Im ersten Beitrag ging es um Strafrecht. Das Strafrecht war und
wird weiter wichtig sein auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, weil hier der
Streit um die sich ändernden Mindestwerte der Gesellschaft ausgetragen
wird. Der Streit in den Jahren 1996 und 1997 ging vor allen Dingen um die Frage
der Informationsfreiheit und der Informationsverbreitungsverbote. Aus den vielfältigen
Aktivitäten im nationalen und internationalen Bereich läßt sich
ablesen, daß sich der Schwerpunkt in Zukunft auf das Prozeßrecht
verlagern wird(1). So wird die
Rechtsdurchsetzung als eines der schwierigsten Probleme des Internet bezeichnet(2). Vom Grundsatz her begegnet man im Zivilrecht ähnlichen
Problemen der Anwendung und Durchsetzbarkeit von Normen in einem globalen,
dynamischen Medium wie im Strafrecht(3).
Dementsprechend ist die Diskussion etwa um die zivilrechtliche Haftung für
Links von ähnlichen Argumenten bestimmt. Mit Produkthaftung und
Verkehrssicherungspflichten geht das Zivilrecht aber insgesamt erheblich weiter,
schließt jedoch die strafrechtlichen Probleme über § 823 Abs. 2
BGB ein. Das Netz mit seiner steigenden Teilnehmerzahl entwickelt sich zum
Massenmedium ohne die kontrollierende und regulierende Funktion von Redaktionen,
Verlagen und Medienanstalten. Jedermann trifft Jedermann. Damit ist zuerst das
Deliktsrecht angesprochen. Da der Inhaltsanbieter oft nur schwer greifbar ist,
folgt die juristische Diskussion der politischen Opportunität, die sich an
einen leicht lokalisierbaren Provider wendet und ihm Pflichten auferlegt, die
aus dem Fehlverhalten des Inhaltsanbieters herrühren(4). Schwerpunktthema vieler juristischer Aufsätze
ist demgemäß der Access- oder Hosting-Provider. Diese Akteure sollen
erst in weiteren Beiträgen erörtert werden.
Wer etwas im Internet
zur Verfügung stellt, sei es via WWW oder auf anderem Wege, verteilt
Information. Die Auseinandersetzung um Verteilung oder Nicht-Verteilung wird,
dem Objekt Information gemäß, vor allem im Urheberrecht und in den
wirtschaftsrechtlichen Bereichen geführt. Domain-Namens-, Marken- und
Wettbewerbsrecht stehen dabei auf der nationalen Hitliste ganz oben, während
die Auseinandersetzung um "Internet Governance"(5) fast unbemerkt an Deutschland vorüberzieht.
Derweil versucht die EU das Urheberrecht im Gefolge der Wipo-Verträge(6) von 1996 neu zu ordnen(7).
Im Bereich des Vertragsrechts ergeben sich
erhebliche soziologische, aber auch juristische Probleme. Das Internet und seine
Technik sind durch die Verbreitung im nicht-kommerziellen Sektor zum Standard
geworden. Alle Entwicklungen bis zur Basis-Konstruktion waren bis Anfang der
neunziger Jahre an nicht-kommerziellen Zielen ausgerichtet. Der so etablierte
Standard wurde im Zuge des Booms um das WWW auch von der Wirtschaft als Betätigungsfeld
entdeckt. Bis heute sind jedoch noch keine überzeugenden Lösungen für
die Benutzung des Internet bei Massengeschäften gefunden worden, obwohl
fieberhaft daran gearbeitet wird. Als überzeugend kann dabei eine von allen
leicht benutzbare Lösung ähnlich dem WWW angesehen werden. Ernsthaft
praktiziert werden bisher nur Online-Shopping-Malls, die Zahlungen über
Kreditkarte abwickeln. Indirekt wird das Internet von Unternehmen in dem Sinne
wirtschaftlich genutzt, daß sie die Kommunikation mit ihrem Vertriebs- und
Betriebsnetz sowie den Zulieferern darüber abwickeln und Werbung betreiben(8). Bei den originär elektronischen Möglichkeiten
der Geschäftsabwicklung Online konzentrieren sich die Erwägungen
derzeit auf die verschiedenen Techniken, die asymmetrische Kryptographie nutzen.
Im Bereich der mit großen Hoffnungen besetzten Micropayments sollen diese
ebenfalls zum Einsatz kommen(9).
Es soll zuerst auf die Haftung gegenüber allen, also auf
das Deliktsrecht, eingegangen werden. Hierzu werden nach allgemeineren Ausführungen
einige ausgesuchte Probleme besprochen. Anschließend soll nach den
Entwicklungsmöglichkeiten für den E-Commerce gefragt werden. Dessen
juristisches Pendant ist der Vertrag via Internet und alle seine Probleme. Vom
allgemeinen zum speziellen gehend sind Wettbewerbsrecht und Urheberrecht
nachfolgend als eigene Punkte angesprochen. Insgesamt kann hier nur ein erster
Einstieg mit weiterführenden (möglichst elektronischen) Hinweisen
gegeben werden.
Noch ist es nicht ruhig geworden um die Anwendung des
Strafrechts auf das Internet, schon kommt mit den Fragen zur deliktischen
Haftung im Zivilrecht die zweite Diskussion auf, die von elementarer Bedeutung für
den neugeschaffenen "Lebensraum Internet" ist. Erinnert sei daran, daß
viele Leute nur deswegen den Schnee vom Gehweg räumen, weil sie sich bei
Unterlassen dieser Pflicht kaum absehbaren haftungsrechtlichen Risiken
ausgesetzt sehen(10). Das Nicht-Kehren als
Ordnungswidrigkeit zu ahnden, hätte wahrscheinlich einen wesentlich
geringeren Effekt. Die Regelungen, die jetzt mit Hilfe des Deliktsrechts
gefunden werden, dürften demnach das deutsche Binnenbild des Internet
bestimmen. Sie sind letztlich für Reichtum oder Armut der Angebote, gewagte
oder angepaßte Inhalte verantwortlich. Es sei hier noch einmal erinnert,
daß Isabelle Falque-Pierrotin vom Conseil d'Etat Frankreichs in ihrer
Untersuchung zu dem Schluß gekommen war, eine presserechtliche Einordnung
würde dem Medium und seinen Akteuren nicht gerecht, sondern als Behinderung
empfunden(11). Diese Auffassung wurde jetzt
durch die Entscheidung der Cour d'Appel de Paris im Fall AlternB konterkariert(12). Valentin Lacambre wurde aufgrund
derVerlegerhaftung verurteilt, weil er kostenlos Homepages auf seinem Server
beherbergt hatte. Wenn ein Unternehmer kostenlos Homepages beherberge, so die
Cour d'Appel de Paris, müsse er entweder den Inhalt vorher kontrollieren
oder die Identität des Inhaltsanbieters auf den beherbergten Seiten
anbringen. Die Netzgemeinde reagierte mit Protesten und auch die Regierung hat
Verständnis für den Protest zu erkennen gegeben(13). Die Entscheidung führt dazu, daß
es in Frankreich künftig nur noch unter großem Risiko und noch größerem
Aufwand möglich sein wird, kostenloses Hosting von Homepages anzubieten.
Dies hatten die Richter sicherlich nicht bedacht. Sie lassen anklingen, daß
Lacambre einer Verifizierung der Identität hätte vollziehen müssen,
um nicht zu haften. Dies steht einer Impressumspflicht für Homepages
gleich, wie sie in § 6 TDG gerade abgelehnt wurde.
Man macht erstaunliche Erfahrungen, wenn eine neue Dynamik mit
altem Recht kollidiert. Die einschneidenden Veränderungen wurden vielfach
mit der Entstehung des Buchdrucks verglichen und es gibt immer wieder überraschende
Parallelen zu den ersten Reaktionen auf Gutenbergs Erfindung. Dabei läßt
sich angesichts der derzeitigen juristischen Diskussion folgendes
Grund-Paradigma aufstellen: Werden die haftungsrechtlichen Risiken einer
Teilnahme am Internet zu hoch, wird es eine Bewegung weg vom Jedermann, hin zu
einzelnen großen Informationsanbietern geben, die die Risiken abfangen können.
Bis geeignete Mechanismen geschaffen wurden, versucht Jedermann sich noch durch
eine Delokalisierung seines Informationsangebotes zu retten, was angesichts der
Regelungen im IPR und im internationalen Strafrecht sinnlos erscheint(14). Allerdings ergeben sich nicht unerhebliche
Probleme bei der Feststellung der Identität und der Rückverfolgung bis
zur Tastatur und dem Menschen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dieser
Tastatur gesessen hat.
Im Netz hat es sich eingebürgert, daß der
Inhaltsanbieter selbst erster Ansprechpartner für Reklamationen ist, während
die Politik sich weiterhin vor allem am erreichbaren Subjekt orientiert und es
im staatlichen Apparat am Verständnis für und der Beschäftigung
mit dem Internet teilweise noch erheblich mangelt(15).
