Läßt sich Artikel 10 der
Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993, namentlich soweit dieser den Erlaß
der "notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte
Dritter zu schützen" vorsieht, so auslegen, daß Artikel 17
Absatz 4 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996 in der durch das Gesetz Nr. 650
vom 23. Dezember 1996 geänderten Fassung damit vereinbar ist?
Zur Zulässigkeit
12.
CEMED vertritt die Ansicht, das
Vorlageersuchen sei unzulässig, da es angesichts der Umstände des
Rechtsstreits unerheblich sei. Sie beruft sich zunächst auf die
vertragliche Verpflichtung von Butterfly, die umstrittenen Aufnahmen nicht nach
dem 31. Juli 1993 zu vervielfältigen, sodann auf den Wortlaut der Begründung
des Vorlagebeschlusses, der sich auf die "Verbreitung der Lagerbestände"
beziehe, obwohl alle Exemplare der CD, die Butterfly hergestellt habe, vor Ende
1995 verkauft worden seien, und schließlich auf das fehlende
Rechtsschutzinteresse von Butterfly, da diese weder eine urheberrechtliche
Lizenz der SIAE noch eine Genehmigung der Sängerin Mina erhalten habe.
13.
Dazu genügt der Hinweis, daß es nach ständiger
Rechtsprechung (siehe vor allem Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache
C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn. 59 bis 61) allein Sache des mit
dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für
die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, die
Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils zu
beurteilen. Nur wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die
Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das
vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder
dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn der Gerichtshof nicht
über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für
eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind,
kann er ein Vorlageersuchen zurückweisen (vgl. insbesondere Urteil Bosman,
Randnr. 61). Da dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist, kann
das Vorabentscheidungsersuchen also nicht deshalb für unzulässig erklärt
werden, weil geltend gemacht worden ist, daß es angesichts der Umstände
des Rechtsstreits unerheblich sei.
14.
Folglich ist die Vorlagefrage zu prüfen.
Zur Vorlagefrage
15.
Mit seiner Frage möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie einer
nationalen Vorschrift entgegensteht, die, wie das Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten
Fassung, für einen begrenzten Zeitraum die Verbreitung von Tonträgern
durch Personen gestattet, die diese Tonträger vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vervielfältigen und in den Verkehr bringen konnten, weil die
Rechte daran unter der Geltung des früheren Rechts erloschen waren.
16.
Butterfly schlägt dem Gerichtshof vor, auf die
Vorlagefrage zu antworten, daß das Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten
Fassung Artikel 10 der Richtlinie widerspreche, da es den
Schallplattenherstellern, die gutgläubig Werke verwertet hätten, deren
Schutz nach der Verlängerung der Schutzdauer des Urheberrechts und
verwandter Schutzrechte wiederaufgelebt sei, keinen angemessenen Schutz gewähre.
Insbesondere sei die Befristung des Rechts der Verbreitung von Schallplatten auf
eine Dauer von drei Monaten gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b des
Gesetzes Nr. 52/96 in der geänderten Fassung für die Personen, die
diese Schallplatten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vervielfältigt und in
den Verkehr gebracht hätten, unangemessen und stehe im Widerspruch zu der
Regelung nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a dieses Gesetzes in der geänderten
Fassung, nach der die Verbreitung literarischer Werke, die gemeinfrei geworden
seien, nicht befristet sei.
17.
CEMED, FIMI, die italienische Regierung und die
Kommission schlagen demgegenüber als Antwort vor, daß Artikel 10 der
Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften, wie dem Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten
Fassung, nicht entgegenstehe. Sie berufen sich unter anderem darauf, daß
die Regeln zur Beschränkung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
eng auszulegen seien. FIMI und die italienische Regierung machen außerdem
geltend, die aus dem Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten Fassung folgende
Begünstigung der Herausgeber von literarischen Werken, die gemeinfrei
geworden seien, sei durch die höheren Investitionen gerechtfertigt, die
diese Personen vornehmen müßten. Die Kommission teilt zwar diese
Ansicht nicht, hält aber die Frist für den Verkauf der Tonträgerbestände,
die unter Berücksichtigung der Decreti-legge von 1994 und 1995 tatsächlich
fast ein Jahr betragen habe, für ausreichend, um der Verpflichtung
nachzukommen, die erworbenen Rechte Dritter im Sinne der Richtlinie zu schützen.
