Home › JurPC Web-Dok. 94/1999 Abrechnung von Telefonsex-Gesprächen
BGB § 138 Abs. 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. I. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der bis 25.01.1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.II. 1.Die von der Klägerin in Rechnung gestellten und in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Telefongespräche beruhen nicht auf technischen Fehlern oder technischen Manipulationen des Telefonanschlusses des Beklagten. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob es einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit technischer Aufzeichnungen gibt, die den Telefonrechnungen zugrundeliegen. Die wohl überwiegende Auffassung bejaht einen Beweis des ersten Anscheins für die richtige Erfassung automatisch aufgezeichneter Tarifeinheiten (OLG Köln NJW-RR 1998, 1363; OLG Celle OLG-Report Celle/Braunschweig/Oldenburg 1997, 35). Diese Rechtsfrage kann hier ungeprüft bleiben. Das Landgericht kommt aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß für Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten der technischen Einrichtung keine Anhaltspunkte bestehen. Der Senat folgt der vom Landgericht vertretenen Auffassung. Deshalb ist davon auszugehen, daß die in der von der Klägerin vorgelegten Liste der angewählten Verbindungen aufgeführten Nummern vom Telefonapparat des Beklagten aus angewählt wurden. Ob der Beklagte selbst oder ein (unberechtigter) Dritter diese Gespräche geführt hat, ist unerheblich. Der Beklagte hat nach den insoweit nicht zu beanstandenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telefondienst" der Klägerin (Anl. K 2) auch die Gespräche zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis für das Nichtvertretenmüssen nicht geführt. 2. 3. Da sich der Sittenverstoß nicht gegen eine der Parteien als Vertragspartner, sondern gegen das Interesse der Allgemeinheit richtet, greift die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann ein, wenn alle Beteiligten des Rechtsgeschäfts subjektiv sittenwidrig handeln. Nicht erforderlich ist dabei, daß die Vertragspartner selbst das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit haben. Vielmehr genügt es, daß sie Tatumstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt oder daß sie sich der Kenntnis dieser Umstände grob fahrlässig verschließen (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 138 Rn. 40 m.w.N.). Der Beklagte hat vorgetragen, der Klägerin seien die Inhalte der angebotenen Gesprächsdienstleistung der Art nach bekannt. Sowohl in der Presse wie auch in den privaten Fernsehprogrammen würden diese Nummern "in kaum erträglicher Weise aggressiv beworben." Er hat weiter vorgetragen, die Klägerin weise Interessenten an einer Service-Nummer auf das "Schmuddel"-Image der 0190-Servicenummern hin. Der Verhaltenscodex der Klägerin für diesen Service sehe zwar u.a. ausdrücklich vor, daß Informationsangebote sittenwidrigen Inhalts, die geeignet seien, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder die i.S.v. § 184 StGB pornografisch anstößig seien, ausgeschlossen bleiben. Die Klägerin wisse allerdings, daß dieser Verhaltenscodex von den Anbietern nicht eingehalten werde. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. In ihrer Berufungserwiderung hat sie lediglich pauschal vorgetragen, ihr seien die Inhalte der von den Anbietern angebotenen Dienstleistungen nicht bekannt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ebenso pauschal bestritten, daß es sich bei den vom Beklagten genannten Telefonnummern um sogenannte Telefonsexangebote handele. Dieses Bestreiten ist unzureichend. Da es sich bei den Anbietern der Telefonsexgespräche um Vertragspartner der Klägerin handelt, könnte sie ohne Schwierigkeiten die unter den entsprechenden Servicenummern angebotenen Leistungen identifizieren und dazu im einzelnen vortragen. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, sie könne bei dieser Betrachtungsweise für jede telefonische Abrede einer Straftat verantwortlich gemacht werden. In diesen Fällen wird es nämlich in aller Regel an der notwendigen Verknüpfung des Hilfsgeschäfts mit der Straftat und der Kenntnis der Klägerin von dieser Straftat fehlen. 4. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). |