Manche Richter müssen über Weichenstellungen unserer
Informationsgesellschaft entscheiden, ohne genügende Sachkenntnis(16) zu haben. Zur Abhilfe kann die Bildung der
Informatik-Kammern in Köln als Vorbild dienen. Es wäre darüber
hinaus ein Fortschritt, wenn Autoren, Richter und Anwälte die
deliktsrechtlichen Probleme im Bereich des Internet immer im Lichte des Art 5
Abs.1 Satz 1 GG sehen würden.
Ob man auf eine beiläufige Äußerung
auf einer von tausenden von Homepages oder in den News genauso reagieren sollte,
wie auf einen Beitrag in einer großen Tageszeitung, ist dabei nur eine der
sich stellenden Fragen. Berücksichtigt werden sollte auch, daß die
Gegendarstellung oftmals durch den Geschädigten selbst erfolgen kann, denn
auch ihm steht die neue Plattform für Meinungsäußerungen zur
Verfügung. Im Unterschied zu den bisherigen Medien ist das Netz interaktiv.
Es wurde auch schon als massenhafte Individualkommunikation beschrieben(17), was die Sache nicht voll und ganz trifft,
aber ein das Verständnis förderndes Bild sein kann. Die bisherigen Ansätze
zu einer Mediation sind begrüßenswert. Sie finden sich vor allem auf
dem Gebiet des Strafrechts und des Jugendschutzes, und sind eine Reaktion auf
die Machtlosigkeit der bisherigen Instrumentarien gegenüber dem Netz der
Netze und seiner wabernden weltweiten Vielfalt(18).
Dort wo das Internet eine ideale Plattform für Mediation liefern würde,
im Bereich des Zivilrechts, fehlt es bisher an entsprechenden Initiativen.
Das deutsche Recht enthält, anders als das französische
Recht, keine deliktsrechtliche Generalklausel. Erforderlich ist vielmehr die
Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes. Diese Rechtsgüter sind zuerst die
in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten. Da diese Aufzählung sich als zu
eng erwiesen hat, hat die Rechtsprechung über den Begriff des "sonstigen
Rechts" mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb weitere absolute Rechtsgüter
eingeführt(19). In einem
Kommunikationsmedium ist die Betrachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
naheliegend. Aber auch Besitz- und Eigentumsverletzungen durch zum Download
angebotene Software oder sonst virenbehaftete Daten werden erörtert(20). Ebenfalls denkbar sind Eingriffe in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hier geht es vor allem um
Dinge wie Preisvergleiche, Boykottaufrufe und geschäftsschädigende
Kritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses(21). Gesundheit, Körper und Leben werden
vor allen Dingen im Zusammenhang mit fehlerhaften medizinischen Daten in
wissenschaftlichen Veröffentlichungen genannt(22).
Dies (ver)führt zur Betrachtung der Produkthaftung bei fehlerhafter
Software oder fehlerhaften Systemen, die bekanntlich verschuldensabhängige
und verschuldensunabhängige Varianten kennt(23).
Als eine bisher noch wenig erforschte Quelle von Risiken für den
Inhaltsanbieter erscheint der Rückgriff auf § 823 II BGB. Die Haftung
kann sich aus der Verletzung von strafrechtlichen Normen oder sonstigen
Schutzgesetzen ergeben. Der Begriff des Schutzgesetzes umfaßt neben den
strafrechtlichen Vorschriften ein breites Spektrum sonstiger drittschützender
Normen. Im Rahmen des Internet dürften dabei die Datenschutzgesetze von
besonderer Bedeutung sein. Aber auch im Bereich Telekommunikation, Presse, IuKDG
und in vielen anderen Einzelgesetzen, die mit dem Gut Information zu tun haben,
finden sich drittschützende Normen. Die Suche nach diesen Normen würde
eine eigene Arbeit erfordern.
Der Eingriff in Rechte Dritter muß kausal für einen
entstandenen Schaden sein. In einem Netz gibt es notwendig viele
Zwischenakteure, die am letztlichen Ergebnis beteiligt sind. Hier stellt sich
die Frage der Zurechnung, die teils über die Kausalität, teils
explizit über die Zurechnung des Gesamterfolges diskutiert wird. Die
Zurechnung begegnet einem an verschiedenen Stellen: als Abwägung zur
Rechtswidrigkeit im Bereich des Persönlichkeitsrechts oder auch bei einer
Reduktion der uferlosen "conditio sine qua non" - Formel. Beim
Inhaltsanbieter selbst bereitet die Feststellung der Kausalität der
Eingriffshandlung wenig Schwierigkeiten, abgesehen von exotischen
Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Hacking-Attacken(24). Normalerweise ist das Aufspielen einer
WWW-Seite und das Absenden eines News-Beitrags eine willentliche Handlung(25). Eine Ausnahme ergibt sich nur dort, wo auf
andere Informationsanbieter verwiesen wird; das Problem der Haftung für
Links als prominentestes Problem dieser Art wird unten in einem eigenen Punkt
erläutert(26).
Problematisch ist
insbesondere, daß der Geschädigte nicht nur seinen Schaden, sondern
auch eine Handlung und Kausalität zwischen Handlung und Schaden nachweisen
muß. Es kann problematisch sein, die Identität eines Seitenanbieters
festzustellen. Dies gelingt oft mit Hilfe des Providers, bei dem die Seiten
gehostet sind. Gleichzeitig wird bei RIPE(27)eine Datenbank darüber gepflegt, wer für welche Domain und IP
Verwaltungshoheit und Verantwortung hat. In den meisten Fällen kann so die
Identität herausgefunden werden. Lag etwas auf einem WWW-Server, der öffentlich
zugänglich ist, wurde die potentielle Möglichkeit bisher immer als
ausreichend angesehen, eine Verbreitung anzunehmen. Für die Begründung
der Haftung ist die Bereitstellung mithin ausreichend.
Demgegenüber ist
die haftungsausfüllende Kausalität problematisch. Bei
Verbreitungsdelikten, Persönlichkeitsrechten und im Urheberrecht ist der
Schaden abhängig vom Grad der Verbreitung. Im Internet gibt es wenig
Anhaltspunkte dafür, wie oft eine Nachricht gelesen wurde. Im WWW kann das
Logfile des WWW-Servers einen ersten Ansatz bieten. Diese Logfiles sind jedoch
in ihrer Aussagefähigkeit nicht mit einer Verbreitungsanalyse, wie sie für
Zeitungen üblich ist, zu vergleichen. Darüber hinaus wird aufgrund der
hohen Telekommunikationskosten in Deutschland oftmals ein ganzes Angebot
heruntergeladen, um offline gelesen zu werden. Schließlich ist die von der
Statistik vorgegebene Zahl mißverständlich. Als "Hit" oder "Treffer"
wird jedes Objekt angeführt, das der Server liefert. Da eine WWW-Seite sich
aus der HTML-Seite und verschiedenen Grafik- oder Audio-Objekten zusammensetzt,
generiert jedes der Objekte einen "Treffer". Hat eine Seite eine
Navigationsleiste mit neun Bildern, dann generiert ein Abruf 10 Treffer. Es gibt
inzwischen ausgeklügelte Systeme, wie man den wirklich gelesenen Seiten am
nächsten kommt. Als voll zuverlässig werden diese Systeme jedoch nicht
angesehen. Bei News oder im IRC ist eine solche Analyse der Verbreitung ungleich
schwerer. Technisch unmöglich ist sie indessen nicht. Dennoch dürfte
der Aufwand, die Zugriffe auf News-Server zu analysieren, außer Verhältnis
stehen. Dazu muß der entsprechende Server Logfiles führen. Hinzu
kommt, daß ein Bedarf für einen Beweis oft erst dann offenbar wird
(oder erhoben werden kann), wenn die Logfiles des News-Servers schon lange gelöscht
sind. Inzwischen ist Dank staatsanwaltlicher Aktivitäten das
datenschutzrechtliche Bewußtsein der Server-Betreiber geschärft, und
die Logfiles werden nach dem Grundsatz der Datenvermeidung betrieben. Weiterhin
ist zu berücksichtigen, daß eine streitgegenständliche Nachricht
im feed auf weitere News-Server propagiert wird. Insgesamt dürfte eine
solche Analyse bei Usenet-News also nur in Ausnahmefällen möglich und
notwendig sein.
