Home › JurPC Web-Dok. 104/1999 Haftung für Hyper-Links?
Vorbemerkung der Redaktion: Die Antragstellerin hatte die in Nr. II des Tenors wiedergegebene einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 22.04.1999 zurückgewiesen, weil ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand im Sinne von § 14 Abs. 3 MarkenG nicht vorliegt. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die statthafte und zulässige Beschwerde hat Erfolg. Nach Ansicht des Senats ist ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner begeht durch die im Antrag beschriebene Handlung auf jeden Fall eine Beihilfe zur Markenverletzung eines Dritten. Für diesen Tatbeitrag kann er ebenso auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die im Tenor wiedergegebene beanstandete Handlung beschreibt auch diese besondere Form der Beihilfe. Aus diesen Gründen war der Beschluß vom 22.04.1999 aufzuheben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München. |