18.
Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, ergibt sich
aus Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie eindeutig, daß die Anwendung der in
der Richtlinie festgelegten Schutzfristen in den Mitgliedstaaten, deren Recht
eine kürzere Schutzdauer vorsieht, dazu führen kann, daß Werke
oder Gegenstände, die gemeinfrei geworden sind, wieder geschützt sind.
19.
Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des
Gemeinschaftsgesetzgebers. Während der ursprüngliche
Richtlinienvorschlag der Kommission vorsah, daß die Richtlinie "auf
die Rechte, die am 31. Dezember 1994 nicht erloschen sind" anwendbar ist,
hat das Europäische Parlament diesen Vorschlag geändert und eine
Neufassung eingebracht, die im wesentlichen in die endgültige Fassung der
Richtlinie übernommen worden ist.
20.
Diese Lösung wurde gewählt, um das namentlich
in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie genannte Ziel der
Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Schutzdauer des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte so schnell wie möglich zu
erreichen und um zu vermeiden, daß bestimmte Rechte in einigen
Mitgliedstaaten erloschen, in anderen dagegen geschützt sind.
21.
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie sieht jedoch vor,
daß Nutzungshandlungen, die vor dem für die Durchführung der
Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. spätestens dem 1. Juli 1995,
erfolgt sind, von der Richtlinie unberührt bleiben und die Mitgliedstaaten
die notwendigen Bestimmungen treffen, um insbesondere die erworbenen Rechte
Dritter zu schützen.
22.
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus
den beiden letzten Begründungserwägungen der Richtlinie. Nach der 26.
Begründungserwägung "sollte es [den Mitgliedstaaten] freistehen,
Bestimmungen zu erlassen, die die Auslegung, Anpassung und weitere Erfüllung
von Verträgen über die Nutzung geschützter Werke oder sonstiger
Gegenstände betreffen, die vor der sich aus dieser Richtlinie ergebenden
Verlängerung der Schutzdauer geschlossen wurden". Nach der 27. Begründungserwägung
sind "die Wahrung erworbener Rechte und die Berücksichtigung
berechtigter Erwartungen ... Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung.
Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere vorsehen können, daß das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die in Anwendung dieser Richtlinie
wiederaufleben, unter bestimmten Umständen diejenigen Personen nicht zu
Zahlungen verpflichten, die die Werke zu einer Zeit gutgläubig verwertet
haben, als diese gemeinfrei waren."
23.
Aus der Gegenüberstellung dieser beiden
Vorschriften folgt, daß die Richtlinie die Möglichkeit eines
Wiederauflebens des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die nach den vor
Umsetzung der Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften erloschen waren,
unbeschadet der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verwertungshandlungen
vorgesehen, es dabei aber den Mitgliedstaaten überlassen hat, Maßnahmen
zum Schutz der erworbenen Rechte Dritter zu erlassen. Nach dem Wortlaut dieser
Vorschriften sind die Mitgliedstaaten zum Erlaß solcher Maßnahmen
zwar verpflichtet, deren Ausgestaltung liegt aber in ihrem Ermessen, sofern
dadurch die Anwendung der neuen Schutzfristen zu dem in der Richtlinie
vorgesehenen Zeitpunkt nicht generell verhindert wird.
24.
Wie der Generalanwalt in Nummer 25 seiner Schlußanträge
ausgeführt hat, entspricht diese Lösung außerdem dem Grundsatz,
daß die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung, soweit
nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts
Anwendung finden, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist (siehe
vor allem die Urteile vom 14. April 1970 in der Rechtssache 68/69, Brock, Slg.
1970, 171, Randnr. 6, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84,
Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31). Wenn
sich das Wiederaufleben des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte nämlich
nicht auf Verwertungshandlungen auswirkt, die ein Dritter vor dem Zeitpunkt des
Wiederauflebens abgeschlossen hat, kann es nicht als rückwirkend angesehen
werden. Die Anwendung des Grundsatzes des Wiederauflebens der Rechte auf die künftigen
Folgen von nicht endgültig abgeschlossenen Sachverhalten bedeutet dagegen,
daß dies sich auf die Rechte eines Dritten auswirkt, einen Tonträger
weiter zu verwerten, der zu diesem Zeitpunkt zwar vervielfältigt, dessen
Exemplare aber noch nicht in den Verkehr gebracht und verkauft worden sind.