Im IRC (Chat) ist die Analyse der Verbreitung noch
problematischer als bei den Usenet-News. Man könnte den Grad der
Verbreitung nach den zur Zeit des Deliktes im Kanal anwesenden Mitgliedern
bemessen. Auch hier stellt sich ein Nachweisproblem. Da das Medium extrem
schnell ist, ist auch hier kaum mit beweiskräftigen und verwertbaren
Informationen zu rechnen. Was hier als Möglichkeit bleibt, ist der
Zeugenbeweis. War der Eklat heftig genug, dann können sich sicher einige
Teilnehmer im Chat-Kanal erinnern. Natürlich ist ein Mitschnitt der
Kommunikation möglich. Dieser wird jedoch im Zweifel erst dann in Gang
gesetzt, wenn die Beleidigung schon vorüber ist. Bei Wiederholungen
erbringt der Mitschnitt einen ersten Anhaltspunkt. Als elektronisches Dokument,
das ohne Spuren manipuliert werden kann, bleibt dennoch nur der Zeugenbeweis mit
Bezug auf den Mitschnitt. Es bleiben noch große Schwierigkeiten der
Identitätsfeststellung. Zwar überzeugt "der große
Unbekannte" nicht immer als Ausrede, doch gibt es vielfältige Möglichkeiten,
im Internet eine falsche Identität vorzuspiegeln oder die eigene Identität
zu verschleiern(28). Mit zunehmender Sicherung
wegen des SPAM-Phänomens(29) gelingt es
jedoch nur noch technisch sehr versierten Tätern, ihre Herkunft erfolgreich
zu verschleiern. Etwas anderes gilt, wenn sogenannte Anon-Remailer benutzt
werden. Hier gilt es jedoch den Wert einer anonymen Information richtig einzuschätzen
und eventuell auf die Weiterverbreitung durch Dritte einzugehen. Da die
Rechtswidrigkeit beim Vorliegen eines Schadens meist indiziert ist und die
problematischen Fälle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und der Verkehrssicherungspflichten in einem eigenen Punkt erfaßt werden,
kann hier auf weitere Ausführungen zur Rechtswidrigkeit verzichtet werden.
Schließlich muß den Schädiger ein Verschulden
treffen, er muß also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
haben. Es sind zwei Probleme absehbar, die sich ebenso im strafrechtlichen
Kontext stellen. Einerseits die Kenntnis von den verletzenden Inhalten,
andererseits die Frage nach einer adäquaten Reaktion auf die Unkenntnis
vieler Netizens von entsprechenden Ge- und Verbotsnormen. Weiterhin ist
problematisch, wie der objektive Maßstab der Beurteilung definiert und
woran er gemessen wird.
Durch das Netz wird die Kommunikation viel stärker
gegenüber der Öffentlichkeit exponiert. Viele, die am heimischen
Bildschirm sitzen, sind sich über die Öffentlichkeit ihrer Äußerungen
in einer Newsgruppe nur mangelhaft oder überhaupt nicht bewußt. Bei
Angeboten im Web ist das Bewußtsein von Veröffentlichung schon stärker.
Bei einer Mailing-Liste ist die Einordnung wiederum zweifelhaft(30). Teilweise ist die rechtliche Einordnung
noch gar nicht absehbar. Dabei hat der Agierende natürlich volle Kenntnis
von dem, was er tut, aber nicht von den rechtlichen Folgen seines Tuns. Die
Kenntnis von den Tatsachen ist ausreichend, um die Folgen auszulösen. Die
Anforderungen der Rechtsprechung an die Erkundigungspflicht des Verletzers sind
sehr hoch. Das schnelle Medium verführt zur Mißachtung der
Erkundigungspflicht. Natürlich ermöglicht das Netz gleichzeitig, sich
die Information schnell zu beschaffen. Trotz vieler guter Angebote besteht aber
noch viel Bedarf an Aufklärung durch die Justiz. Wer kauft sich als Laie
schon juristische Fachzeitschriften. Hier hat die Justiz selbst eine Bringschuld
gegenüber der Bevölkerung, von der sie die Beachtung des Rechts
fordert(31). So werden diePressemitteilungen
auf dem Server des juristischen Internetprojektes auch von sehr vielen
Nicht-Juristen konsultiert. FAQ's der Gerichte sind bisher eine Seltenheit, könnten
aber Abhilfe bringen. Dann könnte die Erkundigungspflicht zur "duty to
browse"(32) werden. Bisher steht es um
die generalpräventive Wirkung im Netz eher schlecht. Kommt es zu einem
Verfahren, führt die extrem schnelle Kommunikation meist zu einer Überreaktion
der Netzgemeinde, wie im Fall Somm beobachtet werden konnte.
Eine weitere Überlegung zum Verschulden, insbesondere zur
Fahrlässigkeit, erscheint angebracht. Angesichts der besonderen
soziologischen Strukturen, die der Netzgemeinde eigen sind und die trotz aller
Vermutungen durch die Kommerzialisierung nicht untergegangen sind, könnte
man versucht sein, eigene Kriterien hinsichtlich der Fahrlässigkeit zu
entwickeln. Im Zivilrecht gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Dieser muß
sich jedoch an der Art des Verkehrs orientieren. So muß insbesondere die
Internationalität des Mediums in der Form Berücksichtigung finden, daß
deutsche Maßstäbe nicht zum Maß aller Dinge werden können.
Auch bestimmte soziologische Phänomene, wie Flames(33), sollten berücksichtigt werden.
Ein besonderes Augenmerk sollte sich auf die Persönlichkeitsrechte
(und den Ruf und das Image von Firmen) richten. Bester Indikator für die
steigende Bedeutung sind die exorbitanten Werbebudgets der Wirtschaft. Die
Produkte werden immer komplizierter und der Verbraucher verläßt sich
letztlich auf sein Gefühl. Ist dieses Gefühl negativ, wird weniger
verkauft. Ruf und Image werden in einer medialen Welt immer wichtiger. Ruf- oder
Image-Schädigung führen in der Informationsgesellschaft zu noch größeren
Vermögensschäden als bisher.
Die Verletzungshandlung liegt bei
der Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Verbreitung der Information.
Bekanntlich sind Gedanken frei. Erst ihre Mitteilung an andere führt zur
Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts, also der Wertschätzung,
die andere dem Geschädigten entgegenbringen. Wie oben schon gesagt, wird
der Einzelne bei seiner Äußerung viel mehr in der Öffentlichkeit
exponiert. Was am Stammtisch durch die Vergänglichkeit des gesprochenen
Wortes ungeahndet bleibt, wird plötzlich zum finanziellen Risiko. Es ist
klar, daß sich viele in ihren Äußerungen über die
Archivierung und Sichtbarkeit nicht im Klaren sind. Es sind neue
Herausforderungen erkennbar, die das derzeitige Gleichgewicht von Persönlichkeitsschutz,
Äußerungsfreiheit und Privatsphäre in Frage stellen und eine
neue Abwägung erfordern. Dabei ist interessant, wie das Recht auf die erhöhte
Gefahr der mittelbaren Verletzungen reagiert. Ein Beispiel hierfür ist die
Diskussion um die Zurechnung einer persönlichkeitsverletzenden Information
zu demjenigen, der Informationen über die Existenz dieser Information vorhält.
Es geht also darum, inwieweit demjenigen, der Meta-Information verbreitet, die
ursprüngliche und inkriminierte Information zugerechnet wird. Das BVerfG
hielt einen Fall für unproblematisch, in dem der Verletzer eine Aussage,
deren Verbreitung ihm von einem Zivilgericht untersagt worden war, als Bericht über
diese Unterlassungsverpflichtung im Internet weitergegeben hatte(35). DieWiederholung der Aussage sei ebenfalls
von der ursprünglichen Unterlassungsverpflichtung umfaßt.
Entscheidend in der Begründung des BVerfG ist jedoch, daß es die
Internet-Kommunikation(36) unter Art 5 I 1 GG
subsumiert. Damit stellt auch das BVerfG die Internet-Kommunikation eher in
einen individuellen Zusammenhang. Im Internet kann sich eine Information
epidemieartig ausbreiten, ohne daß der ursprüngliche Verletzer noch
irgend etwas gegen die weitere Verbreitung tun könnte(37). Dies wurde vielfach gegen repressive
Systeme getestet. Auf der Konferenz der Internet Society "Inet98"(38) wurde das Problem der Chiapas-Indianer
besprochen, die sich mit US-Hilfe erfolgreich darstellen und für ihre Sache
werben konnten. Dabei findet eine Art ad-hoc-Prozeß statt. Wird eine Sache
von vielen Nutzern als gerecht empfunden, wird sie unterstützt und kann
sich zum Selbstläufer außerhalb des Einflußbereichs des Autors
entwickeln. Würde die Justiz vom ursprünglichen Verletzer die Eindämmung
verlangen, würde sie sich lächerlich machen. Dies läßt sich
leicht anhand des Zündel-Falles präzisieren, der allerdings einen
strafrechtlichen Hintergrund hatte(39). Die
rechtsradikalen Parolen von Zündel wurden vielfach gespiegelt, um gegen den
Eingriff in die Meinungsfreiheit zu protestieren. Letztlich wurde der Schaden
vertieft, weil alle Medien über den Fall ausführlich berichteten.
Diese Werbung hätte Zündel niemals bezahlen können(40). In solchen Fällen ist es oft
schwierig, zu einer für alle Seiten befriedigenden Lösung zu kommen.
Weiterhin
fragt sich, ob es in jedem Fall einer gerichtlichen Beteiligung bedarf. Das
Internet als interaktives Medium erlaubt in den meisten Fällen eine direkte
Antwort. Vor allen Dingen in den News-Diskussionen hat sich eine weitere
(Filter-) Technik etabliert, die bisher von Literatur und Rechtsprechung nicht
aufgegriffen wurde. In sogenannten Kill-Files kann ein Nutzer einen anderen
Nutzer oder ein Thema ausfiltern. Die entsprechenden Nachrichten werden einfach
nicht zur Kenntnis genommen. Damit erfolgt auch keine Reaktion mehr auf
provokative Nachrichten(41). Die Folge ist
fast immer, daß das Thema bzw. der Streit der Nutzer einschläft.
