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Haftung für Hyper-Links?

Gericht:OLG München,
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 104/1999
Zitiervorschlag:OLG München,, JurPC Web-Dok. 104/1999, Abs. 1

Vorbemerkung der Redaktion:
Der Titel der Entscheidung mag verwundern, da in der Entscheidung selbst das Wort "Link" oder "Hyper-Link" nicht vorkommt. Daher möchte die Redaktion die Hintergründe etwas erläutern. Vor dem Münchener Landgericht und Oberlandesgericht waren in letzter Zeit verschiedene Verfahren anhängig, in denen es um die sog. "Haftung für Links" geht. In diesen Fallkonstellationen wird von der Seite eines Anbieters auf eine fremde Webseite mit einem markenrechtlich geschützten Produkt verwiesen ("gelinkt"). In dem Verfahren vor dem LG München I, Az.: 9 HKO 850/99, [= JurPC Web-Dok. 117/1999] wurde die Klage abgewiesen, da das Gericht mangels Verwechselungsgefahr bereits keine Markenverletzung sah, ohne daß es danach auf das Link-Problem angekommen wäre. In dem vorliegenden Verfahren des OLG München wurde hingegen in dem Link auf das fremde Angebot eine "Beihilfe zur Markenverletzung" eines Dritten gesehen.

Die Antragstellerin hatte die in Nr. II des Tenors wiedergegebene einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 22.04.1999 zurückgewiesen, weil ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand im Sinne von § 14 Abs. 3 MarkenG nicht vorliegt. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Nach Ansicht des Senats ist ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner begeht durch die im Antrag beschriebene Handlung auf jeden Fall eine Beihilfe zur Markenverletzung eines Dritten. Für diesen Tatbeitrag kann er ebenso auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die im Tenor wiedergegebene beanstandete Handlung beschreibt auch diese besondere Form der Beihilfe.

Aus diesen Gründen war der Beschluß vom 22.04.1999 aufzuheben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München.