25.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der
Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft
gehört, nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht soweit ausgedehnt
werden darf, daß er die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen
Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Regelung
entstanden ist, schlechthin ausschließt (siehe vor allem die Urteile vom
14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1,
Randnr. 36, vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg.
1988, 4563, Randnr. 19, vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88,
Busseni, Slg. 1990, I-495, Randnr. 35).
26.
Nach alledem entsprechen nationale Rechtsvorschriften,
die, wie das Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten Fassung, für einen
begrenzten Zeitraum nach ihrem Inkrafttreten Personen die Verbreitung von Tonträgern
gestatten, die diese vervielfältigt und in den Verkehr gebracht hatten,
nachdem die Verwertungsrechte für diese Tonträger nach dem früheren
Recht erloschen waren, den Vorschriften der Richtlinie.
27.
Zum einen genügen solche Rechtsvorschriften der
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte
Dritter zu erlassen. Zwar gestattete das Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten
Fassung die Verbreitung der Tonträger nur für drei Monate, eine solche
Frist kann aber im Hinblick auf das verfolgte Ziel als angemessen angesehen
werden, zumal die tatsächliche Frist, wie die Kommission vorgetragen hat,
angesichts der Umstände, unter denen die Richtlinie durch die in Randnummer
5 dieses Urteils erwähnten Decreti-legge und das Gesetz Nr. 52/96 umgesetzt
worden ist, nach der Umsetzung fast ein Jahr betrug.
28.
Zum anderen entsprechen solche Rechtsvorschriften durch
die Beschränkung des Schutzes der erworbenen Rechte Dritter bezüglich
der Verbreitung von Tonträgern dem Erfordernis der Begrenzung einer
derartigen Vorschrift, die nur vorübergehend gelten kann, damit nicht das
Hauptziel der Richtlinie, die Anwendung der neuen Schutzdauer des Urheberrechts
und verwandter Rechte zu dem in der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt,
verhindert wird.
29.
Diese Auslegung wird nicht dadurch berührt, daß
eine andere Vorschrift des Gesetzes Nr. 52/96 in der geänderten Fassung,
die im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, für die Verbreitung
literarischer Werke eine andere Schutzregelung für die erworbenen Rechte
Dritter vorsieht. Diese Vorschrift betrifft nämlich eine andere Gruppe von
Berechtigten, die sich nicht in der gleichen Situation befinden wie die von der
streitigen Vorschrift Betroffenen. Unabhängig davon, ob die Schutzregelung
für diese andere Gruppe den Vorschriften der Richtlinie entspricht, kann
sie die Beurteilung einer Regelung, die eine objektiv andere Situation betrifft,
nicht beeinflussen.
30.
Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie einer nationalen Vorschrift nicht
entgegensteht, die, wie das Gesetz Nr. 52/96 in der geänderten Fassung, für
einen begrenzten Zeitraum die Verbreitung von Tonträgern durch Personen
gestattet, die diese Tonträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vervielfältigen und in den Verkehr bringen konnten, weil die Rechte daran
unter der Geltung des früheren Rechts erloschen waren.
Kosten
31.
Die Auslagen der italienischen Regierung und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf
die ihm vom Tribunale civile e penale Mailand mit Beschluß vom 12. Februar
1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober
1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter
verwandter Schutzrechte steht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die,
wie das italienische Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996 in der durch das
italienische Gesetz Nr. 650 vom 23. Dezember 1996 geänderten Fassung, für
einen begrenzten Zeitraum die Verbreitung von Tonträgern durch Personen
gestattet, die diese Tonträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vervielfältigen und in den Verkehr bringen konnten, weil die Rechte daran
unter der Geltung des früheren Rechts erloschen waren.
Rodríguez
Iglesias Kapteyn Puissochet Hirsch Jann Mancini Moitinho de Almeida Gulmann
Murray Edward Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in
Luxemburg am 29. Juni 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R.
Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
* Verfahrenssprache:
Italienisch
Hinweis der Redaktion:
Das vorliegende Urteil
wurde mit Erlaubnis des Europäischen Gerichtshofes der kostenlosen Sammlung
der Neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz entnommen. Verbindlich ist der in
der amtlichen Sammlung erscheinende Text.