Psychologisch gesehen ist die Nichtbeachtung eine der schärfsten
Reaktionen, die auch als besonders schmerzlich empfunden wird. Das Beispiel
zeigt, daß die bisherigen Maßstäbe sich nicht ohne Anpassung
auf die Kommunikation via Internet übertragen lassen. Wird das Internet als
Besonderheit, als neue, andere Form der Kommunikation ignoriert, führt das
zu Friktionen.
Veröffentlichungen
Bei Veröffentlichungen jedweder Art ist das Persönlichkeitsrecht
als absolutes Recht im Sinne von § 823 I BGB betroffen. Dabei ist
bemerkenswert, mit welcher Leichtigkeit die Justiz angenommen hat, daß es
sich bei einer Einspeisung in das Internet um eine Veröffentlichung
handelt. Bisher ist dies nie problematisiert worden. Es zeigt, daß das
Internet als Medium ernst genommen wird(42).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine umfangreiche und komplizierte
Materie. Es sollen daher nur einzelne Punkte herausgegriffen werden(43).
(a)Die Veröffentlichung von privaten Briefen
Wie oben schon im strafrechtlichen Bereich gesehen, ist E-Mail
nicht als Brief im Sinne des Strafrechts zu sehen. Wohl könnte es aber
sein, daß ein Schutz des Briefes gegenüber den Transporteuren, aber
auch gegenüber dem Empfänger aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
folgt. Zu normalen Briefen gibt es dazu eine alte Entscheidung des BGH aus dem
Jahre 1954(44). Darin hat der BGH den Schutz
von Briefen und sonstigen persönlichen Aufzeichnungen des noch lebenden
Verfassers aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, also aus Art 1 I
i.V.m. 2 I GG, hergeleitet. Zur Veröffentlichungen von Briefen führt
der BGH(45) aus:
Jede sprachliche
Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist, und zwar auch dann, wenn der
Festlegungsform eine Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann,
Ausfluß der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, daß
grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu
entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden; denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung
von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit
Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung
der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und
Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse
auf die Persönlichkeit des Verfassers zieht. Während eine ungenehmigte
Veröffentlichung privater Aufzeichnungen - in der Regel - einen unzulässigen
Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstellt,
verletzt eine veränderte Wiedergabe der Aufzeichnungen die persönlichkeitsrechtliche
Eigensphäre des Verfassers deshalb, weil solche vom Verfasser nicht
gebilligten Änderungen ein falsches Persönlichkeitsbild vermitteln können.
Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte
Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen, sondern auch Zusätze,
durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung
freigegebenen Aufzeichnungen eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als
er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten
Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat.
Der BGH spricht von
einer sprachlichen Festlegung. Diese glückliche Formulierung erlaubt es uns
heute, die neuen Techniken ohne weiteres ebenfalls als eine sprachliche
Festlegung zu bezeichnen. Damit wird einerseits klar, daß E-Mail gegen die
Veröffentlichung durch Dritte als Eingriff in die Privatsphäre geschützt
ist, andererseits ergibt sich aus dem Urteil auch, daß die Forderung der
RFC(46) nach korrekter Zitierung in
News-Postings durchaus im Sinne des Persönlichkeitsschutzes des deutschen
Rechts sind und mit Hilfe der Gerichte unter Umständen ein
Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann. Ebenso vorstellbar ist ein
Unterlassungsbegehren. Dies kann insbesondere bei wiederholten Verletzungen
relevant werden, wo dem Verletzten ein dauernder eigener Widerspruch im selben
Medium nicht zugemutet werden kann. Wie oben schon gesagt, ist bei News-Postings
ein Gegendarstellungsanspruch sinnlos, weil die direkte Beantwortung des
verletzenden Postings wohl bessere Ergebnisse zeitigt.
(b)Gegendarstellung
Im Gegensatz zum TDG enthält der MDStV in § 10 einen
Gegendarstellungsanspruch. Der MDStV gibt dem Betroffenen also ein Recht auf
Richtigstellung an gleicher Stelle und in gleicher Größe. Dies wäre
bei Telediensten nur über § 823 I BGB zu erreichen, der sehr viel
kompliziertere Voraussetzungen hat. Gerade dieser Unterschied könnte aber
Auswirkungen auf die streitige Frage haben, ob ein Gericht einen WWW-Dienst
beispielsweise als Mediendienst oder als Teledienst einordnet. Die
Abgrenzungskriterien sind denkbar allgemein und unscharf gehalten. Es steht
mithin zu befürchten, daß die Gerichte die Einordnung je nach
gewollter Folge vornehmen, was wiederum rechtliche Konsequenzen für den
Dienst selbst und seine gesamte rechtliche Einordnung hat. Im Netz selbst wird
der Gegendarstellungsanspruch allerdings nur dort relevant, wo dem
Netzteilnehmer kein Rückkanal zur Verfügung steht. In News, IRC und
anderen Foren bedarf es einen solchen Anspruchs nicht, da die Gegendarstellung
ein natürlicher Teil der dort stattfindenden polydirektionalen
Kommunikation ist(47). Vor allen Dingen im
WWW, aber auch in moderierten Mailinglisten und Newsgruppen kann ein Anspruch
auf Gegendarstellung sinnvoll sein. Insbesondere die sogenannten Portale, also
Server die von vielen als erste Station des Surfens genutzt werden und die daher
eine eigene Meinungsmacht entwickeln, sind betroffen. Eine Homepage dagegen
braucht einen solchen Gegenanspruch unter normalen Umständen nicht, da man
andere Kanäle für die Antwort wählen kann. Da es sich (noch) um
einen nachfragedeterminierten Markt handelt, konnte bisher beobachtet werden, daß
sich in der Regel die bessere Idee durchsetzt.
Dieser Punkt betrifft den Anwendungsbereich des § 823 I
BGB. Streitig ist immer noch, ob der Datenverlust auf einer Festplatte oder im
Arbeitsspeicher eine Eigentumsverletzung sein kann. Zwar ist eine Haftung für
Datenverlust von § 823 II BGB i.V.m. § 303a, 303b StGB erfaßt,
doch diese setzt Vorsatz dessen voraus, der Daten gelöscht oder verändert
hat. Von dieser Regelung wird daher nur ein sehr kleiner Teil der Fälle
erfaßt. Die Frage nach der Eigentumsverletzung durch Datenverlust ist
insbesondere bei Virenbefall und Programmfehlern relevant(48). Das OLG Karlsruhe geht im Anschluß an
Rombach(49) davon aus, daß auch die auf
einer Festplatte gespeicherten Daten vom Eigentumsschutz der Festplatte umfaßt
sind(50). Zwar spricht das Gericht von "Sachdaten",
doch ist dieser Begriff als einschränkendes Kriterium kaum brauchbar. Das
OLG Karlsruhe bezieht sich dabei auf die schon früher kritisierten
Entscheidungen des BGH(51), die Software und
deren Eigenschaften einfach mit dem Datenträger verbunden hatten, um so zurück
in gewohntes Fahrwasser zu gelangen. Dagegen nimmt das LG Konstanz(52) die entgegengesetzte Haltung ein. Grundlage
für den Eigentumsbegriff des § 823 I BGB sei § 90 BGB. Danach
seien "Sachen ... nur körperliche Gegenstände in einem der drei möglichen
Aggregatzustände (fest, flüssig, gasförmig). Elektronische Daten
dagegen bestünden - unabhängig davon, ob sie sich lediglich im
Arbeitsspeicher befinden oder auf einem Datenträger wie Diskette/Festplatte
o. ä. gespeichert sind - aus elektrischen Spannungen und unterfielen daher
nicht dem (sachenrechtlichen) Sachbegriff. Das LG Konstanz grenzt die Haftung
nach § 823 I BGB gegenüber den zum Kaufvertrag gemachten Äußerungen
des BGH ab. Hier sei nicht Sache, sondern Ware gemeint.
Der Rechtsprechung
scheint nicht bewußt, worauf sie sich einläßt, wenn sie Daten
dem Eigentum gleichstellt. Es könnte hier durchaus zu heftigen Verwerfungen
im Deliktsrecht kommen, da Daten sehr viel weniger faßbar sind, ihren
Aggregatzustand und das Medium beliebig ändern können. Die Fahrlässigkeit
auch in so komplizierten Bereichen wie Computersystemen nachzuweisen, dürfte
nicht allzu schwer sein. Die Benutzung eines falschen Programms oder eines
falschen Betriebssystems können ausreichend sein. Die Lehre würde also
gut daran tun, sich mit dem Problem und der Folgenabschätzung weiter
auseinanderzusetzen, anstatt Daten einfach als Eigenschaft ihres sachlichen Trägers
zu betrachten(53). Denn auch der
Arbeitsspeicher ist letztlich ein materieller Träger der Daten. Die
Rechtsprechung jedenfalls hat einen Notanker gefunden, um sich aus der drohenden
Gefahr zu befreien: In vielen Entscheidungen, in denen es um Datenverlust geht,
wird beim Fehlen einer Datensicherung ein überwiegendes Mitverschulden des
Geschädigten nach § 254 BGB angenommen, das bis zum Ausschluß
des Schadensersatzanspruchs gehen kann(54).
Gleichzeitig ist die These vom Mitverschulden bei Virenbefall wegen der
Nichtbenutzung eines Virenscanners damit bestätigt(55). So bleibt Prävention immer noch die
beste Möglichkeit, seinen Datenbestand zu schützen.
Die allgemeine Haftung für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit
der gegebenen Information steht in der neuen Soziologie des Netzes noch am
Anfang(56). Ein vertieftes Eingehen auf diese
Problematik würde jedoch einen eigenen Aufsatz erfordern(57). Es sollen hier also nur einige Gedanken
dazu weitergegeben werden. Eine Übertragung presserechtlicher Grundsätze
wird dem neuen Medium jedenfalls nicht gerecht. Dies wurde auch vom Gesetzgeber
so gesehen, der mit Erlaß des IuKDG zeigt, daß er die neuen Dienste
als eine eigene Materie begreift. So gibt es wenige Anbieter, die systematisch
die Veröffentlichung kontrollieren, wie es in Verlagen üblich ist.
Diese Kontrollen sind vielmehr ein Mehrwertdienst. Dabei kann ein Dritter im WWW
diesen Mehrwertdienst betreiben, indem er eine Linkliste erstellt. Dies wird
auch vielfach realisiert. Allerdings ist von außen oft nicht erkennbar,
welchen Wert eine Information hat. Dies ist eine Frage der Medienkompetenz der
Internet-Nutzer. Es ist illusorisch, für jede Information deutscher
Provinienz im Internet einen hohen Qualitätsanspruch hinsichtlich ihres
tatsächlichen Gehalts zu stellen. Meyer(58)spricht deshalb einschränkend nur von wissenschaftlichen Werken. Wann es
sich bei einem Werk um ein wissenschaftliches handelt, bleibt allerdings offen.
Besprochen wird nur ein Fall, der vom BGH 1970 entschieden wurde(59). Nach Meyer haftet ein Verleger wegen des
ProdHaftG stärker als der Autor, was angesichts des Wissensvorsprungs bei
Autoren wissenschaftlicher Werke eigenartig anmutet. In Ausführungen zum
Internet stellt er Betreiber von Datenbanken den Verlegern gleich. Da jeder
Webserver bei hinreichender Größe und einem Suchzugang Elemente einer
Datenbank hat, erscheint dies ebenfalls zweifelhaft. Dennoch ist fraglich, wie
Verbraucher in der Informationsgesellschaft vor falschen und gefährlichen
Informationen geschützt werden können. Als entscheidendes Kriterium für
die Haftung ist bei Meyer die Entgeltlichkeit des Informationszugangs erkennbar,
ohne daß dies offen ausgesprochen wird. Meyer schlägt vor, eine
Haftung dann anzunehmen, wenn neben den eventuell hinzukommenden Anforderungen
des ProdHaftG oder des § 823 I BGB drei Kriterien erfüllt sind(60). Darstellungsfehler und inhaltliche Fehler müssen
jedenfalls einen Schaden an den Rechtsgütern verursacht haben, die von §
823 I BGB oder dem ProdHaftG genannt werden. Diese Einschränkung führt
in einer vernetzten Welt wiederum zur Frage nach den mittelbaren Verletzungen.
Hat jemand die Konfiguration eines Routers falsch beschrieben, bricht in
Befolgung der Anleitung ein Netzwerk z.B. in einem Krankenhaus zusammen und
jemand erleidet einen körperlichen Schaden, weil ein wichtiges
medizinisches Gerät ausfällt oder falsch gesteuert wird, so stellt
sich die Frage, inwieweit der Administrator des Routers sich auf die Information
verlassen konnte. Die Frage der konkreten Zurechnung muß also erneut
gestellt werden.
In der gegenwärtigen juristischen Diskussion ist es
aufgrund des IuKDG Mode geworden, denjenigen, der einen Link oder Hyperlink,
also einen Verweis auf eines anderen Seite setzt, als Zugangsvermittler zu
sehen. Teilweise wird der Verweisende mittels teleologischer Reduktion auch zum
Anbieter fremder Information nach § 5 II TDG(61).
Ein solcher Verweis hat allerdings mit dem Zugang auf die verwiesene Information
nur insoweit zu tun, als der Verweisende Metainformationen über den Fundort
liefert. Alles andere ist Sache desjenigen, der die HTML-Seite ansieht. Denn der
Zugang wird nun zwischen dem Computer des Lesenden, der auf den Verweis geklickt
hat und dem Computer, der die verwiesene Information vorhält, hergestellt.
Damit hat der Verweisende nichts mehr zu tun. Wird jetzt ein Bookmark gesetzt,
kann auch ohne Verweis die Information jederzeit erreicht werden. Auch jede
andere Quelle mit Informationen über den Fundort würde genügen.
Letztlich ist der Verweisende also ein Veranlasser. Diesem Veranlasser werden
bei der Haftung für Links Inhalte Dritter zugerechnet. Die Rechtsprechung,
die bei der Auseinandersetzung mit dem Phänomen Internet bisher ein ausgeprägtes
Gespür für Fettnäpfchen bewiesen hat, ist auch hier holprig
gestartet. Selbst Befürworter der Haftung für Links sehen die
Entscheidung des LG Hamburg im Fall "emergency.de" kritisch(62). Das LG Hamburg hat einfach angenommen, die
Verbreitung von Metainformation stehe der Verbreitung von Information gleich.
Die Zurechnung besteht aus einem Satz: "Der Beklagte habe sich die
angelinkte Information zu eigen gemacht". Weiter wird ausgeführt, die
Entscheidung des BGH(63) verlange eine
Distanzierung dessen, der über eine von einem Dritten aufgestellte
Behauptung berichtet. Das mag für das Fernsehen oder die Presse richtig
sein. Es gilt jedoch nicht für vernetzte Kommunikation. Wie Waldenberger
zurecht moniert, setzt das Gericht sich nicht mit einem Satz mit der
Link-Problematik oder dem TDG bzw dem MDStV auseinander. Bericht und Link und
Information Dritter werden letztlich ohne eine Begründung gleichgesetzt. So
funktioniert der Link nur, wenn die beleidigende Information beim Dritten noch
vorhanden war. Bei einem Bericht ist das anders. Dort wird die Rechtsverletzung
wiederholt. Der Verweisende berichtet aber nicht, er liefert die nötige
Metainformation, um sich selbst ein Bild zu machen. Waldenberger kommt dann nur
über die von Spindler konstruierte teleologische Reduktion via § 5 II
TDG zum selben Ergebnis.
Es sei die Frage erlaubt, wie die Rechtsprechung
in Zukunft mit den Links auf Informationen fertig wird, die auf einem ausländischen
Server liegen, ausländischem Recht unterfallen und nach diesem legal sind.
Ist dann ein Link von einem "deutschen" Angebot aus illegal? Der
Ansatz kann also in eine Sackgasse und zu einem Bruch führen, der
irgendwann Verwerfungen im System der Haftung erzeugen muß. Gleichzeitig
ist die ursprünglich verletztende Information vollständig unabhängig
vom Link. Die marginale Erleichterung des Auffindens ist dem LG Hamburg immerhin
einen Streitwert von 40.000,-DM wert.
Befragt zur Problematik der Eindämmung von
Internet-Inhalten, gab mir Einar Stefferud, einer der Väter des Internet,
eine verblüffende Antwort: "Das Internet ist von unserer Wahrnehmung
her gesehen, ein Punkt. Ein Punkt, in dem Individuen Informationen austauschen können.
Jeder Teilnehmer ist nur einen Schritt von diesem Punkt entfernt. Er braucht die
Zugangsinformation, also Information über die Information. Ist diese
Information vorhanden, dann findet die Multiplikation der Information im
Austauschpunkt statt". Diese Metainformation findet sich an vielen Stellen.
Bei den Hyperlinks sind sie besonders begreifbar und daher wohl auch Gegenstand
des Streits über ein Phänomen, das viel breiter ist. Die
Metainformation kann im IRC, via Mail, in den News oder per Telefon ausgetauscht
werden. Im Hinblick auf ihre Auswirkungen in der Informationsgesellschaft wird
eine Zurechnung bisher mit zu großer Leichtigkeit vorgenommen. Die in
Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen sind meist bar jeder
Folgenabschätzung.
Vom Sich-Zu-Eigen-Machen(64)ist man via LG Hamburg schon bei einer anderen Norm: Derjenige, der sich nicht
von kritischen Äußerungen distanziert, auf die sich ein Link richtet,
haftet für den vollen Inhalt(65). Zum
Ausweichen gibt es mehrere Möglichkeiten: Einerseits kann eine URL auch als
Suchmaschinenanfrage gestaltet werden, die genau die gewollten Inhalte liefert.
Dann fragt sich, wieviele Zwischenschritte die Rechtsprechung noch mittels "Zu-Eigen-Machen"
zurechnet. Eine andere Methode besteht darin, auf einen News-Beitrag auf
dejanews oder einem anderen Server zu verweisen, der den Link, aber nicht die
rechtsverletzende Information enthält, sondern einen anderen Zusammenhang
hat. Das macht deutlich, daß das Ziel, die Verbreitung der verletzenden
Information einzuschränken, letztlich nicht erreicht wird. Die
Metainformation kann frei zirkulieren. Einzig erfolgversprechend ist es, gegen
den Ursprung, also die eigentliche Information vorzugehen, nicht aber gegen die
Fundstelleninformation. Ist die ursprüngliche Information weg, dann zeigen
auch die Zeiger ins Leere. Genau so läßt sich auch das TDG bzw der
MDStV interpretieren. Beide Gesetze geben die Möglichkeit, sich gegen den
Autor, aber auch gegen den Hosting-Provider zu wenden. Die Haftung für
Links dagegen bürdet dem Verweisenden ein Prozeßrisiko auf, das
seiner Beteiligung an der Verbreitung nicht gerecht wird. Nur dann, wenn der
Link vom Merkmal der Verbreitung gelöst wird und eine offene Diskussion über
die Verbreitung von Metainformation geführt wird, kann die Problematik
wirklich erschlossen werden. Die bisherige Diskussion hat sich rund um § 5
TDG/MDStV festgebissen. Es werden inzwischen alle denkbaren Lösungen - von §
5 I TDG bis § 5 III TDG vertreten(66).
Verkehrssicherungspflichten haben innerhalb des Deliktsrechts
eine Doppelfunktion.Sie dienen einerseits der Begründung der
Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen. Andererseits werden so mittelbare
Verletzungshandlungen zugeordnet(67). In der
wissenschaftlichen Diskussion steht die Erörterung dieser Pflichten im
Bezug auf das Internet erst am Beginn. Dagegen sind in anderen Zusammenhängen
eine unüberschaubare Anzahl von Verkehrsicherungspflichten entstanden(68). Natürlich ist fraglich, inwieweit
bestehendeVerkehrssicherungspflichten für das Internet herangezogen werden
können. Die Diskussion konzentriert sich bisher besonders um die
Verkehrssicherungspflichten, die eine Nachprüfungspflicht eines Anbieters,
aber auch eines Providers betreffen. Trotz IuKDG und MDSTV verstummen die
Stimmen nicht, die für Hosting-Provider und Inhaltsanbieter Nachprüfungspflichten
einführen wollen(69). Für den
Hosting-Provider geht es um die Nachprüfungspflicht hinsichtlich seiner
Inhalte, für den Inhaltsanbieter um die Nachprüfungspflicht
hinsichtlich der Inhalte, auf die er mittels Link verweist. Die gleichen Gründe,
die gegen einen Haftung für Hyperlinks sprechen, sprechen auch gegen eine
Nachprüfungspflicht. Die Nachprüfungspflicht des Hosting-Providers
soll erst im nächsten Beitrag geprüft werden. Allerdings kann der
Inhaltsanbieter einige Leistungen vorhalten, die nach der bestehenden Rechtslage
zu einer Verkehrssicherungspflicht führen können. Dabei sollen hier
nur Viren und die Produkthaftung herausgehoben werden. Denkbar sind allerdings
alle Möglichkeiten, in denen die Rechtsprechung eine Haftung für
fehlerhafte Information annimmt. Diese kann insbesondere auch aus der
Prospekthaftung resultieren, die thematisch der culpa in contrahendo zuzuordnen
ist und hier nicht weiter vertieft wird.
Viren und Produkthaftung
Die Virenproblematik stellt sich nicht mehr nur für den
Austausch von Programmen im Binärformat, sondern wegen der außerordentlich
weitgehenden Möglichkeiten, auch für übertragene oder zum
Download angebotene Dateien in einem bestimmten Textverarbeitungsformat. Die
Haftung wegen Viren ist eine typische Ausprägung der
Verkehrssicherungspflicht, wie sie in einem IT-Sicherheitssystem zu berücksichtigen
ist(70). Durch Viren wird die Festplatte verändert
und gegebenenfalls zerstört. Insofern könnte ein Eingriff in ein
absolutes Recht i.S.v. § 823 I BGB gegeben sein, weil in das Eigentum an
der Festplatte eingegriffen wird. Dies ist allerdings bisher noch streitig(71). Problematisch wird es zudem dort, wo Daten
betroffen sind, die nicht auf einer eigenen Festplatte liegen(72). Fraglich ist dann, ob die Definition des
Besitzes als tatsächliche Sachherrschaft auch auf den Zugriff auf einen
bestimmten Plattenbereich ausgedehnt werden kann. Sachherrschaft im herkömmlichen
Sinn hat wohl nur der Hosting-Provider oder bei Kettenverträgen nur der
Service- (Zugangs-) Provider. Aber auch die Anknüpfung an den Besitz führt
nicht weiter, weil die Sachherrschaft nicht gestört, sondern nur die
Eigenschaft der Festplatte verändert wurde.
Ist dieser Punkt geklärt,
kommt es weiterhin auf ein Verschulden an. Da inzwischen beim Kontakt mit dem
Internet der Befall mit Viren wahrscheinlich und diese Gefahr auch hinreichend
bekannt ist, muß ein IT-Sicherheitssystem diesen Umstand berücksichtigen,
wenn es die Haftung des Inhaltsanbieters ausschließen will(73). Besonders problematisch wird dies im
Bereich von FTP-Servern. Entgegen Spindler gibt es allerdings kaum Server, die
ohne Auswahl automatisch alles aus der upload-area in die download-area befördern(74).Vielfach gibt es Spiegelungen von gewissen
erfolgreichen und meist amerikanischen Servern(75).
Zurecht wird von Spindler auf die Sicherheitserwartung des Benutzers abgestellt.
Einen Betreiber eines großen FTP-Servers auf Mindeststandards zu
verpflichten, wäre kontraproduktiv(76).
Vielfach werden diese Dienste nur eingerichtet, um teuere Leitungskosten nach Übersee
einzusparen. Allein eine nutzerfreundliche grafische Aufbereitung kann aber noch
nicht dazu führen, daß der Anbieter sich die Software "zu eigen
macht"(77) und damit eine Haftung übernimmt.
Eine Abgrenzung ist wohl dort zutreffen, wo der Anbieter Geld für den
Download nimmt. Spindler sieht den Service-Provider auch als Importeur. In der
Abgrenzung der einzelnen Funktionsträger beim Service-Providing bleibt
Spindler mitunter unklar(78). Gleiches gilt,
wenn der Anbieter aus dem Internet Shareware auf eine CD-ROM preßt und
diese verkauft. Selbst die von Spindler geforderte Hinweispflicht wirft sehr
viele Fragen auf. Reicht es aus, wenn, wie bei FTP-Servern üblich, eine
Datei zum Download bereitliegt, die den Warnhinweis enthält? Bewegen wir
uns mit dieser Forderung nicht ein Stück weit in Richtung der mit Kuriositäten
gespickten amerikanischen Produkthaftung mit ihren eigenartigen Disclaimern? Bei
der verschuldensunabhängigen Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz ist
eine Haftung insgesamt sehr unwahrscheinlich. Spindler(79) mißbraucht die zweifelhafte
Rechtsprechung des BGH zum Sachkauf an Software dazu, Software als bewegliche
Sache zu behandeln und damit jede Software nach § 2 ProdHaftG unter das
ProdHaftG zu subsumieren(80). Letztlich geht
es um die Anwendung eines BGH-Urteils zu BTX. Hier hatte der BGH(81) entschieden,auch On-line übertragene
Software sei eine Sache, weil sie einen bestimmten Zustand auf der Festplatte
des Käufers herstelle, die Festplatte eine Sache sei und deswegen der
Sachkauf anzuwenden sei. Gegen diese Meinung gibt es Kritik(82), weil hier ein Systembruch erzeugt wird, der
früher oder später seine Auswirkungen zeitigt. So kann die Frage nicht
beantwortet werden, wer Eigentümer wird, wenn die eigene Software im Netz
auf einer fremden Festplatte installiert wird. Das ProdHaftG hat weiterhin
Grenzen, denn es gibt nur Anspruch auf den Ersatz der Schäden außerhalb
der betroffenen Sache. Betrachtet man mit dem BGH den Zustand der Festplatte als
Produkt, dann fragt sich natürlich, ob bei der Löschung der Festplatte
durch Viren nicht die Haftung ausgeschlossen ist, weil es sich nicht um einen
Mangelfolgeschaden handelt, sondern einen Schaden am Produkt selbst. Es
erscheint wenig plausibel, die Festplatte als Produkt anzusehen, um in den
Bereich des ProdHaftG oder des § 823 I BGB zu gelangen und dann den Schaden
eben jenes Produktes (Löschung/Beschädigung der Daten durch Viren) als
Schaden an einem anderen Produkt - dem Rest der Festplatte - anzusehen. Auf
derlei Ungereimtheiten geht Spindler in seinem Aufsatz zur Produkthaftung leider
nicht ein(83). Die Benutzung von
Massenspeichern beim Provider oder in einem nicht im Eigentum des Nutzers
stehenden Netzwerkes (File-Server) wird als Eventualität nur am Rande erwähnt.
Als Notanker verbleibt ihm, die Haftungsgrundlage für das ProdHaftG die
Elektrizität bei der Übertragung anzusehen. Er übersieht dabei,
daß im Internet die Information vielfach per Glasfaser übertragen
wird(84). Im Gegensatz zur von ihm angeführten
Elektrizität fällt Licht nicht unter das ProdHaftG. Aus der Kybernetik
folgt, daß Information das Trägermedium wechseln kann. Dies ist durch
die Digitalisierung lediglich erleichtert worden. Damit wird eine Anknüpfung
an das Trägermedium zur Erfassung der Information in sachenrechtlichen
Kategorien immer zu erheblichen Problemen führen. Verläßt man
eine Domain des DFN, dann werden die Daten irgendwann via Lichtwellen übertragen.
Endet dann die Produkthaftung oder müssen die Daten nur irgendwann einmal
in Form elektrischer Energie vorhanden gewesen sein?
Wie schon gesagt, gibt es eine verschuldensabhängige
Haftung nach § 823 I BGB und eine verschuldensunabhängige Haftung nach
dem ProdHaftG. Beide gehen mit vielerlei Pflichten, wie etwa der
Produktbeobachtungspflicht, einher. Bisher ist die Anwendbarkeit der
Produkthaftung auf Software eher umstritten. Die Produkthaftung reduziert sich
allerdings nicht auf Viren, sondern könnte zukünftig im Bereich der
digitalen Signatur sowie für den nicht-vertraglichen Teilnehmer von
E-Commerce-Lösungen relevant werden(85).
Hier ist die weitere Entwicklung völlig offen.
(11) Die
Informationstechnologien, Interministerielle Kommission zum Internet, 16. März
1996 - 16. Juni 1996, Zusammenfassung des Berichts an Françis Fillon,
Minister für Post, Telekommunikation und Weltraum, Philippe Douste-Blazy,
Minister für Kultur,
http://www.telecom.gouv.fr/francais/activ/techno/missionint.htm.
(12) Cour D'Appel de Paris - Arrêt du 10
février 1999
http://www.legalis.net/legalnet/judiciaire/decisions/ca_100299.htm
(13) Vgl.
http://altern.org/defense/
(14) Ein Handlungsort liegt immer dort, wo die
Tastatur betätigt wurde. Natülich ergeben sich Erschwernisse daraus,
den Inhaber der Site nach Deutschland zurückzuverfolgen. Die
Verfolgungsorgane werden hier allerdings zunehmend Routine entfalten. Es ist möglich
im Internet anonym zu bleiben, allerdings bedarf dies eines gerüttelt Maß
an Know-How.
(15) Musterbeispiele sind der Somm-Fall, der
Fall um XS4ALL (siehe dazu Teil 1: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm)
und jetzt der Fall um AlternB.
(16)Bisher wird die vertiefte EDV-Kenntnis in der Richterschaft noch nicht als
wertschöpfende Qualifikation angesehen. Viele werden bestätigen, daß
sich die Sicht auf die Probleme ändert, wenn man einen ersten Einstieg in
die Arbeit im und mit dem Netz gefunden hat. Vgl.
http://edvgt.jura.uni-sb.de/
(17) So Kristian Koehntopp,
http://www.koehntopp.de/
(18) Vgl. das Best-Use - Projekt der EU,
http://www2.echo.lu/best_use/best_use.htmlm.w.N.
(19) Larenz/Canaris, Lehrbuch
des Schuldrechts S. 354 ff.; Rüßmann, Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Außervertragliches Haftungsrecht,
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/haftung/haftung.htm
(20) Vgl. Spindler,
Deliktsrechtliche Haftung im Internet, ZUM 1996, 533 (547 ff.), Wenning,
Standardsoftware und UN-Kaufrecht,
http://www.uni-sb.de/~wenning/unku95.html,
JurPC 1995, 3458ff.
(21) Vgl. Palandt-Thomas, 57.
Aufl., § 823 Rn. 22 ff.
(22)Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken,
ZUM 1997, 26 ff.; Spindler, Deliktsrechtliche Haftung im Internet, ZUM 1996, 533
(544 ff.)
(23) Spindler a.a.O., ZUM
1996, 533
(24) Denkbar sind diese Konstellationen, wenn
der Inhaltsanbieter behauptet, die streitgegenständliche Seite stamme nicht
von ihm. In diesem Fall helfen die Logfiles des Hosting-Providers weiter.
(25) Zur Weitergabe privater Äußerungen
siehe unten.
(26) Statt aller,
vgl. die Link Controversy Page,
http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html.
Zur problematischen Einordnung von Kausalität und Zurechnung vgl. Rüßmann,
Außervertragliche Haftung,
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/haftung/hiic2.htm#HIIC2a.
Auf diese Problematik soll hier nicht näher eingegangen werden.
(27)http://www.ripe.net/
(28) Die Begriffe des IP-Spoofing
und der Anonymisierungsdienste, wie Mixmaster, sollen hier nicht vertieft
werden.
(29) Darunter wird die unaufgeforderte
Zusendung von E-Mail verstanden. Siehe dazu weiter unten.
(30) Ein Ansatz wählt die Zahl der
Teilnehmer als Kriterium, ein anderer Ansatz will danach differenzieren, ob die
Software eine automatische Subskription neuer Teilnehmer erlaubt. (Vgl. hierzu
die Diskussion in der Netlaw-Mailingliste,
http://www.listserv.gmd.de/archives/NETLAW-L.html)
(31) Vgl. hierzu die Déclaration
de Sarrebruck, http://juripole.u-nancy.fr/declaration.html
(32)http://www.law.emory.edu/7circuit/sept95/95-1292.htmlDer Ausspruch "duty to browse" ist laut Herberger schon eine
Interpretation des Urteils.
(33) Als sogenannten Flame-War bezeichnet man
die in Gruppen mit elektronischer Kommunikation periodisch auftauchende verbale
Auseinandersetzungen mit hoher emotionaler Komponente. Dabei wird sehr oft die
Grenze des guten Geschmacks unterschritten. Üblicherweise verlassen ein
oder mehrere Mitglieder die Gruppe und es herrscht wieder Ruhe bis zum nächsten
Flame-War. Vor allen Dingen in den News sind solche Streitereien an der
Tagesordnung.
(34) Rüßmann, Außervertragliche
Haftung, http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/haftung/hiic8d.htm;
Meng, Stichpunkte,
http://mlujurs1.jura.uni-halle.de/StaatsR2/art2/apersr.htm;
http://jurindex.jura.uni-sb.de:81/cgi-bin/query?pg=q&fmt=.&q=%2Bpers%F6nlichkeitsrecht
(35) BVerfG, Beschluß vom 09.07.97 (1 BvR
730/97), JurPC Web-Dok. 43/1998
(36) Im vorliegenden Fall hatte das BVerfG den
benutzten Internet-Dienst nicht spezifiziert.
(37) Im Fall XS4ALL gab es 40 Spiegel der
Radikal, im Falle des in Großbritannien außer Kontrolle geratenen
Jet-Report waren es ebenso viele in ebenso vielen Ländern. Im Falle Gubler,
wo ein Cybercafe ein verbotenes Buch ins Internet gestellt hatte, wurden die
Seiten mit OCR behandelt und als Text ins Usenet geleitet, das diese Information
mit einem eigenen Verteilsystem in 24 Stunden einmal um die Welt revolviert. (Zu
allen Fällen, vergleiche Teil 1)
(38) http://www.isoc.org/inet98/Community and Civic Networks, Cyd Strickland, Aspects of Diversity, Access, and
Community Networks
(39) Vgl. dazu die Ausführungen in Teil
I, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm
(40) Diese Strategie hatte Zündel weder
erfunden, noch gewollt. Oskar Lafontaine hatte mit der Verpflichtung eines
Nobel-Kochs für die saarländische Vertretung in Bonn einen noch größeren
Rummel angezettelt, den er hinterher als Werbung für das Land verkaufen
konnte.
(41) Die Erfahrung zeigt, daß
ein Großteil der Beeinträchtigungen immer von denselben Leuten
ausgeht, die natürlich immer neue Opfer finden. Allerdings hört das
Interesse an der Störung der sie Ignorierenden relativ schnell auf, weil
die Rückmeldung fehlt.
(42) Vgl. dazu die Marquardt-Fälle, aber
auch einen im Internet berichteten Fall einer Beleidigung
(43) Eine ausführliche Darstellung findet
man bei Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, 4.Aufl., Verlag
O.Schmidt, Köln 1994, S. 121 ff.
(44)BGHZ 13, 334
(45) BGHZ a.a.O.
(46) RFC 1855:
http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc1855.html(Netiquette). Die Netiquette ist allerdings kein Internet-Standard. (siehe RFC
1880: http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc1880.html;
RFC 1206: http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc1206.html;
RFC 2007, auch FYI 29: http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc2007.htmlist eine Zusammenstellung von Internet-Trainingsmaterialien; RFC 2150 :
http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc2150.htmlbeschreibt ebenfalls bestimmte Nutzerhinweise.
(47) Der Ausdruck "olydirektionale
Kommunikation" stammt vom Administrator der deutschen Newsgruppen Lutz
Donnerhacke.
(48) Man denke nur an
das zerstörerische Update...
(49) Rombach, CR 1990, 101
(50) OLG Karlsruhe, DuD 1996, 754; Spindler,
a.a.O., mit Verweis auf Taeger, Außervertragliche Haftung für
fehlerhafte Computerprogramme
(51) BGH NJW 1990, 320; dazu
Wenning, Die Behandlung von Standardsoftware im Wiener Übereinkommen über
den Warenkauf von 1980, JurPC 1995, S. 3458 (3461),
http://www.uni-sb.de/~wenning/unku95.html
(52) JurPC
Web-Dok.79/1998, Abs. 1
(53) Mißverständlich hier Spindler,
a.a.O., ZUM 1996, 533 (549)
(54) LG
Konstanz, JurPC Web-Dok. 79/1998, Abs. 1
- 7, das sogar eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) verlangt!; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 17.07.98 (12 U 212/96),
JurPC Web-Dok. 132/1998, Abs. 1 - 23; AG
Kassel Urteil vom 22. Oktober 1997 (423 C 1747/97), RDV 1998, 74; OLG Karlsruhe,
20. Dezember 1995 10 U 123/95, CR 1996, 348; Meyer/Wehlau, NJW 1998, 1585
(55) Vgl. Wenning, Das Internet ein
rechtsfreier Raum?, Fn.19, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19970016.htm
(56) Andreas Meyer, Die Haftung für
fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken ZUM 1997, 26ff.
(57) Vgl. nur Spindler, Produkthaftung im
Internet, MMR 98, 23 ff; ders. Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen
Medien, NJW 97, 3197. Insoweit leistet Spindler bisher als einziger
Pionierarbeit, versucht allerdings zu oft althergebrachte Löungen zu übertragen,
ohne dabei hinreichend den Eigenheiten des Internet und der tatsächlichen
Situation Rechnung zu tragen.
(58)Meyer, a.a.O., Fn 56
(59) BGH vom 7.7.1970, NJW 1970, 1963
(60) 1. Die Ursache des Fehlers muß
entweder ein Druckfehler sein, der sich auf den geistigen Inhalt der
betreffenden Aussage auswirkt, oder ein originär geistig-inhaltlicher
Fehler der Aussage. 2. Die streitgegenständliche wissenschaftliche Aussage
muß ihrer Art nach zu einem bestimmten Verhalten des Verbrauchers
anleiten. Dabei sind emotionale Reaktionen eingeschlossen, wenn sie objektiv
vorhersehbar waren. 3. Konkreter Maßstab für die Fehlerhaftigkeit der
Aussage ist bei Tatsachenbehauptungen ihre Wahrhaftigkeit. Zu fragen ist hier
danach, ob die Aussage mit der wahrnehmbaren Wirklichkeit übereinstimmt.
Bei Schlußfolgerungen kommt es darauf an, ob die anerkannten Regeln des
jeweiligen wissenschaftlichen Fachgebiets und die allgemeinen Denkgesetze
beachtet wurden.
(61) Zum Stand der Diskussion
siehe Stefan Bechtholds Link Controversy page,
http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html
(62) LG Hamburg, Urteil vom 12.05.98 (Az.: 312 O
85/98), JurPC Web-Dok. 86/1998, dazu
Waldenberger, AfP 1998, 373; Torsten Bettinger/ Stefan Freytag, Privatrechtliche
Verantwortlichkeit für Links,
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/matintrecht/Linkverantw.htm,
CR 1998, 545
(63) BGH vom 30.1.1996, NJW 96, 1131
(64) Zuletzt, Spindler, Produkthaftung im
Internet, MMR 98, 23 (24); ders. ZUM 96, 533 (537); noch anders in:
Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193 (3198); so
auch Hoeren auf dem EDV-Gerichtstag 1998.
(65) Im vorherigen Beitrag (JurPC Web-Dok. 46/1998) wurde schon genau vor dieser
Auswirkung gewarnt. Spindler und Hoeren haben diese Thesen nun durchgesetzt. Es
fragt sich, ob die Gerichte dies nun wiederholen werden und welche Auswirkungen
auf die Kultur im Netz eine solche Norm haben wird.
(66) Eine Mehrheit kann bisher nicht festgestellt
werden. Allerdings ist sicher, daß die hier vertretene Auffassung eine
absolute Mindermeinung unter Juristen ist. Bei Technikern ist das Verhältnis
wohl umgekehrt. Einen Überblick der Meinungen gibt Sieber, MMR - Beilage zu
2/1999, der allerdings mit dem von ihm eingeführten Kriterium der
Herrschaft auch keine überzeugende Lösung präsentieren kann.
Insbesondere entstehen Unschärfen bei der Behandlung von Links auf Seiten
aus einem anderen Kulturkreis, die nach deutschem Recht beurteilt würden
und damit den deutschen Hinweis auf andere Kulturen zum Risiko für den
Link-Anbieter werden lassen. Ob das Streben nach so viel kultureller Armut
wirklich dem Modell entspricht, das wir uns als demokratische Gesellschaft wüschen,
sei einmal dahingestellt.
(67) Medicus, Bügerliches Recht, Rn. 642
ff
(68) Vgl. Palandt, § 823 Rn. 58 bis 139!
(69) Vgl. zuletzt Torsten Bettinger/Stefan
Freytag , Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/matintrecht/Linkverantw.htm
(70) Spindler,
Deliktsrechtliche Haftung im Internet, ZUM 96, 533 (549), ders., Produkthaftung
im Internet, MMR 98, 24 (28 f.). Spindler widmet dem Problem, ob reine Daten in
den Bereich der Rechtsgüter fallen, nur einen Satz. Es komme nur darauf an,
daß ein solches absolutes Rechtsgut betroffen sei. Wie es denn betroffen
sein könnte und welche Probleme sich dabei ergeben, wird offengelassen
(z.B. Hosting).
(71) Vgl. oben Fn. 50.
(72) So auch Gunter Ertl,
Zivilrechtliche Haftung im Internet, CR 1998, 179 (182)
(73) Spindler, Deliktsrechtliche Haftung im
Internet, ZUM 96, 533 (549); ders. MMR 98, 23 (27); Wenning, JurPC 1995, 3321
(3323)
(74) Spindler,
Produkthaftung im Internet, MMR 98, 23 (27)
(75) Das CICA - Archiv ist eines der am häfigsten
gespiegelten Angebote. Als Beispiel kann die TH-Darmstadt dienen,
ftp://ftp.th-darmstadt.de/pub/MIRROR.KATEGORIEN
(76) Spindler, a.a.O. MMR 98, 28
f.
(77) Der Begriff des "Sich-Zu-Eigen-Machens"
scheint ein neuer Zentralbegriff der deutschen Rechtswissenschaft dafür zu
werden, daß im Netz digitale Informationen anderer vielfältig zur Ergänzung
eigener Angebote vorgehalten oder wiederverwendet werden oder ein Zeiger (Link)
auf diese Informationen gesetzt wird. Diese Entwicklung stimmt bedenklich, weil
damit die Vorteile der digitalen Revolution zur Gefahr für den Verwender
werden.
(78) Es wird z.B. vom
Service-Provider gesprochen, der selbst wie ein Verleger auftritt. Damit liegt
dieTerminologie quer zu der hier gebrauchten funktionellen Terminologie. Die
Aufsätze Spindlers zielen vor allem auf die Haftung des Access-Providers,
der erst in einem späteren Teil behandelt werden soll.
(79) Spindler, Produkthaftung im Internet, MMR
1998, 119, 120
(80) Hierzu Gunter Ertl, Zivilrechtliche
Haftung im Internet, CR 98, 179 (182), der den dogmatischen Beweis, daß
der Datenbestand ein eigentumsähnliches Recht darstelle, als nicht erbracht
ansieht.
(81) BGHZ 109, 97
(82) Dazu Wenning, Die Behandlung von
Standardsoftware im Wiener Übereinkommen über den Warenkauf von 1980,
JurPC 1995, 3458, http://www.uni-sb.de/~wenning/unku95.html
(83) Spindler, Produkthaftung im
Internet, MMR 1998, 119, 120
(84) So auch Meyer, Die Haftung für
fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken, ZUM 1997, 26
(85) Stellungnahme des Bundesrates zum IuKDG,
BR-Drucksache, 966/96 vom 21.02.1997, Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll
13/182, Stenographischer Bericht der 182. Sitzung, 13. Juni 1997,
Tagesordnungspunkt 17: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für
Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und
Komunikationsdienste-Gesetz) (Drucksachen 13/7385, 13/7934) 16347 A, zu finden
unter http://dip.bundestag.de/
* Rigo Wenning ist Assessor
jur. und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut
für Rechtsinformatik von Prof. Dr. Maximilian Herberger an der
Universität Saarbrücken. Im Juristischen
Internetprojekt Saarbrücken ist er in den Bereichen Redaktion,
Administration und
Service français aktiv.